“Verehrte Senatoren, vor einiger Zeit hat dieses hohe Haus über von mir eingebrachte Änderungsvorschläge debattiert, welche die gesetzlichen Regelungen zur Advocatio Imperialis und den Advocatus Imperialis betrafen.
Senator Tiberius Durus regte im Laufe der Beratungen eine Änderung an, die sehr viel weiter geht. Faktisch bedeuten seine Vorschläge die Auflösung der Advocatio Imperialis als Staatsorgan. Auch die Amtsbezeichnung Advocatus Imperialis würde aus dem Codex Iuridicalis vollständig verschwinden und ebenso die Regelungen, die sich auf die Advocatio Imperialis oder die Advocatus Imperialis beziehen.
Im Ergebnis würden diese Änderungen eine Rückkehr bedeuten. Wie in alter Zeit würde der Staat es seinen Bürgern künftig nicht mehr abnehmen, auch in Strafrechtssachen sein Recht persönlich einzufordern und vor Gericht zu vertreten. Eine solche Rückkehr zu Bewährtem würde es fähigen Männern aber auch umfassender als jetzt ermöglichen, sich vor einem römischen Gericht, auch als Kläger oder Ankläger zu beweisen.
Eine solche Reform würde sehr umfassende Änderungen am Codex Iuridicalis erforderlich machen. Viele verschiedene Paragraphen wären betroffen. Sinn ergibt es jedoch nur, sie als Ganzes zu ändern. Deshalb muss sich dieses Anhörungsverfahren auf ein wirklich großes Änderungspaket beziehen. Es übertrifft in seinem Umfang vermutlich alles, was in den letzten Jahren in diesem Haus beraten wurde.
Ich habe mich bemüht, alle von dieser Reform betroffenen Rechtsnormen zu identifizieren und hoffe euch nunmehr, eine nach bestem Willen vollständige Übersicht präsentieren zu können. Alle Paragraphen, die ich gleich verlesen werde, müssen meiner Meinung nach geändert werden, wenn der Vorschlag von Senator Tiberius Durus Wirklichkeit werden soll.“
Es war ein ganzer Stapel Tabulae, die der Consul nun hervorholte.
[betroffene Teile in rot]
Ҥ 2 Iudicium Imperialis
(1) Das Iudicium Imperialis tagt in der Basilica der Domus Augustana auf dem Palatinus.
(2) Dem Iudicium Imperialis gehören der Imperator Caesar Augustus und zwei Iudices an.
(3) Iudex Prior beim Iudicium Imperialis ist der Imperator Caesar Augustus.
(4) gestrichen
(5) Das Urteil wird von allen Iudices in Einvernehmen gefasst, erstellt und vom Iudex Prior verkündet. Sollte diese Einvernehmlichkeit nicht herstellbar sein, so kann der Imperator Caesar Augustus das Urteil alleine fassen.
(6) Bei Verhandlungen des Iudicium Imperialis ist stets der Advocatus Imperialis Maior Ankläger.
§ 6 Kläger
(1) In Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen fungiert der Advocatus Imperialis als Kläger, hier Ankläger genannt.
(2) In allen anderen Verfahren ist derjenige der Kläger, der eine Klage gegen eine andere Person angestrengt hat.
§ 14 Advocatio Imperialis
(1) Die Staatsanwaltschaft des Imperium Romanum wird als Advocatio Imperialis bezeichnet, der der Advocatus Imperialis Maior vorsteht. Dieser Oberstaatsanwalt ist immer der Quaestor Sacri Palatii des Imperator Caesar Augustus.
(2) Sie vertritt bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen als Ankläger das Imperium Romanum.
(3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen tätig.
(4) Bei allen Ermittlungen in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen wird ein Advocatus Imperialis zum konkreten Fall hinzugezogen.
(5) Bei Verhandlungen des Iudicium Imperialis ist stets der Advocatus Imperialis Maior Ankläger.
§ 15 Formalien zum Advocatus Imperialis
(1) Ein Advocatus Imperialis muss mindestens den ritterlichen Rang bekleiden und von hoher Integrität sein.
(2) Das Amt basiert auf Freiwilligkeit, kann vom Imperator Caesar Augustus aber auch angeordnet werden.
(3) Der Imperator Caesar Augustus nominiert den Advocatus Imperialis. Er bleibt solange Advocatus Imperialis bis zum freiwilligen Rücktritt oder bis zur Abnominierung durch den Imperator Caesar Augustus.
