Hauptverhandlung IUD MIN I/DCCCLV – Einspruch des Gaius Aemilius Sabellius

  • “Guter Mann, du strapazierst meine Geduld! Habe ich meine Frage etwas undeutlich formuliert?


    Du besitzt laut den mir vorliegenden Unterlagen keine eigene Schneiderei. Ich will jetzt wissen, in welchem Betrieb die besagten Tuniken hergestellt wurden? Wie heißt dieses Geschäft, wer ist der Eigentümer und weshalb hast du keine eigene Schneiderei erworben?“

  • "Guter Mann, wie Ihr zu sagen pflegt, ich kann nicht exakt bestimmen, wozu diese Informationen dienlich sein sollten, aber ...


    ... aber ich kann Euch auch nicht exakt sagen, welche Produktionseinheiten der bestehenden Schneider für die Fertigung meiner Waren verwendet worden sind.


    Ich selbst habe keine Schneiderei erworben, da dies einerseits factiointern geregelt ist und andererseits ich kein Interesse an allen Produkten einer Schneiderei habe.


    Mein Interesse lag lediglich in der Herstellung einiger Tuniken, ich kaufte Wolle, bezahlte die notwendigen Kapazitäten und erhielt meine Ware. Ich kann darin keinen Verstoß gegen irgendwelche geltenden Gesetze erkennen."


    Sabellius setzte sich wieder geduldig und wartete ab ...

  • "


    Ja gern.


    Ich habe gegen kein geltendes Recht verstoßen und würde das auch nie machen.


    Des weiteren habe ich gesetzeskonform Waren zur Herstellung gebracht, wodurch keine Schädigung des Marktes entstanden ist.


    Dennoch möchte ich auf Grund der Unannehmlichkeiten, die ich Euch bereitet habe, 100 Sz. für einen guten Zweck spenden.


    Ich entschuldige mich damit für diese Unannehmlichkeiten, möchte jedoch hinzufügen, dass es ebenso unschön ist, einen Kaufmann, welcher darüber hinaus dem Schutze Roms verpflichtet ist, eine solche Tat zu unterstellen, wo er nur Rohstoffe und Produktionskapazitäten gekauft hat, um damit ein Produkt herzustellen.


    Danke für Eure Zeit.


    "

  • IUDICIUM MINOR
    IUDICATIO
    IUD MIN I/DCCCLV


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM IV NON DEC DCCCLV A.U.C. (2.12.855/102 n.Chr.)


    IM WIDERSPRUCHSVERFAHREN
    Gaius Aemilius Sabellius
    gegen das
    Edicti Aedilis Plebeii
    vom PRIDIE ID NOV DCCCLV A.U.C. (12.11.855/102 n.Chr)


    HAT DAS IUDICIUM MINOR DURCH
    Iudex Prior Lucius Aelius Quarto
    und Iudex Medicus Germanicus Avarus


    NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT:


    Der Widerspruch des Gaius Aemilius Sabellius gegen das Edicti Aedilis Plebeii vom PRIDIE ID NOV DCCCLV A.U.C. (12.11.855/102 n.Chr.), verhängt gegen seine Person, wird abgewiesen.


    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


    Das Edicti Aedilis Plebeii wurde verhängt, aufgrund des nicht lizenzierten Anbietens von Waren gemäß § 3 (1) Lex Mercati.
    Dieser Tatbestand wird erfüllt.


    Gaius Aemilius Sabellius bot Holz zum Verkauf an, obwohl er keinen dafür lizenzierten Betrieb besaß.
    Er verkaufte zudem Tuniken, auch hier ohne in Besitz eines dafür lizenzierten Betriebes zu sein.
    Der Lex Mercati kennt eine einzige Ausnahmeregelung, die den Verkauf von Waren entgegen § 3 (1) gestattet, es ist § 3 (2) Lex Mercati, welcher bestimmt, dass bei Aufgabe eines Betriebes die darin erzeugten Güter auch nach dem Zeitpunkt der Aufgabe abverkauft werden dürfen. Das Holz wurde von Gaius Aemilius Sabellius jedoch, nach eigener Aussage, ursprünglich für seine Schreinerei >Imperiale Möbel< angekauft. Die Tuniken ließ er in seinem Auftrag bei einem Betrieb herstellen, dessen Namen er sich weigerte dem Gericht zur Kenntnis zu bringen.
    In beiden Fällen wird der Ausnahmetatbestand gemäß Absatz (2) des § 3 Lex Mercati nicht erfüllt. Damit liegt ein Verstoß gegen § 3 (1) Lex Mercati vor.
    Zur Höhe der Strafzahlung: Gemäß § 7 Lex Mercati ist dabei nicht der Warenwert der im Ediciti widerrechtlich angebotenen Waren maßgeblich, sondern das Gesamtvermögen des mit der Strafe Belegten. Der Aedilis Plebeii, der in diesem Verfahren als Zeuge gehört wurde, versicherte, dass die von ihm verhängte Strafe von 538,70 Sz. 5% des Vermögens von Gaius Aemilius Sabellius entspricht und damit als leichte Strafe im Sinne von § 7 Lex Mercati zu gelten hat.
    Das durch den Aedilis Plebeii verhängte Strafmaß ist somit angemessen und die Strafschuld von 538,70 Sz. in voller Höhe und umgehend zu begleichen.


    Eine Berufung gegen dieses Urteil ist nicht möglich.



    gez. Lucius Aelius Quarto
    ------- P r a e t o r -- U r b a n u s -------

  • "Gut, dann lege ich sofort Revision ein.", füllte Sabellius das soeben verlesene Vakuum.


    Sollten sich lieber mal richtig ankleiden und nicht halb nackt herum laufen, als Willkür in den Rang der letzten Instanz zu erheben ...


    Dachte sich der gute, ehrliche, sich nichts vorzuwerfende Sabellius und verließ den Ort, auf der Suche nach etwas Sinnvollem ...

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