Zur Abstimmung steht:
Lex Schola
§ 1 Die Schola Atheniensis
Der volle Name der Schule lautet: "Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis". Ziel der Schule ist die Wissensvermittlung an Erwachsene.
§ 2 Res Vulgares
(2) Jeder unabhängig von seinem Stand hat die Möglichkeit teilzunehmen.
(3) Für die Teilnahme ist auch bei mehrmaligem Antreten ein Beitrag von 100 Sz zu leisten. Für römische Bürger ist der erste Antritt kostenlos. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
(4) Mit dem Bestehen erwirbt ein römischer Bürger das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Cursus Honorum sowie das passive Wahlrecht für das Amt des Quaestors.
§ 3 Cursus Continuus
(5) Mit dem Bestehen erwirbt ein römischer Bürger das passive Wahlrecht für die Ämter des Cursus Honorum über dem Quaestor.
in Verbindung mit:
Codex Iuridicialis
§ 9 Formalien zum Iudex
(4) Zum Iudex nominiert werden dürfen nur Bürger, die den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden haben.
§ 15 Formalien zum Advocatus Imperialis
(4) Zum Advocatus Imperialis nominiert werden dürfen nur Bürger, die den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden haben.
§ 17 Formalien zum Advocatus
(2) Zu Advocati können die im Imperium Romanum zugelassenen Advocati gewählt werden. Zugelassener Advocatus ist ein Bürger mit Bestehen des Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis und wenn man zeitgleich nicht zum Advocatus Imperialis nominiert ist.
Änderungen in Fett.
Abstimmungsberechtigt sind:
Secundus Flavius Felix
Marcus Vinicius Hungaricus
Adria Germanica
Medicus Germanicus Avarus
Titus Helvetius Geminus
Gaius Scribonius Curio
Lucius Aelius Quarto
Marcus Didius Falco