"Patres Conscripti,
die Systematik unseres Rechtssystem zu renovieren ist das Ansinnen meines Consulats, wie Ihr wisst. Der Instanzenzug konnte bereits verändert werden, nun gilt es, ihn mit Leben zu füllen. Unter den Iudicia Extraordinaria hatte ich die Möglichkeit eingeräumt, den Senat als Gremium der Gerichtsbarkeit zu nutzen. Doch welche Fälle sollen sie verhandeln?
Mein Gedanke knüpft wieder an die alten Traditionen unseres Staates an, an jene hervorragenden Gesetze, die einst der göttliche Augustus und sein Nachfolger, der göttliche Tiberius, erlassen haben: Unter ihrer Regierung wurde dem Senat das Recht erteilt, über sich selbst zu richten. Denn dafür gibt es den Senat schließlich: Er muss die Res Publica kontrollieren, seine Magistrate ebenso wie jeden einzelnen Senatoren.
Dementsprechend möchte ich die Rechte des Senats wieder bestärken, indem ich einige Delikte ausdrücklich dem Senatsgericht zuweise. Namentlich wären dies alle Verbrechen gegen die Amtspflicht, namentlich die Rechtsbeugung durch einen Magistraten des Cursus Honorum, ebenso Missbrauch der Amtsgewalt oder Bestechlichkeit eines solchen.
Ebenso sollte der Senat richten, wenn ein gefährlicher Versuch unternommen wird, die Res Publica als solche zu stürzen. Daher beantrage ich ebenso, dem Senat das Recht einzuräumen, per Dekret Verhandlungen über Hochverrat, Zutrittsverbot für ausländische gesalbte Herrscher innerhalb des Pomeriums, Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot, Staatsfeindliche Einwirkung auf Sicherheitsorgane, Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen und Landesverrat an sich zu ziehen.
Zuletzt schließlich möchte ich auf § 51, die Äußerung in Reichsorganen eingehen. Sie wurde im letzten Jahr Gegenstand einer Verhandlung, an der ich selbst beteiligt war. Der Ausgang der Verhandlung entsprach meines Erachtens nach nicht der Gesetzeslage, doch bin ich zu der Einsicht gelangt, dass dieser Paragraph überflüssig ist und besser durch folgende Regelung ersetzt werden sollte, die es einem Senatoren ermöglicht, von seinen Standesgenossen gerichtet zu werden:
§ 51 Appellation an den Senat
(1) Gegen das Urteil eines Gerichts kann durch jeden Senator beim Consul Berufung eingelegt werden, was zu einer Neuverhandlung vor dem Senat führt.
(2) Sie kann innerhalb von drei Tagen nach Verkündung des Urteils beantragt werden."
Er blickte in die Runde, was die Senatoren zu seinem Vorschlag zu sagen hatten.