Strafverfahren IUD IMP V/DCCCLV - Imperium Romanum vs. Marcus Didius Falco

  • Name des Angezeigten: Marcus Didius Falco
    Name des Anzeigers: Gaius Scribonius Curio


    " Bei den vorletzten Magistratswahlen kandidierte ich für das Volkstribunat.
    Die Voraussetzungen hatte ich allesamt erfüllt und doch befand der damalige Wahlleiter Marcus Didius Falco, dass meine Kandidatur nicht gültig sei.


    Ich bin davon überzeugt, dass Didius Falco wider besseren Wissens handelte. Er lernte seine Iuristerei bei Hungaricus, so sollte man meinen, dass Falco die Gesetze auch beherrsche. Er handelte also wider besseren Wissens, denn wie sonst sollte ich mir erklären, dass er den damals gültigen"

    § 38, Absatz (3) cod uni


    (§ 38 Ämterlaufbahn
    ......
    (3) Alle bereits absolvierten oder untergeordneten Ämter kann man weitere Male bekleiden, doch nie in direkter Folge das gleiche.)

    "derart falsch für seine Begründung zu Rate gezogen hat? Interessant ist auch, dass er sich nur auf § 38, Absatz (3) cod uni, nicht aber auf § 37, Absatz (4) cod uni berief, in dem es noch deutlicher heisst: “Man kann zu allen Ämtern wiedergewählt werden, es sei denn man hatte es gerade erst inne.“ Ich wiederhole: “gerade erst inne“. Er suchte also strebsam nach einem Weg, wie er meine Kandidatur aus der Welt schaffen konnte, womit allfällige weitere Kandidaten einen Vorteil erhalten (zum damaligen Zeitpunkt war das Didia Sinona).

    Ich bin deshalb überzeugt, dass sich Consul Falco § 112 cod iur, Absatz (1) und (2) und § 113 cod iur schuldig gemacht hat und bitte darum diesen Sachverhalt zu prüfen."


    Zeugen:

    01. Publius Decimus Lucidus

    02. Marcus Vinicius Hungaricus

    03. Marcus Octavius Maximus


    gez. Gaius Scribonius Curio


    PATER FAMILIAS DER GENS SCRIBONIA

    amare et sapere vix deo conceditur

  • ANZEIGENEINGANG
    GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS



    Die Advocatio Imperialis bestätigt den Eingang der Anzeige.
    Er gelten folgende Bestimmungen im Einzelnen:


    § 24 Anzeige
    (1) Die Anzeige bei Strafsachen kann bei der Advocatio Imperialis, den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.


    § 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
    (1) Schwerverbrechen sind Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht sind. Zuständig für die Ermittlungen bei Schwerverbrechen sind die Cohortes Praetoriae.


    § 14 Advocatio Imperialis
    (3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen tätig.


    § 61 Tätigwerden der Behörden
    (2) Jeder Bürger hat das Recht, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erheben. Die Behörden sind hernach verpflichtet, die Anzeige zu registrieren und Ermittlungen einzuleiten.
    (3) Chef der Ermittlungen ist der Advocatus Imperialis, er ist gegenüber den ermittelnden Behörden weisungsbefugt.


    § 27 Ermittlung durch die Advocatio Imperialis
    (1) Sobald die Advocatio Imperialis durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage bei Gericht zu beantragen ist, den Sachverhalt zu erforschen.
    (2) Die Advocatio Imperialis hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
    (3) Zu dem Zweck ist die Advocatio Imperialis befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen und durch die Behörden und Beamten des Staatsdienstes vornehmen zu lassen. Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Advocatio Imperialis zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
    (4) Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes übersenden ihre Ermittlungsergebnisse ohne Verzug der Advocatio Imperialis.
    (5) Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beauftragte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen festhalten zu lassen.
    (6) Als Ermittlungsbehörde ist von der Advocatio Imperialis diejenige zu beauftragen, die im Verdachtsfall in dieser Strafkategorie sachlich zuständig ist.


    § 28 Anklage
    (1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.


    Die Ermittlungen im Fall werden eingeleitet.


    http://www.imperium-romanum.in…/advocatio-imperialis.gif

  • KLAGEANTRAG
    GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS


    Hiermit reicht die Advocatio Imperialis Antrag auf Klage im Fall


    IUD IMP V/DCCCLV
    Imperium Romanum vs. Marcus Didius Falco


    beim zuständigen Gericht ein.


    § 2 Iudicium Imperialis
    (4) Das Iudicium Imperialis verhandelt Strafsachen der Kategorie Schwerverbrechen, sowie Berufungen des Iudicium Maior.


    § 28 Anklage
    (1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.


    § 26 Eröffnungsvoraussetzungen
    (1) Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt.
    (2) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist das zuständige Gericht berufen.



    Advocatus des Beschuldigten: unbekannt
    Nebenkläger: keine
    Bezeichnung der Tat:
    CODEX IURIDICIALIS § 112 Rechtsbeugung
    CODEX IURIDICIALIS § 113 Mißbrauch der Amtsgewalt
    Beweismittel: Zeugenaussagen
    Zeugen: Publius Decimus Lucidus, Marcus Vinicius Hungaricus, Marcus Octavius Maximus



    http://www.imperium-romanum.in…/advocatio-imperialis.gif

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