[Anhörung] Änderungen an der Geschäftsordnung der Curia Provincialis Italiae

  • "Wie schon angemerkt, müssen wir einige Änderungen an der Geschäftsordnung vornehmen, um sie der rechtlichen Situation konform zu gestalten. Ich habe mal die Stellen, die auf jeden Fall aktualisiert werden müssen in der Tischvorlage farblich kennzeichnen lassen. Einfache Druckfehler wären blau und Änderungen, die auf Grund der neuen Lex zwingend sein müssen und die ich bei einem ersten Durchschauen gefunden habe, weitere Änderungen können wir gemäß des 'Wenn-Schon, Denn-Schon'-Prinzips gerne mit durchführen. Hier also die Vorlage:



    GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA



    § 1 GELTUNGSBEREICH
    Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Italia.


    § 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
    Geregelt in den §§ 21und 22 der Lex Provincialis.


    § 3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
    Den Vorsitz über die Curia Provincialis führt der von den Vollmitgliedern der Curia Provincialis gewählte Princeps Curiae. Näheres hierzu regelt die Lex Provincialis.


    § 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
    (1) Neben dem Princeps Curiae wählen die Vollmitglieder der Curia Provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den Vicarius Principis Curiae.
    (2) Der Vicarius Principis Curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des Princeps Curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des Princeps Curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der Vicarius Principis Curiae ebenfalls den Vorsitz der Curie, wiederum bis zur Rückkehr des Princeps Curiae.


    § 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) Der Legatus Augusti pro Praetore, alle Vollmitglieder der Curia Provincialis sowie die vom Legatus Augusti pro Praetore ernannten Beisitzer haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht Diskussionen zu eröffnen.
    (2) Der Princeps Curiae kann die in § 5 (1) beschriebene Redefreiheit dahingehend einschränken, dass bezogen auf einen genau umrissenen Beratungskomplex nur Vollmitgliedern der Curia Provincialis und dem Legatus Augusti pro Praetore Wortbeiträge gestattet sind.
    (3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf der Zustimmung des Legatus Augusti Pro Praetore.


    § 6 BERATUNG UND ABSTIMMUNG DECRETUM PROVINCIALE
    (1) Gemäß § 2 Lex Provincialis hat die Curia Provincialis das Recht Decreta Provinciala zu erlassen.
    (2) Ein Entwurf zu einem Decretum Provinciale wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen solchen Entwurf dürfen einbringen: der Legatus Augusti pro Praetore und alle Vollmitglieder der Curia Provincialis.
    (3) Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen
    (4) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Legatus Augusti pro Praetore teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens 2 Tage andauern. um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern. Sollte sich innerhalb dieser Zeit niemand oder nur wenige geäußert haben, kann diese Frist vom Princeps Curiae verlängert werden.
    (5) Nach Abschluß der Diskussion kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und darum bitten den Entwurf zur Abstimmung stellen.
    (6) Abstimmungen der Curia Provincialis dürfen nur durch den Princeps Curiae, in dessen Abwesenheit durch den Vicarius Principis Curiae oder durch den Legatus Augusti pro Praetore eröffnet werden.
    (7) Um das Decretum Provinciale als solches zu erlassen und zu ratifizieren müssen 60% der anwesenden Vollmitglieder dem Gesetzentwurf zustimmen, es ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert.
    (8 ) Die Curia Provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
    Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn er zu Beginn der Abstimmung in der Liste der Sodalii Curiae gemäß § 7 (2) als anwesend geführt wird.
    Ein Curienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.
    (9) Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Provinciale muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden
    (10) Sollte ein Entwurf in der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens 2 Tage andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.
    (11) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.


    § 7 ABWESENHEIT
    (1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
    (2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führen, aus welcher hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.


    § 8 UNERKLÄRTE ABWESENHEIT & VORLADUNG
    (1) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß § 7 (1) seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich Vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
    (2) Kommt das nach § 8 (1) vorgeladene Mitglied der Aufforderung des Princeps Curiae nicht innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Vorladung nach, so kann der Princeps Curiae das säumige Mitglied durch geeignete Maßnahmen vorführen lassen.


    § 9 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
    Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat und wenn Maßnahmen gemäß § 8 keine Wirkung zeigen oder unmöglich sind.
    (2) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 9 (1) bedarf einer entsprechenden Abstimmung der Curia Provincialis und einer Mehrheit von 60% der Stimmen sowie der Zustimmung des Legatus Augustus pro Praetore.


