Sella Curulis des Praetor Peregrinus

  • Tiberius kam zum Officium des Praetor, klopfte flüchtig an und trat auch schon ein.


    "Salve, Praetor. Ich habe hier zwei Antwortschreiben der Ermittlungsbehörden, einmal ein Schreiben der Advocatio Imperialis und einmal der Cohortes Praetoriae."


    Die betreffenden Schreiben legte er auf den Schreibtisch des Praetors:


    An den
    Praetor Peregrinus
    Gaius Prudentius Commodus
    Basilica Ulpia, Roma


    Salve Gaius Prudentius Commodus!


    Mit Bezug auf Dein Schreiben vom ANTE DIEM XV KAL APR DCCCLVII A.U.C. (18.3.2007/104 n.Chr.) kann ich Dir mitteilen, dass nach meinem Kenntnisstand bei der Advocatio Imperialis zurzeit keine offenen Ermittlungen anhängig sind, weder gegen römische Bürger, noch gegen Peregrini.


    gez. Lucius Aelius Quarto
    ----- MAGISTER DOMUS AUGUSTI -----



    ROMA - ANTE DIEM XIV KAL APR DCCCLVII A.U.C.
    (19.3.2007/104 n.Chr.)


    Officium Scriba Personalis des Praetor Peregrinus


    Salve,


    im Bezug auf die Anfrage vom ANTE DIEM XV KAL APR DCCCLVII A.U.C. teile ich dem Praetor Peregrinus mit, dass es zum aktuellen Zeitpunkt in der Obhut der Cohortes Praetoriae weder Peregrini noch Civis gibt, die in nächster Zeit dem Gericht vorgeführt werden sollen.



  • Commodus blickte von seiner Lex Mercatus- Abschrift auf und schaute auf die Briefe. "Es scheint ruhig geworden zu sein in Rom." murmelte er. Dann wandte er sich an Metellus: "Gibt es von den Cohortes Urbanae und den Vigiles noch keine Rückmeldung?"

  • "Das ist wirklich bedauerlich. Aber lassen wir ihnen noch etwas Zeit." sagte Commodus. Er blickte wieder auf die Abschrift des Lex Mercatus.


    "Hast du dich schon mal genauer mit dem Lex Mercatus beschäftigt? Vor allem mit den letzten Änderungen."

  • Tiberius dachte kurz nach, schüttelte dann jedoch den Kopf.


    "Nein, das wäre vorerst alles. Sobald die Antwort der Urbaner eingetroffen ist werde ich sie euch bringen."


    Dann verließ er das Officium um wieder seine Arbeit zu erledigen.

  • Einmal mehr kam Tiberius zum Officium des Praetors, trat ein und platzierte eine Schriftrolle auf den Schreibtisch.


    "Salve, Praetor. Hie rhabe ich das ersehnte Antwortschreiben der Cohortes Urbanae die zu verhandlenden Fälle betreffend."



    Übersicht über Gefangene der Cohortes Urbanae zur Vorführung vor die Praetoren


    Cives
    Sextus Clodius Celer: Unruhestiftung, Körperverletzung
    Gnaeus Passienus Cerco: Unruhestiftung, Körperverletzung
    Lucius Cornelius Trogus: Unruhestiftung, Körperverletzung
    Titus Geminus: Einbruch, Schutzgelderpressung, Körperverletztung, Widerstand gegen Milites der Cohortes Urbanae
    Rufus Geminus: Einbruch, Schutzgelderpressung, Körperverletztung, Widerstand gegen Milites der Cohortes Urbanae
    Iuvencus: Einbruch, Schutzgelderpressung, Körperverletztung, Widerstand gegen Milites der Cohortes Urbanae
    Vipsanius: Einbruch, Schutzgelderpressung, Körperverletztung, Widerstand gegen Milites der Cohortes Urbanae
    Milo: Einbruch, Schutzgelderpressung, Körperverletztung, Widerstand gegen Milites der Cohortes Urbanae
    Sextus Equitius Corbulo: Einbruch,Schutzgelderpressung, Körperverletzung, Mord an einem Civis, Widerstand gegen Milites der Cohortes Urbanae
    Marcus Digitulus: mehrfacher Einbruch und versuchter Einbruch
    Ein Waffenschmuggler
    ...


