Irgendwann, das Geplapper hatte nur unwesentlich nachgelassen, erhob sich Senator Germanicus Avarus, um eine Eingabe zu formulieren. Es sollte der erste Streich sein und die müden Senatorenköpfe geistig anregen, um sie für Folgendes fit zu machen.
"Senatoren ich möchte den Antrag stellen über eine Kleinigkeit in unserer Gesetzesschrift zu reden: ,
Codex Universalis - Pars Prima - Allgemeines
§ 16 Ordo Senatorius
(3) Senatoren haben zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in den Ordo Senatorius mindestens zwei Grundstücke in eigenem Besitz vorzuweisen."
Eine winzige Pause trat ein. Gerade genug Zeit, das Avarus eine andere Tabulae zum Lesen oben aufschob.
"§ 15 Ordo Equester
(3) Equites haben zum Zeitpunkt ihrer Ernennung und zu jedem beliebigen Zeitpunkt eines vom Imperator Caesar Augustus angeordneten Census mindestens ein Grundstück in eigenem Besitz vorzuweisen."
Der Germanicus ließ die Tabulae sinken und fügte hinzu:
"Es ist wirklich nur eine Kleinigkeit. Sie fiel mir in einem anderen, hier nicht erwähnungsbedürftigen Zusammenhang auf. Aber ich bin der grundfesten Meinung, das der von mir betonte Teil auch im Paragraphen sechzehn einen angestammten Platz finden sollte."