    § 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlaß eines Decretum Provinciales durch die Curia Provincialis oder durch den Legatus Augusti pro Praetore auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.


    § 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
    (2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen mit einer Mehrheit von 60% der Mitglieder der Curia verabschiedet werden.


    § 12 AUSSERKRAFTTRETEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 60% Mehrheit oder der Legatus Augusti pro Praetore per Decretum ihre Aufhebung beschließen.
    (2) Diese Geschäftsordnung ist der Lex Provincialis sowie den Decreta Provinciala der Curia Provincialis und des Legatus Augusti pro Pratetore untergeordnet.


    "Ich erbitte Wortmeldungen"

  • Sim-Off:

    Da bei solchen Diskussionen Gedanken und Beschreibungen keinen Platz haben sind alle meine Posts direkte Rede, auch ohne Anführungszeichen.


    Ich beginne mal mit einem Vorschlag für § 5


    § 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) Alle Vollmitglieder und Beisitzer der Curia Provincialis sowie haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht Diskussionen zu eröffnen.
    (2) Der Princeps Curiae kann die in § 5 (1) beschriebene Redefreiheit dahingehend einschränken, dass bezogen auf einen genau umrissenen Beratungskomplex nur Vollmitgliedern der Curia Provincialis und explizit genannten Beisitzern Wortbeiträge gestattet sind.
    (3) Der Princeps Curiae kann einzelnen Vollmitgliedern und Beisitzer der Curia das Rederecht zu einem genau umrissenen Beratungskomplex entziehen.
    (4) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 5 (2)-(3) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf der Zustimmung der Curia.


    Absatz (3) ist etwas gefährlich; wenn wir den einbauen brauchen wir beim Priceps Curiae eine "Misstrauensantrag"-Klausel, aber das würde ich sowieso empfehlen.


    Was den letzten Satz meines Vorschlages angeht würde ich empfehlen einen eigenen Paragraph zu erstellen, der "Zustimmung der Curia" definiert. Ich würde es "Decretum Curiae" oder so nennen, dann kann man überall "laut Decretum Curiae" sagen und spart sich überall das "60% aller vollmitglieder" und wie eine solche Abstimmung durchzuführen ist.

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • Zitat

    Original von Secundus Flavius Felix

    Sim-Off:

    Da bei solchen Diskussionen Gedanken und Beschreibungen keinen Platz haben sind alle meine Posts direkte Rede, auch ohne Anführungszeichen.


    :dafuer:



    Zitat


    (2) Der Princeps Curiae kann die in § 5 (1) beschriebene Redefreiheit dahingehend einschränken, dass bezogen auf einen genau umrissenen Beratungskomplex nur Vollmitgliedern der Curia Provincialis und explizit genannten Beisitzern Wortbeiträge gestattet sind.
    (3) Der Princeps Curiae kann einzelnen Vollmitgliedern und Beisitzer der Curia das Rederecht zu einem genau umrissenen Beratungskomplex entziehen.
    [...]
    Absatz (3) ist etwas gefährlich; wenn wir den einbauen brauchen wir beim Priceps Curiae eine "Misstrauensantrag"-Klausel, aber das würde ich sowieso empfehlen.


    Absatz zwei bezieht sich auf Beisitzer und Abs. 3 auf Vollmitglieder und Beisitzer. Inhaltlich besagen sie aber das gleiche, oder daher könnte man sie nur durch Abs. 3 zum Ausdruck bringen, oder? Ich würde noch ein "im Ausnahmefall" ergänzen.


    Sicherlich brauchen wir bei einer solchen Kompetenzerweiterung das Gegengewicht des (konstruktiven) Misstrauensvotums (das durch die neue Macht des Princeps Curiae, meiner Meinung nach eh angezeigt ist). So kann das "im Ausnahmefall" auch durchgesetzt werden..


    Zitat

    [... Dieser Ausschluss bedarf der Zustimmung der Curia]


    Was den letzten Satz meines Vorschlages angeht würde ich empfehlen einen eigenen Paragraph zu erstellen, der "Zustimmung der Curia" definiert. Ich würde es "Decretum Curiae" oder so nennen, dann kann man überall "laut Decretum Curiae" sagen und spart sich überall das "60% aller vollmitglieder" und wie eine solche Abstimmung durchzuführen ist.


