• Mysteriöse Spende



    In dieser Woche ging in unserer Redaktion eine anonyme Spende über die Summe von 100 Sesterzen ein, welche mit der Bitte verknüpft war, zukünftig keine Gedichte des glücklichen Gewinners unseres Lyrik-Wettbewerbes in der letzten Ausgabe - Tiberius Decimus Praetorianus - mehr zu veröffentlichen. Selbstverständlich kann die Redaktion der Acta Diurna auf derartige Bitten nicht eingehen, da unser Blatt und unsere Redaktion unparteiisch und unbestechlich sind.


    Aber wir stellen uns natürlich die Frage, wer uns eine solche Bitte stellen könnte. War es ein mißgünstiger Konkurrent des Praetorianus? Was es ein durch seine republikanische Gesinntung Fehlgeleiteter, dem das Lob auf den Imperator in Praetorianus´ Gedicht mißfiel? Oder war es ein kunstverständiger Leser, dem Praetorianus´ Elaborat einfach aus ästhetischen Gründen mißfiel?


    Nun, Kunst ist immer auch Geschmackssache. Allerdings fanden wir es bemerkenswert, das seit der Veröffentlichung des Gedichts bisher keine Lobpreisungen des Dichters in unserer Redaktion eingegangen sind.


    So halten wir es wie immer für das Beste unser Ohr der Stimme des Vokes zuzuwenden und fragen die treuen Leser unseres Blattes nach ihrer Meinung:


    War das Gedicht von Praetorianus große Kunst? Traf es den Geschmack des Volkes?

  • EXPOSE´ ZUR LEX AURELIA ET DIDIA PROCONSULARIA



    PROVINZCURIEN



    §1 AUFGABEN DER PROVINZCURIEN


    Die Provinzcurien dienen der besseren Einbindungen der Bürger einer Provinz in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.


    Die Provinzcurien kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Gesetze.


    Sie unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.



    §2 ZUSAMMENSETZUNG DER PROVINZCURIEN


    1. Die Provinzcurie setzt sich aus jeweils mindestens zwei (maximal vier) Mitgliedern der zivilen Laufbahn, des Millitärs und mindestens einem (maximal zwei) Mitgliedern des Cultus Deorum zusammen.


    2. Allein der Proconsul einer Provinz ist zur Berufung der Mitglieder in die Provinzcurie befugt.


    Auf Vorschlag der Curien-Mitglieder können jedoch weitere Posten besetzt werden. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung des Proconsuls.


    3. Die Mitglieder wählen aus ihren Reihen einen Princeps Curia, welcher den Proconsul in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Princeps Curia verkündet Entscheidungen der Curia.



    §3 BERATUNG UND VORSCHLÄGE


    1. Bitten und Vorschläge von Provinz-Bürgern können von jedem Mitglied der Provinzcurie zur Diskussion gestellt werden.


    2. Wurde eine Einigung erzielt, wird der Vorschlag zur Abstimmung gestellt. Zur Annahme des Vorschlages genügt eine einfache Mehrheit von 60 %. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curia.


    3. Der Proconsul hat kein aktives Stimmrecht bei einer Abstimmung innerhalb der Curie, kann aber von einem Veto-Recht gebrauch machen, wenn er es für nötig hält.


    4. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.



    §4 PRINCEPS CURIA


    1. Der Princeps Curia wird alle 2 Monate, möglichst mit den Magistratswahlen zusammen, gewählt.


    2. Ein amtierender Princeps Curia kann nur einmal wieder gewählt werden und muss anschließend mindestens eine Legislaturperiode aussetzen.


    3. Zum Princeps kann jedes Mitglied der Curia gewählt werden, wenn es für seine Kandidatur mindestens einen Unterstützer gibt.


    4. Die Wahl des Princeps Curia findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Proconsul.


    5. Sollte aus einer Wahl kein Sieger hervor gehen, ist mindestens eine Woche später eine Stichwahl abzuhalten.


    6. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curia bestimmt dieser einen Vertreter.




    SUBPARS TERTIA ? DECRETUM SENATUS
    Das Decretum Senatus wird ausschließlich vom Senat beschlossen. Ein Entwurf zu einem Decretum Senatus wird dem Senat in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Dies erfolgt zuerst als ?ANHÖRUNG - ...?, die den Senat über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jeder Senator befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. Eine einfache Zustimmung oder Ablehnung des Vorhabens dient ebenfalls der Diskussion. An dieser Diskussion dürfen auch der Imperator Caesar Augustus und die Beisitzer des Senates teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern um jedem Senator die Möglichkeit zu geben sich zu äußern. Nach dieser Woche kann der Entwurfsteller eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur ?ABSTIMMUNG? stellen. Sollte der Gesetzentwurf bereits während der Anhörung nur auf kommentarlose Zustimmung einer beschlussfähigen Mehrheit des Senates stoßen, so kann der Princeps Senatus bereits nach dieser Woche den Entwurf per Decretum Senatus ratifizieren.


    Stimmberechtigt sind bei der Abstimmung alle Vollsenatoren der Curie, ausgenommen sind der Imperator Caesar Augustus und jeder Beisitzer des Senates. Um das Decretum Senatus als solches zu erlassen und zu ratifizieren müssen 60% der Vollsenatoren dem Gesetzentwurf zustimmen. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert.


    Ein darauffolgender Weg kann eine ?AUSSPRACHE - ...? sein, in der versucht wird einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach Scheitern des Entwurfs und einer ?AUSSPRACHE - ...? kann eine neue ?ABSTIMMUNG? stattfinden.


    Einen Gesetzentwurf zu einem Decretum Senatus können einbringen:


    - Imperator Caesar Augustus
    - Princeps Senatus und alle Senatoren
    - Consuln und Tribunus Plebis


    Das Decretum Senatus kann nach dessen Ratifizierung durch den Imperator Caesar Augustus oder durch 60% des Senates aufgehoben oder abgeändert werden.


    Beschluß-Ordnung der Curia
    1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von den Mitgliedern der Curia Provincialis beschlossen. Jedes Mitglied der Curia hat eine Stimme.
    Je nach Art des Decretums sind folgende Mehrheiten nötig:


    allgemeine Gesetze ohne Finanzen und Ämter: 51 %
    Finanzgesetze: 75 %, keine Gegenstimmen
    Einführung von Ämtern: Einstimmigkeit
    sonstige Erlasse: einfache Mehrheit


    Werden diese Mehrheiten nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert. Der Proconsul von Italia gilt nicht als Mitglied der Curia und hat kein Stimmrecht.


    Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.


    2. Ein Entwurfstext für ein Gesetz oder einen Erlass hat ausformuliert der Curia vorzuliegen, damit alle Mitglieder die Möglichkeit haben, den vorliegenden Text eingehend zu prüfen. Während dieses Prozesses ist jedes Mitglied der Curia dazu befugt, auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul von Italia teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern um jedem die Möglichkeit zu geben sich zu äußern. Nach dieser Woche kann der Entwurfsteller eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen.


    3. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach Scheitern des Entwurfs und einer Aussprache kann eine neue Abstimmung stattfinden.


    4. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul von Italia und die Mitglieder der Curia Provincialis.


    5. Gesetz und Erlässe müssen nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden.


    6. Gesetze und Erlässe haben folgende Gültigkeitsdauer:


    allgemeine Gesetze ohne Finanzen und Ämter: unbegrenzt
    Finanzgesetze: unbegrenzt
    Einführung von Ämtern: 6 Monate, dann Bestätigung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für wiederum 6 Monate notwendig
    sonstige Erlasse: maximal 2 Monate, Verlängerung nicht möglich (etwa länger gültiges muss als Gesetz festgeschrieben werden)


    7. Ein Gesetz oder Erlass kann nach einer gewissen Wartezeit nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden. Dies kann jedes Mitglied der Curia initiieren. Es gelten die folgenden Wartezeiten ab Beschlußdatum:


    allgemeine Gesetze ohne Finanzen und Ämter: 1 Woche
    Finanzgesetze: 4 Wochen
    Einführung von Ämtern: keine Aufnebung möglich
    sonstige Erlasse: keine Wartezeit

  • ENTWURF DER LEX AURELIA ET DIDIA PROCONSULARIA



    CURIA PROVINCIALIS



    § 1 AUFGABEN DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis dienen der besseren Einbindungen der Bürger einer Provinz in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.


