Provinzverwaltung

  • Gleich in einer seiner ersten Sitzungen fiel dem Consul Marcus Vitorius Marcellus die Aufgabe zu, einen per Post eingetroffenen Gesetzentwurf des Proconsuls von Hispania zu verlesen. Adressiert war der Brief noch an seinen Amtsvorgänger, aber das tat dem Anliegen keinen Abbruch.


    Ad
    Sextus Seppius Septimus, Consul
    Roma


    Proconsul Flavius Furianus Consulo Sexto Seppio Septimo s.d.


    Ich habe ein Anliegen an dich, Consul. Und zwar geht es um den Codex Universalis, welcher einer Überarbeitung bedarf und wichtige Ämter der Provinzverwaltung gar nicht behandelt.
    So möchte ich, dass du meinen Änderungsvorschlag im Senat präsentierst.
    Die Änderungen sind in roter Schrift vermerkt. Meine Anmerkungen für den Senat in Klammern und in blauer Schrift:


    ___________________________________


    Codex Universalis
    Anhang des Codex Universalis
    Pars Sexta - Lex Provincialis
    Subpars Tertia - Provinzverwaltung


    § 9 Procurator
    (1) Ein Procurator unterstützt den Statthalter bei der Finanzverwaltung innerhalb einer Provinz. Der Procurator ist mit der allgemeinen Steuererhebung und der Kontrolle über die Provinz- , Regio- und Stadtkassen betraut. (Ich befand diese Formulierung für zutreffender, da die Alte in die Zuständigkeit des Procurator rationis privatae eingriff. Ich habe auch die Zuständigkeit auf die Kontrolle der Kassen ausgeweitet, da diese sonst dem Proconsul vorbehalten war, dieser jedoch nicht direkt mit der Steuererhebung oder der geldpolitischen Mittel der Stadt, der Regio und der Provinz betraut ist. Da der Procurator dem Proconsul, solange nicht vom Senat anders definiert, unstersteht, kann dieser auch Rechenschafft vor dem Proconsul über die Kassen ablegen. Dass das Amt des Procurators nicht besetzt sein muss, gehört nicht in den Gesetzestext, sondern ist einzig und alleine eine Anmerkung.)
    (2) Er untersteht dem Statthalter, kann aber auch, in einer kaiserlichen Provinz, direkte Anweisungen vom kaiserlichen Hof oder in einer senatorischen Provinz vom Senat erhalten. (Ich befand diese Formulierung für logischer, da die Vorherige Definitionen in Klammern enthielt und dies einem Gesetzestext nicht angemessen ist, wie auch leicht irre führend ist, wenn man sich um die Bedeutung eines Einschubes in Klammern nicht einig ist.)Der Statthalter ist in Belangen etwaiger Anweisungen aus Rom nicht weisungsbefugt.
    (3) Der Procurator (Diese Bezeichnung ist die Richtige, da hier von Procurator und nicht Finanzprocurator gesprochen wird. Zudem gibt es keine anderen Procuratoren, um den Procurator als den der Finanzen bezeichnen zu müssen.)wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt sowie auch entlassen. (Der nachstehende Satz, dass ein kaiserlicher Procurator ausschließlich vom Kaiser ernannt wird, ist nicht erforderlich, da die Regulierungen für die Ernennung schon in dem vorher gehenden Satz klar definiert sind.)


    § 9 a Procurator rationis privatae
    (1) Ein Procurator rationis privatae überwacht, kontrolliert und verwaltet den kaiserlichen Privatbesitz und die daraus resultierenden Einnahmen innerhalb der Provinz.
    (2) Der Procurator rationis privatae untersteht dem Imperator Caesar Augustus und erhält auch nur von diesem direkte Anweisungen.
    (3) Der Procurator rationis privatae wird vom Imperator Caesar Augustus ernannt sowie auch entlassen.

    (Der Procurator rationis privatae wurde bisher im Gesetzestext nicht erwähnt, obwohl dieser ein, zwar nicht interner, der Provinzverwaltung ist und auch per lex klar definiert und bezeichnet werden sollte.)