    :dafuer:, so haben wir gleich eine Unterscheidung für gesetzliche Bestimmungen (Decreta Provincialia) und Ausführungsbestimmungen (Decreta Curiae)

  • Gut: Um der jetzigen GO zu folgen, mache ich das jetzt mal richtig und bringe einen ausformulierten Vorschlag ein! Ich bitte also die Geschäftsordnung so zu ändern, dass sie nach der Änderung so aussieht (Änderungen grün, ersatzlos gestrichene erwähnungen des LAPP nicht markiert...):



    GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA



    § 1 GELTUNGSBEREICH
    Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Italia.


    § 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Die Curia umfasst die Vollmitglieder, die gemäß der Lex de Administratione gewählt werden sowie Beisitzer, deren Zahl die Anzahl der Vollmitglieder nicht übersteigen darf.


    § 3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
    (1) Den Vorsitz über die Curia Provincialis führt der von den Vollmitgliedern der Curia Provincialis für die ganze Periode der Curia gewählte Princeps Curiae.
    (2) Der Princeps Curiae kann seines Amtes durch Absetzung durch den Kaiser, eigenen Rücktritt, ein konstruktives Misstrauensvotum oder durch Ausschluss aus der Curia (gemäß §10 GO) verlustig gehen.


    § 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
    (1) Neben dem Princeps Curiae wählen die Vollmitglieder der Curia Provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den Vicarius Principis Curiae.
    (2) Der Vicarius Principis Curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des Princeps Curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des Princeps Curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der Vicarius Principis Curiae ebenfalls den Vorsitz der Curie, wiederum bis zur Rückkehr des Princeps Curiae.


    § 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) Alle Vollmitglieder und Beisitzer der Curia Provincialis sowie haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht Diskussionen zu eröffnen.
    (2) Der Princeps Curiae kann einzelnen Vollmitgliedern und Beisitzer der Curia das Rederecht zu einem genau umrissenen Beratungskomplex entziehen.
    (3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf eines Decretum Curiae.


    § 6 DECRETA
    (1) Die Curia kann zwei verschiedene Decreta beschließen: Decreta Provincialia (D.P.) und Decreta Curiae (D.C.).
    (2) D.P. haben den Rang von leges und benötigen zur Ratifizierung die Zustimmung von 60% aller Vollmitglieder der Curia
    (3) D.C. haben den Rang von mandata und benötigen 60% der gemäß §7 GO anwesenden Vollmitglieder.

    (4) Das Verfahren ist - so nicht im folgenden anders vermerkt - für alle Decreta das gleiche:
    (5) Ein Entwurf zu einem Decretum wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext von einem oder mehreren Vollmitgliedern vorgelegt.
    (6) Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen
    (7) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. Dieser Prozess muss mindestens 2 Tage andauern. um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern. Sollte sich innerhalb dieser Zeit niemand oder nur wenige geäußert haben, kann diese Frist vom Princeps Curiae verlängert werden.
    (8 ) Nach Abschluß der Diskussion kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und darum bitten den Entwurf zur Abstimmung stellen.
    (9) Abstimmungen der Curia Provincialis dürfen nur durch den Princeps Curiae, in dessen Abwesenheit durch den Vicarius Principis Curiae eröffnet werden.
    (10) Um das Decretum als solches zu erlassen und zu ratifizieren muss die in Abs.2 bzw 3 bestimmte Anzahl von Vollmitgliedern zustimmen, es ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert.
    (11) Die Curia Provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
    Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn er zu Beginn der Abstimmung in der Liste der Sodalii Curiae gemäß § 7 GO als anwesend geführt wird.
    Ein Curienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.
    (12) Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Curia Italica veröffentlicht werden
    (13) Sollte ein Entwurf in der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens 2 Tage andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.


    § 7 ABWESENHEIT
    (1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
    (2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führen, aus welcher hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.


    § 8 UNERKLÄRTE ABWESENHEIT & VORLADUNG
    (1) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß § 7 (1) seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich Vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
    (2) Kommt das nach § 8 (1) vorgeladene Mitglied der Aufforderung des Princeps Curiae nicht innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Vorladung nach, so kann der Princeps Curiae das säumige Mitglied durch geeignete Maßnahmen vorführen lassen.