    Die Curia Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Gesetze.


    Sie unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.



    § 2 ZUSAMMENSETZUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    1. Die Curia Provincialis setzt sich aus jeweils mindestens zwei (maximal vier) Mitgliedern der zivilen Laufbahn, des Millitärs und mindestens einem (maximal zwei) Mitgliedern des Cultus Deorum zusammen.


    2. Allein der Proconsul einer Provincia ist zur Berufung der Mitglieder in die Curia Provincialis befugt. Vorschläge dazu dürfen die Mitglieder der Curia einbringen, es bedarf jedoch für jede Berufung der Zustimmung des Proconsuls.


    3. Die Mitglieder der Curia Provincialis wählen aus ihren Reihen einen Princeps Curia, welcher den Proconsul in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Princeps Curia verkündet Entscheidungen der Curia Provincialis.


    4. Der Proconsul ist berechtigt an allen Sitzungen und Diskussionen der Curia Provincialis aktiv teilzunehmen. Der Proconsul hat jedoch kein aktives Stimmrecht bei einer Abstimmung innerhalb der Curia Provincialis, kann aber von seinem Veto-Recht Gebrauch machen, wenn er es für nötig hält.



    § 3 DECRETUM CURIES


    1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Provinzcurie beschlossen


    2. Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.



    § 4 BERATUNG UND ABSTIMMUNG


    1. Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis.


    2. Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen


    3. Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.


    4. Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.


    5. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curia. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden


    6. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.


    7. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.



    § 5 AUFHEBUNG EINES DECRETUM CURIES


    1. Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.


    2. Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.



    § 6 EINFÜHRUNG VON ÄMTERN


    1. Die Curia Provincialis ist berechtigt zur Unterstützung der Verwaltungsarbeit in der Provincia Ämter einzuführen.


    2. Vorschläge für neue Ämter dürfen durch den Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis eingebracht werden.


    3. Der Vorschlag für die Einführung eines neuen Amtes muß ausführlich begründet werden und wird dann eine Woche in der Curia Provincialis zur Abstimmung gestellt.
    4. Nach Ablauf dieser Woche erfolgt eine Abstimmung. Das neue Amt gilt bei einer erreichten Mehrheit von 60% als angenommen und für eine Frist von 6 Monaten als eingeführt.


    5. Nach 6 Monaten erfolgt eine erneute Abstimmung über dieses Amt. Sollte hierbei erneut eine Mehrheit von 60% erreicht werden gilt das neue Amt endgültig als eingerichtet.


    6. Über die Modalitäten der Besetzung von Ämtern erlässt die Curia Provincialis eigene Bestimmungen.



    § 7 PRINCEPS CURIA


    1. Der Princeps Curia wird alle 2 Monate, möglichst mit den Magistratswahlen zusammen, gewählt.


    2. Ein amtierender Princeps Curia kann nur einmal wieder gewählt werden und muss anschließend mindestens eine Legislaturperiode aussetzen.


    3. Zum Princeps kann jedes Mitglied der Curia Provincialis gewählt werden, wenn es für seine Kandidatur mindestens einen Unterstützer gibt.


    4. Die Wahl des Princeps Curia findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Proconsul.


    5. Sollte aus einer Wahl kein Sieger hervor gehen, ist eine Woche später eine Stichwahl abzuhalten.


    6. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curia bestimmt dieser einen Vertreter.



    § 8 GESCHÄFTSORDNUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.

  • Entwurf für die Rede zur Kandidatur von COA als Consul bei den Magistratswahlen am 12./13.09.101


    Bürger Roms, Freunde!


    Hiermit erkläre ich meine Kandiatur für das Consulat.


    Ihr kennt mich alle und wißt, das ich weniger der Mann der großen Worte bin, sondern viel lieber meine Taten für mich sprechen lasse. Jedoch bedarf es oft erst großer Worte, um die großen Taten gelingen zu lassen.



    Ich bin davon überzeugt, das ich im Amt des Consuls noch bessere Möglichkeiten habe, um mit meinen bisher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen das Beste für unser Imperium und damit für alle Bürger zu erreichen.


    Nachdem ich geduldig die Stufen des Cursus Honorum als Quaestor Urbanus, Tribunus Plebis und als Praetor Urbanus erklommen habe, stelle ich nun meine Kraft zur Verfügung um im Amt des Consuls weiter für Macht und Ruhm des Imperiums und für das Wohl aller Bürger einzutreten.


    Neben meinen bisherigen Wahlämtern im Cursus Honorum prädestinieren mich der als Magister Scriniorum und jetzt als Comes Italia gewonnene reichle Erfahrungsschatz für das jetzt von mir angestrebte Amt.


    Viele von euch werden sich sicher auch an die Verträge mit dem Königreich Tylus erinnern, an derem Zustandekommen ich als Legatus Augusti in Tylus maßgeblich mitbeteiligt war. Seid sicher, ich werde auch auf außenpolitischen Gebiet weiter zur Erhöhung von Ansehen und Einfluß unseres Imperiums beitragen.



    In guter Zusammenarbeit mit meinem Collegen werde ich das Amt des Consuls nutzen, um das Leben in Rom für alle Bürger noch lebenswerter zu machen.


    Deshalb bitte ich um eure Stimme und um euer Vertrauen, ihr Bürger Roms.

  • Entwurf der Rede zu meiner Kandidatur als Quaestor Consulum für die Magistratswahlen am 12./13.09.101



    Bürger Roms, hiermit gebe ich meine Kandidatur für das Amt eines Quaestors bekannt.



    Viele von euch hier kennen mich bereits gut und wissen um meine Tatkraft und darum, das man sich auf mein gegebenes Wort verlassen kann.


    Hungaricus und Victor kennen mich als zuverlässigen Mitstreiter in den Cohortes Urbanae, Macer als mein früherer Kommandeur bei der Legio I, Anton ist mein Chefredakteur bei der Acta Diurna, Adria Cornelia kennt mich auch aus der gemeinsamen Arbeit in der Acta und zudem als fleißigen Schüler in der Schola Atheniensis. Crassus aus der Arbeit in der Curia ProvincialisAgrippa, Creticus und Messalina sind treue Freunde. Weitere Namen gäbe es hier zu nennen.


    Doch mancher kennt mich weniger und fragt vielleicht: Warum solltet ihr gerade mir euer Vertrauen schenken? Welches sind meine bisherigen Verdienste? Was habe ich bisher geleistet?


    - Als Princeps Prior in den Cohortes Urbanae trete ich für den Schutz und die Sicherheit aller Bürger ein.


    - Lector und Redakteur (Politik, Gesellschaft) in der Acta Diurna


    - aktive Mitarbeit in der Curia Provincialis Italia. Dort habe ich maßgeblich mitgearbeitet bei der Vorbereitung der Rahmengesetzgebung für alle Curia Provincialis des Imperiums, welche momentan gerade im Senat beraten wird.


    Stolz bin ich darauf, als erstes Mitglied in die Societa Aureata gewählt worden zu sein. Ich habe dies stes als erste Würdigung meiner bisherigen Leistungen gewertet, aber vor allem als Ansporn dafür gesehen, auch zukünftig meine ganze Kraft für die Stärkung des Imperiums und für das Wohl aller Bürger einzusetzen.


    Und genau dieses möchte ich auch in dem von mir jetzt angestrebten Amt als Quaestor Consulum tun: All meine Schaffenskraft im Interesse aller Bürger unseres Imperiums einbringen.


    Durch die geschilderten Tätigkeiten habe ich wertvolle Erfahrungen für das Amt des Quaestor Consulum gesammelt, um es mit Engagement auszuüben und mit neuem Leben zu erfüllen.



    Darum, liebe Mitbürger, schenkt mir euer Vertrauen. Ich werde es nicht enttäuschen. Dies verspreche ich euch feierlich.

  • ÜBERARBEITETER ENTWURF DER
    LEX AURELIA ET DIDIA PROCONSULARIA
    - Fassung vom 09.09.101 -



    CURIA PROVINCIALIS



    § 1 AUFGABEN DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis dienen der besseren Einbindungen der Bürger einer Provinz in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.


    Die Curia Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Gesetze.


    Sie unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.



