Hauptverhandlung IUD MIN I/DCCCLVI - Anfechtung: Q. Matinius Cicero vs. Edictum Aedilis Curulis

  • Oh, das war nun ein Ton den man mir gegenüber bislang nicht angeschlagen hatte... Sollte sie vergessen haben, wer sie ist? Dem hatte ich nichts entgegenzustellen als meine... Verwunderung.


    "Nun, wie ich bereits zur Gänze und ohne etwas zu verschweigen sagte: Für die Manufaktur samt Toneinhheiten habe ich maximal 200 Sesterzen bezahlt. Da das Wort eines Matiniers hier nichts gilt, soll der Peregrinus Aulus meine Glaubwürdigkeit herstellen!"


    Mein Gesicht spannte, meine Schläfe pochte...


    "Weiters sagte ich, dass der Annaeer mir zwei-tau-send Einheiten zu einem Preis von insgesamt ein-hun-dert-sech-zig Sesterzen überließ. Auch dieser kann meine Aussage bestätigen, wenn er denn geladen würde! Ich bin sicher diese Transaktionr in den Büchern der Manufaktur verzeichnet wurde, auch diese könnten herangezogen werden."


    Meine Verwunderung war offenbar einer leichten Hitzigkeit gewichen. Ihren Ton ließ ich unkommentiert.





    Sim-Off:

    Leider nein, Aulus kommt da nicht vor. Alle anderen schon. Er wird das vielleicht noch erinnern. MAM jedenfalls steht drin

  • Erstaunt registriert Livia die Aufregung des Klägers. Sie behält den ruhigen Ton ihrer Stimme jedoch bei.


    "Es besteht kein Grund, sich zu echauffieren. Ich bin gesetzlich verpflichtet, auf diese rechtlichen Umstände hinzuweisen."


    Die genannten Zahlen notiert sie sich auf einer Wachstafel. Dann wendet sie sich Aurelius Commodus zu.


    "Sind von deiner Seite aus noch weitere Argumente, Zeugen oder Beweise vorzubringen?"

  • Zitat

    Original von Tiberia Livia
    Sie wirft einen kurzen Blick in Richtung der Zuhörer. Falls einer der amtierenden Aedile sich unter ihnen befände täte er wohl gut daran, dem weiteren Verlauf der Verhandlung seine Aufmerksamkeit zu schenken.


    Was auch tatsächlich der Fall ist. Und zwar in Form des mit einer Wachstafel und einem Griffel bewaffneten Macer, der sich in der Basilica eingefunden hatte, um der Verhandlung zu folgen und so auch Einblick in die noch nicht abgeschlossenen Altfälle zu bekommen.

  • Zitat

    Original von Tiberia Livia
    Die genannten Zahlen notiert sie sich auf einer Wachstafel. Dann wendet sie sich Aurelius Commodus zu.


    "Sind von deiner Seite aus noch weitere Argumente, Zeugen oder Beweise vorzubringen?"


    "Nein" sagte Commodus kurz und knapp.


    Sim-Off:

    Sorry das ich erst jetzt schreibe, hatte RL keine Zeit.

  • "Wie? Achso, nein nein..."


    Halbversunken im dem Studium einer Wachstafel mit Notizen, hatte Victor einen Moment gar nicht aufgepasst.

  • Da damit die Beweisaufnahme offenbar abgeschlossen war, klappte Macer im Zuschauerraum seine Wachstafel zusammen und überlegte, ob er sich vor der Urteilsverkündung vielleicht außerhalb der Basilica etwas die Füße vertreten sollte.

  • "Dann ist die Verhandlung hiermit geschlossen. Das Gericht zieht sich nun zur Beratung des Urteils zurück."


    Die Praetrix erhebt sich, nickt Victor auffordernd zu und begibt sich mit nachdenklicher Miene in einen Nebenraum.


  • IUDICIUM MINOR
    IUDICATIO
    IUD MIN I/DCCCLVI


    MIT WIRKUNG VOM
    NON MAI DCCCLVI A.U.C. (7.5.2006/103 n.Chr.)


    IM WIDERSPRUCHSVERFAHREN
    Quintus Matinius Cicero
    gegen das
    Edictum Aedilis Curulis
    vom ANTE DIEM XV KAL APR DCCCLVI A.U.C. (18.3.2006/103 n.Chr.)


    HAT DAS IUDICIUM MINOR DURCH
    Iudex Prior Tiberia Livia
    und Iudex Gaius Octavius Victor


    NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT:


    Der Widerspruch des Quintus Matinius Cicero gegen das Edictum Aedilis Curulis vom ANTE DIEM XV KAL APR DCCCLVI A.U.C. (18.3.2006/103 n.Chr.), verhängt gegen seine Person, wird abgewiesen.


    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


    Das Edictum Aedilis Curulis wurde verhängt aufgrund des Anbietens von Waren unterhalb der Herstellungskosten, gemäß § 4 (3) der Lex Mercatus. Dieser Tatbestand wird erfüllt.