    § 9 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
    Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat und wenn Maßnahmen gemäß § 8 keine Wirkung zeigen oder unmöglich sind.
    (2) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 9 (1) bedarf eines Decretum Curiae


    § 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlaß eines Decretum Provinciale durch die Curia Provincialis auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.


    § 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
    (2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen durch ein Decretum Provinciale verabschiedet werden.
    (3) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.


    § 12 AUSSERKRAFTTRETEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 60% Mehrheit per Decretum Provinciale ihre Aufhebung beschließen.
    (2) Diese Geschäftsordnung ist allen Gesetzen, die in der Provincia Italia gelten, untergeordnet.


    /edit 1. Der unvollständige Satz (von Vesuvianus dankenswerter Weise angemerkt) wurde vervollständigt.

  • "Bei § 3, abs. 2 stimmt etwas inhaltlich nicht.

    Zitat

    (2) Der Princeps Curiae kann seines Amtes durch Abestzung durch den Kaiser, eigenen Rücktritt, ein konstruktives Misstrauensvotum oder durch Ausschluss aus der Curia (gemäß §10 GO)


    Oder anders ausgedrückt, hier fehlt der Rest.


    Desweiteren möchte ich noch einmal erwähnen, dass ich hier zwar reinschaue, aber durch die unbefriedigende und demoralisierende Situation in der LEGIO I derzeit derart beeinträchtigt bin, dass ich hier nicht mit Volldampf mitarbeiten kann.


    Falls gewünscht, biete ich eine umfängliche Rechtschreibkorrektur an. Dazu muss ich nicht nachdenken."

  • Zitat

    Original von Herius Claudius Vesuvianus
    Falls gewünscht, biete ich eine umfängliche Rechtschreibkorrektur an. Dazu muss ich nicht nachdenken."[/I]


    Das wäre top! Vielleicht, um Dich nicht doppelt zu belasten. Reden wir erstmal inhaltlich drüber (wo Deine Anmerkungen trotz allem sehr gerne gesehen werden), danach gebe ich es Dir noch einmal zum Drüberlesen, vor der Erstellung der Tischvorlage zur Abstimmung, ja?

  • "Drüberlesen - wie gesagt - gar kein Problem. Das könnten im Imperium übrigens etliche Texte vertragen.“


    Der Centurio grinste, obwohl ihm verdammt noch mal überhaupt nicht zum Grinsen zumute war.


    "Mit den Anmerkungen wird’s schwieriger. Ich habe schon zweimal angefangen und dann trotzdem wieder alles verworfen, weil ich immer denke: Warum mache ich das eigentlich hier, wo mir die Sorgen in der Einheit über den Kopf wachsen? Ich habe derzeit einfach keinen Nerv dafür und wäre die Curia die richtige Adresse, hättet ihr schon längst mein Problem auf dem Tisch.


    Also …, in der Curia sind noch mehr Mitglieder, die sich an der Vorlage gütlich tun können. Ich übernehme die Endkorrektur.




    Ach ja, um den Satz von oben zu beenden ... Wie wäre es mit "enthoben werden"?“

  • Zitat

    Original von Herius Claudius Vesuvianus
    "Drüberlesen - wie gesagt - gar kein Problem. Das könnten im Imperium übrigens etliche Texte vertragen.“


    :dafuer:


    ähm ich habe mal "verlustig gehen" geschrieben (vgl. edit) weil er durch rücktritt nicht "enthoben wird"

  • Diese Geschäftsordnung ist ja länger als die Lex de Administratione... :)


    Die durch die Einführung des Decretum Curiae erfolgte Aufteilung der Beschlüsse ist noch systematisch einzubauen; weiters würde ich die Unterscheidung anders vornehmen:
    Ein "Decretum Curiae" ist ganz allgemein "auf Beschluss der Curia"; es wird festgelegt, dass dafür 60% der Vollmitglieder für eine vom Princeps eingeleitete Abstimmung stimmen müssen.
    Eine interne Weisung (z.B. Person ausschließen) wird dann genauso wie ein provinzweites Gesetz oder eine provinzweite Weisung (Decretum Provinciale) per Decretum Curiae bestimmt.
    Öh. War das verständlich ?(


    § 6 wird dann automatisch kürzer. :)


    § 8 erscheint mir etwas... naja. Umsonst.

