Kommentarsammlungen


  • Kommentar zu § 3 Absatz 5 Lex Mercatus


    verfasst von T. Caecilius Metellus




    Ante diem XVIII KAL FEB DCCCLVII A.U.C. (15.1.2007/104 n.Chr.) begab es sich, dass der Volkstribun Appius Terentius Cyprianus eine Änderung des Lex Mercatus dahingehend anstrebte, dass es Angehörigen des Ordo Patricius und Ordo Senatorius lediglich gestattet sein sollte, mit der Landwirtschaft in Verbindung stehendem Gewerbe nachzugehen.
    Während unser geliebter Imperator Caesar Augustus Lucius Ulpius Iulianus den hinter diesem Entwurf zu vermutenden Grundgedanken, durch dieses Gesetz die Rückbesinnung der ehrenhaftesten Römer auf die Tugenden und Ideale der Vorväter zu forcieren begrüßte, entbrannte ob dieses Entwurfes in den geheiligten Hallen des Senats eine heftige Debatte, in deren Verlauf der Entwurf des Volkstribuns herbe Kritik aus den Mündern der ehrenhaften Patres Conscripti Roms ernten musste.
    Schlussendlich brachte der Tribun des Volkes einen überarbeiteten Entwurf seiner Gesetzesänderung in die Debatte ein, und der ehrenwerte Konsul dieser vergangenen Tage Marcus Vinicius Lucianus ließ über ihn Abstimmen: Die Erweiterung des Lex Mercatus um den Absatz 5 des § 3 wurde ante diem IV KAL FEB DCCCLVII A.U.C. (29.1.2007/104 n.Chr.) mit einer knappen Mehrheit beschlossen.
    Dieser Kommentar soll sich nun näher mit diesem neu zum § 3 Lex Mercatus hinzugekommenem Absatz 5 beschäftigen und den Aedilen und Praetoren eine Hilfestellung bieten um Urteile im Sinne dieses Gesetzes zu fällen.



    Der Volkstribun Appius Terentius Cyprianus brachte den Vorschlag zur Erweiterung des Lex Mercatus § 3 um den Absatz 5 in den Senat ein, seiner Meinung nach sollten sich die Senatoren wieder mehr auf die römischen Traditionen der Landwirtschaft besinnen und ihrer Rolle als Vorbilder für alle Römer gerechter werden. Weiter war er der Meinung, dass Senatoren aufgrund ihres Landbesitzes einen zu großen Einfluss auf die Wirtschaft hätten und das Volk benachteiligen könnten.
    Als Intention für die Gesetzesänderung des Volkstribuns lässt sich also festhalten dass die römischen Traditionen gestärkt werden, die wirtschaftliche Kraft der Senatoren beschnitten und die des einfachen Volkes gestärkt werden sollten.


    Die Meinungen der Senatoren zu dieser Gesetzesänderung waren geteilt, doch bildete sich letztlich unter den Befürwortern eine Linie heraus: Die Einhaltung der Traditionen sollte durch das Gesetz kontrollierbarer gemacht werden. Die Landwirtschaft als ureigene Tätigkeit der Römer sollte gesetzlich bekräftigt werden.



    Da zum Zeitpunkt der Niederschrift dieses Kommentars keine gerichtlichen Entscheidungen zu dem behandelten Absatz des Lex Mercatus existieren, wird dieser Kommentar ohne Bezug auf praktische Urteile und Erfahrungen mit § 3 Absatz 5 Lex Mercatus auskommen.


    Der in diesem Kommentar zu betrachtende Teil des Lex Mercatus lautet wie folgt:


    "§ 3


    (...)


    (5) Senatoren, Mitgliedern des Ordo Senatorius und Patriziern ist es verboten, andere Betriebe zu besitzen als solche, welche der Produktion landwirtschaftlicher Güter und deren Weiterverarbeitung dienen."


    Während der erste Teil des Satzes eindeutig bestimmt, auf welchen Teil der römischen Bürgerschaft dieses Gesetz anzuwenden ist, nämlich auf Senatoren, Angehörige des Ordo Senatorius sowie des Ordo Patricius, so verdienen die anderen Teile eine sorgfältige Betrachtung: Welche Betriebe gelten als solche für die Produktion landwirtschaftlicher Güter und ihrer Weiterverarbeitung verantwortliche? Wie ist "Weiterverarbeitung" zu verstehen, und wie weit ist diese zu fassen?


    Eine Definition von Landwirtschaft kann so aussehen:
    "Landwirtschaft ist die zielgerichtete Erzeugung von pflanzlichen oder tierischen Produkten auf einer bewirtschafteten Fläche."


    Daraus folgt, dass landwirtschaftliche Güter solche sind, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind. Als Beispiele seien hier Getreide, Weintrauben und Obst genannt. All diese genannten Güter sind pflanzlichen Ursprungs und können auf kultivierten Flächen von Menschenhand herangezüchtet sowie geerntet werden. Ebenso verhält es sich mit Schafen: Sie können herangezüchtet und von Menschen gehütet werden.
    Als Gegenbeispiel seien hier Gold und Ton angeführt: Beide Güter werden aus dem Schoß der Erde gewonnen, sind somit weder pflanzlichen noch tierischen, sondern irdenen Ursprungs und also nicht als landwirtschaftliche Güter zu betrachten, auch wenn man sie mit einigem poetischem Sinn als "Früchte der Erde" bezeichnen mag.


    Es lässt sich festhalten: Angehörigen des Ordo Patricius und Senatorius ist es nach § 3 Absatz 5 Lex Mercatus gestattet, Getreide oder Obst produzierende bzw. analog geartete Betriebe zu besitzen. Ihnen ist es nicht gestattet, Eisenminen oder Tongruben bzw. analog geartete Betriebe zu besitzen.


