Name des Angezeigten: Marcus Didius Falco
Name des Anzeigers: Gaius Scribonius Curio
" Bei den vorletzten Magistratswahlen kandidierte ich für das Volkstribunat.
Die Voraussetzungen hatte ich allesamt erfüllt und doch befand der damalige Wahlleiter Marcus Didius Falco, dass meine Kandidatur nicht gültig sei.
Ich bin davon überzeugt, dass Didius Falco wider besseren Wissens handelte. Er lernte seine Iuristerei bei Hungaricus, so sollte man meinen, dass Falco die Gesetze auch beherrsche. Er handelte also wider besseren Wissens, denn wie sonst sollte ich mir erklären, dass er den damals gültigen"
§ 38, Absatz (3) cod uni
(§ 38 Ämterlaufbahn
......
(3) Alle bereits absolvierten oder untergeordneten Ämter kann man weitere Male bekleiden, doch nie in direkter Folge das gleiche.)
"derart falsch für seine Begründung zu Rate gezogen hat? Interessant ist auch, dass er sich nur auf § 38, Absatz (3) cod uni, nicht aber auf § 37, Absatz (4) cod uni berief, in dem es noch deutlicher heisst: “Man kann zu allen Ämtern wiedergewählt werden, es sei denn man hatte es gerade erst inne.“ Ich wiederhole: “gerade erst inne“. Er suchte also strebsam nach einem Weg, wie er meine Kandidatur aus der Welt schaffen konnte, womit allfällige weitere Kandidaten einen Vorteil erhalten (zum damaligen Zeitpunkt war das Didia Sinona).
Ich bin deshalb überzeugt, dass sich Consul Falco § 112 cod iur, Absatz (1) und (2) und § 113 cod iur schuldig gemacht hat und bitte darum diesen Sachverhalt zu prüfen."
Zeugen:
01. Publius Decimus Lucidus
02. Marcus Vinicius Hungaricus
03. Marcus Octavius Maximus
gez. Gaius Scribonius Curio