"Werte Mitglieder, ich muss euch leider mal wieder belästigen. Aber ich habe ein Formfehler/Denkfehler in der jetzigen Geschäftsordnung gefunden, nämlich:
'§ 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
(1) Die Curia umfasst die Vollmitglieder, die gemäß der Lex de Administratione gewählt werden sowie Beisitzer, deren Zahl die Anzahl der Vollmitglieder nicht übersteigen darf.'
Nun laut der Lex de Administratione ist nicht verzeichnet, wer zum Beispiel die Beisitzer ernennt. In der ehm. für uns gültigen Lex Provincialis ist alles vorhanden, aber sie kann für uns nicht angewandt werden, da wir zum Beispiel über kein Statthalter verfügen. Man müsste dies ausarbeiten. Ich wundere mich wieso, weil der Kaiser damals die Lex de Administratione als Erweiterung ausgegeben hatte, also müsste doch die Lex Provincialis eigentlich gelten. Aber laut §27 ist es nicht so. Dadurch ist ja nun mal fakt, dass sie nicht gilt, aber dadurch fehlen Inhalte."