    § 2 ZUSAMMENSETZUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    1. Die Curia Provincialis setzt sich aus jeweils mindestens zwei (maximal vier) Mitgliedern der zivilen Laufbahn, des Millitärs und mindestens einem (maximal zwei) Mitgliedern des Cultus Deorum zusammen.


    2. Allein der Proconsul einer Provincia ist zur Berufung der Mitglieder in die Curia Provincialis befugt. Vorschläge dazu dürfen die Mitglieder der Curia einbringen, es bedarf jedoch für jede Berufung der Zustimmung des Proconsuls.


    3. Die Mitglieder der Curia Provincialis wählen aus ihren Reihen einen Princeps Curia, welcher den Proconsul in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Princeps Curia verkündet Entscheidungen der Curia Provincialis.


    4. Der Proconsul ist berechtigt an allen Sitzungen und Diskussionen der Curia Provincialis aktiv teilzunehmen. Der Proconsul hat jedoch kein aktives Stimmrecht bei einer Abstimmung innerhalb der Curia Provincialis, mit Ausnahme bei der Wahl des Princeps Curiae. Er kann aber von seinem Veto-Recht Gebrauch machen, wenn er es für nötig hält.



    § 3 DECRETUM CURIES


    1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Curia Provincialis beschlossen


    2. Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.


    3. Ein Decretum Curies darf nicht geltenden Bestimmungen des übergeordneten Rechts widersprechen.


    3. Ein Decretum Curies kann durch den Imperator Caesar Augustus und durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.




    § 4 BERATUNG UND ABSTIMMUNG


    1. Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis.


    2. Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen


    3. Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.


    4. Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.


    5. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden


    6. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.


    7. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.



    § 5 AUFHEBUNG EINES DECRETUM CURIES


    1. Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.


    2. Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.



    § 6 PRINCEPS CURIAE


    1. Der Princeps Curiae wird alle 2 Monate, möglichst mit den Magistratswahlen zusammen, gewählt.


    2. Ein amtierender Princeps Curiae kann nur einmal wieder gewählt werden und muss anschließend mindestens eine Legislaturperiode aussetzen.


    3. Zum Princeps Curiae kann jedes Mitglied der Curia Provincialis gewählt werden, wenn es für seine Kandidatur mindestens einen Unterstützer gibt.


    4. Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Proconsul.


    5. Bei der Wahl des Princeps Curiae sind alle Mitglieder der Curia Provincialis sowie der Proconsul abstimmungsberechtigt.


    6. Bei Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Kandidaten bei der Wahl des Princeps Curiae entscheidet die Stimme des Proconsuls über den Sieger der Wahl.


    7. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter.


    8. Der Princeps Curiae hat keinen Sitz und kein Stimmrecht im Senat, jedoch hat er das Recht bei angekündigter Abwesenheit des Proconsuls in dessem Auftrag im Senat zu sprechen.


    9. Der Princeps Curiae darf neben diesem Amt ein weiteres Amt im Cursus Honorum ausüben, jedoch nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus.


    § 7 GESCHÄFTSORDNUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.





    [B]

  • ÜBERARBEITETER ENTWURF DER
    LEX AURELIA ET DIDIA PROCONSULARIA
    - Endgültige Fassung vom 10.09.101 -



    CURIA PROVINCIALIS



    § 1 AUFGABEN DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis dienen der besseren Einbindungen der Bürger einer Provinz in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.


    Die Curia Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Gesetze.


    Sie unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.



    § 2 ZUSAMMENSETZUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    1. Die Curia Provincialis setzt sich aus jeweils mindestens zwei (maximal vier) Mitgliedern der zivilen Laufbahn, des Millitärs und mindestens einem (maximal zwei) Mitgliedern des Cultus Deorum zusammen.


    2. Allein der Proconsul einer Provincia ist zur Berufung der Mitglieder in die Curia Provincialis befugt. Vorschläge dazu dürfen die Mitglieder der Curia einbringen, es bedarf jedoch für jede Berufung der Zustimmung des Proconsuls.


    3. Die Mitglieder der Curia Provincialis wählen aus ihren Reihen einen Princeps Curia, welcher den Proconsul in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Princeps Curia verkündet Entscheidungen der Curia Provincialis.


    4. Der Proconsul ist berechtigt an allen Sitzungen und Diskussionen der Curia Provincialis aktiv teilzunehmen. Der Proconsul hat jedoch kein aktives Stimmrecht bei einer Abstimmung innerhalb der Curia Provincialis, mit Ausnahme bei der Wahl des Princeps Curiae. Er kann aber von seinem Veto-Recht Gebrauch machen, wenn er es für nötig hält.



    § 3 DECRETUM CURIES


    1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Curia Provincialis beschlossen


    2. Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.


    3. Ein Decretum Curies darf nicht geltenden Bestimmungen des übergeordneten Rechts widersprechen.


    4. Ein Decretum Curies kann durch den Imperator Caesar Augustus und durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.




    § 4 BERATUNG UND ABSTIMMUNG


    1. Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis.


    2. Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen


    3. Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.


    4. Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.


    5. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden


    6. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.


    7. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.



    § 5 AUFHEBUNG EINES DECRETUM CURIES


    1. Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.


    2. Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.



    § 6 PRINCEPS CURIAE


    1. Der Princeps Curiae wird alle 2 Monate, möglichst mit den Magistratswahlen zusammen, gewählt.


    2. Ein amtierender Princeps Curiae kann nur einmal wieder gewählt werden und muss anschließend mindestens eine Legislaturperiode aussetzen.


    3. Zum Princeps Curiae kann jedes Mitglied der Curia Provincialis gewählt werden, wenn es für seine Kandidatur mindestens einen Unterstützer gibt.


    4. Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Proconsul.


    5. Bei der Wahl des Princeps Curiae sind alle Mitglieder der Curia Provincialis sowie der Proconsul abstimmungsberechtigt.


    6. Bei Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Kandidaten bei der Wahl des Princeps Curiae entscheidet die Stimme des Proconsuls über den Sieger der Wahl.


    7. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter.


    8. Der Princeps Curiae ist der Erste der Curia und somit deren Vorsitzender.


    Er moderiert den Senat im Allgemeinen (Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin) und hat im Speziellen folgende Aufgaben:
    Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses rechtsgültig ratifizieren (Siegel des Princeps Curiae).



    9. Der Princeps Curiae hat keinen Sitz und kein Stimmrecht im Senat, jedoch hat er das Recht bei angekündigter Abwesenheit des Proconsuls in dessem Auftrag im Senat zu sprechen.


    9. Der Princeps Curiae darf neben diesem Amt ein weiteres Amt im Cursus Honorum ausüben, jedoch nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus.


    § 7 GESCHÄFTSORDNUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.

  • LEX DIDIA ET GERMANICA ET OCTAVIA VIGILES



    §1 Definition des Aufgabenbereiches der Vigiles


    §1.1 Die Vigiles sind eine staatliche Einheit die für das Löschen der Brände verantwortlich ist.


    §1.2 Die Vigiles sind für die juristische Verfolgung möglicher Brandstifter zuständig.


    §1.3 Die Vigiles können für die Ergreifung flüchtiger Sklaven eingesetzt werden.


    §1.4 In Absprache mit dem Praefectus Urbi können die Vigiles auch für weitere polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden.



    §2 Rangssystem der Vigiles


    §2.1 Praefectus Vigilium
    Ebene: Imperiale Ebene
    Status: Ordo Senatorius
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Praefecti
    Sold: 4000 Sesterzen
    Beschreibung: Der Praefectus Vigilium ist der Oberkommandant der Vigiles im römischen Imperium und kommandiert als solcher die Vigiles in Rom und in den Provinzen.
    Der Praefectus Vigilium ist Mitglied im Collegium Princeps.


    §2.2 Legatus Vigilium
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Senatorius
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Legatus Vigilium
    Sold: 3000 Sesterzen
    Beschreibung: Der Legatus Vigilium ist der Kommandeur der Vigiles einer Provinz. Innerhalb dieser Einheit bestimmt er den Dienstablauf und die Aktivitäten. Reichsgesetze können diesen allerdings einen Rahmen geben.
    Befehle erhält er von seinem Praefectus Vigilium. Es kann in der Provinz nur einen Legatus Vigilium geben. Der in Rom ist gleichzeitig der Stellvertreter des Praefectus Vigilium bei dessen angekündigter Abwesenheit


    §2.3 Tribunus Laticlavius
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Senatorius
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Tribunus Laticlavius
    Sold: 1200 Sesterzen
    Beschreibung: Der Tribunus Laticlavius ist Stellvertreter des Legatus Vigilium und erhält wenn dieser anwesend ist seine sonstigen Aufgaben von diesem erteilt.


