Anzeige gegen Quintus Didius Albinus

  • Constantius kommt, etwas beruigt inziwschen in die Basilica Ulpia und legt der Scriba das folgende Dokument vor.


    Anzeige


    Mit diesem Schreiben möchte ich Anzeige gegen den Scriba Quintus Didius Albinus erheben, er hat mich am ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.) auf dem Forum Romanum mehrmals beleidigt. So sagte er unter anderem: "Das du weißt wozu Besprechungne war mir klar, wahrscheinlich tust du den ganzen Tag nichts anderes und fühlst dich deshalb auch noch wichtig. Das Imperium erstickt nochmal an Besprechungen und Bürokraten wie dich." indem er Amt mit dem eines Scriba verglich und meinen sozialen Stand nicht ernst nahm. Dies sehe ich als Delikt gegen die Ehre, insbesondere als üble Nachrede, wie sie in Codex Iuridicialis PARS TERTIA SUBPARS SECUNDA § 84 (1) beschrieben ist.


    Als Zeugen hierfür möchte ich Herius Claudius Vesuvianus, Marcus Vinicius Lucianus, Tiberia Honoria, den Täter selbst Quintus Didius Albinus und mich selbst nennen.

  • Desweiteren möchte ich noch folgende Anzeige vorbringen.



    Anzeige


    Mit diesem Schreiben möchte ich Anzeige gegen den Scriba Quintus Didius Albinus erheben, er hat die Quaestrix Provincialis Tiberia Honoria am ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.), auf dem Forum Romanum mehrmals beleidigt. So sagte er unter anderem "anstaat hier dein Ansehen weiter zu schmälern mit dem runheulen ob einer angeblichen so schändlichen Behandlung" und "Handel danach und führe dich nicht wie ein verzogenes Kind auf, welches sein Pfred nciht bekommen hat.". Dies sehe ich als Delikt gegen die Ehre, insbesondere als üble Nachrede, wie sie in Codex Iuridicialis PARS TERTIA SUBPARS SECUNDA § 84 (1) (2) beschrieben ist.


    Als Zeugen hierfür möchte ich Herius Claudius Vesuvianus, Marcus Vinicius Lucianus, Tiberia Honoria, das Opfer, den Täter selbst Quintus Didius Albinus und mich selbst nennen.

  • Der Scriba zählt das Geld und sieht sich die Schreiben noch einmal genauer an.


    "Handelt es sich nun um eine Anzeige, oder um zwei? Hmm... Üble Nachrede... Die Praetrix wird dies natürlich prüfen, doch scheint mir die Beweislage noch vage. Oder wirst du zu dem noch weiteres vorlegen? Es geht bei dem Tatbestand der üblen Nachrede schließlich grundlegend um die Behauptung von unwahren Tatsachen. In einem Verfahren würde dem also eingehend auf den Grund gegangen werden."


    Fragend sieht er sein Gegenüber an und hofft, dass er sich auch über die potenziellen negativen Folgen eines solchen Prozesses im Klaren ist.

  • Oh, entschuldigt.


    Constantius sucht weitere 500 Sesternzen und gibt sie dem Scriba.


    Nun ich denke die genaue Beweislage sollte vor Gericht gebrüft werden oder? Mehr als die genannten Zeugen und villeicht weitere auf derm Forum anwesende Personen.


    Mir geht es hierbei nicht um simple Rache doch die in den Anzeigen genannte Person bezeichnete mich als "Scriba" und meinte ich würde dem Imperium schaden.


    Die Quaestrix nannte er ein "verzogenes Kind", welches "rumheule".


    Ich denke es ist klar das uns hier in aller Öffentlichkeit eine Tatsache behauptet wurde, welche uns in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen sollte, denn die oben genannten Bezeichnungen treffen eindeutig nich auf uns zu.


    Früher konnte man auf dem Forum politische Diskurse führen, Heute wird man persönlich angegriffen, man wird beleidigt und einem wird übel nachgeredet. Ich kann, will und werde diesem Verfall nicht weiter zusehen, genauso wie ich es zulassen werde das eine Patrizierin und ich, ein Patrizier Maior von einem dahergelaufenem Plebejer beleidigt werden.


    Sim-Off:

    Sorry, wegen der Zahlung, zählen ist echt schwer. :D


    Ich möchte anmerken das es sich hier nicht um den villeicht mal stattfinden Fall Tiberia Honoria versus Tiberia Honoria handelt.

  • "Es ist deine Entscheidung."


    Der Scriba zuckt mit den Schultern und legt die Papyri in eine Ablage. Dann holt er zwei Formulare heraus und fertigt die Eingangsbestätigungen an. Diese reicht er anschließend Constantius.


