§ 24 Anzeige
(1) Die Anzeige bei Strafsachen kann bei der Advocatio Imperialis, den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.
(2) In allen anderen Fällen kann die Anzeige bei den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.
ZitatEin entsprechender Scriba nimmt hier die Anzeigen gemäß §24 entgegen