(4) Zum Advocatus Imperialis nominiert werden dürfen nur Bürger, die den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden haben.
(5) Der Grundsatz des Mindeststandes und dieser des zu bestehenden Cursus ist nur zu brechen wenn unter diesen Voraussetzungen kein Advocatus Imperialis benennbar ist.
§ 16 Ausschluss als Advocatus Imperialis
Ein Advocatus Imperialis ist von der Ausübung des Amtes kraft Codex ausgeschlossen, wenn er
1. selbst durch die Straftat verletzt ist.
2. Ehegatte oder Lebenspartner des Klägers oder des Angeklagten ist oder gewesen ist.
3. mit dem Kläger oder dem Angeklagten verwandt oder verschwägert ist oder war.
4. in der Sache als Advocatus des Angeklagten tätig gewesen ist.
§ 17 Formalien zum Advocatus
(1) Der Angeklagte und der Kläger können sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Advocatus bedienen.
(2) Zu Advocati können die im Imperium Romanum zugelassenen Advocati gewählt werden. Zugelassener Advocatus ist ein Bürger mit Bestehen des Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis und wenn man zeitgleich nicht zum Advocatus Imperialis nominiert ist.
(3) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Iudex Prior gewählt werden.
(4) Ein Advocatus ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist.
(5) Der Advocatus ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen einzusehen sowie Beweisstücke zu besichtigen.
(6) Dem Angeklagten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Advocatus zu gestatten.
§ 24 Anzeige
(1) Die Anzeige bei Strafsachen kann bei der Advocatio Imperialis, den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.
(2) In allen anderen Fällen kann die Anzeige bei den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.
§ 24.1 Prozesskosten
(1) Der Anzeiger wird verpflichtet mit dem Erstatten der Anzeige am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sz. an die Staatskasse zu entrichten.
(2) Kommt es daraufhin zu keiner Anklageerhebung, so werden dem Anzeiger 450 Sz. von der Staatskasse zurückerstattet.
(3) Bekommt der Anzeiger nach Anklageerhebung vor Gericht recht, so trägt die Prozesskosten der Verurteilte.
(4) Von dieser Regelung ist der Staat ausgenommen, wenn er von Amts wegen das Verfahren eröffnet.
§ 27 Ermittlung durch die Advocatio Imperialis
(1) Sobald die Advocatio Imperialis durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage bei Gericht zu beantragen ist, den Sachverhalt zu erforschen.
(2) Die Advocatio Imperialis hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
(3) Zu dem Zweck ist die Advocatio Imperialis befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen und durch die Behörden und Beamten des Staatsdienstes vornehmen zu lassen. Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Advocatio Imperialis zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
(4) Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes übersenden ihre Ermittlungsergebnisse ohne Verzug der Advocatio Imperialis.
(5) Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beauftragte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen festhalten zu lassen.
(6) Als Ermittlungsbehörde ist von der Advocatio Imperialis diejenige zu beauftragen, die im Verdachtsfall in dieser Strafkategorie sachlich zuständig ist.
§ 28 Anklage
(1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.
(2) Die Anklageschrift enthält die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, den Namen des jeweiligen Advocatus, die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, sowie die Beweismittel.
(3) Die öffentliche Klage wird in Strafsachen von der Advocatio Imperialis nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
§ 33 Verhandlung
(1) Stellt die Advocatio Imperialis oder ein Kläger den Antrag, so wird die Erste Anhörung und die Hauptverhandlung in kurzer Frist durchgeführt.
(2) In der Hauptverhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht.
(3) Das Urteil ist am Schluss der Hauptverhandlung zu verkünden.
(4) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
(5) Vor der Urteilsverkündung zieht sich das Gericht zur Beratung zurück.
§ 40 Anordnungen des Gerichts
(1) Auf Verlangen des Gerichts hat ihm die Advocatio Imperialis die bisher von ihr geführten Ermittlungsergebnisse vorzulegen.
(2) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(3) Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
(4) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muss aus dem Beschluss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(5) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
§ 61 Tätigwerden der Behörden
(1) Im Allgemeinen werden die zuständigen Behörden bei Erfahren der jeweiligen Straftat von Amts wegen aktiv und beginnen mit den Ermittlungen.
(2) Jeder Bürger hat das Recht, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erheben. Die Behörden sind hernach verpflichtet, die Anzeige zu registrieren und Ermittlungen einzuleiten.
(3) Chef der Ermittlungen ist der Advocatus Imperialis, er ist gegenüber den ermittelnden Behörden weisungsbefugt.