    "In der Sache bezüglich Tiberia Honoria brauchen wir zur Anklageerhebung noch eine schriftliche Einverständniserklärung von ihr, da du in ihrem Namen klagen möchtest. Deinen Schriftstücken entnehme ich, dass sich die Anzeige in ihrer Angelegenheit auf Absatz 1 und 2 von § 84 bezieht. Die Anzeige in eigener Sache beziehst du jedoch nur auf Absatz 1 des Paragraphen. Ist das korrekt? Dann werde ich die Anzeigen der Praetrix baldmöglichst vorlegen."




    Das Gericht bestätigt den Eingang der Anzeige
    ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.)


    Anzeiger: Marcus Claudius Constantius


    Angezeigter: Quintus Didius Albinus


    Zitat

    Mit diesem Schreiben möchte ich Anzeige gegen den Scriba Quintus Didius Albinus erheben, er hat die Quaestrix Provincialis Tiberia Honoria am ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.), auf dem Forum Romanum mehrmals beleidigt. So sagte er unter anderem "anstaat hier dein Ansehen weiter zu schmälern mit dem runheulen ob einer angeblichen so schändlichen Behandlung" und "Handel danach und führe dich nicht wie ein verzogenes Kind auf, welches sein Pfred nciht bekommen hat.". Dies sehe ich als Delikt gegen die Ehre, insbesondere als üble Nachrede, wie sie in Codex Iuridicialis PARS TERTIA SUBPARS SECUNDA § 84 (1) (2) beschrieben ist.


    Als Zeugen hierfür möchte ich Herius Claudius Vesuvianus, Marcus Vinicius Lucianus, Tiberia Honoria, das Opfer, den Täter selbst Quintus Didius Albinus und mich selbst nennen.


    Das Gericht hat die Ermittlung zur Feststellung der Anzeigeschrift, sowie der Rechtmäßigkeit dieser aufgenommen. Bei Bedarf wird ein Advocatus Imperialis hinzugezogen, um das Imperium im Recht zu vertreten.





    Das Gericht bestätigt den Eingang der Anzeige
    ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.)


    Anzeiger: Marcus Claudius Constantius


    Angezeigter: Quintus Didius Albinus


    Zitat

    Mit diesem Schreiben möchte ich Anzeige gegen den Scriba Quintus Didius Albinus erheben, er hat mich am ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.) auf dem Forum Romanum mehrmals beleidigt. So sagte er unter anderem: "Das du weißt wozu Besprechungne war mir klar, wahrscheinlich tust du den ganzen Tag nichts anderes und fühlst dich deshalb auch noch wichtig. Das Imperium erstickt nochmal an Besprechungen und Bürokraten wie dich." indem er Amt mit dem eines Scriba verglich und meinen sozialen Stand nicht ernst nahm. Dies sehe ich als Delikt gegen die Ehre, insbesondere als üble Nachrede, wie sie in Codex Iuridicialis PARS TERTIA SUBPARS SECUNDA § 84 (1) beschrieben ist.


    Als Zeugen hierfür möchte ich Herius Claudius Vesuvianus, Marcus Vinicius Lucianus, Tiberia Honoria, den Täter selbst Quintus Didius Albinus und mich selbst nennen.


    Das Gericht hat die Ermittlung zur Feststellung der Anzeigeschrift, sowie der Rechtmäßigkeit dieser aufgenommen. Bei Bedarf wird ein Advocatus Imperialis hinzugezogen, um das Imperium im Recht zu vertreten.




  • Livia hat die Unterlagen zu den beiden Anzeigen vor sich liegen und liest diese Nachdenklich durch. Kopfschüttelnd registriert sie die gemachten Aussagen. Die Tatsache, dass wegen derartiger Lappalien Anzeige erhoben wird, verursacht ihr unmittelbar Kopfschmerzen. Dennoch nimmt sie sich den vorliegenden Anschuldigungen gewissenhaft an und gleicht sie mit der aktuellen Gesetzeslage ab. Schließlich zieht sie noch diverse juristische Kommentare hinzu und kommt letztlich zu einem Entschluss. Sie ruft ihren Scriba herbei und gibt ihm entsprechende Anweisungen.


    "Üble Nachrede ist das nicht. Der Tatbestand der Beleidigung hingegen könnte erfüllt sein, aber davon steht nichts in der Anzeige. Fertige eine entsprechende Mitteilung für den Anzeigenden an und veranlasse die Rückzahlung der Prozesskosten. Im Übrigen merke dir bitte für die Zukunft, dass bei Delikten gegen die Ehre der Beleidigte selbst die Strafverfolgung zu beantragen hat."


