ANTRAG AUF BERUFUNG
Ich, Quintus Matinius Cicero (im folgenden Kläger), lege mit diesem Schriftstück gegen das durch das Iudicium Minorvom NON MAI DCCCLVI A.U.C. (7.5.2006/103 n.Chr.) gefällte Urteil im Widerspruchsverfahren gegen das Edictum Aedilis Curulis entsprechend §42 Codex Iuridicalis Berufung ein.
Zur Erfüllung der in §42.1(4) Cod Iur gemachten formellen Auflagen ist eine inhaltlich vollständige Abschrift des ergangenen Urteils beigefügt.
Begründung des Berufungsantrags:
I
Im Verlauf der Verhandlung wurden seitens des Klägers Zeugen benannt, die vom Gericht jedoch nicht gehört wurden. Dieser Formfehler gleicht einer Vorverurteilung und mündet direkt in das Urteil (siehe Begründung III).
II
Die vom Kläger gemachte exemplarische Rechnung zur Ermittlung von Herstellungspreisen einzelner Produkte einer Töpferei ist nicht durch eine Gegenrechnung entkräftet worden. Im Gegenteil beruft sich das Gericht auf eine Rechnung des Aedilis Curulis, die zu keiner Zeit, weder vom Aedil noch vom Gericht, angeführt oder deren Richtigkeit bewiesen worden wäre. Damit bleibt die Berechnung des Klägers wesentlich unangefochten.
Die vom Gericht in diesem Zusammenhang angemerkte Differenz zwischen den vom Kläger errechneten exemplarischen Mindestpreisen und den vom Staat gesetzten Richtpreisen wird - in Ermangelung einer offiziellen Rechnung, wie oben beschrieben - als Argument für die Annahme der Unrichtigkeit der geleisteten Rechnung des Klägers herangezogen; diese Argumentation ist als mathematische Untermauerung der Urteilsbegründung nicht ausreichend.
III
Die in der Urteilsbegründung gemachte grundsätzliche Behauptung, es sei illegal Rohstoffe stark verbilligt zu kaufen, ist entsprechend §4(3) Lex Mercatus falsch. Diese Behauptungen konnten nur in Unkenntnis der tatsächlichen Vorgänge und unter Nichtbeachtung der vom Kläger angführten Zeugen aufgestellt werden (siehe I).
Einer Berufung ist daher stattzugeben.
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- - U r t e i l s - A b s c h r i f t - - IUDICIUM MINOR MIT WIRKUNG VOM IM WIDERSPRUCHSVERFAHREN HAT DAS IUDICIUM MINOR DURCH NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT:
IUDICATIO[/COLOR]
IUD MIN I/DCCCLVI
NON MAI DCCCLVI A.U.C. (7.5.2006/103 n.Chr.)
Quintus Matinius Cicero
gegen das
Edictum Aedilis Curulis
vom ANTE DIEM XV KAL APR DCCCLVI A.U.C. (18.3.2006/103 n.Chr.)
Iudex Prior Tiberia Livia
und Iudex Gaius Octavius Victor
Der Widerspruch des Quintus Matinius Cicero gegen das Edictum Aedilis Curulis vom ANTE DIEM XV KAL APR DCCCLVI A.U.C. (18.3.2006/103 n.Chr.), verhängt gegen seine Person, wird abgewiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Edictum Aedilis Curulis wurde verhängt aufgrund des Anbietens von Waren unterhalb der Herstellungskosten, gemäß § 4 (3) der Lex Mercatus. Dieser Tatbestand wird erfüllt.
Quintus Matinius Cicero bot Öllampen zum Preis von 0,81 Sesterzen und Grobkeramik zum Preis von 2,83 Sesterzen an. Zur Verteilung der Erhaltungskosten des Betriebs verwendete er eine Gewichtung auf Basis des Bruttogewinns der einzelnen Warengruppen. Dieser Rechnung gefolgt ergeben sich für Öllampen Herstellungskosten von 0,67 Sesterzen, für Feinkeramik 6,27 Sesterzen und für Grobkeramik 3,41 Sesterzen. Die so berechneten Herstellungskosten für Grobkeramik liegen dadurch sowohl über der vom Staat vorgegebenen Preisempfehlung, als auch über dem tatsächlichen Angebotspreis des Klägers und verändern damit den als Grundlage der Verteilung verwendeten Bruttogewinn. Somit ist diese Rechnung unzutreffend. Um den wirklichen Verhältnissen zu entsprechen, ist die Gewichtung anhand des Nettogewinns zu verwenden, welche auch bei der Erlassung des Edikts durch den Aedilis Curulis als Grundlage diente.
Die vom Kläger vorgebrachten Gründe für den niedrigen Angebotspreis basierten auf einem niedrigen Kaufpreis der zugehörigen Rohstoffe, welcher weit unterhalb dem legal möglichen Preis liegt. Der zugehörige Kauf wäre daher illegal und kann die niedrigen Herstellungskosten nicht rechtfertigen. Das Gericht verweist in dieser Entscheidung auch auf den Geist des Gesetzes, welcher durch dieses Urteil gewahrt bleibt. Illegal erworbene Rohstoffe, welche stark unterhalb ihrer möglichen Herstellungskosten gekauft wurden, sind keine Rechtfertigung für niedrige Preise unterhalb der minimalen Herstellungskosten bei legal erworbenen Rohstoffen.
Zur Höhe der Strafzahlung: Gemäß § 7 Lex Mercati ist dabei nicht der Warenwert der im Edikt widerrechtlich angebotenen Waren maßgeblich, sondern das Gesamtvermögen des mit der Strafe Belegten. Der Aedilis Curulis versicherte, dass die von ihm verhängte Strafe von 11378,57 Sesterzen 5% des Vermögens von Quintus Matinius Cicero entspricht und damit als leichte Strafe im Sinne von § 7 Lex Mercati zu gelten hat.
Das durch den Aedilis Curulis verhängte Edikt ist somit angemessen und die Strafschuld von 11378,57 Sesterzen in voller Höhe und umgehend zu begleichen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen dieses Urteil kann gemäß § 42 des Codex Iuridicalis Berufung eingelegt werden, was bei Annahme zu einer Neuverhandlung vor dem Iudicium Maior führt. Ein Antrag auf Berufung kann frühestens nach 2 Tagen nach Verkündung des Urteils gestellt werden.
- - E n d e d e r A b s c h r i f t - -