    §2.4 Praefectus Castrorum
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Equester
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Praefectus Castrorum
    Sold: 600 Sesterzen
    Beschreibung: Der Praefectus Castrorum führt die Vigiles einer Provinz, wenn Legatus Vigilium und Tribunus Laticlavius abwesend sein sollten. Er ist grundsätzlich der Verwaltungschef der Vigiles und sorgt dafür, dass alle regelmäßig stattfindenden Handlungen reibungslos ablaufen. Als solcher steht er dem Legatus auch als Planer zur Verfügung.


    §2.5 Tribunus Angusticlavius
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Equester
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Tribunus Angusticlavius
    Sold: 600 Sesterzen
    Beschreibung: Der Tribunus Angusticlavius gilt allgemein als Anwärter auf höhere Posten. Er hat Leistung, Geschick und Können bereits in einigen Einsätzen bewiesen und wird nun mit höherem betraut um seine weitere Eignung zu testen. Er kann vom Legatus Vigilium mit kleineren Kommandos und Aufgaben eigenständig betraut werden. Bewährt sich der Tribunus Angusticlavius so kann er zum Praefectus Castrorum dieser oder einer anderen Einheit befördert werden, hierüber entscheiden Praefectus Vigilium, Imperator und Proconsul.


    §2.6 Centurio
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Plebeius
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Probatus
    Sold: 300 Sesterzen
    Beschreibung: Der Centurio ist das Rückgrad der Einheit und Kommandeur einer der 7 Kohorten, er kommandiert die Patroullien und Löscheinsätze in den Städten. Weitere Aufgaben erhält er von seinen Vorgesetzten. Im Normalfall wird ein Centurio zum Tribunus Angusticlavius befördert, wenn er eine dauerhafte Beteiligung zeigt und besondere Leistungen vollbrachte.


    §2.7 Optio
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Plebeius
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Optio
    Sold: 60 Sesterzen
    Beschreibung: Der Optio ist Anwärter auf den Rang des Centurio und kann von diesem für Vertretungen eingesetzt werden oder im Stab Verwaltungsaufgaben übernehmen. Konkrete Aufgaben erhält er von seinen Vorgesetzten. Im Normalfall wird ein Optio zum Centurio befördert, wenn er fünf Wochen lang Beteiligung zeigte und/oder besondere Leistungen vollbrachte.


    §2.8 Vigilus
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Plebeius
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Legionarius
    Sold: 30 Sesterzen
    Beschreibung: Der Vegilius ist der gemeine Soldat der Feuerwehr, er wird in der Hauptsache für den Löscheinsatz trainiert, wird aber auch für die Sicherung der Straßen und ähnliches eingesetzt. Konkrete Aufgaben erhält er von seinen Vorgesetzten. Im Normalfall wird ein Vegilius zum Optio befördert, wenn er drei Wochen lang Beteiligung zeigte.


    §2.9 Probatus
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Plebeius
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Probatus
    Sold: 12 Sesterzen
    Beschreibung: Der Probatus ist ein Rekrut der Vigiles, der die Grundausbildung noch vor sich hat. Konkrete Aufgaben erhält er von seinen Vorgesetzten. Im Normalfall wird ein Probatus zum Vigilus befördert, wenn er eine Woche lang Beteiligung zeigte.



    §3 Brandschutzverordnung

  • Bloß schon mal prophylaktisch vorbereitet, falls von dem Dödel noch was kommt. Jetzt hat ja Messalina erstmal was gepostet.



    Zitat

    Brutus Hadrianus Subdolus dixit:Gut das ihr mich daran errinnert, man hätte meinen können ich hätte vergessen, wer meine Kommandeur ist. :D


    "Wenn man naiv wäre, könnte man in der Tat annehmen das es mit eurem Gedächtnis nicht zum besten bestellt ist, so bruchstückhaft wie ihr meine Rede in Erinnerung zu haben scheint.


    Aber mir ist schon klar das dem nicht so ist und das euch die Böswilligkeit treibt, Subdolus"

  • Salvete!


    Herzlich Willkommen in Rom und viel Spaß hier.



    Als Pater Familias der Gens Didia biete ich Dir gern einen Platz im Kreise unserer jungen, aufstrebenden Familie an.


    Hier kannst Du Dich über die Gens Didia und ihre Familienmitglieder informieren.


    Die Gens Didia gehört der Factio Niger an, welche für einen zukünftigen Soldaten die ideale politische Heimat darstellt.



    Dein Wohnsitz wäre im sonnigen Italia. Hilfe bei Deinen ersten Schritten in Rom und die gegenseitige Unterstützung der Familienmitglieder sind bei uns selbstverständlich. Für weitere Fragen stehe ich Dir natürlich gern zur Verfügung.

  • Die im folgenden genannten Personen, die in der Provinz Italia Wohnhaft sind besitzen auf Grund des erfolgreichen Bestehens des Cursus Res Vulgares aktives Wahlrecht.
    Die Listung erfolgt nach Gens und Facito geordnet:

    Name: Gens: Factio:
    Spurius Purgitius Macer Purgitia Niger
    Marcus Didius Falco Didia Niger
    Didia Liliana Didia Niger
    Viviana Didia Traggaballina Didia Niger
    Gaius Flavius Catus Flavia Prasina
    Tiberius Flavius Animus Flavia Prasina
    Tiberia Messalina Oryxa Tiberia Prasina
    Cicero Octavius Anton Octavia Gilvus
    Marcus Octavius Metellus Octavia Gilvus
    Tiberius Octavius Paratus Octavia Gilvus
    Gaius Octavius Victor Octavia Gilvus
    Claudius Aurelius Crassus Aurelia Gilvus
    Publius Matinius Agrippa Matinia Gilvus
    Tiberius Decimus Proximus Decima Gilvus
    Gnaeus Fabius Antistes Fabia Albata
    Vibius Vesuvius Vindex Vesuvia Albata
    Sinona Vesuvia Vesuvia Albata
    Julia Vesuvia Pulchra Vesuvia Albata
    Marcus Vinicius Hungaricus Vinicia Veneta
    Numerius Vinicius Calvus Vinicia Veneta
    Adria Vinicia Vinicia Veneta
    Quintus Ceacilius Metellus Creticus Caecilia Veneta
    Decius Caecilius Metellus Caecilia Veneta
    Quintus Germanicus Impavida Germanica Veneta
    Titus Helvetius Geminus Helvetia Veneta
    Caius Ferrius Magnus Ferria Veneta



    Kandidaturauflagen:
    Um eine Kandidatur für ein Amt bekannt geben zu können müssen mehrere Kriterien erfüllt sein, wie sich diese ausnehmen und wer seine Kandidatur zu einem Amt abgeben darf kann im Folgendem entnommen werden.

