“Verehrtes Kollegium, ich bitte um euer Gehör.
Bereits vor einiger Zeit habe ich einen Vorstoß unternommen, eine Bestimmung des Codex Iuridicalis zu ändern, beziehungsweise zu ergänzen. Es handelt sich dabei um gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Freiheitsstrafe, welche in § 52 Cod. Iur. geregelt ist.
Der bisherige Wortlaut ist folgender:
§ 52 Freiheitsstrafe
(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn der Codex nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist 12 Monate, ihr Mindestmaß 1 Woche.
Mein Vorschlag lautet nun, hier zwei weitere Absätze anzufügen, die den Gerichten einen größeren Spielraum bei der Strafbemessung gewähren würden und die althergebrachte Strafe des Exils auf eine gesetzliche Grundlage stellt.
Ich bin kein so geübter Iurist wie andere hier Anwesende. Dennoch möchte ich folgende Formulierungen zur Diskussion stellen:
(3) Für eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe kann ersatzweise eine lebenslange oder zeitige Verbannung angeordnet werden. Den Ort der Verbannung bestimmt das Gericht.
und
(4) Zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten kann die Aberkennung des Bürgerrechts verfügt werden.“
Quarto endete und erwartete nun die Reaktion der anwesenden Senatorinnen und Senatoren.