ABSTIMMUNG: Lex Iunia et Scribonia de matrimonio doteque

  • Da dieses Gesetz bereits ausgiebig ausdiskutiert wurde, denke ich, dass wir auf Bitten von Gaius Scibonius Curio gleich zur Abstimmung übergehen sollten. Hier noch mal zur Durchsicht:


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    Lex Iunia et Scribonia de matrimonio doteque



    Prolog


    In diesem Gesetz soll geregelt werden, wie das Imperium Romanum gedenkt mit den Hochzeitsriten mit all ihren Rechten und Pflichten umzugehen. Eine Hochzeit wird selten aus Liebe abgehalten, als viel mehr um politische Bündnisse einzugehen und von den nachfolgenden Vorteilen zu profitieren.



    Pars Prima – Verlobung –


    Einer Hochzeit muss immer eine ordentliche Verlobung vorausgegangen sein. Diese kann mit einem kleinen Feste auf dem Forum Publicum kundgetan werden. An diesem Verlobungsfest, das vom zukünftigen Verlobten und/oder vom Pater Familias der Braut und des Bräutigams organisiert werden, überreicht der zukünftige Verlobte seiner zukünftigen Verlobten ein grosszügiges Geschenk (donatio ante nuptias), das bei einer allfälligen Auflösung der Verlobung wieder zurückverlangt werden kann.
    Weiter ist das Verlöbnis beiderseits einklagbar. Das heisst, dass bei einem einseitigen Bruch die Möglichkeit besteht vor Gericht zu ziehen und Schadensersatz einzufordern. Erfolgt die Auflösung jedoch in beiderlei Einverständnis, so können beide Parteien die Verlobung öffentlich mit den Worten „condicione tua non utor“ (Ich gebrauche Dein Versprechen nicht) auflösen, ohne dass ein Gericht miteinbezogen werden muss.
    Die und der zu Verlobende sind frei in ihrer Entscheidung, mit wem sie die Verlobung eingehen wollen. Einzige Ausnahme sind die jeweiligen Familienoberhäupter, die ein Veto gegen die getroffene Wahl einlegen können; mehr aber auch nicht.



    Pars Secunda – Hochzeit –


    Die Eheschliessung ist auf drei Arten möglich. Die erste ist die “coemptio“, die eine Art symbolischen Kaufakt darstellt, bei der die Frau nun in den “Besitz“ ihres Mannes übergeht.
    Dabei kauft der Bräutigam seinem zukünftigen Schwiegervater die Braut in Gegenwart von fünf Zeugen für ein As ab.
    Die zweite ist die Ehe „per usum“. Diese Verbindung wird geschlossen, indem beide Ehepartner zwei Monate zusammenleben, ohne, dass die Ehefrau für länger als zwei Tage hintereinander das Haus verlässt. Um diese Form der Eheschließung allerdings vom Konkubinat abzugrenzen, muss der Ehemann vor dem zusammenziehen eine Rede halten, in der er kund tut, dass er diese Frau nun zu seiner Ehefrau erheben will.
    Die dritte Form ist die “confarreatio“. Diese Form muss in jedem Fall von den Inhabern der vier höchsten Priesterämter ausgewählt werden (Flamen Dialis, Flamen Martialis, Flamen Quirinalis und Rex Sacrorum). Bei der “confarreatio“ sitzen die zu Verheiratenden auf zwei nebeneinander stehenden Stühlen, auf denen ein Vlies liegt. Neben mindestens fünf Zeugen müssen auch der Flamen Dialis und/oder der Pontifex Maximus oder aber von ihnen autorisierte Vertreter von hohem Ansehen anwesend sein. Dabei werden ein Schaf, Früchte, Opferschrot und Brot aus Weizenspelt geopfert. Einen Kuchen aus Weizenspelt teilen sich die beiden zukünftigen Ehepartner.



    Pars Tertia – Auswahl der Hochzeitsform –


    Die Hochzeitsform wird von den beiden zu Verheiratenden gewählt. Ferner kann man bei der Hochzeit festlegen, ob es sich um eine “manus“ Ehe oder um eine Ehe “sine manus“ handelt (Erklärung unter pars quarta).