    Folgen wir nun dem Gesetzestext weiter, kommen wir zu folgendem Wortlaut: "...und deren Weiterverarbeitung dienen".
    Was versteht man unter Weiterverarbeitung? Stoffe können weiterverarbeitet werden um einen anderen, meist höherwertigen Stoff zu erhalten.


    Definieren wir Weiterverarbeitung also folgendermaßen:
    "Unter (Weiter)Verarbeitung versteht man den Prozess in dem aus einem Rohmaterial ein Produkt geschaffen wird. Das Rohmaterial eines Verarbeitungsprozesses kann dabei selbst das Produkt einer vorhergegangenen Verarbeitung sein."


    Betriebe, deren Produkte aus landwirtschaftlichen Gütern bzw. Rohmaterialien geschaffen werden, dürfen sich also ebenfalls im Besitz der Angehörigen des Ordo Patricius oder Senatorius befinden. Doch nach welchen Kriterien sollen diese Betriebe ermittelt werden? Und wie weit ist diese Verarbeitung in Zusammenhang mit Absatz 5 § 3 Lex Mercatus zu fassen?


    Landwirtschaftliche Güter sind nur solange als solche anzusehen wie sie von Menschenhand unbehandelt bleiben und ihre natürliche Form bewahren. Werden sie von Menschen verarbeitet, verlieren sie ihre Natürlichkeit und werden zu künstlichen Gütern.
    Die Verarbeitung ist im Zusammenhang mit § 3 Abs. 5 Lex Mercatus also nur bis zur ersten Verarbeitungsstufe zu fassen. Die Weiterverarbeitung eines weiterverarbeiteten landwirtschaftlichen Produkts ist nicht mehr als Weiterverarbeitung eines landwirtschaftlichen, sondern eines künstlichen Produkts anzusehen.


    Als Beispiel werde hier die Schafzucht sowie der Schneider betrachtet.
    In der Schafzucht werden Schafe gezüchtet um Wolle sowie Milch zu erhalten, eine Schafzucht ist somit ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Schneider nutzt Tuche um Kleidung herzustellen. Diese Tuche werden durch das Spinnen aus Wolle gewonnen, es werden also in der Spinnerei natürliche landwirtschaftliche Güter weiterverarbeitet. Durch das Spinnen verliert die Wolle allerdings ihren natürlichen Charakter, da sie von Menschenhand bearbeitet wird. Der Schneider, der die verarbeitete Wolle für seine Kleidung nutzt, verarbeitet also keine landwirtschaftlichen sondern künstliche Produkte und ist somit weder ein landwirtschaftlicher noch ein landwirtschaftliche Güter verarbeitender Betrieb.


    Bleiben wir bei obigem Beispiel und wenden wir Lex Mercatus § 3 Absatz 5 an: Der Patrizier/Senator darf eine Schafzucht besitzen, denn diese ist ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Patrizier/Senator darf ferner eine Spinnerei besitzen um das Produkt der Schafzucht, die Wolle, zu Garn zu verarbeiten. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, eine Schneiderei zu besitzen, da diese nicht das landwirtschaftliche Gut Wolle, sondern das künstliche Gut Garn verarbeitet.


    Anhand dieses Beispiels wird deutlich, wie die praktische Auslegung des § 3 Absatz 5 Lex Mercatus, vor allem in Hinblick auf die mit diesem Gesetz verfolgte Intention des Gesetzgebers aussehen könnte. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Erfahrungen mit diesem Gesetz in der Praxis aussehen werden. Möglicherweise wird es notwendig werden, den Absatz 5 um einige eindeutigere Formulierungen zu ergänzen, damit vorhandener Interpretationsspielraum eingeengt und der Sinn des Gesetzes eindeutiger umgesetzt werden kann. Zunächst aber sollte dieser Kommentar hoffentlich die meisten Unsicherheiten und Fragen beseitigt haben.

  • Commentarii de Pubertate et Tutela
    Manii Tiberii Duri


    PRIDIE KAL MAR DCCCLX A.U.C. (28.2.2010/107 n.Chr.) brachte der ehrenwerte Consular L Flavius Furianus einen Gesetzesentwurf in den Senat ein, der an den NON APR DCCCLX A.U.C. (5.4.2010/107 n.Chr.) als Lex Flavia de operositas Gesetzeskraft gewann. Nachdem der bekannte Magister Iuris M Vinicius Hungaricus jedoch Einspruch einlegte gegen dieses Gesetz und seine Aufhebung beantragte war es im Auftrag des Senates an mir, einen Kommentar über die bisherigen juristischen Gepflogenheiten die Pubertas und Tutela betreffend abzufassen.


    Um diese darzustellen möchte ich einleitend die Patria Potestas als prinzipiellste Form der Rechtsvollkommenheit gemäß unserer Mos Maiorum darstellen, ehe ich deren unterschiedliche Abstufungen dem Alter und Geschlecht nach betrachte. Abschließend erfolgt eine knappe Betrachtung der Tutela.


    I. Patria Potestas
    Die vollständigste Rechtsfähigkeit, die für einen römischen Bürger möglich ist, ist die Patria Potestas. Sie kommt zu Oberhaupt einer Familie und erstreckt sich prinzipiell über sämtliche Angehörigen des Haushaltes, die seiner Manus unterstehen. Namentlich handelt es sich hierbei um seine Ehefrau, soweit er mit dieser nicht eine Ehe sine manu eingegangen ist, weiterhin alle seine leiblichen und adoptierten, sowie adrogierten Nachkommen und sämtliche Sklaven des Hauses. Dabei umfasst die Patria Potestas sowohl die alleinige Verfügung über das Hausvermögen, wie auch die leibliche Gewalt über seine Gewaltunterworfenen einschließlich deren Verkauf und Aussetzung. Ausgeschlossen ist hingegen gemäß dem Erlass des göttlichen Augustus das Recht, seine Gewaltunterworfenen zu töten. Solange sich ein Mann unter der Patria Potestas befindet, besitzt er nicht die volle Rechtsfähigkeit, d. h. es ist ihm nicht möglich, für sich selbst Rechte begründen und erwerben zu können. Stattdessen ist es Pubes lediglich gestattet, mit Zustimmung des Gewalthabers in dessen Namen Rechtsgeschäfte abzuschließen.


