Änderung des § 52 Cod Iur die Freiheitsstrafe betreffend

  • “Verehrtes Kollegium, ich bitte um euer Gehör.


    Bereits vor einiger Zeit habe ich einen Vorstoß unternommen, eine Bestimmung des Codex Iuridicalis zu ändern, beziehungsweise zu ergänzen. Es handelt sich dabei um gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Freiheitsstrafe, welche in § 52 Cod. Iur. geregelt ist.
    Der bisherige Wortlaut ist folgender:


    § 52 Freiheitsstrafe
    (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn der Codex nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
    (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist 12 Monate, ihr Mindestmaß 1 Woche.


    Mein Vorschlag lautet nun, hier zwei weitere Absätze anzufügen, die den Gerichten einen größeren Spielraum bei der Strafbemessung gewähren würden und die althergebrachte Strafe des Exils auf eine gesetzliche Grundlage stellt.


    Ich bin kein so geübter Iurist wie andere hier Anwesende. Dennoch möchte ich folgende Formulierungen zur Diskussion stellen:


    (3) Für eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe kann ersatzweise eine lebenslange oder zeitige Verbannung angeordnet werden. Den Ort der Verbannung bestimmt das Gericht.


    und


    (4) Zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten kann die Aberkennung des Bürgerrechts verfügt werden.


    Quarto endete und erwartete nun die Reaktion der anwesenden Senatorinnen und Senatoren.

  • "Aberkennung des Bürgerrechts ? Ist nicht die Möglichkeit des Verlusts von Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und Stimmrecht, die § 57 bietet, ausreichend?
    Einem Bürger alle Rechte eines Römers zu nehmen, ich denke hier zum Beispiel an das Eherecht oder ähnliches Privatrechtliches, ist eine harte Strafe. Soll ein Praetor tatsächlich diese Möglichkeit erhalten? "

  • "Ich möchte mich der Frage der ehrenwerten Aelia Adria gleich mal mit anschliessen und sie noch eindringlicher formulieren: Die Aberkennung des Bürgerrechts ist wohl eine der härtesten möglichen Strafen, selbst ein Verbannter darf sich ja noch römischer Bürger nennen. Sollte so etwas wirklich von einem gewählten Praetor verhängt werden? Ich denke das sollte wenn dann allein dem Kaiser überlassen werden."

  • “Die von mir vorgeschlagenen Mindestanforderung für die Aberkennung des Bürgerrechts fiele mindestens in die Zuständigkeit des Iudicium Maior. Es wäre also nicht so, dass alleine ein einzelner Praetor darüber zu befinden hätte, sondern daneben auch noch die beiden ihm zur Seite gestellten Iudices.“

  • Agrippa blickte in die Runde.


    "Wird einem verbannten nicht automatisch das Bürgerrecht entzogen? Soll sich ein Verbannter, welcher sich gegen Sitten des Imperiums aufgelehnt hat, weiter römischer Bürger nennen dürfen? Einer solchen Person sollte man das Vermögen und das Bürgerrecht aberkennen, ausserdem sollte ihm 1'500 Meilen im Umkreis von Rom, Brot, Wasser und Feuer verwehrt werden."

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO PURPUREA

    SODALIS MAIOR - GERMANITAS QUADRIVII

    Stadtpatron - Tarraco

  • “Jedoch wird weder das Exilium, noch das Relegatio vom Codex Iuridicalis näher geregelt. Man könnte natürlich auch einen ganz neuen Paragraphen schaffen, der es künftig tut und dort regeln, dass ein Gericht statt der Freiheitsstrafe diese beiden Arten der Verbannung verhängen kann und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit ein Exilium über eine Person verfügt wird.
    Wie hoch die Hürden dabei sind, darüber kann man gewiss diskutieren. Aber wir alle wollen doch eine schlagkräftige Justiz mit der Fähigkeit, auch schwere Delikte angemessen zu ahnden.“

  • “Mein Vorschlag scheint auf allgemeine Zustimmung zu stoßen.“, stellte Quarto fest, nachdem er nur Schweigen erntete.


    “Konkret könnte das so aussehen:


    § 52.1 Relegatio und Exilium
    (1) Die Relegatio ist eine zeitige Verbannung. Das Höchstmaß der Relegatio ist 12 Monate, ihr Mindestmaß 1 Woche.
    (2) Das Exilium ist eine zeitige oder lebenslängliche Verbannung, verbunden mit dem unbefristeten Verlust aller römischen Bürgerrechte. Das Höchstmaß eines zeitigen Exiliums ist 12 Monate, sein Mindestmaß 4 Monate.
    (3) In Verbindung mit einer Relegatio oder einem Exilium wird durch ein Gericht oder eine gültige Rechtsnorm ein Verbannungsort bestimmt oder ein Betretungsverbot für das Imperium Romanum, oder Teile des Imperium Romanum verhängt.
    (4) Für eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe kann ersatzweise eine Relegatio oder ein Exilium gleicher Dauer angeordnet werden.


