§ 57 Cod Univ Princeps Senatus

  • Zur Abstimmung steht:


    § 57 Princeps Senatus
    (1) Der Princeps Senatus ist der Erste des Senates und somit dessen Vorsitzender. Er moderiert den Senat im Allgemeinen (Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin) und hat im Speziellen folgende Aufgaben:
    (2) Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses rechtsgültig ratifizieren (Siegel des Princeps Senatus).
    (3) Er kann Gesetzesvorschläge von Nicht-Senatoren und Beisitzern in deren Namen dem Senat vorstellen.
    (4) Princeps Senatus ist der amtierende Consul. Wurden zwei Consuln gewählt, so übernimmt derjenige von beiden dieses Amt, der früher Senator wurde.
    (5) Wurde kein Consul gewählt, so übernimmt die Aufgaben der Consular mit den meisten absolvierten Consulaten. Falls mehrere Senatoren in Frage kommen, ist derjenige Princeps Senatus, dessen Erhebung in den Senatorenstand am längsten zurückliegt.
    (6) Auf die gleiche Art bestimmt sich bei Abwesenheit des Princeps Senatus seine Vertretung. Ohne Abmeldung tritt obige Vertretungsregelung in Kraft, wenn eine notwendige Entscheidung des Princeps Senatus mehr als 4 Tage unerledigt bleibt.

    (7) Die Amtsdauer des Princeps Senatus beträgt 2 Monate.
    (8 ) Der Princeps Senatus wird gemäß Ornamenta Consularia ausgezeichnet.
    (9) Der Princeps Senatus hat das Recht Abstimmungen, Anhörungen, Aussprachen und Diskussionen des Senates den Restriktionen als Staatsgeheimnis gemäß Codex Iuridicialis zu unterwerfen. Dies verpflichtet alle Anwesenden zu absolutem Stillschweigen zum Thema außerhalb der Curie.


    Änderungen in Fett.


    Abstimmungsberechtigt sind:


    Secundus Flavius Felix
    Marcus Vinicius Hungaricus
    Adria Germanica
    Lucius Aelius Quarto
    Medicus Germanicus Avarus
    Titus Helvetius Geminus
    Gaius Scribonius Curio
    Marcus Didius Falco


    /edit: "Consulperioden" in "Consulate" verändert.

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