    § 10 Iuridiculus
    (1) Ein Iuridiculus unterstützt den Statthalter (Die vorherige Bezeichnung "Legatus Augusti" war zu ungenau, schließlich steht allen Statthaltern, egal ob senatorisch oder kaiserlich, ein Iuridiculus bei.) bei den juristischen Aufgaben innerhalb einer Provinz. Das Amt kann auch zeitlich begrenzt ausgefüllt werden. (Die gleiche Anmerkung, dass es nicht besetzt werden muss, gehört wie beim Procurator nich in einen Gesetzestext. Es ist lediglich eine Empfehlung für den Senat oder Kaiser.)
    (2) Ein Iuridiculus ist Vorgesetzter der Regionarii der untergeordneten Regionen.
    (3) Der Iuridiculus wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt sowie auch entlassen.Im vorherigen Gesetzestext war die Definition, dass Beamte auch entlassen werden, nicht aufgeführt und ist eigentlich nun eine Vervollständigung.


    § 10 a Magister Officiorum
    (1) Ein Magister Officiorum ist Vorgesetzter aller im amtlichen Sitz des Statthalter befindlichen Beamten und Personen. Der Magister Officiorum koordiniert, plant und organisiert den Tagesablauf sowie Empfänge, Versammlungen und Reisen des Statthalters.
    (2) Der Magister Officiorum untersteht dem Statthalter und erhält von diesem direkte Anweisungen.
    (3) Der Magister Officiorum wird vom Statthalter ernannt sowie auch entlassen.

    (Das Amt des Magister Officiorum wurde im bisherigen Gesetztestext nicht erwähnt und bedarf daher einer Definition, welche ich vollzogen habe.)


    § 10 b Scriba Provincialis
    (1) Ein Scriba Provincialis ist ein einfacher Schreiber und ist verantwortlich für eine Vielzahl von niederen Aufgaben, die ihm anvertraut sind.
    (2) Der Scriba Provincialis untersteht dem Statthalter und dem Magister Officiorum und erhält von diesen direkte Anweisungen.
    (3) Der Scriba Provincialis wird vom Statthalter ernannt sowie auch entlassen.

    (Das Amt des Scriba Provincialis wurde im bisherigen Gesetztestext nicht erwähnt und bedarf daher einer Definition, welche ich vollzogen habe.)

  • Es fiel Macer nicht leicht, der Verlesung des Änderungsvorschlages zu folgen, denn zum einen war dieser stellenweise für seinen Geschmack etwas holprig formuliert und zum anderen hatte er auch das aktuelle Gesetz nicht komplett im Kopf, auch wenn er selber einmal an der Spitze einer Provinz gestanden hatte. Trotzdem fiel ihm spontan die eine oder andere Gegenrede ein.


    "Einige der Änderungen sind sicher sinnvolle, andere finden nicht meine Zustimmung", ergriff er schließlich das Wort. "Muss beispielsweise ein Provinzschreiber wirklich im Gesetz definiert werden? Wir tun dies nicht mit Stadtschreibern und gesetzliche Regelungen zu einem Tesserarius bei der Legion oder einem Schreiber im Tempel sind mir auch nicht bekannt."


    Zu dem ersten der beiden Paragraphen hatte er auch noch Anmerkungen, aber er wollte selber nicht den Überblick in der Debatte verlieren.

  • Durus hörte diese Thematik ebenfalls interessiert. Auch wenn es etwas kompliziert war, zwischen Kommentar, Ergänzung und Urtext zu unterscheiden, verstand er es letztendlich doch recht gut - seine Beschäftigung mit der Verfassung kam ihm hierbei zugute!


    "Ich stimme Purgitius zu. Ich würde allerdings ebenfalls auf den Procurator Rationis Privatae verzichten - er ist, wie der Text schon sagt, für das Privatvermögen des Imperator Caesar Augustus zuständig. Daher ist es einzig und allein die Entscheidung des Imperator Caesar Augustus, wofür er zuständig ist. Das wäre ja genauso, wie wenn mein Vilicus im Codex Iulianus auftauchen würde. Auch beim Magister Officiorum, der ja ein weites Aufgabenfeld besitzt, bin ich mir nicht sicher, ob er in die Lex Provincialis muss."