    Die Patria Potestas kommt nur römischen Bürgern zu gegenüber ihren legitimen Kindern gemäß dem tradierten Eherecht. Sie endet entweder durch den Tod oder die Verbannung des Gewalthabers, oder durch die Emancipatio bzw. Adoption durch einen anderen Pater Familias. Ebenso findet verliert der Pater Familias seine Patria Potestas über seine Tochter, sobald diese eine Manus-Ehe eingeht.


    Gemäß den XII Tabulae ist der Pater Familias berechtigt, seinen Gewaltunterworfenen einen Teil des Patrimonium als Peculium zum persönlichen Gebrauch zu überlassen. Zivilrechtlich verbleibt es jedoch im Eigentum des Pater Familias, der entsprechend seiner Gesamtsumme auch für die Peculia seiner Gewaltunterworfenen haftet. Verstirbt der Besitzer des Peculium, geht dieses wieder in den Besitz des Gewalthabers über. Gemäß der Mos Maiorum ist es indessen Sitte, einem Sklaven sein Peculium bei der Freilassung, einem Haussohn beim Verlassen der Hausgemeinschaft gänzlich zu überlassen und ihn frei darüber verfügen zu lassen.


    II. Tutela
    Untersteht ein Impubes (Unmündiger) keiner Patria Potestas, ist für die Verwaltung seines Vermögens und die Sorge für Unterhalt und Erziehung ein Tutor zu bestellen. Diese Bestellung kann auf drei Arten erfolgen:


    (1) Gemäß Tafel V der XII Tabulae ist der Pater Familias dazu berechtigt, in seinem Testament einen Tutor Testamentarius für seine Gewaltunterworfenen zu bestellen. Dieser ist durch den Praetor Urbanus zu bestätigen.
    (2) Bestellt der Pater Familias keinen Tutor für seine Gewaltunterworfenen, so wird gemäß Tafel V der XII Tabulae der nächste agnatische Verwandte zum Tutor Legitimus bestimmt.
    (3) Gemäß der Lex Atilia ist es ebenfalls möglich, dass der Praetor Urbanus einen Tutor bestellt. In unseren Zeiten obliegt dieses Recht jedoch dem Consul, in den Provinzen dem Proconsul.


    Ist der bestimmte Tutor nicht gewillt, die Tutela zu übernehmen, so ist er bei begründeter Excusatio (Entschuldigung) berechtigt, diese auszuschlagen. Namentlich sind diese Krankheit, Absenz infolge des Militärdienstes oder der Bekleidung öffentlicher Ämter oder hohes Alter. Im Falle einer Tutela über eine Frau ist der Tutor jedoch berechtigt, seine Tutela auf einen anderen Mann zu übertragen.
    Die Tutela endet automatisch mit dem Mündigwerden eines männlichen Mündels, also dem Anlegen der Toga Virilis. Zum Schutz vor Übervorteilung ist der junge Mann indessen berechtigt, beim Praetor einen Curator zu beantragen. Dieser übernimmt bis zum Erreichen des 25. Lebensjahrs des jungen Mann die Verwaltung von dessen Vermögen.


    Gegen Veruntreuung und Misswirtschaft seines Tutors ist das Mündel berechtigt, gemäß den XII Tabulae Klage vor dem Praetor einzureichen.


    Auch Frauen sui iuris ist, soweit sie nicht das Ius Trium Liberorum gemäß der Lex des Divus Augustus inne hat, ein Tutor zu bestellen. Gemäß dem Erlass des Divus Claudius ist jede Frau indessen berechtigt, vor dem Praetor die Bestellung eines durch sie ausgewählten Tutors zu beantragen.
    Anders als bei Impubes ist die Auctoritas Tutoris bei mündigen Frauen jedoch lediglich zur Tätigung größerer Rechtsgeschäfte notwendig. Verweigert der Tutor seine Auctoritas, ist die Frau zu einer Erzwingungsklage vor dem Praetor berechtigt.


    Für den Aufwendungen des Tutors ist dieser berechtigt, vor dem Praetor mittels der Actio Tutelae Contraria eine Aufwandsentschädigung aus dem Vermögen des Mündels einzuklagen.


    III. Infans
    Die niedrigste Rechtsstellung, in der sich ein römischer Bürger befinden kann, ist hingegen die eines Infans, der stets unter einer Patria Potestas oder eine Tutela zu stehen hat. Sein Status ist definiert als ein Kind unter VII Jahren, das nicht die Fähigkeit zum Sprechen besitzt. Dementsprechend ist ein Infans nicht zur Tätigung jedweder Rechtsgeschäfte befähigt. Ob dieser Grundsatz durch die Auctoritas eines Tutors aufgehoben werden kann, ist in juristischen Kreisen umstritten.


    Die Mos Maiorum sieht jedoch vor, dass ein Infans über das Peculium seines Sklaven Eigentum und Besitz erwerben kann.