    Pars Quarta – Mitgift (dos) –


    Jede Frau, die einen Pater Familias hat, muss von jenem mit einer Mitgift ausgestattet sein, die bei der Hochzeit der Frau mitgegeben wird. Sollte es eine “manus“ Hochzeit sein, wird die Mitgift direkt an den Bräutigam übergeben und er kann über die Mitgift nach Belieben verfügen. Sollte es jedoch eine Hochzeit “sine manus“ sein, hat ausschliesslich die Braut Vollmachten über ihre mitgebrachte Mitgift. Der entsprechende Betrag wird somit auf ihrem Konto hinterlegt, ohne, dass der Bräutigam irgendwelche Rechte daran hätte.


    Variante A: Weiter wird eine Mindesthöhe für die Mitgift festgesetzt, welche hiermit 50 Sz beträgt. Der Betrag wird erst kurz nach der Hochzeit übertragen.


    Variante B: Es gibt keine Richtlinien für die Höhe der Mitgift. Die beiden Familienoberhäupter können selbst den Betrag festsetzen.


    Der Betrag der festgesetzten Mitgift kann in der Signatur der entsprechenden Frau getragen, muss aber in jedem Fall in ihren Bürgerakten vermerkt werden.



    Pars Quinta – Witwe/r –


    Stirbt der Ehepartner muss eine viermonatige Trauerzeit eingehalten werden, in der man nicht heiraten oder sich verloben darf. Stirbt die Frau ohne ein Testament hinterlassen zu haben, geht ihr ganzer Besitz in den des Ehemannes über. Sollte sie doch ein Testament besitzen, kann sie in diesem bis zu 40% ihres Besitzes an Dritte vermachen; der Rest geht an ihren Ehemann. Diese Absicht muss aber testamentarisch fest- und bei den Vestalinnen hinterlegt sein. Testamentvollstrecker sind die Vestalinnen und / oder der Pontifex Maximus oder ein oder mehrere vom Pontifex Maximus bestimmte römische Bürger. Stirbt der Ehemann, so geht 50% seines Besitzes an seine Ehefrau, währenddessen der Rest gemäss seinem Testament zu verteilen ist. Hat er kein Testament, so werden die restlichen 50% gleichmässig auf seine Kinder verteilt. Hat er keine Kinder, treten alle seine übrigen Verwandten an die Stelle der Erben. Testamentvollstrecker sind die Vestalinnen und / oder der Pontifex Maximus.



    Pars Sesta – Rechte und Pflichten der Ehefrau –


    Die Ehefrau hat (sofern eine Hochzeit “sine manu“ abgehalten wurde) die Vollmachten über ihre Mitgift, wie auch über ihr sonstigen Finanzen (sonstige Finanzen sind ohnehin unabhängig von der gewählten Hochzeitsform). Eine Frau kann nie zu einer Verlobung oder Hochzeit gezwungen werden. Sollte ihr Pater Familias eine Hochzeit arrangieren, die nicht ihr Gefallen findet, kann sie ein Veto gegen diese Vereinigung einlegen, womit eine Verbindung unmöglich wird.



    Pars Septa – Scheidung –


    Eine Scheidung kann immer nur durch die Eheleute und nicht durch ihre Verwandten ausgelöst werden.
    Die Scheidung wird bei den ersten beiden Formen der Ehe “coemptio“ und “per usum“ durch folgende Formel eingeleitet: “res tuas tibi habeo“ (Volkstümlich übersetzt: “pack deine Sachen und geh!“), die der Ehemann zu seiner Ehefrau sagt. Daraufhin hat die Frau das gemeinsame Haus zu verlassen. Die Frau hingegen leitet die Scheidung mit den Worten: „non iam es coniunx meus“ (“Du bist nicht mehr mein Ehemann!“) ein und verlässt das Haus zu ihrem ursprünglichen Pater Familias zurückkehrend. Um die Scheidung rechtsgültig zu machen, muss das Paar nun für einen Monat getrennt leben.Beim eigentlichen Scheidungsakt (also beim Aussprechen der Formeln) müssen mindestens fünf Zeugen anwesend sein, damit der Akt seine Rechtsgültigkeit erreicht.
    Bei einer Ehe, die als “confarreatio geschlossen wurde, ist die Scheidung wesentlich komplizierter, so auch keine einseitige Scheidung möglich ist. Hier muss ein Familienrat einberufen werden, bei dem die beiden Familienoberhäupter der Ehepartner das Wort führen; sie entscheiden über das Schicksal der Eheleute. Wenn sich die beiden Familienoberhäupter einigen können, wie die Scheidung auszusehen hat, so verkünden sie dies öffentlich. Sollten die beiden Familienoberhäupter zu keinem Ergebnis kommen, wird der Fall vor dem Gericht ausgehandelt.


