Änderung des § 100 Codex Iuridicalis zur Wahlfälschung

  • “Das ist in § 56 Codex Iuridicalis geregelt.


    Dort heißt es:
    (1) Schwerverbrechen sind Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht sind.
    (2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden.
    (3) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.


    Demnach ergibt sich die Zuordnung aus dem Strafmaß und zwar ausschließlich bezogen auf eine drohende Freiheitsstrafe.
    Wenn der Senat künftig bei Wahlfälschung auf die Freiheitsstrafe zugunsten anderer Strafdrohungen verzichten will, dann ergibt sich daraus automatisch, dass es als Vergehen einzustufen ist.
    Zumindest so lange der § 56 in seiner jetzigen Form bestehen bleibt. Restlos glücklich bin ich persönlich mit diesem § 56 allerdings nicht, wie ich zugeben muss.“

  • Auch hier freute sich Durus, als es angesprochen wurde. Die Einteilung von Delikten in Schwerverbrechen, Verbrechen und Vergehen war seiner Meinung nach zwar wichtig, doch die aktuellen Vorgaben - insbesondere die Freiheitsstrafe - war doch irgendwie absolut unpraktisch. Er hatte auch schon eine gewisse Idee, wie man die Sache möglicherweise ändern konnte und dabei die Mores Maiorum wieder etwas mehr zu Bedeutung bringen konnte.


    "Nein, es wäre völliger Unsinn, Wahlfälschung als einfaches Vergehen zu betrachten. Das würde seiner Schwere nicht gerecht. Aber das liegt tatsächlich am Verständnis unserer Einteilungen. Wenn wir auf lange Sicht die Freiheitsstrafe abschaffen wollen - und ich persönlich würde dies unterstützen, da ein Häftling den Staat zusätzlich Geld kostet, ohne dass er etwas bringt - würde ich vorschlagen, die Einteilung allgemein zu verändern und möglicherweise auch das Strafmaß im gesamten Codex Iuridicialis umzuwandeln.


    Meiner Meinung nach wäre es eine sinnvolle Idee, die lebenslange Freiheitsstrafe allgemein umzuwandeln. Wesentlich billigere Alternativen zu ihr wären etwa die Todesstrafe, die Verurteilung ad metallum, also zur Zwangsarbeit in den staatlichen Bergwerken und Steinbrücken, sowie die deportatio ad insulam, also das Exil auf einer festgelegten Insel. Diese Alternativen würden wohl wesentlich abschreckender wirken und zusätzlich den Staat nicht belasten.


    Bei der Kategorie Verbrechen würde ich zu höheren Geldstrafen tendieren, zusätzlich die ehrenhafteren Schichten damit bedrohen, ihren Status zu verlieren - schließlich sollen sie Vorbilder für das einfache Volk sein. Auch eine Heranziehung zu öffentlichen Arbeiten oder Körperstrafen wären hier Möglichkeiten. Die Definition sollte allerdings unbedingt auch Geldstrafen beinhalten.


    Die Vergehen kann man schließlich so lassen. Das alles wären weitreichende Reformen, aber ich denke, sie sind bitter nötig, wenn wir der Kriminalität im Reich ein Riegel vorschieben wollen."

  • Macer dachte an dieser Stelle zwar weit weniger theatralisch und globaler als Tiberius Durus, konnte ihm aber im Prinzip nur zustimmen. "Ich denke auch, dass wir diesen Paragraphen so ändern sollten, dass nicht mehr die Höhe des zu erwartenden Strafmaßes die Kategorie bestimmt. Ich halte diese Regelung für absolut unpraktisch. Vielmehr sollte es so sein, dass der Gesetzgeber, als wir, die Taten nach ihre Schwere beurteilen und ihnen dann eine Kategorie und ein Strafmaß zuordnen." Auf die weiteren Ausführung zu den möglichen Strafen wollte er nicht eingehen, da der Consul die Debatte immerhin mit einem anderen Thema eröffnet hatte. Auf dieses kam er dann auch gleich zurück. "Wahlfälschung würde ich für mindestens so schwerwiegend erachten, dass es der Kategorie der Verbrechen zuzuordnen ist."

  • “Ich denke, der Senat sollte der Frage des § 56 eine eigene Debatte widmen.
    Außerdem scheint es mir so zu sein, als würden wir uns bezüglich des § 100 inzwischen im Bereich von Detail- und Formulierungsfragen bewegen. Die sind, so meine ich, in der Anhörung besser aufgehoben, bei der ich dem Senat eine ausgearbeitete Neufassung vorlegen werde, die dann die Basis für eine weitere Diskussion im Detail wäre.


    Ich schlage deshalb folgendes vor: Wir beenden die Diskussion an dieser Stelle. Der Senat wird dann in den folgenden Tagen über den § 56 beraten. Erst wenn dazu ein Beschluss gefasst ist, wird die von mir erwähnte Anhörung zum § 100 folgen.
    Damit wäre gewährleistet, dass die Einstufung des Straftatbestandes der Wahlfälschung bereits auf der Grundlage eines möglicherweise geänderten § 56 erfolgen könnte.“

  • Da Sedulus noch frisch im Geschäft war und den Rat seines Onkels gerne annahm, verhielt er sich bei der Debatte um diverse Paragraphen doch recht ruhig und machte sich einige geistige Notizen für seinen Onkel. Wenn er sich nicht benötigte war`s gut wenn doch dann hatte er sie sollte er sie nicht vergessen haben abrufbereit...

  • Sim-Off:

    sorry, hatte irgendwie den Überblick verloren und gedacht, das wäre ein neuer Thread mit dem § 56 :D


    "Diesen Vorschlag kann ich nur unterstützen!"


    erklärte Durus und freute sich auf die Aussprache zum dem anderen, seiner Meinung nach viel wichtigeren Paragraphen 56. Er würde wesentlich grundlegendere Bedeutung haben, das war sicher!

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