    IIII. Impubes Infantia Maior
    Ab dem Alter von VII Jahren gilt ein Kind als Infans Maior. Als solches ist es zur eigenständigen Durchführung von Rechtsgeschäften befähigt, soweit sich diese lediglich auf den Erwerb von Gütern beschränken. Geht ein Infans Maior ein wechselseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft ein, kann es zur Erfüllung der Pflichten nicht gezwungen werden. Erfüllt es diese jedoch, ist das Rechtsgeschäft gültig.
    Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungen erhalten hingegen lediglich mit der Auctoritas Tutoris Rechtskraft. Namentlich ist darunter die Bezahlung von Gütern, Veräußerungen von Besitz, Freilassung von Sklaven, sowie Verpfändung von Besitz zu zählen. Ebenso ist ein Infans Maior nur mit der Auctoritas Tutoris zur Annahme von Erbschaften berechtigt. Die Abfassung eines rechtskräftigen Testamentes ist ihm hingegen nicht gestattet.


    Die Haftungspflicht eines Infans Maior besteht nach neuesten Entwicklungen nur dann, wenn es als Proximus Pubertati bereits befähigt ist, begangenes Unrecht einzusehen.


    V. Pubertas
    Mit dem Anlegen der Toga Virilis erreicht der Jüngling die Pubertas, also die Mündigkeit. Dies erfolgt – wie allgemein bekannt – mit dem Eintritt der Geschlechtsreife, die traditionell mit der Inspectio Habitudinis Corporis überprüft wird. Sempronius Proculus plädiert allerdings dafür, diesen Eintritt generell mit dem XIIII. Lebensjahr zu bestimmen. Für Mädchen tritt die Pubertas hingegen mit dem Erreichen des XII. Lebensjahres ein.


    Mit der damit verbundenen Eintragung in die Bürgerlisten erhalten die Pubes die volle Geschäftsfähigkeit und Strafmündigkeit. Dies beinhaltet die Testierfähigkeit, das Recht zur Eheschließung, der Abschluss von Verträgen etc. Dementsprechend bedarf ein solcher junger Mensch auch nicht mehr eines Tutors, dessen Aufgaben mit Erreichen der Pubertas seines Mündels automatisch erlöschen.


    Einschränkend sei dennoch zu bemerken, dass Pubes weiterhin der Patria Potestas – soweit vorhanden – unterliegen und lediglich auf ein gewährtes Peculium zurückgreifen können. Aus diesem Grunde ist es ihnen gemäß der Lex des Divus Vespasianus nicht gestattet, Darlehen aus eigenem Recht aufzunehmen, sondern können dies nur durch ihren Gewalthaber tun.


    VI. Iuniores
    Die vorletzte Stufe des vollen Rechtsgewinns ist schließlich der Eintritt in die politische Welt. Dieser erfolgt mit dem Beginn des XVII. Lebensjahres. In diesem Alter kann der junge Bürger zum Militärdienst herangezogen werden und erhält damit auch das aktive und passive Wahlrecht. Gemäß der Lex Aelia Sentia sind auch erst Iuniores zur Freilassung ihrer eigenen Sklaven zugelassen.


    VII. Minor XXV Annis
    Bis zum Alter von XXV Jahren schließlich untersteht der junge Mann gemäß der Lex Laetoria noch weiter unter dem besonderen Schutz des Gesetzes, um vor Übervorteilung geschützt zu sein. Im Falle übervorteilender Geschäfte ist es dem Minor außerdem gestattet, die Erfüllung von Verpflichtungen zu verweigern. Tritt dieser Fall ein, kann der Gläubiger mit einer Geldbuße belegt werden und der Minor hat ein Anrecht auf eine Rückerstattung erbrachter Leistungen und eine Abfindung. Zur Steigerung seiner Vertrauenswürdigkeit kann der Minor beim Praetor die Bestellung eines Curators verlangen, der ähnlich einem Tutor bei der Vermögensverwaltung behilflich ist. Dennoch gewinnen auch Geschäfte ohne den Consensus des Curators Rechtsgültigkeit.


    VIII. Furiosi et Prodigi
    Gemäß Tafel V der XII Tabulae genießen alle, die sich im dauernden Zustand geistiger Störung befinden, aber auch Verschwender die Geschäftsfähigkeit von Impuberes und bedürfen demgemäß einer Tutela des gradnächsten Agnaten oder Gentilen.

  • Commentarius de Mancipatione

    Auli Iunii Taciti



    I. Ursprung


    Die Mancipatio ist tradiertes Recht. Vermutlich entstammt die Mancipatio den Rechtsbräuchen der Königszeit. Möglicherweise geht sie sogar auf Romulus höchstselbst zurück, was aber ihre Bedeutung weder aufwerten, noch sonst in irgend einer Art beeinflussen soll.



    II. Zweck


    Die Mancipatio dient grundsätzlich der Übertragung von quiritischem Eigentum an Sachen oder Herrschaftsrechten. Hiervon sind aber nicht sämtliche Sachen oder Herrschaftsrechte erfasst, sondern lediglich solche, die als Res mancipi hierzu geeignet sind.



    III. Res mancipi


    Res mancipi sind solche Sachen und Herrschaftsrechte, die zur römischen Königszeit von besonders hohem Wert waren und nicht aus dem quiritischen Eigentum an Fremde gelangen sollten. Jedoch handelt es sich auch heute noch um Sachen von hohem Wert, wobei der heutige Wert in Geld aber nicht das entscheidende Kriterium ist, sondern der Wert nach Mos Maiorum.


    Übliche Res mancipi sind Grundstücke auf italischem Boden, ebenso Häuser auf italischem Boden und Dienstbarkeiten an Landgrundstücken, nicht jedoch an Stadtgrundstücken. Grundstücke, die der Grundsteuer unterliegen oder für die andere Abgaben, wie eine Pacht, zu entrichten sind, gehören nicht zu den Res mancipi und sind daher Res nec mancipi und können nicht manzipiert werden.


    Auch Sklaven sind, unabhängig von ihrem Wert, als Res mancipi anzusehen.