    Jede Scheidung zieht separat eine Gerichtsverhandlung nach sich, in der geklärt wird, wer an der Scheidung wieviel Schuld trägt.


    Subpars Prima -- Regelungen bei "manus" Ehen (Mitgift ging direkt an den Ehemann)--


    Das Gerichtsverfahren ist vor allem dahingehend wichtig, um zu bestimmen, inwiefern und zu wievielen Prozenten bei einer Schuld der Frau die Mitgift an den Pater Familias der Frau zurückzuzahlen sei. Sollte jedoch Schuld beim Mann gefunden werden, so erstattet er nicht bloss nur 100% der Mitgift dem Pater Familias, sondern ihm kann darüber hinaus vom Gericht eine Geldstrafe auferlegt werden, die nun aber an seine ehemalige Ehefrau zu entrichten ist.



    Suppars Secunda -- Regelung sine manus Ehe (Ehefrau kann selbst über Mitgift verfügen) --


    Sollte bei einer sine manus Ehe Schuld bei der Frau gefunden werden, so hat sie selbst direkt den vom Gericht festgesetzten Betrag der Mitgift an ihren ehemaligen Ehemann zu bezahlen. Der Rest geht an ihren Pater Familias zurück. Wird Schuld beim Mann gefunden, so gibt sie ihre Mitgift an ihren Pater Familias zurück, jedoch kann sie beim Gericht einen Betrag einfordern, den der ehemalige Ehemann an sie selbst zu entrichten hat.



    Pars Octa – Incestum –


    Es ist mit einer hohen Strafe zu rechnen, wenn man innerhalb der eigenen „familia“ heiratet. Zur “familia“ gehören Tochter/Sohn, Bruder/Schwester, Vater/Mutter, Tante/Onkel, Neffe/Nichte. Weiter ist es einem römischen Bürger untersagt Sklaven zu heiraten. Zuwiderhandlungen geben unweigerlich Anlass die Gerichte einzuschalten.



    Mitgiftregelung:


    Variante I: Es wird eine Mindest-Mitgift festgesettz (also ich denke 50 Sz sollten nun einen PF nicht gleich ruinieren. Abgesehen davon, muss diese Mitgift ja erst bei der Hochzeit überwiesen werden. Wenn sich nun also eine Hochzeit anbahnt, hat man noch genug Zeit diesen Betrag zu sparen).


    Variante II: Man lässt das mit den Beträgen offen und jeder pf setzt so viel fest, wie er will/kann.


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    Die Herren Senatoren stimmen für "Variante I", "Variante II" oder enthalten sich ihrer Stimme.



    PATER FAMILIAS GENTIS AVRELIA
    PRINCEPS SENATVS

  • Variante II, obwohl ich als Bitte des Cäsars anführen muss, dass der Autor dieses Gesetzes ein Heuchler ist, da er dem Cäsar die Braut unter fadenscheinigen Gründen verwehrt hat. Noch skuriler ist die Anmerkung des Autoren, dass eine Ehe meist aus politischen Gründen geschlossen wird. Cäsar lässt anfügen, dass deswegen der Curio ein halbwahrer Mann ist, da wenn nicht eine Ehe mit einem Ulpier was sonst wohl politisch sein könnte?


    Dies sind die Ausführungen des Cäsars...


    Ich aktzeptiere dieses Gesetz wie gesagt in der Variante II.


