Geschäftsordnung -Teil2-

  • Bei der letzten Verabschiedung hatten man sich etwas missverstanden, also wurde zwei verschiedene Definition wahrgenommen um nun dagegen zu wirken, hat man eine neue Geschäftsordnung ausgearbeitet. Des weiteren wird es voraussichtlich meine letzte Amtshandlung in dieser Curia sein.


    "Werte Mitglieder,


    wie besprochen habe ich nun die entgültige Geschäftsordnung."


    Ich gab jedem Mitglied ein Kopie.


    (a)Der Entwurf eines decretum provinciale oder decretum curiae wird der Kurie in ausformuliertem Gesetzestext von mindestens einem Mitglied des ordo decurionum oder einen Vollmitglied vorgelegt.
    (b) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der curia provincialis über das Vorhaben informieren soll und der Kurie die Möglichkeit gibt, den Inhalt zu prüfen. Nach einer angemessenen Frist - von mindestens 2 Tagen - schließt der princeps curiae die Diskussion.
    (c) Zur Abstimmung wird eine - unter Umständen geänderte Fassung - vorgelegt, die zusätzliche zum endgültigen Text die Angabe enthalten muss, um welchen Typ Dekret es sich handelt.
    (d)Der entgültige Entwurf eines decretum provinciale darf nur durch mindestens einem Mitglied des ordo decurionum zur Abstimmung vorgelegt werden.
    (e) Erreicht das Dekret die erforderliche Mehrheit, muss es vom princeps curiae ausgefertigt und durch Aushang in der curia Italica veröffentlicht werden.
    (f) Sollte ein Entwurf in der Kurie scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären.

  • Da Callidus hatte feststellen müssen, dass man Gesetze auf viele unterschiedliche Weisen interpretieren kann, fragt er hier eher vorsichtig nach.


    > Warum integrieren wir nicht Abschnitt d in den bereits bestehenden Abschnitt a? Wäre dies nicht einfacher? <

    Quidquid agis, prudenter agas et respice finem.

  • "Bis auf zwei kleine Konnotationen des Ausdrucks wegen kann ich an dieser Formulierung keinen Fehl finden," sagte die Iulierin nach einiger Überlegung und korrigierte auf ihrem Blatt des Entwurfs die Dinge, die ihr aufgefallen waren, bevor sie diese an Sergius Epulo zurückreichte.


    (a)Der Entwurf eines decretum provinciale oder decretum curiae wird der Kurie in ausformuliertem Gesetzestext von mindestens einem Mitglied des ordo decurionum oder einen Vollmitglied vorgelegt.
    (b) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der curia provincialis über das Vorhaben informieren soll und der Kurie die Möglichkeit gibt, den Inhalt zu prüfen. Nach einer angemessenen Frist - von mindestens 2 Tagen - schließt der princeps curiae die Diskussion.
    (c) Zur Abstimmung wird eine - unter Umständen geänderte Fassung - vorgelegt, die zusätzliche zum endgültigen Text die Angabe enthalten muss, um welchen Typ Dekret es sich handelt.
    (d) Der entgültige, zur Abstimmung gedachte Entwurf eines decretum provinciale darf nur durch mindestens ein Mitglied des ordo decurionum zur Abstimmung vorgelegt werden.
    (e) Erreicht das Dekret die erforderliche Mehrheit, muss es vom princeps curiae ausgefertigt und durch Aushang in der curia Italica veröffentlicht werden.
    (f) Sollte ein Entwurf in der Kurie scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären.

  • Auch wenn man durch Einfügung zweier Worte die Sache geklärt hätte, gab es offensichtlich ein großes Bedürfnis es doch etwas komplizierter zu gestalten. So malte Callidus mit ihm gereichter Tinte etwas im Vorschlag herum und strich wenigstens die hier wiederum unnötigen Dinge heraus, um den Papyrus dann durch einen Saaldiener dem princeps zukommen zu lassen.


    (a)Der Entwurf eines decretum provinciale oder decretum curiae wird der Kurie in ausformuliertem Gesetzestext von mindestens einem Mitglied des ordo decurionum oder einem Vollmitglied vorgelegt.
    (b) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der curia provincialis über das Vorhaben informieren soll und der Kurie die Möglichkeit gibt, den Inhalt zu prüfen. Nach einer angemessenen Frist - von mindestens 2 Tagen - schließt der princeps curiae die Diskussion.
    (c) Zur Abstimmung wird eine - unter Umständen geänderte - Fassung vorgelegt, die zusätzliche zum endgültigen Text die Angabe enthalten muss, um welchen Typ Dekret es sich handelt.
    (d) Der entgültige, zur Abstimmung gedachte Entwurf eines decretum provinciale darf nur durch mindestens ein Mitglied des ordo decurionum zur Abstimmung vorgelegt werden.
    (e) Erreicht das Dekret die erforderliche Mehrheit, muss es vom princeps curiae ausgefertigt und durch Aushang in der curia Italica veröffentlicht werden.
    (f) Sollte ein Entwurf in der Kurie scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären.

    Quidquid agis, prudenter agas et respice finem.

  • Zitat

    Original von Publius Sergius Epulo
    Oh, man.


    "Ein Mitglied des ordo decurionum wird doch auch in der Curia gewählt oder? Sollte aber keiner der Gewählten diesem Ordo angehören, wer soll dann die Vorschläge zur Abstimmung vorlegen?"



    > Zu deiner ersten Frage, Sergius Epulo: Nein. Zu deinem Anliegen: Der ordo wurde erst jüngst durch die Privilegien gestärkt und in Zukunft wird sicherlich mindestens der Comes dem ordo angehören. Desweiteren werden die Städte stets ihre Dekurionen schicken, die die höchste Stellung in ihrer Stadt genießen. <

    Quidquid agis, prudenter agas et respice finem.

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