    Ferner gelten Zug- und Lasttiere als Res mancipi, beispielsweise Rinder, Pferde oder Esel. Fraglich erscheint in der fachlichen Diskussion, ob diese Tiere ab Geburt oder erst ab Zähmung Res mancipi sind.


    Für die Eigenschaft einer Res mancipi ab Geburt spricht, dass es dabei nicht auf die Einsatzfähigkeit der Res mancipi ankäme, sondern auf die Möglichkeit des Einsatzes. Sie wäre mithin eben gerade nicht durch die unmittelbare Nutzbarkeit gekennzeichnet, sondern lediglich durch die potenzielle Nutzbarkeit. Hier bietet sich auch der Vergleich mit Grundstücken oder Sklaven an. Denn ein Grundstück auf italischem Boden ist unstreitig stets Res mancipi, unabhängig davon, ob es bewirtschaftet wird oder nicht. Auch ein Sklave ist stets Res mancipi, ohne dass es dabei darauf ankommt, welche Fähigkeiten dieser besitzt. Warum sollte dann ein Tier nur dann Res mancipi sein, wenn es gezähmt ist? Auch erscheint fraglich, ab wann die Aktion der Zähmung vollendet ist.


    Gegen die Eigenschaft als Res mancipi spricht die grundsätzliche Freiheit eines wilden Tiers. Ist ein Tier wild, so ist es eben nicht zu Diensten und kann auch nicht zu Diensten gezwungen werden, sondern bedarf zunächst der Zähmung.


    Die besseren Argumente scheinen mir aber für eine Definition eines Tiers als Res mancipi ab Geburt zu sprechen, da der Wert, wie bei einem Grundstück, eher in der Sache an sich als in deren Ertrag abwerfender Verwendungsmöglichkeit zu stehen.


    Eine besondere Form einer Res mancipi stellt die Patria Postestas dar, die allerdings durch andere Rituale übertragen wird, als das Ritual zur Übertragung von Sachen. Zur Patria Potestas sei auf die Commentarii de Pubertate et Tutela Manii Tiberii Duri, Sectio I, verwiesen.



    IV. Rechtsgrundlage


    Die Mancipatio wurde uns durch den Mos Maiorum überliefert. Ihre Rechtsgültigkeit wird aus Tabula VI, Lex XII Tabularum bestätigt. Eine Aufhebung per Gesetz, Edikt, Dekret oder anderem Rechtsakt fand nicht statt, so dass die Wirksamkeit weiterhin gegeben ist.



    V. Voraussetzungen


    Voraussetzung einer Mancipatio ist das römische Bürgerrecht desjenigen, der eine Res mancipi verkauft oder übertragen will, und desjenigen, der die Res mancipi empfängt. Darüber hinaus sind mindestens sechs weitere römische Bürger erforderlich, sowie eine kupferne Waage und ein Kupferstück. Alle römischen Bürger, die an der Mancipatio beteiligt sind, müssen mündig sein, also ihre Pubertas erreicht haben. Zur Pubertas seien die Commentarii de Pubertate et Tutela Manii Tiberii Duri, Sectio V, empfohlen.



    VI. Formen der Mancipatio


    Für die Mancipatio von Sachen bedarf es desjenigen, der verkauft oder übertragen will, und desjenigen, der empfängt. Außerdem haben noch fünf Zeugen anwesend zu sein, sowie ein weiterer Bürger, welcher die kupferne Waage hält. Damit sind die zuvor benannten sechs weiteren römischen Bürger vollständig. Derjenige, der erwirbt, fasst die Sache an und spricht die Formel HUNC EGO REM EX IURE QUIRITUM MEUM ESSE AIO ISQUE MIHI EMPTUS ESTO HOC AERE AENEAQUE LIBRA. Daraufhin schlägt er mit einem Kupferstück an die Waage und übergibt exakt dieses Kupferstück an denjenigen, der verkauft.


    In früheren Zeiten, bevor die uns bekannten Münzen geprägt wurden, schien es so gewesen zu sein, dass in Kupfer bezahlt wurde und die vereinbarte Menge Kupfer abgewogen wurde, bevor diese, als finaler Akt der Manzipation, dem Verkäufer übergeben wurde. Heutzutage erfolgt die Bezahlung getrennt vom Vorgang der Bezahlung und das Kupferstück soll die erfolgreiche Zahlung belegen.


    Im Gegensatz zu beweglichen Sachen ist eine Anwesenheit am Grundstück oder Haus nicht erforderlich, um dieses zu manzipieren. Sehr wohl ist es aber notwendig, dass alle Beteiligten wissen, welches Grundstück oder Haus gemeint ist, da andernfalls eine Bezeugung nicht gelingen kann oder die Manzipation durch Irrtum angefochten werden kann. Auch muss ein Teil dieser spezifischen Res mancipi vorhanden sein, um so eine Verbindung zum Gegenstand zu haben. Die Spruchformel ist identisch zu der für eine bewegliche Sache.


    Rechte an beweglichen Sachen, Grundstücken und Häusern werden genauso übertragen wie die Res mancipi, an der Rechte gewährt werden. Streng genommen wird nun aber nicht das Eigentum, sondern lediglich das Nutzungsrecht an der Res mancipi übertragen, so dass der Erwerber der Rechte diese nutzen kann als wäre sie seine eigene.


    Das Eigentum an einem Sklaven wird übertragen, indem der Käufer die Formel HUNC EGO HOMINEM EX IURE QUIRITUM MEUM ESSE AIO ISQUE MIHI EMPTUS ESTO HOC AERE AENEAQUE LIBRA spricht und damit den Kauf besiegelt. Ansonsten ist das Ritual dem Kauf einer anderen beweglichen Sache gleich.


