Hauptverhandlung Iud Imp I/DCCCLVII - Imperium Romanum vs. Decimus Pompeius Strabo

  • Und mit dem Ende der Abschlussrede des Pflichtverteidigers fand auch die letzte Notiz auf Crassus Wachstäfelchen ihren Platz. Crassus tuschelte kurz einige Worte mit Victor und erhob dann seine Stimme:


    Das Gericht zieht sich nun zur Urteilsfindung zurück.


    Er erhob sich und verließ den Gerichtssaal.

  • Nachdem sowohl Crassus als auch er selbst keine weiteren Fragen und Anmerkungen hatte, zogen die beiden sich zur Urteilsfindung zurück. Victor verpackte nur seine Notiztäfelchen dann folgte er dem Praefectus Praetorio nach.

  • Das Urteil war besprochen und schriftlich fixiert worden. Um die Nerven der Zuschauer aber nicht weiter zu belasten, kam das gerich tschon bald wieder herbei. Vorneweg marschierte Victor, der sich wieder auf seinen Richterstuhl setzte, dann würde Crassus seine Worte an die Versammelten richten.

  • Durus sah auf, als der Praefectus Urbi zurückkehrte. Während der Wartezeit hatte er sich nicht unterhalten, sondern stattdessen ein Wachstäfelchen mit verschiedenen Informationen zur nächsten Senatssitzung studiert. Ihm war das Schicksal seines Klienten inzwischen kaum mehr wichtig - beziehungsweise er würde zufrieden sein, wenn dieser tot war.


    Aber dennoch interessierte ihn die Urteilsverkündigung - schon aus Gewohnheit!

  • Hinter dem Praefectus Urbi betrat Crassus den Raum und verlas das Urteil:



    IUDICIUM IMPERIALIS
    IUDICATIO
    IUD IMP I/DCCCLVII


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM X KAL SEP DCCCLVII A.U.C. (23.8.2007/104 n.Chr.)


    IM STRAFVERFAHREN
    Imperium Romanum
    gegen
    Decimus Pompeius Strabo
    vom ANTE DIEM XV KAL AUG DCCCLVII A.U.C. (18.7.2007/104 n.Chr.)


    HAT DAS IUDICIUM IMPERIALIS DURCH


    Iudex Prior Gaius Caecilius Crassus
    - in Vertretung des Imperator Caesar Augustus -


    Iudex Gaius Octavius Victor


    NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT:


    Der Angeklagte wird der Anklage gemäss § 64 Hochverrat, § 65 Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, § 70 Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen, § 81 Nötigung und Bedrohung, § 103 Landfriedensbruch, § 102 Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 104 Bildung krimineller Gruppen, § 107 Nötigung von Reichseinrichtungen oder -organen für schuldig befunden.


    Das Gericht verurteilt den Angeklagten hiermit zum Tode durch Erdrosseln.


    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:


    Das Gericht stellt fest, dass die genannten Anklagepunkte durch die Taten des Angeklagten vollständig erfüllt werden. Gleichsam erklärt sich auch der Angeklagte selbst schuldig im Sinne der Anklage.


    Zweifelsfrei steht fest, dass der Angeklagte in der Provinz Hispania, Regio Corduba die Bildung einer kriminellen Organisation veranlasst und mitgetragen hat, deren Ziel die Vorbereitung und Durchführung eines hochverräterischen Unternehmens war. Gleichfalls stellt das Gericht fest, dass durch die Vorgehensweise des Angeklagten bei der Durchführung seines Hochverrates - den Erlass rechtswidriger und aufrührerischer Erlasse in seiner Funktion als Duumvir und Comes, den Aufruf zum und die Anführung eines bewaffneten Aufstandes der Bevölkerung, sowie die Nötigung und Bedrohung der dem Römischen Reich und dem Kaiser gegenüber loyalen Bevölkerung - auch die weiteren genannten Anklagepunkte erfüllt werden.


    Das Gericht stellt eine besondere Schwere der Tat fest, da der Angeklagte zum einen seine Vertrauens- und Machtstellung als gewählter Magistrat der Stadt und der Regio Corduba ausnutzte, um seinen Plänen den Anstrich der Legalität zu verleihen, sowie zum anderen in der außerordentlichen Brutalität des Aufstandes mit negativen Folgen für die Zivilbevölkerung, da dieser Aufstand erst durch den energischen und umfassenden Einsatz von bewaffneten Einheiten des Exercitus Romanus auf blutige Art und Weise beendet und die Ordnung in der Stadt und der Regio Corduba wiederhergestellt werden konnte.


    Die vorgebrachte Rechtfertigung des Angeklagten für sein Handeln sieht das Gericht als nichtig an, da der Angeklagte jederzeit die Möglichkeit hatte den Rechtsweg einzuschlagen, um in seinen Augen begangene Rechtsbrüche der ordentlich eingesetzten Verwaltung der Provincia Hispania untersuchen und gegebenfalls abstellen zu lassen.



    RECHTSMITTELBELEHRUNG:


    Gegen dieses Urteil kann gemäß § 42 Abs. 4 des Codex Iuridicalis keine Berufung eingelegt werden. Das Urteil ist unverzüglich zu vollziehen.





Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!