    Sim-Off:

    Wie wollt ihr jemanden vorführen lassen der nicht da ist?


    (3) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.
    <-- tatsächlich? :) dann braucht es nicht in der GO stehen. :)

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • Zitat

    Original von Secundus Flavius Felix
    Diese Geschäftsordnung ist ja länger als die Lex de Administratione... :)


    Tja kurze Gesetze, verlangen Präzisierungen...


    Zitat


    Die durch die Einführung des Decretum Curiae erfolgte Aufteilung der Beschlüsse ist noch systematisch einzubauen; weiters würde ich die Unterscheidung anders vornehmen:
    Ein "Decretum Curiae" ist ganz allgemein "auf Beschluss der Curia"; es wird festgelegt, dass dafür 60% der Vollmitglieder für eine vom Princeps eingeleitete Abstimmung stimmen müssen.
    Eine interne Weisung (z.B. Person ausschließen) wird dann genauso wie ein provinzweites Gesetz oder eine provinzweite Weisung (Decretum Provinciale) per Decretum Curiae bestimmt.
    Öh. War das verständlich ?


    Verständlich, ja! Aber bei deinem Vorschlag ist ein D.C. ja nichts anderes als eine Umschreibung für auf Beschluss der Curia, oder? Dann bräuchten wir den Begriff auch nicht.


    Mein Vorschlag würde für Vorlagen unterschiedlicher Wichtigkeit auch unterschiedliche Mehrheiten erfordern (bei einer Mitgliederanzahl von 8 sind das 5 Stimmen für ein D.P., auch wenn nur 5 anwesend sind (bei 4 tritt eh abs 11 in kraft: fehlende beschlussfähigkeit). für ein D.C. reichen bei Anwesenheit von nur 5 vollmitgliedern 3 ja stimmen. das finde ich sinnvoll.


    zu überlegen wäre dann, welche schon in der go genannten fälle D.C. und D.P. sind.


    Zitat


    § 8 erscheint mir etwas... naja. Umsonst.

    Sim-Off:

    Wie wollt ihr jemanden vorführen lassen der nicht da ist?


    hast recht ist so noch nicht so sinnvoll, andererseits sollte es eine handhabe geben, jemand als (unentschuldigt) abwesend zu bezeichnen, was für ein D.C. ja von Wichtigkeit sein kann (nach meiner version), also vielleicht:



    §8
    (2) Kommt das nach Abs. 1 vorgeladene Mitglied der Aufforderung zur Stimmabgabe innerhalb dreier Tage nicht nach, kann es vom Princeps Curiae als abwesend gekennzeichnet werden


    Oder so was in der Art.


    Zitat


    (3) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.
    <-- tatsächlich? :) dann braucht es nicht in der GO stehen. :)


    Ich war nicht in der diskussion dabei, durch die dieser passus herein kam, ich habe ihn nur verschoben, von mir aus gerne raus.

  • Zitat

    §8
    (2) Kommt das nach Abs. 1 vorgeladene Mitglied der Aufforderung zur Stimmabgabe innerhalb dreier Tage nicht nach, kann es vom Princeps Curiae als abwesend gekennzeichnet werden.


    "Was bringt uns dieser Passus eigentlich? Heißt das anders ausgedrückt, die Curia hat drei Tage lang zu warten, bevor sie jemanden als abwesend erklärt oder hat unentschuldigte Abwesenheit für das betreffende Mitglied irgendwelche Folgen?"

  • Zitat

    Original von Herius Claudius Vesuvianus


    "Was bringt uns dieser Passus eigentlich? Heißt das anders ausgedrückt, die Curia hat drei Tage lang zu warten, bevor sie jemanden als abwesend erklärt oder hat unentschuldigte Abwesenheit für das betreffende Mitglied irgendwelche Folgen?"


    je nachdem. wenn wir eine gestaffelte zustimmungspflicht für beschlussvorlagen (also meine idee für D.C. und D.P.) einführen, ermöglicht uns dies eine einfachere abstimmung.


    außerdem müsste dann noch §9 angepasst werden, dass mehrmaliges fehlen zu einem ausschluss (zeitweise, bis zum ende der periode...) führt.

  • Gibt es noch weitere Anmerkungen? Ansonsten würde ich die angemerkten Stellen verändern, die Fassung Vesuvianus zum Korrekturlesen geben und dann bald möglichst (wenn wir tagen dürfen und nicht mehr von den saturnalien beeinflusst sind :D...) zur Abstimmung stellen.

