Codex Ulpianus


  • CODEX ULPIANUS


    Pars Prima - Hochverrat
    § 1 Hochverrat gegen Imperator Caesar Augustus und den Römischen Staat


    (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt


    1. den Bestand des Römischen Reiches zu beeinträchtigen oder
    2. die auf der Grundlage des Kaisertums basierende Ordnung zu ändern,


    wird mit Hinrichtung, lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Verbannung bestraft.


    (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten, denn nur dort kann Hochverrat festgestellt und geahndet werden.


    § 2 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens


    (1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen das Römische Reich oder dessen Imperator Caesar Augustus vorbereitet, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten, denn nur dort kann die Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens festgestellt und geahndet werden.


    § 2a Tätige Reue


    (1) In den Fällen der §§ 1 und 2 kann das Iudicium Imperatoris die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt und eine von ihm erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.


    (2) In den Fällen des § 2 kann das Gericht nach Absatz 1 verfahren, wenn der Täter freiwillig sein Vorhaben aufgibt und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, daß andere das Unternehmen weiter vorbereiten oder es ausführen, abwendet oder wesentlich mindert oder wenn er freiwillig die Vollendung der Tat verhindert.


    (3) Wird ohne Zutun des Täters die bezeichnete Gefahr abgewendet oder wesentlich gemindert oder die Vollendung der Tat verhindert, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.


    Pars Secunda - Gefährdung der kaiserlichen Ordnung
    § 3 Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot


    (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt


    1. einer Vereinigung, von der im Verfahren unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer verbotenen Gruppierung ist, oder
    2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die kaiserliche Ordnung oder gegen den Römischen Staat im allgemeinen richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,


    aufrechterhält, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten, denn nur dort kann ein Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot festgestellt und geahndet werden.


    (2) Wer sich in einer Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    § 4 Verbreiten von Propagandamitteln verbotener Organisationen


    (1) Wer Propagandamittel


    1. einer vom Iudicium Imperatoris für verboten erklärten Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Vereinigung ist,
    2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die kaiserliche Ordnung oder gegen das Römische Reich im allgemeinen richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
    3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereinigungen tätig ist, oder
    4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen republikanischen Organisation fortzusetzen,


    im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften, deren Inhalt gegen die kaiserliche Ordnung oder das Römische Reich allgemein gerichtet ist.


    (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr gesetzeswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.


    (4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.


    § 4a Verwenden von Kennzeichen gesetzeswidriger Organisationen


    (1) Mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status (weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten) wird bestraft, wer


    1. im Inland Kennzeichen einer der in § 4 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften verwendet oder
    2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.


    (2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Bilder, Signaturen, Texte und Parolen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.


    (3) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.


    § 5 Agententätigkeit zu Sabotagezwecken


    (1) Mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status (weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten) wird bestraft, wer einen Auftrag einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Vorbereitung von Sabotagehandlungen, die in diesem Geltungsbereich begangen werden sollen, dadurch befolgt, dass er


    1. sich bereit hält, auf Weisung einer der bezeichneten Stellen solche Handlungen zu begehen,
    2. Sabotageobjekte auskundschaftet,
    3. Sabotagemittel herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt, einem anderen überläßt oder in diesen Bereich einführt,
    4. Lager zur Aufnahme von Sabotagemitteln oder Stützpunkte für die Sabotagetätigkeit einrichtet, unterhält oder überprüft,
    5. sich zur Begehung von Sabotagehandlungen schulen läßt oder andere dazu schult oder
    6. die Verbindung zwischen einem Sabotageagenten (Nummern 1 bis 5) und einer der bezeichneten Stellen herstellt oder aufrechterhält,


    und sich dadurch absichtlich oder wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt.


    (2) Sabotagehandlungen im Sinne des Absatzes 1 sind


    1. Handlungen, die den Tatbestand der im dafür vorgesehenen Teil des Codex genannten Handlungen verwirklichen, und
    2. andere Handlungen, durch die der Betrieb eines für die Landesverteidigung, den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren oder für die Gesamtwirtschaft wichtigen Unternehmens dadurch verhindert oder gestört wird, daß eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder dass die für den Betrieb bestimmte Energie entzogen wird.


    (3) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Sabotagehandlungen, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können.


    § 6 Staatsfeindliche Sabotage


    (1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, dass im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen


    1. Foren, Internetseiten, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,


    ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Der Versuch ist strafbar.


