ZitatHier werden Decrete gesammelt, die im bestimmten Falle veröffentlicht werden. Zugriff haben:
[*]Der/die Duumvir
[*]Der/die Magister Scriniorum
[*]Der/die Comes
[*]Der/die Stadthalter(in) der Provinz
Archiv | Decrete
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Für den Fall eines germanischen Einfalls bei direkter Bedrohung der Stadt
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTIWIRD
PER DECRETUM DUUMVIRIFOLGENDE PRAECEPTA EINGEFÜHRT
[*]ES BESTEHT ABSOLUTES EIN-UND AUSREISEVERBOT. ÜBER AUSNAHMEN ENTSCHEIDET DER DUUMVIR.
[*]JEDER WAFFENFÄHIGE MAN HAT SICH AUF DEM MARKTPLATZ EINZUFINDEN UND IM GEGEBENENFALLS WAFFEN BEI SICH TRAGEN. DIESE BÜRGERWEHREINHEIT UNTERSTEHT DEM DUUMVIR, DEM COMES, DEM PRAEFECTUS ALA UND DEM STATTHALTER DER PROVINZ GERMANIENS.
[*]FRAUEN UND KINDER HABEN SICH IN DER AULA DER CURIA CONFLUENTINUM, DER CASTRA DER ALA ODER IN ANDEREN BEFESTIGTEN GEBÄUDEN EINZUFINDEN.
[*]ALLE VIGILES SIND EINGESETZT UND HABEN GEGEBEN FALLS 5 STUNDEN AM TAG FREI UM SICH AUSZURUHEN.
[*]IM FALLE EINER BELAGERUNG ODER EINES STURMANGRIFFS SIND NUR NAHRUNGSMITTEL UND LEBENSWICHTIGE GEGENSTÄNDE MITZUFÜHREN.
ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN MIT
FREIHEITSSTRAFE ZWISCHEN EIN UND ZEHN JAHREN UND/ODER MIT GELDSTRAFE VON HUNDERT BIS FÜNFTAUSEND SESTERZEN;
IN BESONDERS SCHWEREM FALLE DROHT EINE AUGENBLICKLICHE HINRICHTUNG DURCH ERSTECHEN ODER STRANGULIERENGEAHNDET.
FÜR DEN KAISER VON ROM, DAS IMPERIUM ROMANUM, DEN STATTHALTER DER PROVINZ GERMANIA UND DIE STADT CONFLUENTES.
DER
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Bei Hungersnot
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTIWIRD
PER DECRETUM DUUMVIRI
FOLGENDE PRAECEPTA EINGEFÜHRT
[*]ALLE NAHRUNGSMITTEL MÜSSEN IN DIE CURIA CONFLUENTINUM GEBRACHT WERDEN.
[*]DER DUMMVIR UND DESSEN GEHILFEN VERTEILEN DIE NAHRUNGSMITTEL AN DIE BEVÖLKERUNG
[*]FOLGENDE BEVÖLKERUNGSSCHICHTEN SIND BESONDERS ZU BEVORZUGEN: KINDER, ALTE PERSONEN, KRANKE.
[*]BOTEN MÜSSEN IN DIE UMLIEGENDEN STÄDTE ODER GEGEBENFALLS PROVINZEN GESCHICKT WERDEN UM NAHRUNGSMITTEL ZU BESORGEN.
ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN MIT
FREIHEITSSTRAFE ZWISCHEN ZWEI UND SECH JAHREN UND/ODER MIT GELDSTRAFE VON ZWEIHUNDERTFÜNZIG BIS ZWEITAUSEND SESTERZEN
GEAHNDET.
FÜR DEN KAISER VON ROM, DAS IMPERIUM ROMANUM, DEN STATTHALTER DER PROVINZ GERMANIA UND DIE STADT CONFLUENTES.
DER
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Bei offiziellem Besuch einer Persönlichkeit des Öffentlichen Lebens (Kaiser und/oder dessen Familienangehörigen, Senatoren,...) und die Rückkehr der Ala II Numidia aus der Schlacht.
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTIWIRD
PER DECRETUM DUUMVIRIFOLGENDE REGULAE EINGEFÜHRT
[*]DIE STRAßEN SIND IN ORDNUNG ZU BRINGEN, BLUMEN SIND AUF DEM GEPLANTEN WEG AUSZUSTREUEN.
[*]DIE BEVÖLKERUNG HAT SICH AN DEN STRAßENRÄNDERN HINTER DEN VIGILES EINZUFINDEN.
[*]UNRUHESTIFTER WERDEN SOFORT INHAFTIERT.
[*]DIE KLEIDUNG UND DAS ÄUßERE SOLLTE GEPFLEGT UND SAUBER EIN.
[*]ES SOLLTE FEIERSTIMMUNG HERRSCHEN
ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN MIT
FREIHEITSENTZUG VON EIN BIS VIERZIG TAGEN
GEAHNDET.
FÜR DEN KAISER VON ROM, DAS IMPERIUM ROMANUM, DEN STATTHALTER DER PROVINZ GERMANIA UND DIE STADT CONFLUENTES.
DER
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AuFhebung der Regula/Praecepta
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTIWIRD
PER DECRETUM DUUMVIRIDIE REGULAE/PRAECEPTA
VOM
-DATUM-AUßER KRAFT GESETZT.
FÜR DEN KAISER VON ROM, DAS IMPERIUM ROMANUM, DEN STATTHALTER DER PROVINZ GERMANIA UND DIE STADT CONFLUENTES.
DER
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