Nachfolgend möchte ich nun Vorschläge für die Neufassung all der eben genannten Paragraphen machen.“
Die vielen Tabulae wollten gar nicht weniger werden.
[geänderte Teile in rot]
Ҥ 2 Iudicium Imperialis
(1) Das Iudicium Imperialis tagt in der Basilica der Domus Augustana auf dem Palatinus.
(2) Dem Iudicium Imperialis gehören der Imperator Caesar Augustus und zwei Iudices an.
(3) Iudex Prior beim Iudicium Imperialis ist der Imperator Caesar Augustus, oder ein von ihm benannter Vertreter.
(4) gestrichen
(5) Das Urteil wird von allen Iudices in Einvernehmen gefasst, erstellt und vom Iudex Prior verkündet. Sollte diese Einvernehmlichkeit nicht herstellbar sein, so kann der Imperator Caesar Augustus das Urteil alleine fassen.
(6) gestrichen
§ 6 Kläger
Kläger ist derjenige, der eine Klage gegen eine andere Person angestrengt hat.
§ 14 Advocatio Imperialis
gestrichen
§ 15 Formalien zum Advocatus Imperialis
gestrichen
§ 16 Ausschluss als Advocatus Imperialis
gestrichen
§ 17 Formalien zum Advocatus
(1) Der Angeklagte und der Kläger können sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Advocatus bedienen.
(2) Zu Advocati können die im Imperium Romanum zugelassenen Advocati gewählt werden. Zugelassener Advocatus ist ein Bürger mit Bestehen des Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis.
(3) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Iudex Prior gewählt werden.
(4) Ein Advocatus ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist.
(5) Der Advocatus ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen einzusehen sowie Beweisstücke zu besichtigen.
(6) Dem Angeklagten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Advocatus zu gestatten.
(7) Bei Verhandlungen vor dem Iudicium Imperialis oder dem Iudicium Maior kann das Gericht ohne Antrag des Klägers einen Advocatus als Vertreter der Anklage bestellen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
§ 24 Anzeige
Anzeige kann bei den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.
§ 24.1 Prozesskosten
(1) Der Anzeiger wird verpflichtet mit dem Erstatten der Anzeige am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sz. an die Staatskasse zu entrichten.
(2) Kommt es daraufhin zu keiner Anklageerhebung, so werden dem Anzeiger 450 Sz. von der Staatskasse zurückerstattet.
(3) Bekommt der Anzeiger nach Anklageerhebung vor Gericht recht, so trägt die Prozesskosten der Verurteilte.
(4) gestrichen
§ 27 Ermittlung durch die Advocatio Imperialis
gestrichen
§ 28 Anklage
(1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden..
(2) Die Anklageschrift enthält die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, den Namen des jeweiligen Advocatus, die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, sowie die Beweismittel.
(3) gestrichen
§ 33 Verhandlung
(1) Stellt der Kläger den Antrag, so wird die Erste Anhörung und die Hauptverhandlung in kurzer Frist durchgeführt.
(2) In der Hauptverhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht.
(3) Das Urteil ist am Schluss der Hauptverhandlung zu verkünden.
(4) Die Untersuchung und Entscheidung erstreckt sich nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen.
(5) Vor der Urteilsverkündung zieht sich das Gericht zur Beratung zurück.
§ 40 Anordnungen des Gerichts
(1) Auf Verlangen des Gerichts haben die Behörden der Strafverfolgung die bisher von ihnen in der Sache geführten Ermittlungsergebnisse vorzulegen.
(2) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
(3) Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
(4) Beschließt das Gericht, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, so muss aus dem Beschluss hervorgehen, ob er auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen beruht.
(5) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.
§ 61 Tätigwerden der Behörden
(1) Im Allgemeinen werden die zuständigen Behörden bei Erfahren der jeweiligen Straftat von Amts wegen aktiv und beginnen mit den Ermittlungen.
(2) Jeder Bürger hat das Recht, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erheben. Die Behörden sind hernach verpflichtet, die Anzeige zu registrieren und Ermittlungen einzuleiten.
(3) gestrichen
Ich bin mir sicher, zu all dem gibt es zahlreiche Anmerkungen, Fragen, Änderungs-, oder auch Ergänzungsvorschläge. Ich bitte euch darum.“
Inzwischen war der Consul heiser und seine Arme wurden ihm unter der Last der zahlreichen Schreibtafeln schwer.