“Das ist in § 56 Codex Iuridicalis geregelt.
Dort heißt es:
(1) Schwerverbrechen sind Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden.
(3) Alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.
Demnach ergibt sich die Zuordnung aus dem Strafmaß und zwar ausschließlich bezogen auf eine drohende Freiheitsstrafe.
Wenn der Senat künftig bei Wahlfälschung auf die Freiheitsstrafe zugunsten anderer Strafdrohungen verzichten will, dann ergibt sich daraus automatisch, dass es als Vergehen einzustufen ist.
Zumindest so lange der § 56 in seiner jetzigen Form bestehen bleibt. Restlos glücklich bin ich persönlich mit diesem § 56 allerdings nicht, wie ich zugeben muss.“