Sella Curulis des Praetor Peregrinus

  • Tiberius trat ein und grüßte den Praetor.


    "Salve, Praetor. Es geht um die Aufgabe die du mir gegeben hast. Ich habe alle auf der Liste verzeichneten Advocati angeschrieben und auch schon ein paar Antworten erhalten, zwei Schriftliche und eine Mündliche. Was soll nun damit geschehen?"


    Während er das sagte, legte er die zwei erhaltenen Nachrichten dem Praetor zur Ansicht auf den Tisch.


    Officium Scriba Personalis des Praetor Peregrinus


    Salve,


    leider muss ich mitteilen, dass ich nicht als Pflichtverteidiger zur Verfügung stehen kann, da durch meine Verwandtschaft mit dem amtierenden Praetor Peregrinus der Verdacht der Befangenheit aufkommen und dem Prozessverlauf schaden könnte.



    Salve Praetor,


    Sollte es zu einem Fall kommen, in welchem meine Hilfe notwendig wird, dann werde ich mich nicht weigern, diese auch zu leisten. Doch ist mein Erscheinen als Pflichtvertreter vor Gericht nicht immer mit den Einsätzen als Praefectus Classis zu vereinen. Sollte ich im Auftrag unseres Kaisers im Ausland weilen, kann ich natürlich nicht nach Roma kommen.


    Doch erneut versichere ich euch, dass ich, sollte meine Hilfe benötigt werden, diese auch leisten werde.


    Für Rom und unseren Kaiser,
    Praefectus Classis
    Lucius Annaeus Florus

  • "Ah, Metellus. Sehr gut." Er schaute auf die beiden Nachrichten und nickte. "Ich werde sie entsprechend einmeisseln lassen. Von wem ist die mündliche Meldung?" fragte er, während er über die Mitteilung seines Sohnes schmunzelte.

  • Commodus suchte auf seinem Tisch nach einer Tabula, die er auch nach einigem Suchen unter einem grossen Papyrushaufen fand.


    "Ja, es gibt da noch etwas. Es müssen einige Briefe angefertigt werden." Er schaute auf die Tabula. "Briefe an die Statthalter der Provinzen. Es geht darum, dass ich gerne erfahren würde, ob dort irgendwelche Fälle vorliegen, die in nächster Zeit hierher kommen werden. Schliesslich führen die Statthalter lediglich die ersten Anhörungen durch." sagte er. "Ach ja, und auch wenn mich natürlich in erster Linie Fälle mit peregriner Beteiligung interessieren, so bin ich mir sicher, dass der urbane Kollege durchaus dankbar sein wird, wenn wir ihm etwas über solche Fälle mitteilen können, die in seine Zuständigkeit fallen."


    Ein weiterer Blick auf die Tabula führte Commodus zu einem weiteren Punkt. "Darüber hinaus wären noch Anfragen an Advocatio Imperialis sowie die hiesigen Ermittlungsbehörden, die gleiche Angelegenheit betreffend, ausstehend. Hierbei reicht allerdings eine Anfrage bezüglich peregriner Fälle."


    Noch einmal blickte er auf die Tabula und sagte dann: "Das wäre es dann für das erste. Verfasse für beide Fälle erst einmal einen ersten Entwurf und bring ihn hierher."

  • Tiberius trat in das Officium, grüßte und begann sofort:


    "Hier sind wieder einige Briefe von Advocati angekommen..."


    Er legte die Papiere auf den Schreibtisch:


    ID MAR DCCCLVII A.U.C. (15.3.2007/104 n.Chr.)



    An Praetor Peregrinus Gaius Prudentius Commodus
    Basilica Ulpia
    Roma, Italia



    Eilbrief



    Verehrter Prudentius Commodus!


    Auf Grund meines Postens, als Legatus Legionis der Legio I, ist es mir nicht möglich, als Pflichtverteidiger am kaiserlichen Gerichtshof zur Verfügung zu stehen. Zum einen verlangt die Aufgabe bei der Legio meine ungeteilte Aufmerksamkeit und zum anderen ist mir der Zutritt zu Roma ohnehin nicht ohne weiteres gestattet und würde im Falle einer Gerichtsverhandlung zu unnötigen Verzögerungen beitragen.




    Salve Prudentius Commodus, Praetor


    der Aufforderung sich zum Sachverhalt der Pflichtverteidigung zu äußern kann ich positiv gegenüber stehen, solange ich mich in Rom aufhalte.


    Doch muß ich beipflichten, wenn man sich eines erfahreren Rechtskursablegers bedient. Zwar bestand ich einst die Hürden der Prüfung des Cursus Iuris, doch fehlt es mir an einiger Erfahrung.


    Mit freundlichen Grüßen,


    [Blockierte Grafik: http://www.ostheim21.de/Imperium/Sig_Avarus.gif]


    PRIDIE ID MAR DCCCLVII A.U.C. (14.3.2007/104 n.Chr.)