    Im Familienrecht ist eine Mancipatio stets so zu sehen, dass ein Mitglied der Familie, welches unter Patria Potestas steht, in die Patria Potestas eines anderen Pater Familias übergeben wird. Hier wird, ähnlich einem Sklaven, die Formel HUNC EGO HOMINEM EX IURE QUIRITUM MEUM ESSE AIO ISQUE MIHI EMPTUS ESTO HOC AERE AENEAQUE LIBRA gesprochen und damit der Kauf besiegelt.


    Es ist hierbei aber zu unterscheiden, um welche Art des Rechtsgeschäfts es sich handelt. Übergibt ein Pater Familias seine Tochter an einen römischen Bürger, welcher diese heiraten soll, so handelt es sich um eine Coemptio. Das bedeutet, dass die Ehefrau aus der Patria Potestas, in der sie sich durch Geburt befand, an ihren künftigen Ehemann manzipiert wird. Ihr Vater verliert somit seine Patria Potestas. Wird die Ehefrau nicht manzipiert und auch nicht emanzipiert, so könnte der Vater sie jederzeit aus ihrer Ehe zurück in sein Haus holen und dadurch die Ehe auflösen. Sollte eine Frau sui iuris sein, so kann sie ebenfalls eine Coemptio eingehen. In diesem Fall müsste sie sich selbst manzipieren. Die rechtlichen Wirkungen der Ehe sind aber grundsätzlich unabhängig von einer eventuellen Mancipatio zu sehen.


    Auch die eigenen Nachkommen können durch Mancipatio der Potestas eines anderen Bürgers unterstellt werden. Dies geschieht beispielsweise, um die Arbeitskraft der Nachkommen zu verleihen. Üblicherweise werden diese dann nach Ablauf eines vereinbarten Zeitraums zurück manzipiert. Hier ist aber Vorsicht geboten. Wenn ein Vater seinen Sohn dreimal manzipiert hat, so ist der Sohn aus Tabula IV, Lex XII Tabularum emanzipiert. Für Töchter gilt diese Einschränkung nicht.



    VII. Wirkung der Mancipatio


    Die Mancipatio bewirkt eine Übertragung des Eigentums an der Res mancipi vom Veräußerer an den Erwerber. Durch die hohe Zahl an Zeugen ist die Mancipatio nur schwer anfechtbar. Der Versuch einer Mancipatio einer Res nec mancipi ist wirkungslos.


    Im Falle der Übertragung von Rechten findet lediglich eine Übertragung des Besitzes beziehungsweise der Nutzungen des Eigentums statt.


    Die Mancipatio gibt einem Verkäufer keinen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises mit Ausnahme des Kupferstücks, sondern lediglich dem Erwerber einen Anspruch auf Übertragung der Res mancipi. Allerdings ist die Vereinbarung über die Zahlung des Kaufpreises ebenso ein Rechtsgeschäft, welches zu erfüllen ist, wenngleich aus einem anderen Rechtsgrund. Da aber eine Mancipatio üblicherweise erst nach der Bezahlung durchgeführt wird, sollte dies in der Praxis unproblematisch sein.


    Von einer Mancipatio vor der Zahlung des Kaufpreises ist abzuraten, so lange hier keine ebenso belastbare Actio stattgefunden hat, beispielsweise ein schriftlicher Vertrag, eine Bezeugung vor dem Praetor Urbanus oder eine Vereinbarung vor mindestens fünf Quirites als Zeugen.


    Auch wenn kein Kaufpreis vereinbart wurde, ist die Mancipatio stets ein Kaufgeschäft, weil zumindest ein Stück Kupfer als Gegenleistung gegeben wird.


    Um es aber ganz unmissverständlich zu sagen: Die Mancipatio überträgt lediglich Eigentum oder Nutzungsrechte am Eigentum gegen den Wert eines Kupferstücks. Von ihrer Art her ist sie eine Behauptung des Käufers, welcher der Verkäufer nicht widerspricht.



    VIII. Andere Formen des Eigentumserwerbs


    Neben der Mancipatio gibt es noch andere Formen des Erwerbs von Eigentum.


    Eine Res nec mancipi kann durch Traditio, also durch einfache Übergabe an den Käufer oder sonstigen Erwerber in dessen Eigentum übergehen. Hier genügt es also, dass der Erwerber die Sache erhält. Bei einem Kauf muss im Gegenzug der Kaufpreis an den Verkäufer bezahlt werden.


    Auch eine Res mancipi kann durch Traditio in das Eigentum des Erwerbers übergehen. Allerdings ist der Erwerb mit der Übergabe noch nicht vervollständigt. Der Erwerber hat die Res mancipi auch für eine bestimmte Zeit in seinem Besitz zu halten, mithin also zu ersitzen. Nach Tabula VI, Lex XII Tabularum, geht eine beliebige Sache, also auch eine Res mancipi, nach einem Jahr durch Usucapio in das Eigentum des Besitzers über. Bei einem Grundstück beträgt aus der gleichen Rechtsquelle der Zeitraum zwei Jahre.


    Selbstverständlich hat der Besitz während dieser Zeit ununterbrochen verwirklicht zu sein. Auch sorgt eine erfolgreiche Anfechtung, die das Eigentum einem anderen zuerkennt, zu einem Mangel der Übertragung, so dass auch in diesem Fall kein Eigentum durch den Erwerber erlangt wird.


    Wenngleich für diesen Kommentar nicht relevant, so sei doch an dieser Stelle auf die Ehe ex usum hingewiesen. Auch hier wird nach einem Jahr des ununterbrochenen Zusammenlebens der Eheleute die Frau der Patria Potestas ihres Ehemanns unterstellt. Dies geht aus Tabula VI, Lex XII Tabularum hervor. Allerdings wird dieses heute nicht mehr so streng gehandhabt.


