Änderung des § 52 Cod Iur die Freiheitsstrafe betreffend

  • “Aber sollten nicht sowohl die Androhung des Todes, für einen Exilanten der ohne Erlaubnis zurückkehrt, wie auch eine mögliche Strafe für jemanden, der gegen die Auflagen der Relegatio verstößt, im Gesetz festgehalten werden?“

  • “Dann hätten wir also Folgendes:


    § 52.1 Relegatio und Exilium
    (1) Die Relegatio ist eine zeitige Verbannung. Das Höchstmaß der Relegatio ist 12 Monate, ihr Mindestmaß 1 Woche. Den Ort der Verbannung im Rahmen einer Relegatio bestimmt das Gericht.
    (2) Das Exilium ist eine lebenslängliche Verbannung außerhalb der Territorien des Imperium Romanum, verbunden mit dem unbefristeten Verlust aller römischen Bürgerrechte. Wer sich der Anordnung zum Verlassen des Imperium Romanum widersetzt, oder ohne vorhergehende Begnadigung durch den Imperator Caesar Augustus zurückkehrt, wird mit dem Tode bestraft.
    (3) Für eine zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafe kann ersatzweise eine Relegatio oder ein Exilium gleicher Dauer angeordnet werden.


    Gibt es dazu noch Änderungsanträge?"

  • Jetzt hatte Macer doch einmal mit voller Aufmerksamkeit zugehört, als Aelius Quarto den Stand einmal mehr zusammenfasste.


    "Nur eine kleine Anmerkung zu einem logischen Widerspruch, der aber juristisch selbsterklärend sein möge: Satz 2 bezeichnet das Exilium explizit als lebenslänglich, während Satz 3 auch eine zeitlich befristete Freiheitsstrafe durch das Exil ersetzen lässt und dann vom 'Exil gleicher Dauer' spricht. Ist das trotzdem eindeutig, dass Exil auch dann lebenslänglich bleibt oder könnte das jemand ausnutzen wollen?"


    Fragen blickte er jene an, die sich besser auskannten als er.

  • “In einer solch wichtigen Frage sollten wir keine Zweifel aufkommen lassen.


    § 52.1 Relegatio und Exilium
    (1) Die Relegatio ist eine zeitige Verbannung. Das Höchstmaß der Relegatio ist 12 Monate, ihr Mindestmaß 1 Woche. Den Ort der Verbannung im Rahmen einer Relegatio bestimmt das Gericht.
    (2) Das Exilium ist eine lebenslängliche Verbannung außerhalb der Territorien des Imperium Romanum, verbunden mit dem unbefristeten Verlust aller römischen Bürgerrechte. Wer sich der Anordnung zum Verlassen des Imperium Romanum widersetzt, oder ohne vorhergehende Begnadigung durch den Imperator Caesar Augustus zurückkehrt, wird mit dem Tode bestraft.
    (3) Für eine zeitige Freiheitsstrafe kann ersatzweise eine Relegatio gleicher Dauer angeordnet werden, für eine lebenslange Freiheitsstrafe ersatzweise ein Exilium.


    Mit dieser Formulierung dürfte auch das unmissverständlich geregelt sein.“

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