    Peregrini
    Tiberius Stultus: Einbruch, Beihilfe zur Schutzgelderpressung
    Lucius Aurel: Tragen eines Schwerts in der Stadt Rom
    ...
    Attarxos von Sparta: Verstoß gegen die Lex Mercatus (Unterschreitung des Mindestpreis)
    Xenophon von Syracus: Verstoß gegen die Lex Mercatus (Verkauf ohne Genehmigung)
    Ktesiphos: Mord an einem anderen Peregrinus



  • "Oh doch, jedoch lediglich diese kleine Noziz in der mitgeteilt wird dass keine Fälle vorliegen die einer Verhandlung vor Gericht bedürften."


    Während Tiebrisu das sagte gab er dem Praetor eine weitere kleine Schriftrolle.


    Ad Basilica Ulpia,
    Praetores


    Die Vigiles haben keine Fälle, die in Beabeitung stehen, um später vor Gericht verhandelt zu werden, vorzuweisen.


    gez.
    C. Furius Helios


  • Commodus nahm auch diese kurze Notiz entgegen und las sie, bevor er sie zu den anderen legte.


    "Gibt es aus den Provinzen bereits Meldungen?" fragte er, obwohl er das dumpfe Gefühl hatte, dass dem nicht so sein würde.

  • Tiberius kam an einem wundervollen Arbeitstag zu seinem Arbeitgeber, klopfte an die Porta und trat ein.


    "Salve, Praetor, auf ein Wort. Wie du weißt habe ich den Kommentar zu einem Teil des Lex Mercatus fertiggestellt, und ich denke dass gerade die Praetoren eine Abschrift zur Verfügung haben sollten. Un dhier bringe ich sie also."


    Damit legte er eine Schriftrolle auf den Schreibtisch.



    Kommentar zu § 3 Absatz 5 Lex Mercatus


    verfasst von T. Caecilius Metellus




    Ante diem XVIII KAL FEB DCCCLVII A.U.C. (15.1.2007/104 n.Chr.) begab es sich, dass der Volkstribun Appius Terentius Cyprianus eine Änderung des Lex Mercatus dahingehend anstrebte, dass es Angehörigen des Ordo Patricius und Ordo Senatorius lediglich gestattet sein sollte, mit der Landwirtschaft in Verbindung stehendem Gewerbe nachzugehen.
    Während unser geliebter Imperator Caesar Augustus Lucius Ulpius Iulianus den hinter diesem Entwurf zu vermutenden Grundgedanken, durch dieses Gesetz die Rückbesinnung der ehrenhaftesten Römer auf die Tugenden und Ideale der Vorväter zu forcieren begrüßte, entbrannte ob dieses Entwurfes in den geheiligten Hallen des Senats eine heftige Debatte, in deren Verlauf der Entwurf des Volkstribuns herbe Kritik aus den Mündern der ehrenhaften Patres Conscripti Roms ernten musste.
    Schlussendlich brachte der Tribun des Volkes einen überarbeiteten Entwurf seiner Gesetzesänderung in die Debatte ein, und der ehrenwerte Konsul dieser vergangenen Tage Marcus Vinicius Lucianus ließ über ihn Abstimmen: Die Erweiterung des Lex Mercatus um den Absatz 5 des § 3 wurde ante diem IV KAL FEB DCCCLVII A.U.C. (29.1.2007/104 n.Chr.) mit einer knappen Mehrheit beschlossen.
    Dieser Kommentar soll sich nun näher mit diesem neu zum § 3 Lex Mercatus hinzugekommenem Absatz 5 beschäftigen und den Aedilen und Praetoren eine Hilfestellung bieten um Urteile im Sinne dieses Gesetzes zu fällen.



