Gleich in einer seiner ersten Sitzungen fiel dem Consul Marcus Vitorius Marcellus die Aufgabe zu, einen per Post eingetroffenen Gesetzentwurf des Proconsuls von Hispania zu verlesen. Adressiert war der Brief noch an seinen Amtsvorgänger, aber das tat dem Anliegen keinen Abbruch.
Ad
Sextus Seppius Septimus, Consul
Roma
Proconsul Flavius Furianus Consulo Sexto Seppio Septimo s.d.
Ich habe ein Anliegen an dich, Consul. Und zwar geht es um den Codex Universalis, welcher einer Überarbeitung bedarf und wichtige Ämter der Provinzverwaltung gar nicht behandelt.
So möchte ich, dass du meinen Änderungsvorschlag im Senat präsentierst.
Die Änderungen sind in roter Schrift vermerkt. Meine Anmerkungen für den Senat in Klammern und in blauer Schrift:
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Codex Universalis
Anhang des Codex Universalis
Pars Sexta - Lex Provincialis
Subpars Tertia - Provinzverwaltung
§ 9 Procurator
(1) Ein Procurator unterstützt den Statthalter bei der Finanzverwaltung innerhalb einer Provinz. Der Procurator ist mit der allgemeinen Steuererhebung und der Kontrolle über die Provinz- , Regio- und Stadtkassen betraut. (Ich befand diese Formulierung für zutreffender, da die Alte in die Zuständigkeit des Procurator rationis privatae eingriff. Ich habe auch die Zuständigkeit auf die Kontrolle der Kassen ausgeweitet, da diese sonst dem Proconsul vorbehalten war, dieser jedoch nicht direkt mit der Steuererhebung oder der geldpolitischen Mittel der Stadt, der Regio und der Provinz betraut ist. Da der Procurator dem Proconsul, solange nicht vom Senat anders definiert, unstersteht, kann dieser auch Rechenschafft vor dem Proconsul über die Kassen ablegen. Dass das Amt des Procurators nicht besetzt sein muss, gehört nicht in den Gesetzestext, sondern ist einzig und alleine eine Anmerkung.)
(2) Er untersteht dem Statthalter, kann aber auch, in einer kaiserlichen Provinz, direkte Anweisungen vom kaiserlichen Hof oder in einer senatorischen Provinz vom Senat erhalten. (Ich befand diese Formulierung für logischer, da die Vorherige Definitionen in Klammern enthielt und dies einem Gesetzestext nicht angemessen ist, wie auch leicht irre führend ist, wenn man sich um die Bedeutung eines Einschubes in Klammern nicht einig ist.)Der Statthalter ist in Belangen etwaiger Anweisungen aus Rom nicht weisungsbefugt.
(3) Der Procurator (Diese Bezeichnung ist die Richtige, da hier von Procurator und nicht Finanzprocurator gesprochen wird. Zudem gibt es keine anderen Procuratoren, um den Procurator als den der Finanzen bezeichnen zu müssen.)wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt sowie auch entlassen. (Der nachstehende Satz, dass ein kaiserlicher Procurator ausschließlich vom Kaiser ernannt wird, ist nicht erforderlich, da die Regulierungen für die Ernennung schon in dem vorher gehenden Satz klar definiert sind.)
§ 9 a Procurator rationis privatae
(1) Ein Procurator rationis privatae überwacht, kontrolliert und verwaltet den kaiserlichen Privatbesitz und die daraus resultierenden Einnahmen innerhalb der Provinz.
(2) Der Procurator rationis privatae untersteht dem Imperator Caesar Augustus und erhält auch nur von diesem direkte Anweisungen.
(3) Der Procurator rationis privatae wird vom Imperator Caesar Augustus ernannt sowie auch entlassen.
(Der Procurator rationis privatae wurde bisher im Gesetzestext nicht erwähnt, obwohl dieser ein, zwar nicht interner, der Provinzverwaltung ist und auch per lex klar definiert und bezeichnet werden sollte.)
§ 10 Iuridiculus
(1) Ein Iuridiculus unterstützt den Statthalter (Die vorherige Bezeichnung "Legatus Augusti" war zu ungenau, schließlich steht allen Statthaltern, egal ob senatorisch oder kaiserlich, ein Iuridiculus bei.) bei den juristischen Aufgaben innerhalb einer Provinz. Das Amt kann auch zeitlich begrenzt ausgefüllt werden. (Die gleiche Anmerkung, dass es nicht besetzt werden muss, gehört wie beim Procurator nich in einen Gesetzestext. Es ist lediglich eine Empfehlung für den Senat oder Kaiser.)
(2) Ein Iuridiculus ist Vorgesetzter der Regionarii der untergeordneten Regionen.
(3) Der Iuridiculus wird im Falle einer senatorischen Provinz vom Senat, im Falle einer kaiserlichen Provinz vom Imperator Caesar Augustus ernannt sowie auch entlassen.Im vorherigen Gesetzestext war die Definition, dass Beamte auch entlassen werden, nicht aufgeführt und ist eigentlich nun eine Vervollständigung.
§ 10 a Magister Officiorum
(1) Ein Magister Officiorum ist Vorgesetzter aller im amtlichen Sitz des Statthalter befindlichen Beamten und Personen. Der Magister Officiorum koordiniert, plant und organisiert den Tagesablauf sowie Empfänge, Versammlungen und Reisen des Statthalters.
(2) Der Magister Officiorum untersteht dem Statthalter und erhält von diesem direkte Anweisungen.
(3) Der Magister Officiorum wird vom Statthalter ernannt sowie auch entlassen.
(Das Amt des Magister Officiorum wurde im bisherigen Gesetztestext nicht erwähnt und bedarf daher einer Definition, welche ich vollzogen habe.)
§ 10 b Scriba Provincialis
(1) Ein Scriba Provincialis ist ein einfacher Schreiber und ist verantwortlich für eine Vielzahl von niederen Aufgaben, die ihm anvertraut sind.
(2) Der Scriba Provincialis untersteht dem Statthalter und dem Magister Officiorum und erhält von diesen direkte Anweisungen.
(3) Der Scriba Provincialis wird vom Statthalter ernannt sowie auch entlassen.
(Das Amt des Scriba Provincialis wurde im bisherigen Gesetztestext nicht erwähnt und bedarf daher einer Definition, welche ich vollzogen habe.)