    Interessant erscheint aber die Bestimmung aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, dass bei einer Unterbrechung des Zusammenlebens der Eheleute für drei Nächte vor Ablauf der einjährigen Frist zu einer wirksamen Unterbrechung führt. Hieraus lässt sich in Analogie folgern, dass die Unterbrechung der Frist zum Erwerb des Eigentums an einer Sache durch Usucapio nicht drei Tage erreichen darf. Das heißt, dass derjenige Erwerber, der den Besitz der Sache für mindestens drei Tage verliert, kein Eigentum durch Usucapio erwerben kann. Sollte die Sache wieder in den Besitz des Erwerbers gelangen, so beginnt die Frist erneut von Beginn an zu laufen.


    Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aus Tabula V, Lex XII Tabularum, eine Usucapio am Eigentum einer Res mancipi einer Frau, die unter Tutela ihrer Agnaten steht, grundsätzlich unwirksam ist. Wird die Res mancipi durch die Frau unter Mitwirkung ihres Tutors übergeben, so ist die Übertragung wirksam. Die Tutela ist in Sectio II der Commentarii de Pubertate et Tutela Manii Tiberii Duri ausführlich beschrieben.


    Gelingt es nicht, die erforderlichen Zeugen für eine wirksame Mancipatio zu beschaffen, so gibt es auch die Möglichkeit, die Res mancipi vor dem Praetor Urbanus zu durch Cessio in Iure zu erwerben. Hierzu wird unter Anwesenheit der beweglichen Sache oder eines Teils des Grundstücks oder Hauses durch den Erwerber die Formel HUNC EGO HOMINEM EX IURE QUIRITUM MEUM ESSE AIO gesprochen. Daraufhin fragt der Praetor denjenigen, der verkaufen oder übertragen will, ob dieser eine gegenteilige Behauptung aufstellen will. Verneint oder schweigt dieser, so geht die Res mancipi in durch Spruch des Praetors aus Tabula I, Lex XII Tabularum, in das Eigentum des Erwerbers über.


    Da eine solche Verhandlung stets Gerichtskosten verursacht, ist die Mancipatio zu bevorzugen. Zeugen kosten schließlich kein Geld.

    Streng genommen besteht auch die Möglichkeit, dass vor dem Praetor Peregrinus eine Übertragung einer Res mancipi an einen Peregrinus stattfinden kann. Denn es ist nicht definiert, welcher Praetor sprechen soll.


    Es sei an dieser Stelle auch erwähnt, dass eine in Iure Cessio heutzutage nicht mehr des exakten Wortlauts bedarf, sondern lediglich ein Vortrag gleichen Inhalts zu leisten ist. Natürlich schadet es nicht, den Vortrag im Wortlaut der traditionellen Formel zu halten, jedoch ist es, im Gegensatz zu früheren Zeiten, nicht mehr schädlich, wenn man sich verspricht, so lange der Inhalt klar ist.



    IX. Anfechtung der Mancipatio


    Die Anfechtung einer Mancipatio gelingt prinzipiell genauso, wie bei anderen Rechtsgeschäften zur Übertragung von Eigentum, nämlich durch Klage.


    Die ursprüngliche Form der Klage sieht dabei so aus, dass Kläger und Beklagter sich mit einem Stab vor dem Praetor einfinden. Daraufhin spricht der Kläger, der ja das Eigentum für sich behauptet, die Worte HUNC EGO HOMINEM/REM EX IURE QUIRITIUM MEUM ESSE AIO. Diesen Wortlaut kennen wir auch schon von der Mancipatio und von der Cessio in Iure. Allerdings endet die Ansprache hiermit nicht beendet, sondern wird mit den Worten SECUNDUM SUAM CAUSAM SICUT DIXI, ECCE TIBI, VINDICTAM IMPOSUI fortgeführt, während nach dem ECCE TIBI der Stab an die Person oder den Gegenstand angelegt wird. Man nennt dieses Ritual die Vindicatio.


    Sollte der Beklagte an seinem Anspruch festhalten, so führt er mit exakt den gleichen Worten das exakt gleiche Ritual aus, welches auf Grund seines einen Gegenanspruch erklärenden Charakter Contravindicatio nennt. Nun hat man also zwei gleich lautende Ansprüche, und der Praetor erhält das Wort und befiehlt MITTITE AMBO HOMINEM/REM, woraufhin beide, Kläger und Beklagter, sich von der Person oder Sache entfernen. Daraufhin fragt der Kläger den Beklagten POSTULO, ANNE DICAS, QUA EX CAUSA VINDICAVERIS, woraufhin der Beklagte antwortet IUS FECI, SICUT VINDICTAM IMPOSUI. Hier ist nun der letzte Punkt erreicht, in dem ein kostenpflichtiges Verfahren vor dem Praetor noch abgewendet werden kann, indem der Kläger seine Klage zurückzieht.


    Macht er dies nicht, so fordert er den Beklagten mit den Worten QUANDO TU INIURIA VINDICAVISTI, D AERIS SACRAMENTO TE PROVOCO heraus. Diese Provocatio dient dem Zweck, die Übernahme der Prozessgebühr, dem Sacramentum, vom Beklagten zu sichern. Bei Gegenständen, auch Sklaven, deren Wert 1000 As übersteigt, wird ein Sakramentum von 500 As gefordert. Bei Gegenständen, deren Wert darunter liegt, beträgt das Sacramentum lediglich 50 As. Der Wortlaut ist dann entsprechend abzuändern. Der Beklagte antwortet daraufhin ET EGO TE D AERIS SACRAMENTO PROVOCO, wodurch auch das Sacramentum des Klägers gesichert ist. Der Verlierer des Prozesses verliert sein Sacramentum zu Gunsten der Staatskasse, während der Gewinner sein Sacramentum zurückerhalt. Danach obliegt es dem Praetor, Recht zu sprechen und den Fall zu entscheiden. Auf Grund der Hinterlegung eines Sacramentum für einen typischerweise Sachenrechtlichen Prozess nennt man diesen Prozess Legis Actio Sacramento in Rem.