    Der Volkstribun Appius Terentius Cyprianus brachte den Vorschlag zur Erweiterung des Lex Mercatus § 3 um den Absatz 5 in den Senat ein, seiner Meinung nach sollten sich die Senatoren wieder mehr auf die römischen Traditionen der Landwirtschaft besinnen und ihrer Rolle als Vorbilder für alle Römer gerechter werden. Weiter war er der Meinung, dass Senatoren aufgrund ihres Landbesitzes einen zu großen Einfluss auf die Wirtschaft hätten und das Volk benachteiligen könnten.
    Als Intention für die Gesetzesänderung des Volkstribuns lässt sich also festhalten dass die römischen Traditionen gestärkt werden, die wirtschaftliche Kraft der Senatoren beschnitten und die des einfachen Volkes gestärkt werden sollten.


    Die Meinungen der Senatoren zu dieser Gesetzesänderung waren geteilt, doch bildete sich letztlich unter den Befürwortern eine Linie heraus: Die Einhaltung der Traditionen sollte durch das Gesetz kontrollierbarer gemacht werden. Die Landwirtschaft als ureigene Tätigkeit der Römer sollte gesetzlich bekräftigt werden.



    Da zum Zeitpunkt der Niederschrift dieses Kommentars keine gerichtlichen Entscheidungen zu dem behandelten Absatz des Lex Mercatus existieren, wird dieser Kommentar ohne Bezug auf praktische Urteile und Erfahrungen mit § 3 Absatz 5 Lex Mercatus auskommen.


    Der in diesem Kommentar zu betrachtende Teil des Lex Mercatus lautet wie folgt:


    "§ 3


    (...)


    (5) Senatoren, Mitgliedern des Ordo Senatorius und Patriziern ist es verboten, andere Betriebe zu besitzen als solche, welche der Produktion landwirtschaftlicher Güter und deren Weiterverarbeitung dienen."


    Während der erste Teil des Satzes eindeutig bestimmt, auf welchen Teil der römischen Bürgerschaft dieses Gesetz anzuwenden ist, nämlich auf Senatoren, Angehörige des Ordo Senatorius sowie des Ordo Patricius, so verdienen die anderen Teile eine sorgfältige Betrachtung: Welche Betriebe gelten als solche für die Produktion landwirtschaftlicher Güter und ihrer Weiterverarbeitung verantwortliche? Wie ist "Weiterverarbeitung" zu verstehen, und wie weit ist diese zu fassen?


    Eine Definition von Landwirtschaft kann so aussehen:
    "Landwirtschaft ist die zielgerichtete Erzeugung von pflanzlichen oder tierischen Produkten auf einer bewirtschafteten Fläche."


    Daraus folgt, dass landwirtschaftliche Güter solche sind, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind. Als Beispiele seien hier Getreide, Weintrauben und Obst genannt. All diese genannten Güter sind pflanzlichen Ursprungs und können auf kultivierten Flächen von Menschenhand herangezüchtet sowie geerntet werden. Ebenso verhält es sich mit Schafen: Sie können herangezüchtet und von Menschen gehütet werden.
    Als Gegenbeispiel seien hier Gold und Ton angeführt: Beide Güter werden aus dem Schoß der Erde gewonnen, sind somit weder pflanzlichen noch tierischen, sondern irdenen Ursprungs und also nicht als landwirtschaftliche Güter zu betrachten, auch wenn man sie mit einigem poetischem Sinn als "Früchte der Erde" bezeichnen mag.


    Es lässt sich festhalten: Angehörigen des Ordo Patricius und Senatorius ist es nach § 3 Absatz 5 Lex Mercatus gestattet, Getreide oder Obst produzierende bzw. analog geartete Betriebe zu besitzen. Ihnen ist es nicht gestattet, Eisenminen oder Tongruben bzw. analog geartete Betriebe zu besitzen.


    Folgen wir nun dem Gesetzestext weiter, kommen wir zu folgendem Wortlaut: "...und deren Weiterverarbeitung dienen".
    Was versteht man unter Weiterverarbeitung? Stoffe können weiterverarbeitet werden um einen anderen, meist höherwertigen Stoff zu erhalten.