  • "Hier ist die korrigierte Fassung der Geschäftsordnung. In einem Fall habe ich mir erlaubt, zwei Wörter einzufügen. Sie sind fett gekennzeichnet. Ansonsten habe ich ausschließlich Komma- und Rechtschreibfehler korrigiert. Die Satzstellungen habe ich belassen."


    GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA



    § 1 GELTUNGSBEREICH
    Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Italia.


    § 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Die Curia umfasst die Vollmitglieder, die gemäß der Lex de Administratione gewählt werden sowie Beisitzer, deren Zahl die Anzahl der Vollmitglieder nicht übersteigen darf.


    § 3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
    (1) Den Vorsitz über die Curia Provincialis führt der von den Vollmitgliedern der Curia Provincialis für die ganze Periode der Curia gewählte Princeps Curiae.
    (2) Der Princeps Curiae kann seines Amtes durch Absetzung durch den Kaiser, eigenen Rücktritt, ein konstruktives Misstrauensvotum oder durch Ausschluss aus der Curia (gemäß §10 GO) verlustig gehen.


    § 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
    (1) Neben dem Princeps Curiae wählen die Vollmitglieder der Curia Provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den Vicarius Principis Curiae.
    (2) Der Vicarius Principis Curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des Princeps Curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des Princeps Curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der Vicarius Principis Curiae ebenfalls den Vorsitz der Curie, wiederum bis zur Rückkehr des Princeps Curiae.


    § 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) Alle Vollmitglieder und Beisitzer der Curia Provincialis haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht, Diskussionen zu eröffnen.
    (2) Der Princeps Curiae kann einzelnen Vollmitgliedern und Beisitzer der Curia das Rederecht zu einem genau umrissenen Beratungskomplex entziehen.
    (3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf eines Decretum Curiae.


    § 6 DECRETA
    (1) Die Curia kann zwei verschiedene Decreta beschließen: Decreta Provincialia (D.P.) und Decreta Curiae (D.C.).
    (2) D.P. haben den Rang von leges und benötigen zur Ratifizierung die Zustimmung von 60% aller Vollmitglieder der Curia; D.C. haben den Rang von mandata und benötigen 60% der gemäß §7 GO anwesenden Vollmitglieder. Dabei ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen, um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln.
    (3) Das Verfahren ist - so nicht im Folgenden anders vermerkt - für alle Decreta das gleiche:
    (a) Ein Entwurf zu einem Decretum wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext von einem oder mehreren Vollmitgliedern vorgelegt.
    (b) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Vorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt, den Inhalt zu prüfen. Nach einer angemessenen Frist - von mindestens 2 Tagen - schließt der Princeps Curie die Diskussion.
    (c) Zur Abstimmung wird eine - unter Umständen geänderte Fassung - vorgelegt, die zusätzliche zum endgültigen Text die Angabe enthalten muss, um welchen Typ Decret es sich handelt.
    (d) Erreicht das Decret die erforderliche Mehrheit, muss es vom Princeps Curiae ausgefertigt und durch Aushang in der Curia Italica veröffentlicht werden.
    (e) Sollte ein Entwurf in der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Diese wird wie eine Anhörung gehandhabt.
    (4) Die Curia Provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
    Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn es zu Beginn der Abstimmung in der Liste der Sodalii Curiae gemäß § 7 GO als anwesend geführt wird.
    Ein Curienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.


    § 7 ABWESENHEIT
    (1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
    (2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führen, aus der hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.
    (3) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß Abs. 1 seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
    (4) Kommt das nach Abs. 1 vorgeladene Mitglied der Aufforderung zur Stimmabgabe innerhalb dreier Tage nicht nach, kann es vom Princeps Curiae als abwesend gekennzeichnet werden.


    § 8 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
    (2) Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat
    (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß Abs. 1 bedarf eines Decretum Curiae


    § 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlass eines Decretum Curiae auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.


    § 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
    (2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen durch ein Decretum Provinciale verabschiedet werden.


    § 12 AUSSERKRAFTTRETEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 60% Mehrheit per Decretum Provinciale ihre Aufhebung beschließen.
    (2) Diese Geschäftsordnung ist allen Gesetzen, die in der Provincia Italia gelten, untergeordnet.

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