    Quaestorenamt:
    ? Der Cursus Res Vulgares muss abgelegt und bestanden sein
    ? Das Amt darf in der davorliegenden Legislaturperiode nicht ausgeübt worden sein

    Folgende Personen der Provinz Italia erfüllen diese Auflagen und dürfen ihre Kandidatur um das Quaestorenamt zur nächsten Wahl abgeben:

    Name: Gens: Factio:
    Spurius Purgitius Macer Purgitia Niger
    Marcus Didius Falco Didia Niger
    Didia Liliana Didia Niger
    Gaius Flavius Catus Flavia Prasina
    Tiberia Messalina Oryxa Tiberia Prasina
    Cicero Octavius Anton Octavia Gilvus
    Marcus Octavius Metellus Octavia Gilvus
    Tiberius Octacius Paratus Octavia Gilvus
    Claudius Aurelius Crassus Aurelia Gilvus
    Publius Matinius Agrippa Matinia Gilvus
    Tiberius Decimus Proximus Decima Gilvus
    Gnaeus Fabius Antistes Fabia Albata
    Vibius Vesuvius Vindex Vesuvia Albata
    Sinona Vesuvia Vesuvia Albata
    Julia Vesuvia Pulchra Vesuvia Albata
    Marcus Vinicius Hungaricus Vinicia Veneta
    Numerius Vinicius Calvus Vinicia Veneta
    Decius Caecilius Metellus Caecilia Veneta
    Quintus Germanicus Impavida Germanica Veneta
    Titus Helvetius Geminus Helvetia Veneta




    Weiterführende Ämter am Cursus Honorum:
    ? Der Cursus Res Vulgares muss abgelegt und bestanden sein
    ? Ein zusätzlicher bildender Cursus z.B. der Cursus Philosophia oder der Cursus Diplomatia muss abgelegt und bestanden sein
    ? Das Quaestorenamt muss mindestens ein mal ausgeübt worden sein
    ? Das angestrebte Amt darf in der davorliegenden Legislaturperiode nicht ausgeübt worden sein

    Folgende Personen der Provinz Italia erfüllen diese Auflagen und dürfen ihre Kandidatur um ein weiterführendes Amt am Cursus Honorum zur nächsten Wahl abgeben:

    Name: Gens: Factio:
    Cicero Octavius Anton Octavia Gilvus
    Gaius Octavius Victor Octavia Gilvus
    Marcus Vinicius Hungaricus Vinicia Veneta
    Adria Vinicia Vinicia Veneta
    Quintus Ceacilius Metellus Creticus Caecilia Veneta



    Im einzelnen zur Kandidatur von bestimmten Ämtern auf Grund ihrer aktuellen Ausübung des Amtes ausgeschlossen sind:

    zum Tribunus Plebis ? Gaius Scribonius Curio

    zum Aedilis Plebeii ? Marcus Octavius Metellus, Marcus Vinicius Hungaricus

    zum Aedilis Curules ? Marcus Vinicius Hungaricus, Marcus Octavius Metellus

    zum Praetor Peregrinus ? Publius Tiberius Lucidus, Cicero Octavius Anton

    zum Praetor Urbanus ? Cicero Octavius Anton, Publius Tiberius Lucidus

  • http://www.imperiumromanum.com/militaer/spezialtruppen/vigiles_01.htm
    http://www.berufsfeuerwehr.ch/museum/museum2.htm
    http://www.ub.uni-duisburg.de/diss/diss9910/kapps8.pdf
    <http://www.uni-regensburg.de/F…rz/Dokumente/militaer.doc>
    <http://www.frontinus.org/poster/Poster14a.pdf>



    1. Allgemeine Löschverpflichtung
    Zu den größten Ängsten der Bürger Roms gehörte neben der Furcht vor Hauseinstürzen die Furcht vor Bränden, nach Plutarch, ?die angeborenen und ständigen Übel Roms.?
    Kleinere Brände gab es in Rom fast täglich, nur allzu leicht wurden die Fackeln und Öllampen umgestoßen und so ein Brand entfacht. Auch die Öfen trugen maßgeblich zu einer erhöhten Brandgefahr bei. Größere Brände suchten die Stadt in geradezu periodischen Abständen heim.
    Vor der Einrichtung einer organisierten Feuerwehr gab es in Rom eine allgemeine Löschverpflichtung, die jeden Römer dazu aufrief, im Falle eines Brandausbruches zu löschen. Obwohl man für die Verweigerung dieser Hilfeleistung bestraft werden konnte, war dieses System auf Dauer nicht tragbar. Es gab viele arme Bürger in Rom, die verständlicherweise nicht einsahen, warum sie ihr Leben für die Villa eines reichen Römers lassen sollten.
    Trotzdem mußte jeder Römer, einer Verordnung nach, einen mit Wasser gefüllten Eimer in seinem Hofe haben, um im Falle eines Brandausbruches als Löschkraft auftreten zu können. Dies wurde auch von Zeit zu Zeit überprüft. Da jedoch ein Wassereimer alleine in den seltensten Fällen einen ganzen Brand löscht, hielten sich viele reiche Römer eine Sklavenfeuerwehr, die einen gewissen Schutz gewährleisten sollte und die diese Hilfeleistung ihrem Besitzer gegenüber auch nicht verweigern konnte.
    Obwohl in vielen Teilen des Imperiums diese Löschverpflichtung ausreichte, schien es in Rom nur der sogenannte Tropfen auf den heißen Stein zu sein. Auf Grund der häufigen und verheerenden Brände in der Hauptstadt und des, trotz der Löschverpflichtung, unzulänglichen Feuerschutzes wurde bald der Ruf nach besseren Vorkehrungen laut.
    Zudem war die Kriminalitätsrate in Rom selbst sehr hoch. Nach Juvenil gab es sogar professionelle Brandstifter. Jene konnten und wurden von Vermietern angeheuert, wenn ein Mieter seine Miete nicht zahlen konnte oder aus seiner Wohnung nicht auszog, um seine Wohnung niederzubrennen und ihn so zu einem Auszug zu bewegen.
    Diese Faktoren führten zu den Überlegungen, die eine organisierte Feuerwehr entstehen ließen.



    2. Politische Bedeutung
    War die Feuerwehr in Rom eine nach kurzer Zeit geachtete und von der Bevölkerung geschätzte Organisation, so gab es dennoch nicht im ganzen römischen Imperium einen derartig perfekt organisierten Feuerschutz wie in der Mutterstadt selbst.
    Während es in den westlichen Provinzen organisierte Feuerwachen sehr wohl in Form von Zünften gab, sind derartige Einrichtungen im östlichen Teil nicht nachweisbar. Mit großer Wahrscheinlichkeit waren sie auf Grund einer unruhigen politischen Lage verboten.
    Als ein Beispiel wäre hier sicherlich der Wahlkampf des Augustus gegen Rufus Egnatius zu erwähnen. Während in Rom immer mehr Brände ausbrachen, was daran lag, dass die Stadt ständig wuchs und sich ausdehnte. Als Folge davon stieg auch die Anzahl der Einwohner an, was zu eine größeren Nachfrage nach Wohnungen führte. Mietshäuser, die wie unsere heutigen Wohnungen zu sehen sind, wurden errichtet. Mit diesem Plus an Wohnungen erhöhte sich auch die Zahl potentiellen Brandherde, wie Fackeln, Öllampen und vor allem die Öfen. Auf Grund dieser Entwicklung verlangte das Volk nach einem ausreichenden Schutz, den eben nur eine fest ? angestellte Feuerwehrtruppe gewähren konnte. Im Wahlkampf griff diese Idee Rufus Egnatius auf und wollte somit das Volk auf seine Seite ziehen. Augustus, der um diese Problematik wusste, verstand es aber geschickt, diese Erneuerung als seine Errungenschaft darzustellen und versprach die Errichtung gewisser Schutzmaßnahmen, wie es die Bevölkerung gefordert hatte.
    Wie leicht ein Feuer ausbrechen konnte weist Plinius der Ältere sehr gut auf, als er während des Vesuvausbruches die panischen Bewohner zu beruhigen versucht, indem er ihnen erklärt, dass jenes Licht, dass sie auf den Bergen sähen, nur brennende Hütten von Hirten seien. Jene hätten vergessen ihre Öfen auszumachen und somit ihr Haus angezündet.
    2.1 Der Feuerschutz und das Christenproblem
    Am Besten zeigt hier das Beispiel Plinius der Jüngere und dessen Briefe an Kaiser Trajan, wie sehr die Feuerwehr damals mit der Politik verbunden war.
    Nachdem Plinius in diese Provinz geschickt worden war, um dort hauptsächlich das Christenproblem zu lösen, sah er sich auch den Bränden gegenüber. Um diese Gefahr so weit wie eben möglich zu bannen, entschied er sich zur Einrichtung einer freiwilligen Feuerwehr. Hierfür jedoch benötigte Plinius die Erlaubnis des Kaisers, der alle Briefe, die ihm Plinius schickte, rasch und, was am Erstaunlichsten ist, selbst beantwortete. Liest man nun die Antwortbriefe, so wird schnell klar, dass der Kaiser gegen die Einrichtung einer derartigen Organisation war. Zwar scheinen seine Einwände engstirnig und übertrieben, bedenkt man aber die unsichere Situation, die dort durch die Christen entstanden war, so waren seine Zweifel wohl begründet. Die Römer sahen die freiwillige Feuerwehr als Verein an, der schnell auch zu einer mächtigen politischen Organisation heranwachsen konnte. Um dies zu vermeiden wurde die Feuerwehr, die in Form von Zünften existierte, in politischen Unruhegebieten verboten. So war es auch Plinius nicht erlaubt, eine Feuerwehr dort einzuführen.
    Doch nicht nur in diesem Beispiel überkreuzt sich die Problematik des Feuerschutzes mit den Christen. Auch zur Zeit des Galerius, als er in Nicomedia weilte, brachen in seinem Palast kurz hintereinander zwei Brände aus. Galerius verließ daraufhin, aus Angst um sein Leben, die Provinz und schrieb die Schuld an diesen Feuersbrünsten den Christen zu.
    2.2 Die Sage um den Heiligen Florian
    Florianus war ein Legionärführer, der in der Römerfeste Cetium seinen Dienst versah. Als Veteran schied er aus dem aktiven Dienst aus und wurde schließlich Vorstand in der Kanzlei des römischen Statthalters Aquilinus. Als Kaiser Diokletian eines Tages die letzte große Christenverfolgung anordnete erging auch an Florianus dieser Sonderbefehl. Er, der heimlich mit dem Christentum sympathisierte, sollte sofort vierzig Legionäre verhaften und gegen sie mit aller Schärfe vorgehen. Er widersetzte sich stattdessen diesem Befehl und warnte seine Glaubensbrüder vor, wohlwissend, dass ihn hierfür die Todesstrafe erwartete. Im Jahre 304 ließ der Statthalter Aquilinus seinem einstigen Adjutanten und Legionsführer um den Hals binden und von der Enns ? Brücke bei Lauriacum ins Wasser stoßen.