    Sollte es bei dem Prozess um die Freiheit eines Menschen gehen, wie man dies bei der Anfechtung der Legitimität einer Versklavung durchführen würde, so beträgt das Sacramentum nur 50 As. Hierdurch soll eine gerechtfertigte Anfechtung des Sklavenstatus und die entsprechend rechtlich gebotene Freiheit der Person nicht unnötig erschwert werden.


    Von besonderer Bedeutung sind bei dieser Form des Prozesses die genauen Worte der oben genannten Spruchformeln. Es sollte auch erwähnt werden, dass diese Form der Prozessführung zwar niemals abgeschafft wurde, aber schon seit einiger Zeit unüblich geworden ist. Sie wurde im Allgemeinen durch die Edikte der Praetoren ersetzt, welche die Form der Prozessführung vereinfacht und dadurch zugänglicher und flexibler gestaltet haben.


    Deshalb sprechen auch gute Gründe dafür, die Prozessführung über eine Res mancipi nach den jeweils aktuell üblichen Regeln des Formularprozesses durchzuführen, wie sie durch die Praetores definiert sind. Einerseits, weil es der Vereinfachung des Rechtsverkehrs dienlich ist, andererseits, weil das Imperium der Praetores eben genau diese Befugnis enthält und man sonst deren Auctoritas ernsthaft in Frage stellen würde. Auch die verständliche Einrede, dass durch den der Mancipatio, der Cessio in Iure und der Legis Actio Sacramento in Rem gemeinsamen Eröffnungssatz einem durch frühere Gesetze festgelegten Spruchformelprozess der Vorzug zu geben sei, ist zu verneinen, da einerseits neueres Recht älteres Recht verdrängt und andererseits die Auctoritas, die den Praetores durch deren Imperium gegeben ist, als wichtiger einzuschätzen ist, zumal die Effizienz des Prozesses hiervon nicht beeinträchtigt wird. Statt dessen wird durch das aktuell übliche Verfahren mit der hiermit einhergehenden Vereinfachung sogar ein höheres Maß an Gerechtigkeit erreicht, was im Sinne der Götter und der Ordnung des Logos ist.

    Final soll noch erläutert werden, ob eine Klage vor den Aediles gemäß Lex Mercatus möglich ist. Für eine solche Klage spricht, dass es sich auch hier um vertragsrechtliche Streitigkeiten handelt. Allerdings ist die Mancipatio ein Spezialfall des Vertragsschlusses und Res mancipi sind Spezialfälle der Sachen oder Herrschaftsrechte. Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass Spezialgesetze die allgemeineren Gesetze verdrängen, wäre somit eine Klagemöglichkeit vor den Aediles zu verneinen. Auch der Wortlaut der Praeambel der Lex Mercatus spricht dafür, diese Möglichkeit zu verneinen. Schließlich sagt die Lex Mercatus, dass Klagen vor den Aediles erhoben werden können, jedoch nicht, dass sie vor den Aediles erhoben werden müssen. Da es sich somit um eine dispositive Vorschrift handelt, ist bei Res mancipi einzig eine Klage vor den Praetores erlaubt.



    X. Bewertung der Mancipatio


    Die Mancipatio mag zwar altes Rechts sein, jedoch besitzt sie weiterhin Gültigkeit. Inzwischen werden aber die anderen Formen der Übertragung auch von quiritischem Eigentum an Res mancipi üblicherweise angewendet, so dass die Mancipatio nur noch selten verwendet wird.


    Insbesondere die Traditio hat sich etabliert, wobei streng genommen noch die Frist der Usucapio abzulaufen hat, bevor die Übertragung vollständig rechtswirksam ist.


    Um eine Traditio einer Res mancipi besser abzusichern, empfehle ich die Ausstellung einer Vertragsurkunde, in der eine möglichst genaue Beschreibung des Gegenstands oder der Person und das Datum der Übertragung, sowie das Datum des Vertragsschlusses festgehalten werden. Im Falle einer Preisvereinbarung sollte auch diese, zusammen mit dem Zeitpunkt der Zahlung, in die Urkunde aufgenommen werden. Dieses erachte ich als sinnvoll, weil Res mancipi stets von hohem Wert sind.


    Die Anwesenheit von Zeugen ist ebenfalls grundsätzlich empfehlenswert. Gerade durch die zahlreichen Zeugen einer Mancipatio erhält diese auch im heutigen Rechtsverkehr noch immer eine Daseinsberechtung, wobei alternativ eine Cessio in Iure in Frage kommt, so man denn die Gerichtsgebühren bezahlen möchte.


    Abschließend lässt sich damit festhalten, dass die Mancipatio zwar grundsätzlich keine Übung des Rechtsverkehrs mehr ist, jedoch durch ihre besonders hohe Beweisfunktion noch immer eine Daseinsberechtigung, insbesondere für sehr wertvolle Sachen, besitzt.


    Auch im Rahmen der Coemptio als Form der Ehe besitzt die Mancipatio noch immer Bedeutung, wodurch sie vor allem in diesem Bereich weiterhin verbleibt, sofern eine entsprechende Ehe gefordert wird.



    Sim-Off:

    Literatur: 1) Gaius, Institutiones, herausgegeben und übersetzt von Ulrich Manthe, 2. Aufl., Sonderausgabe 2015, WBG (Übersetzungen/Deutungen der Originalen Textfragmente durch mich weichen teilweise von der Übersetzung durch Manthe ab). 2) Das Zwölftafelgesetz, Texte, Übersetzungen und Erläuterungen von Rudolf Düll, 1995, Artemis & Winkler.

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