    Praefectus Urbi Octavius Victor Praetori Peregrinus Prudentio Commodo S.,


    Als Leiter einer Ermittlungsbehörde muss ich es ablehnen für die Pflichtverteidigung zur Verfügung zu stehen. Daraus möglicherweise entstehende Verwicklungen wären dem Gericht wohl nicht zuträglich.


    Vale!


    "Und dann habe ich hier meine Entwürfe für das Schreiben an die Ermittlungsbehörden und die Statthalter der Provinzen."


    Damit legte er noch zwei Wachstafeln auf den nun wohl ohnehin schon überlasteten Schreibtisch des Praetors:


    Administratio Imperatoris - Roma - Regio Italia - Provincia Italia


    EPISTVLA PRAETOR PEREGRINUS
    *Datum*


    Praetor Peregrinus Gaius Prudentius Commodus *Empfänger* s.d.


    Salve [Name des Empfängers],
    der Praetor Peregrinus G. Prudentius Commodus wünscht, Auskunft über mögliche Fälle zu erhalten, die in die Zuständigkeit des Praetor Peregrinus fallen. Darüberhinaus werden auch Auskünfte über Fälle erwünscht, die in die Zuständigkeit des Praetor Urbauns fallen.


    i.A.
    T. Caecilius Metellus
    Scriba Personalis G. Prudentius Commodus


    Administratio Imperatoris - Roma - Regio Italia - Provincia Italia


    EPISTVLA PRAETOR PEREGRINUS
    *Datum*


    Praetor Peregrinus Gaius Prudentius Commodus *Empfänger* s.d.


    Salve [Name des Empfängers],
    der Praetor Peregrinus G. Prudentius Commodus wünscht, Auskunft über in seinen Aufgabenbereich zu erhalten, die in absehbarer Zeit vor einem Iudicium zu verhandeln sein werden.


    i.A.
    T. Caecilius Metellus
    Scriba Personalis G. Prudentius Commodus

  • Commodus nahm sich zuerst die Briefe kurz vor und registrierte sie mit einem kurzen Nicken. Dann legte er diese auf den Stapel mit den noch zu erledigenden Dingen und widmete sich den beiden Entwürfen.


    Er las sie eingehend durch und nahm dann kurzerhand einen Griffel zur Hand, um an einem der Entwürfe eine kurze Korrektur durchzuführen. Seine alte Beamtenseele forderte diesen kleinen Tribut von ihm ein.


    Administratio Imperatoris - Roma - Regio Italia - Provincia Italia


    EPISTVLA PRAETOR PEREGRINUS
    *Datum*


    Praetor Peregrinus Gaius Prudentius Commodus *Empfänger* s.d.


    Salve [Name des Empfängers],
    der Praetor Peregrinus G. Prudentius Commodus wünscht, Auskunft über
    Fälle in seinen Aufgabenbereich zu erhalten, die in absehbarer Zeit vor einem Iudicium zu verhandeln sein werden.
    Darüberhinaus werden auch Auskünfte über Fälle erwünscht, die in die Zuständigkeit des Praetor Urbauns fallen.


    i.A.
    T. Caecilius Metellus
    Scriba Personalis G. Prudentius Commodus


    Er betrachtete die Tabula nochmal kurz und hoffte, dass Metellus seine Sauklaue lesen konnte. Dann gab er die Tabula an Metellus zurück und sagte: "Den nehmen wir. Fertige die entsprechenden Briefe an, setz mein Siegel drunter und sorge dann für deren Versand."


    Sim-Off:

    Als Siegel einfach die Praetoren-Signatur nutzen.

  • Bevor Metellus das Officium verliess, sagte Commodus ihm noch: "Beim nächsten Mal erspare dir das Anklopfen und komme direkt herein."


    Dann, als Metellus gegangen war, wies Commodus einen anderen Scriba an, ihm eine Abschrift des aktuellen Lex Mercatus zu bringen und setzte sich an den Tisch um sich um einige weniger wichtige Aufgaben zu machen.

  • Der Scriba, den Commodus losgeschickt hatte, kehrte einige Zeit später zurück und übergab Commodus eine Schriftrolle, die das aktuelle Lex Mercatus enthielt.


    Codex Universalis
    Anhang des Codex Universalis
    Pars Secunda - Lex Mercatus


    § 1 Umlaufverbot
    Es ist verboten, Lebensmittel und Getränke in Verkehr zu bringen, die gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht sind.


    § 2 Ausschluss von Unwissen
    Der Besitzer eines Verkaufsstandes oder einer Schänke hat seine Waren nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Er darf sich aufgrund seiner Qualifikation nicht darauf berufen, daß ihm die Minderwertigkeit einer Ware nicht bewußt war.