    3. Arten der Feuerwehr
    3.1 cohortes vigilum
    Die cohortes vigilum sind wohl am ehesten mit einer heutigen Berufsfeuerwehr zu vergleichen.
    3.1.1 Organisation
    Die Vigiles waren, obwohl sie keine Legion waren, straff militärisch organisiert. Die Feuerwehrleute hatten den untersten Rang und so war auch freigelassenen Sklaven der Beitritt erlaubt.
    Anfangs waren die Vigiles in privaten Häusern untergebracht, später stellte man ihnen jedoch Mietskasernen zur Verfügung, die ausschließlich für die Feuerwehr bestimmt waren.


    Für die Stadt Rom standen 7 Kohorten zur Verfügung, die auf 14 Regionen, in die Rom unterteilt war, aufgefächert waren. Daher mußte sich also eine Kohorte um 2 Bezirke der Stadt kümmern, was bei einer Stadt dieses Ausmaßes sicherlich keine leichte Aufgabe war. Die Kohorten selbst waren dezentral auf Rom aufgeteilt, außerdem erhielten sie unterschiedliche Namen, die auf ihren Standort hinwiesen.
    Folgende Kohortennamen sind bekannt:
    I. Kohorte Circo Flaminio
    II. Kohorte Esquilino
    III. Kohorte Templus Pacis
    IV. Kohorte Aventinus
    V. Kohorte Coelimontana
    VI. Kohorte Palatinum
    VII. Kohorte Circo Maximus


    Die Kohorte selbst bestand aus 1000 Mann, welche Tag und Nacht einsatzbereit sein mußten. Insgesamt gab es 7000 Feuerwehrleute, die zwar mit für die damalige Zeit modernsten Mitteln ausgestattet waren, den alltäglichen Feuern und den großen Feuersbrünsten, die die Stadt in geradezu periodischer Folge heimsuchten, hilflos gegenüber standen.


    Der Gehalt eines damaligen Feuerwehrmannes war nicht gerade hoch, auch gab es keine Gefahrenzulage, wie sie heute besteht. Ein Vigiles der römischen Feuerwehr verdiente 360 Denare, was ungefähr 1440 Sesterzen ausmachte.


    3.1.2 Ränge
    Den römischen Vigiles waren folgende Ränge bekannt:
    - Praefectus vigilium
    - Legatus vigilium
    - Tribunus laticlavius
    - Praefectus Castrorum
    - Tribunus Angusticlavius
    - Centurio
    - Optio
    - Vigilus
    - Probatus


    3.1.3 Aufgaben
    Die Vigiles übernahmen sowohl den Feuerschutz und die Überwachung der vorgeschriebenen feuerpolizeilichen Schutzmaßnahmen als auch die Aufgaben der Polizei. So zählte das Löschen der Brände genau so zu ihren Pflichten wie die nächtliche Wachgänge durch die engen und gewundenen Gassen der Stadt.


    3.2 collegium veteranorum centonariorum
    Die collegium veteranorum centonariorum entsprechen der freiwilligen Feuerwehr. Zwar konnte dieser Vereinigung jeder männliche römische Bürger beitreten, dennoch waren es die Filzmachen, die sich hier einen Namen machten. Wie schon der Name centonariorum erahnen lässt, bestand dieses collegium hauptsächlich aus Filzmachern, die es in jedem römischen Ort gab. Waren in einem Ort zu wenig Angehörige dieses Berufsstandes so waren es die Schmiede, die das collegium ergänzten und so einen ausreichenden Feuerschutz garantieren sollten.


    3.3 familia privata
    Die Sklavenfeuerwehr war besonders bei jenen Römern gern errichtet, die es sich leisten konnten. Wie schon der Name sagt, bestand dieses Kollegium vorwiegend aus Sklaven. Daher war auch diese Art des Feuerschutzes den reichen Römern vorbehalten.



    4. Verwendete Utensilien
    4.1 Spritzen (siphones)
    4.2 Eimer (homae)
    4.3 Äxte (dolabrae)
    4.4 Leitern, meist alaungetränkt (scalae)
    4.5 Patschen, Decken, in der Regel wassergetränkte Filzdecken (centones)
    4.6 Hakenstangen (perticae)
    4.7 Wasserschlauch (uter)
    4.8 Wassersack (gerba)
    4.9 Feuerwehrspritze von Ktesibios
    1795 fand man Ausgrabungen in Italien eine bronzene Kolbenpumpe in einem ehemaligen Römerlager. Der Erfinder dieser zweizylindrigen Druckpumpe ist, nach Vitruv, der Physiker Ktesibios, der um 250 vor Christus in Alexandria lebte. Das Prinzip dieser Pumpe ist einfach.
    Die Feuerwehrspritze bestand aus zwei Stiefelpumpen, einem Windkessel, sowie einem Steigrohr. Der herabgehende Kolben schließt das Bodenventil und drückt dadurch Luft durch ein Kesselventil in den Windkessel.
    Gleichzeitig saugt ein aufsteigender Kolben Wasser durch das offene Bodenventil an.



    5. Der Bau der Stadt und dessen Auswirkungen auf den Feuerschutz
    Rom selbst war eine Stadt mit vielen engen Gassen, in denen das Feuer leicht auf andere Gebäude übergreifen konnte. Zudem waren vor allem die Mietshäuser der Innenstadt sehr hoch. Augustus hielt es deshalb auch für nötig, die maximale Haushöhe auf 70 Fuß (ca. 20m) zu beschränken, Trajan reduzierte diese später sogar auf 60 Fuß (ca. 18m).


    5.1 Hausbau
    Den Römern war die Brandschutzmauer sehr wohl bekannt, wie das Forum des Augustus beweist, dass mit einer 30m hohen Mauer aus Peperin umgeben war. Wegen seiner Resistenz gegen Feuer war Peperin, auch als ?pietra Albana? bekannt, ein besonders gern verwendetes Material für solche Zwecke. Peperin selbst ist das grünlich ? aschgraue Vulkangestein von den Albanerbergen, das neben den verschiedensten Sorten von Tuff das gebräuchlichste Baumaterial für tragende Gebäudeteile in später Republik und früher Kaiserzeit darstellt. Allerdings ist dieses Gestein sehr anfällig für Witterungsschäden.
    Im Allgemeinen ging man sehr sparsam mit teurerem Baumaterial um, was zu einer erhöhten Gefährdung für die Bewohner eines Hauses führte.