    Es störte ihn etwas, dass Furianus nicht vorher mit ihm gesprochen hatte. Andererseits hatte er ihn von seinen Anliegen auch nicht erzählt.

  • Auch Hungi hatte den aktuellen Gesetzestext nicht im Kopf, warum auch, Gesetze werden ja niedergeschrieben, damit man sie sich nicht merken mußte.


    Ich stimme bedingt meinen Vorrednern zu. Bedingt, weil es mir schwer fällt, einfach nur aufgrund einmaligen Hörens der Änderungen eine qualifizierte Meinung abzugeben. Rein formal kann ich jedoch schon anmerken, daß es nicht nötig ist, für jeden Satz einen eigenen Absatz zu erstellen. Weiters hapert es ein wenig mit der Formulierung, aber das nur am Rande. Etwas, was mir jedoch jetzt beim ersten Hören auffällt: Der Procurator soll laut dem neuen Entwurf für die Kontrolle von Provinz-, Regio- und Stadtkassen zuständig sein. Es fällt mir ein wenig schwer zu glauben, daß es für einen einzelnen Procurator auch nur irgendwie möglich sein soll, sich die Bücher einer jeden einzelnen Stadt ordentlich anzusehen, ohne sich dabei zerreissen zu müssen. Dann, welche Städte hier gemeint sein sollen, immerhin haben wir ja verschiedene Arten von Städten mit verschiedener Art Stadtrecht. Ich bin der Meinung, für die Stadtkassen sind die Duumviri zuständig, der Procurator würde - so der Senat die Intention des Flavius befürwortet - genug mit Provinz- und Regiokassen zu tun haben.

  • Erfreut stellte Macer fest, dass die Kollegen im Senat nicht nur seinem ersten Einwand zustimmten, sondern auch weitere Einwände vorbrachten, die er ebenfalls im Kopf hatte. "Ich denke auch, dass der Gesetzesentwurf mit den Aufgabenbereichen durcheinander gerät. Das Ziel des Proconsuls war es wohl zu entwirren, was zweifellos eine gute Idee ist, aber das Ergebnis ist meines Erachtens genauso wirr. Er moniert die Verwendung des Begriffs Finanzprocurator im gültigen Gesetz sowie die Tatsache, dass das Gesetz in die Rechte des kaiserlichen Procurators eingreift. Dabei dient der Begriff eben jener Unterscheidung, die er jetzt auch mit zwei Paragraphen trifft und von denen befasst sich der zweite ebenfalls mit den kaiserlichen Procurator. Ich stimme Tiberius Durus zu, dass man diesen Paragraphen fallen lassen kann und es dem Imperator zufällt, die Aufgaben seiner Procuratoren zu definieren."


    Nachdem er während dieser Worte zu Durus geschaut hatte, wandte sich sein Blick nun zu Hungaricus. "Und bei den Stadtkassen denke ich auch, dass wir diese nicht in das Gesetz aufnehmen müssen. Rom verwaltet die Provinzen, die Provinzen verwalten die Regionen und die Regionen mögen die Städte verwalten, aber dies muss nicht Rom tun."

  • Durus meinte, noch einmal etwas zu dem Vorschlag anmerken zu müssen, was er auch prompt tat.


    "Da die Regiones ebenfalls von Rom eingeteilt werden, halte ich die Zuständigkeit für die Regio-Kassen für erwähnenswert, wie es bereits Vinicius Hungaricus bemerkt hat."


    Er sah zu Hungaricus hinüber, dem er hier nach dem Munde redete, der aber auch tatsächlich einen sinnvollen Einwand gebracht hatte. Was die anderen allerdings von seinen Bedenken zum Magister Officiorum hielten, war noch nicht gesagt...

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