    § 7 Staatsfeindliche Einwirkung auf Exercitus Romanus und öffentliche Sicherheitsorgane


    (1) Wer auf Angehörige der Römischen Legionen oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans (z.B. COH PRAE und COH URB) planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit des Imperium Romanum oder der kaiserlichen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Der Versuch ist strafbar.


    (3) § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.


    § 8 Verunglimpfung des Imperator Caesar Augustus


    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften den Imperator Caesar Augustus verunglimpft, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) In minder schweren Fällen kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern.


    (3) Die Strafe ist Hinrichtung, wenn durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt.


    (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Imerator Caesar Augustus verfolgt.


    § 8a Verunglimpfung des Römischen Reiches, des Imperator Caesar Augustus und seiner Symbole


    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften


    1. das Imperium Romanum oder eines seiner Provinzen oder ihre kaiserliche Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
    2. die Signaturen, die Siegel, die HP-Bilder oder die Texte jeglicher Art des Imperium Romanum oder einer seiner Provinzen verunglimpft,


    wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Signatur (... Abs.1 2.) des Imperium Romanum oder eine seiner Provinzen entfernt, zerstört, beschädigt, abändert, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.


    (3) Die Strafe ist Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


  • § 8b Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen


    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Gesetzgebungsorgan (Senat, Officium Imperatoris oder Consilien jeglicher Art) oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Reiches gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand des Imperium Romanum oder gegen den Imperator Caesar Augustus einsetzt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.


    Pars Tertia - Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
    § 9 Begriff des Staatsgeheimnisses


    (1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Imperium Romanum abzuwenden.


    § 10 Landesverrat


    (1) Wer ein Staatsgeheimnis


    1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
    2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um das Imperium Romanum zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen,


    und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Imperium Romanum herbeiführt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Hinrichtung oder lebenslange Verbannung. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter


    1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
    2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Imperium Romanum herbeiführt.


    § 11 Offenbaren von Staatsgeheimnissen


    (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Imperium Romanum herbeiführt, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Der Versuch ist strafbar.


    (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Hinrichtung oder lebenslange Verbannung.


    § 12 Landesverräterische Ausspähung; Auskundschaften von Staatsgeheimnissen


    (1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 9), wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu offenbaren (§ 10), wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    § 13 Preisgabe von Staatsgeheimnissen


    (1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Imperium Romanum verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit des Imperium Romanum verursacht, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status bestraft. Weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten.


    (3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Imperator Caesar Augustus verfolgt.


    § 14 Landesverräterische Agententätigkeit


    (1) Wer


    1. für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist, oder
    2. gegenüber einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,


    wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status (weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten) bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Hinrichtung oder lebenslange Verbannung.


    (2) Das Iudicium Imperatoris kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach dieser Vorschrift nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.


    § 15 Geheimdienstliche Agententätigkeit


    (1) Wer


    1. für den Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche Tätigkeit gegen das Imperium Romanum ausübt, die auf die Mitteilung oder Lieferung von Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gerichtet ist, oder
    2. gegenüber dem Geheimdienst einer fremden Macht oder einem seiner Mittelsmänner sich zu einer solchen Tätigkeit bereit erklärt,


    wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status (weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten) bestraft.


    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Hinrichtung oder lebenslange Verbannung. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten werden, mitteilt oder liefert und wenn er


    1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung solcher Geheimnisse besonders verpflichtet, oder
    2. durch die Tat die Gefahr eines schweren Nachteils für das Imperium Romanum herbeiführt.


    (3) § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.


    § 16 Friedensgefährdende Beziehungen


    (1) Wer als Civis Romanus, der seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder ein bewaffnetes Unternehmen gegen das Imperium Romanum herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit Degradierung und/oder Aberkennung von Auszeichnungen, Titeln und dem erlangten Status (weitere Strafen bleiben dem Iudicium Imperatoris vorbehalten) bestraft.


    (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Hinrichtung oder lebenslange Verbannung. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gefahr für den Bestand des Imperium Romanum herbeiführt.


    (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe durch das Gericht minder schwer anzusetzen.

  • 2 von 3 Senatoren stimmten zu, das ist 2/3 Mehrheit und somit erlassen.


    Das Gesetz wird somit per Decretum Senatus erlassen und erlangt mit heutigem Datum Rechtgültigkeit.

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