Diskussion: Lex Acta Diurna
Codex Universalis
Pars Prima - Allgemeines
§ 7.2 Acta Diurna
(1) Die Acta Diurna ist das offizielle Mitteilungsblatt des Imperium Romanum und dessen Eigentum. Das Imperium Romanum, vertreten durch den Senat, hat die volle Verfügungsmacht über die Acta Diurna inne.
(2) Die Acta Diurna wird von einem Auctor geleitet der die Verfügungsmacht laut Absatz 1 kommissarisch wahrnimmt. Der Auctor wird per Decretum Senatus auf 3 Monate gewählt. Ein vorzeitigen Entlassung aus dem Amt bedarf hingegen einer 3/4 Mehrheit.
Die Bestellung des Auctor PPA unterliegt dem Auctor, der Senat behält sich jedoch ein Vetorecht vor.
(3) Für die in der Acta Diurna veröffentlichten Artikel trägt der Auctor für alle Ressorts die volle Verantwortung. Es gilt folgende Ausnahme: Für das Ressort "Factiones" trägt die jeweilige Factio die alleinige Verantwortung.
(4) Die Artikel der Acta Diurna, ausgenommen sind Artikel der Rubrik Factionis, sowie persönliche Kommentare der Redakteure, haben die Kriterien der Überparteilichkeit, sowie der Kaisertreue zu erfüllen.