    5.2 Kanalnetz
    Rom hatte ein beeindruckend organisiertes und verzweigtes Wasserversorgunsnetz. Diese Aquädukte beruhten nur auf Gravitation, also auf einem stetigen Gefälle. Erstaunlicherweise wurde auch zwischen den Wasserqualitäten unterschieden, je nach geplantem Verwendungszweck, selbst die Feuerwehr war eingeplant.
    Ein Großteil des so in die Stadt transportierten Wassers wurde für die zahlreichen Brunnen verwendet, von denen es zur augusteischen Zeit bereits über 700 Schöpf ? und 500 Laufbrunnen gegeben hat.


    Literatur


    O. Robinson Fire Prevention At Rome
    P.R. Baillie-Reynolds The Vigiles Of Imperial Rome
    J.S. Rainbird The Fire Stations Of Imperial Rome
    H. Sonnabend Wie Augustus Die Feuerwehr Erfand
    K.-W. Weeber Alltag Im Alten Rom: Das Leben In Der Stadt
    J. Irmscher Lexikon Der Antike
    Florian 14: Achteralarm



    Wobei am ehesten Fire Prevention At Rome und The Vigiles Of Imperial Rome zu empfehlen sind. Es ist nur verdammt schwer, da ran zu kommen, da man sie (soviel ich weiß) nur auf Englisch bekommt und das ist in Österreich / Deutschland relativ blöd zu organisieren.
    In Florian 14 sowie dem Lexikon der Antike und dem Alltag im Alten Rom steht im Prinzip nicht mehr, als Du wahrscheinlich schon weißt, bzw in dem Mail stand.
    Und Wie Augustus die Feuerwehr erfand ist nicht schlecht, dennoch steht hier auch nicht mehr drin, da das Buch nur technische Erfindungen / Einführungen enthält, und nur ein Teil über die Feuerwehr handelt.

  • LEX DIDIA ET GERMANICA ET OCTAVIA VIGILIUM
    Entwurf - Version vom 04.10.101



    § 1 Definition des Aufgabenbereiches der Vigiles


    § 1.1 Die Vigiles sind eine staatliche, militärische Einheit.


    § 1.2. Die Vigiles sind für das Löschen von Bränden verantwortlich.


    § 1.3 Die Vigiles sind für den vorbeugenden Brandschutz und für die Kontrolle der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen durch die Bürger verantwortlich. Diese Kontrollen können auch in Civil durchgeführt werden.


    § 1.4 Die Aufklärung und juristische Verfolgung von Brandstiftungen und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten erfolgt in jedem Falle durch die Vigiles. Hier findet die nachfolgenden Einschränkungen gemäß § 1.5. dieses Gesetzes keine Anwendung.


    § 1.5. Die Vigiles übernehmen auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung die Aufklärung von Vergehen laut Codex Iuridicalis. Die Aufklärung von Verbrechen obliegt den Cohortes Urbanae laut Codex Iuridicalis. Durch den Praefectus Urbi können Ausnahmen zu dieser Regelung angeordnet werden.


    §1.6. Die Vigiles üben gemeinsam mit den Cohortes Urbanae den Ordnungsdienst in Rom aus. Die Cohortes Urbanae tagsüber und die Vigiles in der Nacht.


    §1.7. Die Vigiles sind für die Ergreifung flüchtiger Sklaven verantwortlich.


    §1.8 In Absprache mit dem Praefectus Urbi können die Vigiles bei Notwendigkeit sowie in Krisensituationen auch für weitere polizeiliche und militärische Aufgaben eingesetzt werden.



    §2 Rangssystem der Vigiles


    §2.1 Praefectus Vigilium
    Ebene: Imperiale Ebene
    Status: Ordo Senatorius
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Praefecti
    Sold: 5000 Sesterzen
    Beschreibung: Der Praefectus Vigilium ist der Oberkommandant der Vigiles im römischen Imperium und kommandiert als solcher die Vigiles in Rom und in den Provinzen.
    Der Praefectus Vigilium ist Mitglied im Collegium Princeps.


    §2.2 Legatus Vigilium
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Senatorius
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Legatus Vigilium
    Sold: 3000 Sesterzen
    Beschreibung: Der Legatus Vigilium ist der Kommandeur der Vigiles einer Provinz. Innerhalb dieser Einheit bestimmt er den Dienstablauf und die Aktivitäten. Reichsgesetze können diesen allerdings einen Rahmen geben.
    Befehle erhält er von seinem Praefectus Vigilium. Es kann in der Provinz nur einen Legatus Vigilium geben. Der in Rom ist gleichzeitig der Stellvertreter des Praefectus Vigilium bei dessen angekündigter Abwesenheit


    §2.3 Tribunus Laticlavius
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Senatorius
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Tribunus Laticlavius
    Sold: 1500 Sesterzen
    Beschreibung: Der Tribunus Laticlavius ist Stellvertreter des Legatus Vigilium und erhält wenn dieser anwesend ist seine sonstigen Aufgaben von diesem erteilt.


    §2.4 Praefectus Castrorum
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Equester
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Praefectus Castrorum
    Sold: 750 Sesterzen
    Beschreibung: Der Praefectus Castrorum führt die Vigiles einer Provinz, wenn Legatus Vigilium und Tribunus Laticlavius abwesend sein sollten. Er ist grundsätzlich der Verwaltungschef der Vigiles und sorgt dafür, dass alle regelmäßig stattfindenden Handlungen reibungslos ablaufen. Als solcher steht er dem Legatus auch als Planer zur Verfügung.


    §2.5 Tribunus Angusticlavius
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Equester
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Tribunus Angusticlavius
    Sold: 750 Sesterzen
    Beschreibung: Der Tribunus Angusticlavius gilt allgemein als Anwärter auf höhere Posten. Er hat Leistung, Geschick und Können bereits in einigen Einsätzen bewiesen und wird nun mit höherem betraut um seine weitere Eignung zu testen. Er kann vom Legatus Vigilium mit kleineren Kommandos und Aufgaben eigenständig betraut werden. Bewährt sich der Tribunus Angusticlavius so kann er zum Praefectus Castrorum dieser oder einer anderen Einheit befördert werden, hierüber entscheiden Praefectus Vigilium, Imperator und Proconsul.


    §2.6 Centurio
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Plebeius
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Probatus
    Sold: 500 Sesterzen
    Beschreibung: Der Centurio ist das Rückgrad der Einheit und Kommandeur einer der 7 Kohorten, er kommandiert die Patroullien und Löscheinsätze in den Städten. Weitere Aufgaben erhält er von seinen Vorgesetzten. Im Normalfall wird ein Centurio zum Tribunus Angusticlavius befördert, wenn er eine dauerhafte Beteiligung zeigt und besondere Leistungen vollbrachte.


    §2.7 Optio
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Plebeius
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Optio
    Sold: 60 Sesterzen
    Beschreibung: Der Optio ist Anwärter auf den Rang des Centurio und kann von diesem für Vertretungen eingesetzt werden oder im Stab Verwaltungsaufgaben übernehmen. Konkrete Aufgaben erhält er von seinen Vorgesetzten. Im Normalfall wird ein Optio zum Centurio befördert, wenn er fünf Wochen lang Beteiligung zeigte und/oder besondere Leistungen vollbrachte.


    §2.8 Vigilus
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Plebeius
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Legionarius
    Sold: 30 Sesterzen
    Beschreibung: Der Vegilius ist der gemeine Soldat der Feuerwehr, er wird in der Hauptsache für den Löscheinsatz trainiert, wird aber auch für die Sicherung der Straßen und ähnliches eingesetzt. Konkrete Aufgaben erhält er von seinen Vorgesetzten. Im Normalfall wird ein Vegilius zum Optio befördert, wenn er drei Wochen lang Beteiligung zeigte.


    §2.9 Probatus
    Ebene: Regionale Ebene
    Status: Ordo Plebeius
    Gruppe: Vigiles
    Rang: Probatus
    Sold: 10 Sesterzen
    Beschreibung: Der Probatus ist ein Rekrut der Vigiles, der die Grundausbildung noch vor sich hat. Konkrete Aufgaben erhält er von seinen Vorgesetzten. Im Normalfall wird ein Probatus zum Vigilus befördert, wenn er eine Woche lang Beteiligung zeigte.