    Ich lege ein Veto ein in der Namensbezeichung des Gesetzes. Curio ist kein Senator. Er hat nicht das Recht, wie es üblich ist. ein gesetz nach seinem Namen zu nennen. Deswegen bin ich dafür dass der Titel der lex nach dem senatorischen Einbringer benannt wird.


    PRAEFECTUS CLASSIS PRAETORIAE MISSINENSIS
    PATER FAMILIAS GENTIS CLAVDIA
    NOMEN HONORES "RESTITUTOR"

  • Enthaltung



    Ad Marcellus:


    Zitat

    Ich lege ein Veto ein in der Namensbezeichung des Gesetzes. Curio ist kein Senator. Er hat nicht das Recht, wie es üblich ist. ein gesetz nach seinem Namen zu nennen. Deswegen bin ich dafür dass der Titel der lex nach dem senatorischen Einbringer benannt wird.


    Ach, es ist nicht üblich? Nun, ziehen wir doch den Codex Universalis zu Rate, der regelt ja bekanntlich die Gesetzgebung. Mal sehen:


    Zitat

    I. Gesetz (Lex)


    Ein Gesetz ist ein ausformulierter Rechtstext, der in einem konkreten Lebensbereich gesetzliche Bestimmungen definiert. Dieses kann neben einem Definitionsnamen, der den genauen Bereich definiert auch noch den Namenszug des Erstellers tragen. Diese Gesetze werden einmalig in der Basilica Traiana dem Volk vorgestellt und dann dauerhaft im Tabularium hinterlegt.


    Ein Gesetz kann sowohl durch Decretum Imperatoris, als auch Decretum Senatus ratifiziert werden.


    Also, das finde ich jetzt interessant. Keine Silbe davon, daß man Senator sein muß um einem Gesetz seinen Namen zu geben. Was nun, Marcellus?

  • Der Codex Universalis ist sicherlich nicht komplett, sondern eine Basis! Und nebenbei kann ich es nicht zulassen, dass eine lex, das im Senat abgestimmt wird, den Namen einer unbekannten, noch dazu plebejischen gens trägt, wo der Pater einen unbedeutenden Rang trägt. Das ist das ungeschriebene Gesetz, das hier gilt.


    PRAEFECTUS CLASSIS PRAETORIAE MISSINENSIS
    PATER FAMILIAS GENTIS CLAVDIA
    NOMEN HONORES "RESTITUTOR"

  • Darf ich lachen?


    Zitat

    PARS PRIMA – ALLGEMEINES


    Der Codex Universalis enthält alle staatstragenden und staatsdefinieren Gesetze des Imperium Romanum.


    Und was bitte ist ein ungeschriebenes Gesetz? Deine Willkür?


    Beantrage eine Änderung des Codex, wenn dir das so am Herzen liegt. Andernfalls hör auf hier Gift und Galle zu spucken, das ist eine Abstimmung und keine Plattform für Meinungsmache!

  • Man sollte von persöhnlichen Fehden, die meiner Meinung nach viel zu früh aufkamen und zu heftig zu werden drohen, Abstand nehmen!


    Ein Veto steht Dir nicht zu, da Du kein Volkstribun bist.
    Des weiteren gilt was der Codex regelt und er lässt die Namensgebung so zu.
    Roma locuta, causa finita!

  • Dann ist meine Stimme entscheidend.


    Ich stimme für Variante II und stelle fest: Vier Stimmen für Variante II bei zwei Enthaltungen. Somit folgt die Ratifizierung:



    ABSTIMMUNG ÜBER DECRETUM SENATUS



    Die laufende Abstimmung ist beendet.



    Das zur Abstimmung gestellte Decretum Senatus wurde: mit der zweiten Variante angenommen


    Die laut CODEX UNIVERSALIS
    nötige Mehrheit von 60% des Senates wurde also erreicht.


    Somit tritt das Decretum Senatus in Kraft.



    http://www.imperium-romanum.in…rincepsSenatusCrassus.gif



    PATER FAMILIAS GENTIS AVRELIA
    PRINCEPS SENATVS

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