Codex Universalis
Anhang des Codex Universalis
Pars Nona – lex Octavia et Aelia de administratione regionum Italicarum
Dieses Gesetz regelt die Verwaltung und das Recht für die Einwohner Italias mit Ausnahme der Stadt Rom.
I de decretis abrogando Mit Inkrafttreten der lex de administratione regionum Italicarum sind die Erlasse der curia Italica ungültig. Die bestehende Verwaltung wird aus ihren Ämtern entlassen.
II de divisione Italiae (1) Italia ist unterteilt in die regiones Campania und Latium, Apulia und Calabria, Lucania und Brutium, Samnium, Picenum, Umbria, Etruria, Aemilia, Liguria, Venetia und Histria und Gallia Transpadana. Das Land jeder regio ist in Territorien unterteilt, in denen genau eine Stadt liegt, die dieses Territorium verwaltet. Alles Land, welches nicht einer Stadt zugeteilt ist, ist kaiserliche Domäne.
III de administratione imperatoria Für die Aufsicht über die Städte Italias wird ein curator rei publicae aus dem Stand der Senatoren durch den Kaiser ernannt und abgesetzt, der durch einen curator kalendarii, der ebenfalls durch den Kaiser ernannt und abgesetzt wird und dem ordo equester entstammt, vertreten oder ersetzt werden kann. Der curator rei publicae untersteht den direkten Anordnungen des Kaisers und ist für die Finanzaufsicht über die Städte verantwortlich und vertritt ihnen gegenüber Rom und den Kaiser. Er kann Klagen gegen die städtischen Magistrate auch vor das Kaisergericht bringen. Dem curator rei publicae obliegt bei Streitfällen die Aufsicht über die Wahlen in den Städten. Der curator rei publicae ernennt bei Bedarf Architekten für Bauprojekte und agrimensores für die Landvermessung ebenso wie die aquileges, die Wasserbauingeneure.
IIII de oppidis Es ist den Bürgern mit Bürgerrecht einer jeden Stadt gestattet alle drei Monate in Wahlen die städtischen Magistrate wie quaestores und aediles sowie zwei duumviri, die die höchste Ebene der städtischen Verwaltung bilden, zu ernennen, die die Stadt und ihr Territorium verwalten. Die Aufgabenbereiche werden den Magistraten durch die Duumvirn übertragen. Die Leitung der Wahl und die Bekanntgabe des Ergebnisses ist die jeweils letzte Amtshandlung in der Amtszeit eines Duumvirn. Die Kandidaten für die obig genannten Ämter müssen im Besitz des Römischen Bürgerrechtes sein. Die Kandidaten für das Duumvirat müssen zusätzlich den Honoratioren der Stadt angehören und den damit verbundenen ordo decurionum innehaben. Die curia municipialis, der die Dekurionen angehören, bildet das für die Stadt tagende, beratende Gremium.
V de ordine decurionum Um in den ordo decurionum aufgenommen zu werden muss eine Amtszeit als Magistrat abgeleistet und das Standesgeld (honorarium) an die jeweilige Stadtkasse gezahlt worden sein. Die Höhe des honorarium wird durch die jeweilige Stadt festgelegt, beträgt jedoch mindestens 1000 Sesterzen.
VI de securitate et iure Die Duumvirn üben das Marktrecht in ihrer Stadt aus oder können es städtischen Magistraten übertragen. Zur Ausübung der Polizeigewalt kann der Kaiser für Italia einen praefectus viatorum ernennen. Auch kann er dem praefectus viatorum zur Unterstützung praepositi stationariorum zur Seite stellen, deren Ernennung dem praefectus viatorum obliegt. Die Befugnisse der genannten militärischen Beamten Italias erstrecken sich über den gesamten Bereich der regiones abzüglich dem der Stadt Rom. Im italischen Umland im Ausmaß von 100 Meilen um die Stadt Rom üben sowohl die genannten militärischen Beamten, als auch die cohortes urbanae ihre Funktionen aus. Für die Überwachung der Häfen trägt der praefectus annonae die Fürsorge.