    § 3 Betriebe
    (1) Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen darf nur durch behördlich genehmigte Betriebe geschehen.
    (2) Ausnahmen bilden Waren, die bei Aufgabe eines Betriebes noch auf Lager sind und weiterhin verkauft werden dürfen.
    (3) Die Gründung und das Führen eines Betriebes ist Sklaven untersagt. Mitglieder des Exercitus Romanus und des Cultus Deorum dürfen nur dann einen Betrieb führen, sofern ihr persönlicher Status zumindest der eines Ritters ist.
    (4) Jeder Person ist es erlaubt, maximal vier Betriebe zu erhalten. Davon dürfen maximal 2 Betriebe der gleichen Branche sein.
    (5) Senatoren, Mitgliedern des Ordo Senatorius und Patriziern ist es verboten, andere Betriebe zu besitzen als solche, welche der Produktion landwirtschaftlicher Güter und deren Weiterverarbeitung dienen.


    § 4 Preisliche Regelungen
    (1) Die staatliche Preisempfehlung ist nicht bindend.
    (2) Der Staat darf Produkte genau zum empfohlenen Preis anbieten, wenn der Marktpreis aller Angebote dieses Produktes mehr als 150 % des empfohlenen Preises beträgt. D.h. bei einer Preisempfehlung von 1 Sz liegt eine Abweichung vor, wenn nur für über 1.5 Sz angeboten wird.
    Dies soll sowohl die Inflationsgefahr eindämmen als auch die Bildung von Kartellen und die Ausnutzung von Monopolstellungen verhindern.
    Der Staat kann von dieser Maßnahme absehen, wenn der hohe Preis durch hohe Herstellungskosten aufgrund hoher Rohstoffpreise gerechtfertigt ist.
    Sobald der Grund der Intervention entfällt ist die Maßnahme einzustellen.
    (3) Der Staat darf einen Betrieb mit einer Strafabgabe belegen, wenn er Waren zu einem Preis unterhalb der Herstellungskosten anbietet, um damit Mitbewerbern den Zutritt zum Markt zu erschweren.
    Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden bleibt unberührt, sofern der niedrige Preis nur eine Woche gilt und die Maßnahme nicht in kurzen Zeitabständen wiederholt wird.


    § 5 Finanzierung durch Factiones
    aufgehoben


    § 6 Unlauterer Wettbewerb
    (1) Es ist nicht erlaubt, Werbung in einer Weise zu machen, in der Betriebe von Konkurrenten in einem schlechten Licht dargestellt werden.


    § 7 Strafen
    (1) Das Strafmaß ist nach der Schwere des Verstosses und nach Anzahl der bisherigen Verstöße gestaffelt ein Anteil am Vermögen der Person oder Factio:


    Ist der Schuldige nicht in der Lage, die Geldstrafe zu bezahlen, werden alternativ für den 1. Verstoß eine Woche, für den 2. Verstoß zwei Wochen und für den 3. Verstoß vier Wochen Haftstrafe angesetzt.
    (2) Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht den Bestimmungen des Gesetzes Folge leisten, ist ihm die Genehmigung für diesen Betrieb zu entziehen. Der Genehmigungsentzug beschränkt sich auf den betroffenen Wirtschaftszweig, nicht auf alle. Wurde außerhalb eines Betriebes gegen die die Vorschriften verstoßen, bringt der dritte Verstoß eine Erhöhung des Strafbetrages um 5 Prozentpunkte mit sich oder alternativ 1 Woche Gefängnisstrafe.
    (3) Für die Bemessungsgrundlage der Strafe wird das Umlaufvermögen der Person herangezogen. Dazu zählen Barvermögen und Waren auf Lager. Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Wert des Umlaufvermögens am aktuellen Tag, 5 Tage davor und 10 Tage davor.
    (4) Gegen verhängte Strafzahlungen kann beim Consul Einspruch eingelegt werden. Die Zahlung wird dann bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt.


    § 8 Weitere Konsequenzen und Regelungen
    (1) Die Ahndungen werden in einer Akte vermerkt. Zuständig für die Überwachung des Gesetzes und der nötigen Aktenvermerke sind die Cohortes Urbanae und die Aedilen.
    (2) Sollte der erste Verstoß länger zurückliegen als 2 Monate, ist dieser Vermerk aus den Akten zu löschen und bei einem neuerlichen Verstoß diesen so zu ahnden, als wäre letzteres der erste Verstoß. Dieselbige ist auch dann durchzuführen, sollten 2 Verstöße begangen worden sein und der zweite Verstoß länger zurückliegen als 6 Monate, so sind bei einem neuerlichen Verstoß die beiden vorigen zu löschen und der neuerliche Verstoß so zu ahnden, als wäre dieser der erste.
    (3) Sollte ein dritter Verstoß in den Akten vermerkt sein, gilt keine Verjährungsfrist.
    (4) Die Strafen werden durch Aushang und in der Acta Diurna veröffentlicht.


    Er entrollte die Rolle und begann das darauf geschriebene zu lesen.

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