    Quintus Matinius Cicero bot Öllampen zum Preis von 0,81 Sesterzen und Grobkeramik zum Preis von 2,83 Sesterzen an. Zur Verteilung der Erhaltungskosten des Betriebs verwendete er eine Gewichtung auf Basis des Bruttogewinns der einzelnen Warengruppen. Dieser Rechnung gefolgt ergeben sich für Öllampen Herstellungskosten von 0,67 Sesterzen, für Feinkeramik 6,27 Sesterzen und für Grobkeramik 3,41 Sesterzen. Die so berechneten Herstellungskosten für Grobkeramik liegen dadurch sowohl über der vom Staat vorgegebenen Preisempfehlung, als auch über dem tatsächlichen Angebotspreis des Klägers und verändern damit den als Grundlage der Verteilung verwendeten Bruttogewinn. Somit ist diese Rechnung unzutreffend. Um den wirklichen Verhältnissen zu entsprechen, ist die Gewichtung anhand des Nettogewinns zu verwenden, welche auch bei der Erlassung des Edikts durch den Aedilis Curulis als Grundlage diente.
    Die vom Kläger vorgebrachten Gründe für den niedrigen Angebotspreis basierten auf einem niedrigen Kaufpreis der zugehörigen Rohstoffe, welcher weit unterhalb dem legal möglichen Preis liegt. Der zugehörige Kauf wäre daher illegal und kann die niedrigen Herstellungskosten nicht rechtfertigen. Das Gericht verweist in dieser Entscheidung auch auf den Geist des Gesetzes, welcher durch dieses Urteil gewahrt bleibt. Illegal erworbene Rohstoffe, welche stark unterhalb ihrer möglichen Herstellungskosten gekauft wurden, sind keine Rechtfertigung für niedrige Preise unterhalb der minimalen Herstellungskosten bei legal erworbenen Rohstoffen.
    Zur Höhe der Strafzahlung: Gemäß § 7 Lex Mercati ist dabei nicht der Warenwert der im Edikt widerrechtlich angebotenen Waren maßgeblich, sondern das Gesamtvermögen des mit der Strafe Belegten. Der Aedilis Curulis versicherte, dass die von ihm verhängte Strafe von 11378,57 Sesterzen 5% des Vermögens von Quintus Matinius Cicero entspricht und damit als leichte Strafe im Sinne von § 7 Lex Mercati zu gelten hat.
    Das durch den Aedilis Curulis verhängte Edikt ist somit angemessen und die Strafschuld von 11378,57 Sesterzen in voller Höhe und umgehend zu begleichen.


    RECHTSMITTELBELEHRUNG:


    Gegen dieses Urteil kann gemäß § 42 des Codex Iuridicalis Berufung eingelegt werden, was bei Annahme zu einer Neuverhandlung vor dem Iudicium Maior führt. Ein Antrag auf Berufung kann frühestens nach 2 Tagen nach Verkündung des Urteils gestellt werden.



  • Pünktlich zur Urteilsbegründung kam Macer wieder zurück und nahm Platz. Die ausgefeilte Erklärung der Praetrix füllte viel Platz auf seiner Wachstafel. Zufrieden stellte er fest, dass das Edikt bestätigt wurde und das Gericht sogar genaue Anweisungen gab, wie die Berechnungen durchzuführen seien. Er beschloß, diesen Tag als guten Tag für das Handelsrecht zu verbuchen und den Göttern zu danken.


    Dann beeilte er sich nach dem Schließen der Verhandlung, den Angeklagten noch sprechen zu können. Immerhin besaß dieser den Betrieb ja entgegen der Bestimmungen, da er im Cultus Deorum tätig war.


    "Matinius Cicero, hast Du noch einen Augenblick Zeit für mich?" sprach er ihn an.

  • "Ich weiss nicht, warum dich mein Amtsvorgänger im Zuges des eben verhandelten Ediktes nicht darauf angesprochen hat, aber ich musste feststellen, dass Du im Cultus Deorum tätig bist und deinen Betrieb daher gar nicht führen darfst. Ich muss dich daher auffordern, ihn an einen anderen Eigentümer zu übergeben oder ihn zu schließen."


    Das entsprechende Edikt dazu, welches Macer vor einiger zeit hatte aushängen lassen, hatte der Matinier vermutlich im Zuge des Prozesses übersehen, vermutete er.

  • Macer schaute dem Mann verdutzt nach, der nach diesen kurzen Worten so eilig verschwand. Er beschloß, ihm ein wenig Zeit zu geben, sich in seinem Büro zu melden. Anderenfalls würde er die Cohortes Urbanae einschalten müssen, um den Mann zum Gespräch zu holen. Noch einmal musste seine Wachstafel für eine Notiz herhalten, dann verließ er die Basilica und ging nach Hause.

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