    Definieren wir Weiterverarbeitung also folgendermaßen:
    "Unter (Weiter)Verarbeitung versteht man den Prozess in dem aus einem Rohmaterial ein Produkt geschaffen wird. Das Rohmaterial eines Verarbeitungsprozesses kann dabei selbst das Produkt einer vorhergegangenen Verarbeitung sein."


    Betriebe, deren Produkte aus landwirtschaftlichen Gütern bzw. Rohmaterialien geschaffen werden, dürfen sich also ebenfalls im Besitz der Angehörigen des Ordo Patricius oder Senatorius befinden. Doch nach welchen Kriterien sollen diese Betriebe ermittelt werden? Und wie weit ist diese Verarbeitung in Zusammenhang mit Absatz 5 § 3 Lex Mercatus zu fassen?


    Landwirtschaftliche Güter sind nur solange als solche anzusehen wie sie von Menschenhand unbehandelt bleiben und ihre natürliche Form bewahren. Werden sie von Menschen verarbeitet, verlieren sie ihre Natürlichkeit und werden zu künstlichen Gütern.
    Die Verarbeitung ist im Zusammenhang mit § 3 Abs. 5 Lex Mercatus also nur bis zur ersten Verarbeitungsstufe zu fassen. Die Weiterverarbeitung eines weiterverarbeiteten landwirtschaftlichen Produkts ist nicht mehr als Weiterverarbeitung eines landwirtschaftlichen, sondern eines künstlichen Produkts anzusehen.


    Als Beispiel werde hier die Schafzucht sowie der Schneider betrachtet.
    In der Schafzucht werden Schafe gezüchtet um Wolle sowie Milch zu erhalten, eine Schafzucht ist somit ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Schneider nutzt Tuche um Kleidung herzustellen. Diese Tuche werden durch das Spinnen aus Wolle gewonnen, es werden also in der Spinnerei natürliche landwirtschaftliche Güter weiterverarbeitet. Durch das Spinnen verliert die Wolle allerdings ihren natürlichen Charakter, da sie von Menschenhand bearbeitet wird. Der Schneider, der die verarbeitete Wolle für seine Kleidung nutzt, verarbeitet also keine landwirtschaftlichen sondern künstliche Produkte und ist somit weder ein landwirtschaftlicher noch ein landwirtschaftliche Güter verarbeitender Betrieb.


    Bleiben wir bei obigem Beispiel und wenden wir Lex Mercatus § 3 Absatz 5 an: Der Patrizier/Senator darf eine Schafzucht besitzen, denn diese ist ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Patrizier/Senator darf ferner eine Spinnerei besitzen um das Produkt der Schafzucht, die Wolle, zu Garn zu verarbeiten. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, eine Schneiderei zu besitzen, da diese nicht das landwirtschaftliche Gut Wolle, sondern das künstliche Gut Garn verarbeitet.


    Anhand dieses Beispiels wird deutlich, wie die praktische Auslegung des § 3 Absatz 5 Lex Mercatus, vor allem in Hinblick auf die mit diesem Gesetz verfolgte Intention des Gesetzgebers aussehen könnte. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Erfahrungen mit diesem Gesetz in der Praxis aussehen werden. Möglicherweise wird es notwendig werden, den Absatz 5 um einige eindeutigere Formulierungen zu ergänzen, damit vorhandener Interpretationsspielraum eingeengt und der Sinn des Gesetzes eindeutiger umgesetzt werden kann. Zunächst aber sollte dieser Kommentar hoffentlich die meisten Unsicherheiten und Fragen beseitigt haben.

  • Commodus, wie so häufig in irgendwelche Gerichtsakten vertieft, blickte auf und legte seine Lektüre beiseite.


    Er nahm den Kommentar, den er ja bereits im Senat hören durfte, in die Hand und schaute darüber.


    "Danke." sagte er. "Ein wirklich gutes Stück Arbeit, du kannst stolz auf dich sein."

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