    §3 Brandschutzverordnung

  • In unserer letzten Ausgabe konnen wir über die Wiederauferstehung der Cohortes Vigiles berichten. Keiner wird daran zweifeln, das die Vigiles von den Bürgern dringend benötigt werden, da Brände, Hauseinstürze und nächtliche Übergriffe in unserer Stadt leider an der Tagesordnung sind. Nun gibt es endlich wieder eine Einheit, welche sich dem dem vorbeugenden Brandschutz und dem Löschen von Bränden als einer Hauptaufgabe widmet und Brandstifter ihrer gerechten Strafe zuführen wird. Auch unsere Straßen werden durch die nächtlichen Patrouillien der Vigiles hoffentlich wieder ein Stück sicherer werden.


    So brauchen also die Bürger ihre Vigiles. Jedoch brauchen auch die Vigiles die Bürger. Zur Stärkung ihrer Reihen. Je mehr Bürger sich für einen Dienst in den Vigiles entschließen, um so sicherer wird unsere Stadt, um so weniger brauchen wir eine neue große Feuersbrunst zu fürchten, die es in der Geschichte Roms nur allzuoft gab.


    Bürger, meldet euch zum Dienst in den Cohortes Vigiles!


    Dich erwartet eine interessante und anspruchsvolle Aufgabe, eine gute Besoldung (entsprechend der bei den CU) sowie hervorragende Aufstiegsmöglichkeiten. Letzteres ist natürlich vom Engagement und den Leistungen des einzelnen abhängig.


    Interessenten können ihre Bewerbung hier abgeben. Bewerber aus allen Provinzen und allen Laufbahnen des Imperium Romanum sind willkommen. Gern auch Bewerber, die bereits über eine militärische Ausbildung verfolgen.


    Jedoch gilt es vor der Aufnahme die Hürde einer Aufnahmeprüfung zu meistern, um so eine hohe Qualität der Angehörigen der Cohortes Vigiles zu gewährleisten.


    Nach erfolgreichbestandener Aufnahmeprüfung und erfolgter Dienstaufnahme erhält jeder neue Soldat der Cohortes Vigiles ein einmaliges Donativum in Höhe von 100 Sesterzen.

  • Zitat

    § 1.2. Die Vigiles sind für das Löschen von Bränden verantwortlich.
    Könnte man noch reinschreiben, wo. Ergo im Stadtgebiet Roma.


    Korrekt wäre: Im Stadtgebiet von Roma, Ostia und Portus. Zur Sicherung der Hafenanlagen und Getreidemagazine waren in diesen Städten ebenfalls Vexillationes der Vigiles von Rom stationiert.


    Zitat

    § 1.3 Die Vigiles sind für den vorbeugenden Brandschutz und für die Kontrolle der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen durch die Bürger verantwortlich. Diese Kontrollen können auch in Civil durchgeführt werden.
    Auch Roma.


    dito wie bei § 1.2.


    Zitat

    § 1.5. Die Vigiles übernehmen auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung die Aufklärung von Vergehen laut Codex Iuridicalis. Die Aufklärung von Verbrechen obliegt den Cohortes Urbanae laut Codex Iuridicalis. Durch den Praefectus Urbi können Ausnahmen zu dieser Regelung angeordnet werden.
    Noch macht der Codex Iuridicalis keine solche Unterscheidung.


    Hungi hat kurz vor unserer ersten Beratung über den Entwurf (wann war das? Anfang September ungefähr) mir gegenüber die Absicht geäußert, das er beabsichtigt diese Unterscheidung in den Codex Iuridicalis bald einzuarbeiten. Das habe ich auch dem Impi per PN mitgeteilt. Ich fasse das also eher als Kritik an Hungi auf, als an unserem Entwurf. Hat Hungi dazu vielleicht etwas geantwortet inwischen? Ansonsten spreche ich ihn daraufhin nochmal an.
    Änderungsvorschlag:
    "Der § 1.5. dieses Gesetzes tritt erst in Kraft, wenn die dafür erforderliche Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen im Codex Iuridicalis vorgenommen wurde."


    Zitat

    § 1.8 In Absprache mit dem Praefectus Urbi können die Vigiles bei Notwendigkeit sowie in Krisensituationen auch für weitere polizeiliche und militärische Aufgaben eingesetzt werden.
    Gut, aber "militärische"? Die guten Jungs haben Knüppel!


    Das mit den Knüppeln gehört zu den unbewiesenen Legenden über die Vigiles.
    In Fachbüchern (u.a: Laufer, Renate: Omnes collegiati, concurrite! Brandbekämpfung im Imerium Romanum) fand ich den Hinweis auf den militärischen Einsatz der Vigiles bei politischen Unruhen und Krisensituationen.
    Im Jahre 31 n.Chr. beauftragte Kaiser Tiberius die Vigiles mit der Verhaftung und Bewachung des Praetorianerpraefekten Seianus, da den Praetorianer selbst in dieser Situation nicht zu trauen war. Mit Knüppeln bewaffnet, wenn die Gefahr bestand, das schwerbewaffnete Praetorianer versuchen könnten, ihren Präfekten zu befreien? Wohl kaum!
    Ebenso spricht für eine Bewaffnung über Knüppel hinaus die Verantwortlichkeit der Vigiles für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in der Stadt Rom. Denn die nächtlichen Patrouillien durch Rom erfolgten durch die Vigiles, nicht durch die CU. Die CU übernahmen diese Aufgabe nur am Tage und zogen sich später sogar völlig aus solchen Krisengebieten wie der Suburba zurück.
    Die Bezeichnung für die Soldaten der Vigiles lautete Milities und ihre Dienstränge entsprachen den Rängen in anderen militärischen Einheiten (z.B.: Miles, Tesserarius, Optio, Centurio, Tribun).
    All dies spricht sowohl für die Einsatzfähigkeit der Vigiles in militärischen Situationen (natürlich zogen sie nicht ins Feld) und für eine Bewaffnung der Vigiles.


    Ich werde die Vigiles jedenfalls SimOn an Waffen ausbilden und sie auch bewaffnet patrouliieren lassen.



    Zitat

    Sim-Off:
    Die SimOff-Sachen überlasse ich anderen zu werten. Den Cohorten der Vigiles waren doch bestimmten Bezirken Roms zugeteilt? Da wir diese eingeführt haben, wäre es doch schön diese auch historisch korrekt zu verteilen, ich hab das irgendwo. So könnte der Kommandeur seinen Tribunen echt Bezirke zuteilen, was doch recht schön wäre, oder?


    "Da wir diese eingeführt haben..." Leider war mir als Normalbürger ohne Zugang zu Senat und CUC diese Information nicht bekannt!
    Selbstverständlich ist mir die historische Aufteilung der Cohortes Vigiles über die Stadtteile bekannt.
    Deshalb ja auch der Hinweis zum Forum CASTRA COHORTES VIGILIAE
    Die Cohortes Vigiles sind in VII Hauptkasernen im Stadtgebiet von Rom stationiert. Der Hinweis stammt von mir.
    Und SimON hatte und habe ich natürlich vor, den Tribunen (so die Vigiles etwas besser besetzt sind) einzelne Bezirke zuzuweisen.


    Bekannte Bezeichnung für die Kohorten anhand ihres Standortes:
    I. Kohorte Circo Flaminio
    II. Kohorte Esquilino
    III. Kohorte Templus Pacis
    IV. Kohorte Aventinus
    V. Kohorte Coelimontana
    VI. Kohorte Palatinum
    VII. Kohorte Circo Maximus
    Dazu kommen die Vexillationes der Vigiles in Ostia und Portus.



    Marcus Didius Falco (0:16 AM) :
    Hmm. Für das meiste davon habe ich eine fundierte Antwort parat
    Trajan (0:16 AM) :
    aha?
    Marcus Didius Falco (0:17 AM) :
    Das mit den Stadtbezirken habe ich auch. Aber woher soll ich wissen, das es die Stadtbezirke in Rom schon gibt. Liegt das nicht noch in der CUC?
    Trajan (0:18 AM) :
    da bin ich überfragt, es wurde zwar schon beschlossen aber scheinbar noch nicht weitergereicht
    Marcus Didius Falco (0:19 AM) :
    Noch macht der Codex Iuridicalis keine solche Unterscheidung.
    Da habe ich ihm schon mal geschrieben, das diese Unterscheidung in Verbrechen und Vergehen Hungi in den Codex einarbeiten will und wird
    [B]

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