Änderung Codex Iuridicialis bezüglich der Freiheitsstrafe

  • Zur Abstimmung steht:


    Änderung des Codex Iuridicialis bezüglich der Freiheitsstrafe


    Dem Paragraphen § 52 Freiheitsstrafe sollen folgende Absätze angefügt werden:


    3) Für eine lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe kann ersatzweise eine lebenslange oder zeitige Verbannung angeordnet werden. Den Ort der Verbannung bestimmt das Gericht.
    (4) Zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe von wenigstens drei Monaten kann die Aberkennung des Bürgerrechts verfügt werden.“


    Zusätzlich soll folgender Paragraph Aufnahme in den Codex Iuridicialis finden:


    § 52.1 Relegatio und Exilium
    (1) Die Relegatio ist eine zeitige Verbannung. Das Höchstmaß der Relegatio ist 12 Monate, ihr Mindestmaß 1 Woche. Den Ort der Verbannung im Rahmen einer Relegatio bestimmt das Gericht.
    (2) Das Exilium ist eine lebenslängliche Verbannung außerhalb der Territorien des Imperium Romanum, verbunden mit dem unbefristeten Verlust aller römischen Bürgerrechte. Wer sich der Anordnung zum Verlassen des Imperium Romanum widersetzt, oder ohne vorhergehende Begnadigung durch den Imperator Caesar Augustus zurückkehrt, wird mit dem Tode bestraft.
    (3) Für eine zeitige Freiheitsstrafe kann ersatzweise eine Relegatio gleicher Dauer angeordnet werden, für eine lebenslange Freiheitsstrafe ersatzweise ein Exilium.


    Abstimmungsberechtigt sind:


    Secundus Flavius Felix
    Marcus Vinicius Hungaricus
    Lucius Aelius Quarto
    Tiberia Livia
    Aelia Adria
    Gaius Octavius Victor
    Spurius Purgitius Macer
    Publius Matinius Agrippa
    Gaius Prudentius Commodus


  • ABSTIMMUNG
    Änderung des Codex Iuridicialis bezüglich der Freiheitsstrafe



    Die laufende Abstimmung ist beendet.


    Nach Abstimmung sind die Änderungen:


    - bezüglich des § 52 Freiheitsstrafe


    nicht angenommen


    Die laut CODEX UNIVERSALIS nötige Mehrheit von 60% des Senates wurde also nicht erreicht.


    - bezüglich der Aufnahme des § 52.1 Relegatio und Exilium


    angenommen


    Die laut CODEX UNIVERSALIS nötige Mehrheit von 60% des Senates wurde also erreicht.


    Somit tritt die Bestimmung des
    § 52.1 Cod Iur in Kraft.



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