    Der Scriba fertigt die entsprechenden Dokumente aus und lässt durch einen Liktor dem Anzeigenden die Kopien überbringen.


    Beschluss
    ANTE DIEM VIII KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (24.4.2006/103 n.Chr.)


    Anzeiger: Marcus Claudius Constantius


    Angezeigter: Quintus Didius Albinus


    Anzeige von ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.)


    Zitat

    Mit diesem Schreiben möchte ich Anzeige gegen den Scriba Quintus Didius Albinus erheben, er hat die Quaestrix Provincialis Tiberia Honoria am ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.), auf dem Forum Romanum mehrmals beleidigt. So sagte er unter anderem "anstaat hier dein Ansehen weiter zu schmälern mit dem runheulen ob einer angeblichen so schändlichen Behandlung" und "Handel danach und führe dich nicht wie ein verzogenes Kind auf, welches sein Pfred nciht bekommen hat.". Dies sehe ich als Delikt gegen die Ehre, insbesondere als üble Nachrede, wie sie in Codex Iuridicialis PARS TERTIA SUBPARS SECUNDA § 84 (1) (2) beschrieben ist.


    Als Zeugen hierfür möchte ich Herius Claudius Vesuvianus, Marcus Vinicius Lucianus, Tiberia Honoria, das Opfer, den Täter selbst Quintus Didius Albinus und mich selbst nennen.


    Nach Prüfung des Sachverhalts wird die Anzeige hiermit zurückgewiesen. Die Anzeige bezieht sich auf den Tatbestand der üblen Nachrede. Dieser setzt die Behauptung von unwahren Tatsachen voraus. Dabei kann es sich um die Beschuldigung eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten stoßenden Verhaltens handeln, oder aber die Unterstellung verächtlicher Eigenschaften oder Gesinnungen. Die angegebenen Äußerungen des Angezeigten beinhalten jedoch keine Feststellungen, die sich auf konkrete Sachverhalte beziehen und somit eine Überprüfung ermöglichen.


    Im angegebenen Verhalten des Quintus Didius Albinus kann daher der Tatbestand des COD IUR § 84 nicht erkannt werden. Eine erste Anhörung und Hauptverhandlung wird nicht eröffnet. Die Rückerstattung der 450 Sesterzen laut COD IUR § 24.1 (2) wird veranlasst.





    Beschluss
    ANTE DIEM VIII KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (24.4.2006/103 n.Chr.)


    Anzeiger: Marcus Claudius Constantius


    Angezeigter: Quintus Didius Albinus


    Anzeige von ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.)


    Zitat

    Mit diesem Schreiben möchte ich Anzeige gegen den Scriba Quintus Didius Albinus erheben, er hat mich am ANTE DIEM IX KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (23.4.2006/103 n.Chr.) auf dem Forum Romanum mehrmals beleidigt. So sagte er unter anderem: "Das du weißt wozu Besprechungne war mir klar, wahrscheinlich tust du den ganzen Tag nichts anderes und fühlst dich deshalb auch noch wichtig. Das Imperium erstickt nochmal an Besprechungen und Bürokraten wie dich." indem er Amt mit dem eines Scriba verglich und meinen sozialen Stand nicht ernst nahm. Dies sehe ich als Delikt gegen die Ehre, insbesondere als üble Nachrede, wie sie in Codex Iuridicialis PARS TERTIA SUBPARS SECUNDA § 84 (1) beschrieben ist.


    Als Zeugen hierfür möchte ich Herius Claudius Vesuvianus, Marcus Vinicius Lucianus, Tiberia Honoria, den Täter selbst Quintus Didius Albinus und mich selbst nennen.


    Nach Prüfung des Sachverhalts wird die Anzeige hiermit zurückgewiesen. Die Anzeige bezieht sich auf den Tatbestand der üblen Nachrede. Dieser setzt die Behauptung von unwahren Tatsachen voraus. Dabei kann es sich um die Beschuldigung eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten stoßenden Verhaltens handeln, oder aber die Unterstellung verächtlicher Eigenschaften oder Gesinnungen. Die angegebenen Äußerungen des Angezeigten beinhalten jedoch keine Feststellungen, die sich auf konkrete Sachverhalte beziehen und somit eine Überprüfung ermöglichen.


    Im angegebenen Verhalten des Quintus Didius Albinus kann daher der Tatbestand des COD IUR § 84 nicht erkannt werden. Eine erste Anhörung und Hauptverhandlung wird nicht eröffnet. Die Rückerstattung der 450 Sesterzen laut COD IUR § 24.1 (2) wird veranlasst.



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