• Durus legte die neue Marktordnung von Misenum, abgefasst auf einer Schriftrolle, in einem der Regale ab.



    Titel: Marktordnung des Munipium Misenum
    Kategorie: Verordnungen
    Erstellt am: ANTE DIEM XI KAL MAR DCCCLVI A.U.C.
    Veröffentlicht am: ANTE DIEM XI KAL MAR DCCCLVI A.U.C.
    Autor: Manius Tiberius Durus, Scriba



    I. Zum Führen eines Standes auf dem Forum von Misenum ist jeder römische Bürger oder Peregrinus berechtigt.
    II. Jeder, der einen solchen Stand öffnen will, benötigt die Genehmigung des Magistratus Miseni.
    III. Die Stadtverwaltung behält sich vor, jeden Stand ohne Angabe eines Grundes zu schließen.
    IV. Den Anordnungen der Vertreter der Stadtverwaltung ist unbedingt zu gehorchen.
    V. Die Marktzeit erstreckt sich von der zweiten bis zur siebten Stunde.
    VI. Der Abstand zwischen den Ständen muss mindestens zwei Passus betragen.
    VII. Durchgänge zu Haustüren und Gassen sind freizuhalten.
    VIII. Jeder Marktstand hat zwei Eimer Wasser zum Brandschutz bereitzuhalten.
    IX. In Streitfällen über die Standplatzvergabe entscheidet die Stadtverwaltung.
    X. Die Bewegung von Karren und Kutschen ist während der Marktzeiten auf dem Forum verboten.
    XI. Das Angebot von Waren erfolgt nach der Lex Mercatus.
    Die Entscheidung über die Qualität der Waren unterliegt der Stadtverwaltung.
    XII. Der Verkauf von mangelhafter Ware ist verboten. Verstöße dagegen werden mit einem Platzverweis und einem Entzug des Standrechts bestraft.
    XIII. Der Handel mit Waffen ist nur mit einer besonderen Lizenz des Magistratus Miseni erlaubt.
    XIV. Der Handel mit Raubgut ist strengstens verboten.
    XV. Glücksspiele sind auf dem Forum Miseni verboten.
    XVI. Werbung jeglicher Art ist nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen erlaubt. Auch hier behält sich die Stadtverwaltung vor, Werbungen abzunehmen.
    XVII. Der Standplatz ist sauber zu hinterlassen.


    gez. Die Stadtverwaltung


  • Auflistung der für den Erwerb misenischen Grundes berechtigten Männer


    Conular Publius Tiberius Lucidus
    Amtszeit
    von ANTE DIEM XIV KAL OCT DCCCLIV A.U.C. (18.9.2004/101 n.Chr.)
    bis ANTE DIEM XV KAL DEC DCCCLIV A.U.C. (17.11.2004/101 n.Chr.)


    Consular Vinicius Hungaricus,
    Amtszeit
    von ANTE DIEM XV KAL DEC DCCCLIV A.U.C. (17.11.2004/101 n.Chr.)
    bis ANTE DIEM VIII KAL FEB DCCCLV A.U.C. (25.1.2005/102 n.Chr.)


    Consular und Proconsul Publius Matinius Agrippa,
    Amtszeit
    von ANTE DIEM X KAL APR DCCCLV A.U.C. (23.3.2005/102 n.Chr.)
    bis ANTE DIEM VIII KAL IUN DCCCLV A.U.C. (25.5.2005/102 n.Chr.)


    Consular Lucius Aelius Quarto,
    Amtszeit
    von PRIDIE KAL DEC DCCCLV A.U.C. (30.11.2005/102 n.Chr.)
    bis PRIDIE KAL FEB DCCCLVI A.U.C. (31.1.2006/103 n.Chr.)


    Senator Secundus Flavius Felix, der sich nicht durch die Würde eines Consuls, sondern aufgrund vieler politischer wie militärischer Auszeichnungen verdient gemacht hat.


    Senator Gaius Octavius Victor, der selbst in senatorischen Würden steht und dessen Ahne Cicero Octavius Anton das Consulat inne hatte.
    Amtszeit
    von ANTE DIEM XIV KAL OCT DCCCLIV A.U.C. (18.9.2004/101 n.Chr.)
    bis ANTE DIEM XV KAL DEC DCCCLIV A.U.C. (17.11.2004/101 n.Chr.)


    Senator Maximus Decimus Meridius, der durch seine Auszeichnungen und Verdienste für das Imperium Ruhm erwarb und dessen gens durch die Adoption des Publius Tiberius Lucidus einen Consular in ihre Reihen aufnahm
    Amtszeit
    von ANTE DIEM XIV KAL OCT DCCCLIV A.U.C. (18.9.2004/101 n.Chr.)
    bis ANTE DIEM XV KAL DEC DCCCLIV A.U.C. (17.11.2004/101 n.Chr.)


    Senator Titus Helvetius Geminus, der sich nicht durch die Konsulatswürde, sondern aufgrund vieler hoher politischer Auszeichnungen für Rom verdient gemacht hat.



    gez. Marcus Aelius Callidus




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