Auch diesser set Vohrschrifts vohrschlägen stelle ich hierhin obdas ein jeder dazu commenties abgeben kan.
Gezetses-Codex wiederige paragraphen bitte anmelden.
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Ürlaub/ürlaubs beantragungen/abwesendheid von der trüppe/kranken abwesendheid.
1§ Ürlaub
Ürlaub mit soldbehalt.
1.1§Dies kan 2 mahl ihm Jahr beantragd werden je eine periode von 7 tagen, oder gespreitzt in kürzere perioden zusammen aber nur 14 tagen auf jahresbasis.
1.2§Der Commandierender fohrgesetzter schreibt hierzu ein Ürlaubspass aus die man bei sich zu tragen hat.
1.3.§Auch werend ürlaub ist uniform tracht pflicht.
1.4.§Für Ürlaubszeit braucht kein grund angegeben zu werden.
1.5§Wärend Kriegzustand verfallen alle ürlaubsscheinen und kehrt jeder zur sein basis zurrück.
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2.1§Ürlaubsbeantragüng.
2.2§Dient immer 2 tagen vohr antrit an den DIRECKTEN vohrgesetzten abgegeben worden.
2.3§Der Ürlaub aufenthalts ort MÜß angegeben worden, wie auch der zeit die man in Ürlaub verbleibt.
2.4§Bei ürlaubs antrit meldet man sich bei sein DIRECKTER vorgesetzter ab obdas er weiß das der ausgestelter Ürlaubspas actiev wirt.
2.5§In kriegsfall wie 1.1.5§
2.6§Über den normalen ürlaubszeit hinaus kan unbezahlter extra ürlaubszeit beantragt werden in falle von: Familien problematiek, hochzeitsreisse,andere schwerwiegender gründen.
2.61§Hierüber MÜß aber begründung bei den direckter vohrgesetzter abegeben worden.
2.7§ Die extra Ürlaubszeit wirt von fall zu fall dürch den direckter vohrgesetzter festgesehlt.
2.8§Gegen den beschlüß der Direckter vohrgesetzter gibt es kein beruffüngs möchligkeiten.
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3.1§Abwesendheid von der Trüppe.
Ürlaub wie in 1§ und 2§
Dienst frei ist erlaubter abwesendheid von der Trüppe, je nach den kan das 1 tag oder bis zu 5 tagen sein.
3.2§ dienst Frei kan gegeben worden für schneller familien besuch, ein todefall in der Decurien ,als belohnüng für tapfferkeit, Studientermienen.
3.3§ Dienst frei und meldüng da zu MÜß auch bei den Direchter vohrgestzter gemeldet worden es sei er hat diesser Dienst freizeit vergeben.
3.4§Bei Dienstfreiheid darf man aber das actionsgebiet seiner einheid nur mit erlaubnis verlassen.
3.5§Alle nicht erlaubte formen von abwesendheid von der trüppe sint strafbahr und werden nach par.der Militärstrafrechts Codex bestraft.
3.6§In Kriegszeit wirt unerlaubte abwesendheid IMMER als DESSERTION gesehen und auch laut art. der Militärstrafrechts Codex bestraft.
3.7§Gegen Militärgerrichtlicher aussprache in sache unerlaübte abwesendheid der Trüppe ist kein behruffüng möchlig..
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Sim-Off:
Der andächtige leser wirt bemerckt haben das hier das "§" zeichen hinter der ziffern steht , die um an zu geben das es hier um ein Vohrschrift geht und nicht ein Gezets.