    Dazu werdet ihr sicherlich Anmerkungen haben.“

  • Allerdings, Senator Quarto. antwortete Hungi sofort.


    Ich bin mir nicht sicher, ob wir wirklich eine temporale Begrenzung der beiden Formen benötigen.
    Zu Absatz 3: Finde ich unnötig. Wenn ein Gericht eine Relegatio oder ein Exilium verhängt, sollte es klar sein, wo der Verurteilte die Strafe abzusitzen hat. Und wenn eine Relegatio oder ein Exilium verhängt wird, dann wird die an Ort und Stelle abgesessen und sonst nirgendwo anders. Ein darüber hinausgehendes Verbot, irgendwelche Provinzen oder Städte zu betreten, finde ich überflüssig. Schon wenn der Verurteilte den Ort seiner Verbannung verlässt, hat er gegen das Urteil des Gerichts verstoßen.


    Absatz 4 hingegen finde ich sehr interessant und auch eine gute Idee. Allerdings möchte ich gewährleistet haben, daß solch eine Verurteilung auch nur Personen hoher Ehre bekommen. Wenn das Gericht ein Waschweib aus der Subura verurteilt, soll diese nicht unbedingt auf eine Insel oder dergleichen verbannt werden.

  • “Absatz (3) einzuführen erscheint mir deshalb ratsam, weil ich es zumindest für denkbar halte, dass ein Verurteilter gänzlich aus dem Imperum Romanum verband wird. An den Grenzen des Reiches endet jedoch die Gewalt eines römischen Gerichts. Darum würde es kaum einen Sinn ergeben, hier einen bestimmten Ort im Ausland zu bestimmen. Natürlich wäre dieses die denkbar drakonischste Form der Verbannung.“

  • Mhm, den Einwand verstehe ich. Aber wenn ein Gericht jemand aus dem Imperium verbannt, dann verbannt er ihn nicht an einem bestimmten Ort wie bei einer Relegatio, sondern wirklich aus jedem Flecken Erde, das unser glorreiches Imperium innehat.

  • Macer sah zwar ein, dass man das Gesetz an dieser Stelle durchaus präzisieren könnte, was er ja imer Normalfall bevorzugte, aber einen Vorschlag, der über das bereits Gesagte hinaus ging, konnte er nicht unterbreiten. Also verhielt er sich ruhig und arbeitete in Gedanken an den Änderung weiter, die der demnächst für die Lex Mercatus vorschlagen wollte.

  • “Wenn ein Exilium immer eine Verbannung außerhalb des Imperiums bedeuten soll, dann wäre es wohl sinnvoll, wenn das in Absatz (2) stehen würde. Dann sollte ein Exilium aber auch immer lebenslange Verbannung heißen. Ein Exilium auf Zeit gäbe es dann nicht.“

  • “Ich denke, dass so festzulegen ist richtig. Denn umso mehr kann der Kaiser dann seinen Großmut unter Beweis stellen, wenn er doch einmal einen Exilanten begnadigt und ihm die Rückkehr in den Schoß Roms erlaubt.“

  • “Das kann ich gerne tun.


    Doch vorher noch eine Frage, die mir gerade in den Kopf gekommen ist: Sollen wir auch gleich Konsequenzen für den Fall festlegen, dass sich ein Verurteilter nicht an die Auflagen der Relegatio oder des Exiliums hält?“

  • An dieser Stelle beteiligte sich Macer immerhin mit einem deutlichen Nicken an der Diskussion. Aus einer vergangenen Senatsdebatte hatte sich bei ihm im Kopf festgesetzt, dass ein Gesetz, welches keine Strafe bei Nichtbefolgung einer Anweisung festsetzt, unvollständig ist.


    Wobei er sich dann fragt, wie das mit der Strafe für die Nichtbefolgung einer Strafe aussieht, und ob für die Nichtbefolgung der Strafe für die Nichtbefolgung der Strafe dann auch noch eine Strafe festgesetzt werden muss. Das könnte dann eine recht endlose Kette werden, stellte er fest.

  • Im Falle eines Exiliums ist es klar: Der Verurteilte hat dann sein Leben verwirkt.


    Bei einer Relegatio ist es insofern anders, als der dazu Verurteilte ohnehin bewacht wird. Und sollte dies auch nichts nützen, dann soll der Kaiser eine angemessene Strafe aussprechen.

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