"Zur Entscheidung steht die Verabschiedung der Geschäftsordnung der Curia Provincialis in der hier vorliegenden Form.
Stimmberechtigt sind alle Sodalii der Curia Provincialis, abzustimmen ist mit Ja oder Nein durch Handzeichen."
GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS GERMANIA
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Germania.
§ 2 SITZUNGSTURNUS
(1) Die Curia Provincialis tagt jeweils an den kalenden jedes Monats.
(2) Auf Antrag eines Abgeordneten oder des Statthalters kann eine Sitzung einberufen werden.
§ 3 BESCHLUSSFÄHIGKEIT
(1) Die Curia Provincialis ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten im Sitzungssaal anwesend ist.
(2) Als anwesend gilt ein Abgeordneter, wenn seine Anwesenheit zu Beginn der Sitzung festgestellt wurde.
§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Die Abgeordneten der Curia sind verpflichtet, an den Arbeiten der Curia teilzunehmen.
(2) Abgeordnete haben Rederecht, Stimmrecht sowie Antragsrecht.
(3) Beisitzer haben Rederecht sowie Antragsrecht.
§ 5 DIE REDE
(1) Das Rederecht umfasst Äußerungen zur Sache.
(2) Der Princeps Curiae erteilt das Wort.
(3) Weicht ein Redner von der Sache ab, so kann der Princeps Curiae ihm das Wort entziehen.
§ 6 DIE ABSTIMMUNG
(1) Der Princeps Curiae stellt die Frage so, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.
(2) Abgestimmt wird durch Handzeichen.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit.
Stimmengleichheit verneint die Frage.
§ 7 ANTRÄGE
(1) Anträge werden als Verhandlungsvorlagen auf die Tagesordnung gesetzt.
(2) Über einen Antrag muss Beraten werden.
(3) Nach Schluss der Beratung wird über den Antrag abgestimmt.
(4) Ein gescheiterter Antrag kann erst nach Ablauf von vierzehn Tagen erneut vorgelegt werden.
§ 8 DECRETA
(1) Die Curia beschließt Decreta Provincialia und Mandata Curiae.
(2) Für die Verabschiedung eines Decretum Provinciale ist eine Mehrheit von 60% der Abgeordneten notwendig.
(3) Ein verabschiedetes Decretum wird vom Princeps Curiae ausgefertigt und öffentlich in der Curia ausgehängt.
(4) Jedes Decretum soll den Tag seines Inkrafttretens bestimmen.
Fehlt eine solche Bestimmung, so tritt es mit dem siebten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es in der Curia ausgehängt wurde.
§ 9 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann der Princeps Curiae ein Mitglied von einer Beratung oder der Sitzung ausschließen.
(2) Ein Mitglied der Curia kann dauerhaft ausgeschlossen werden, wenn seine Handlungen gegen geltendes Recht verstoßen.
(3) Gleiches gilt für den Fall, dass ein Mitglied zumindest zwei Sitzungen unentschuldigt fern bleibt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds gemäß der Absätze 2 und 3 bedarf eines Mandatum Curiae.
§ 10 PROTOKOLLE
(1) Über jede Sitzung wird ein Protokoll angefertigt.
(2) Die Protokolle werden an die Mitglieder der Curia ausgegeben.
§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Abweichungen von den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zwiedrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Während einer Sitzung auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Princeps Curiae im Einzelfall.
§ 12 INKRAFTTRETEN
Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach Verabschiedung durch die Curia Provincialis in Kraft.
Tiberius signalisierte als erster seine Zustimmung: