Änderung der Lex Scholae Atheniensis

  • Kaum war die Debatte über den Finanzbericht der Schola Atheniensis abgeschlossen, rief der Consul eben jene Institution mit dem nächsten Tagesordnungspunkt erneut auf. Diesmal ging es um die gesetzliche Grundlage.


    "Ich habe von Decima Seiana nicht nur den eben diskutierten Finanzbericht erhalten, sondern auch eine Reihe von weit ausgearbeiteten Änderungsvorschlägen für die Lex Scholae Atheniensis, die ich hiermit zur Diskussion stelle."


    Codex Universalis
    Anhang des Codex Universalis
    Pars Tertia – Lex Scholae Atheniensis


    neu:


    § 1 Die Schola Atheniensis
    [...]


    § 2 Cursus de rebus vulgaribus
    (1) Der Cursus de rebus vulgaribus (kurz CRV) hat römisches Grundwissen zum Inhalt.
    [...]


    § 3 Cursus de rebus publicis
    (1) Der Cursus de rebus publicis ist ein weiterführender Kurs, der aufbauend auf dem CRV spezifischeres römisches Wissen zum Inhalt hat
    (2) Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Prüfung zum CRV.
    (3) Eine einmalige Studiengebühr in Höhe von 500 Sz ist zu leisten. Sie berechtigt zum Besuch auch aller zukünftigen weiterführenden Kurse. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Ein Kandidat hat maximal 3 Möglichkeiten für einen Antritt. Wird der Kurs beim dritten Antritt nicht positiv abgelegt, so steht dieser Kurs dem Kandidaten nicht mehr zur Verfügung.
    (5) Mit dem Bestehen erwirbt ein römischer Bürger das passive Wahlrecht für die Ämter des Cursus Honorum über dem Quaestor.


    § 4 Cursus Continuus
    (1) Ein Cursus Continuus (CC) ist ein weiterführender Kurs, der sich mit einem ausgewählten Thema beschäftigt.
    (2) Neben der Schola Atheniensis ist das Museion in Alexandria berechtigt derartige CC durchzuführen.
    (3) Es gilt § 3 Abs. 2 bis 4.


    § 5 Weitere Kurse
    [...]


    § 6 Prüfungen
    [...]
    (4) Allgemein gilt eine Prüfung als bestanden, falls 60 % der möglichen Punkte erreicht wurden, bei erreichten 90 % gilt die Prüfung als "mit Auszeichnung" bestanden und der Kandidat erhält eine Diploma.
    [...]
    (7) Nach erfolgreichem Bestehen eines Kurses ist man berechtigt den Titel "eruditus in rebus vulgaribus usw." zu tragen.
    [...]


    § 7 Dissertation
    [...]



    Codex Universalis
    Anhang des Codex Universalis
    Pars Tertia – Lex Scholae Atheniensis


    alt:


    § 1 Die Schola Atheniensis
    [...]


    § 2 Res Vulgares
    (1) Der Cursus Res Vulgares (kurz CRV) hat römisches Grundwissen zum Inhalt.
    [...]


    § 3 Cursus Continuus
    (1) Ein Cursus Continuus (CC) ist ein weiterführender Kurs, der sich mit einem ausgewählten Thema beschäftigt.
    (2) Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Prüfung zum CRV.
    (3) Eine einmalige Studiengebühr in Höhe von 500 Sz ist zu leisten. Sie berechtigt zum Besuch auch aller zukünftigen weiterführenden Kurse. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Bei jedem CC haben die Kandidaten maximal 3 Möglichkeiten für einen Antritt. Wird der Kurs beim dritten Antritt nicht positiv abgelegt, so steht dieser Kurs dem Kandidaten nicht mehr zur Verfügung.
    (5) Mit dem Bestehen erwirbt ein römischer Bürger das passive Wahlrecht für die Ämter des Cursus Honorum über dem Quaestor.
    (6) Neben der Schola Atheniensis ist das Museion in Alexandria berechtigt derartige CC durchzuführen


    § 4 Weitere Kurse
    [...]


    § 5 Prüfungen
    [...]
    (4) Allgemein gilt eine Prüfung als bestanden, falls 60 % der möglichen Punkte erreicht wurden, bei erreichten 90 % gilt die Prüfung als "mit Auszeichnung" bestanden und der Kandidat erhält eine Phalera.
    […]
    (7) Nach erfolgreichem Bestehen eines Kurses ist man berechtigt den Titel "Candidatus Cursu Rei Vulgarium/Cursu Philosophiae/usw." zu tragen.
    [...]


    § 6 Dissertation
    [...]


    "Auch dazu möchte ich einige Anmerkungen machen, bevor wir in die Diskussion einsteigen. Die meisten Änderungen sind kosmetischer Natur, nicht jedoch die Einführung eines Cursus de rebus publicis, der im neuen Parasgraphen 3 charakterisiert wird. Dieser soll in Zukunft statt des Cursus continuus die Voraussetzung für den Zugang zu allen Ämtern sein, die über dem des Quaestor liegen. Das bedeutet für uns insbesondere, wir müssen eine Regel finden, wie mit jenen zu verfahren ist, die bereits einen Cursus continuus absolviert haben und den Cursus honorum schon beschreiten. Die Rectrix sieht zwei Möglichkeiten für einen Übergang: Entweder gilt der aktuelle Wortlaut des Gesetzes für alle weiter, die bereits einen Cursus continuus absolviert haben, so dass für diese der Zugang zu höheren Ämtern nicht gefährdet ist und nur derjenige einen Cursus de rebus publicis absolvieren muss, der noch keinen Cursus continuus abgelegt hat. Oder es muss einfach jeder, der ein weiteres Amt im Cursus honorum anstrebt, den Cursus de rebus publicis absolvieren, unabhängig von seinem bisherigen Bildungsweg in der Schola Atheniensis. Dies gilt es zu diskutieren.


    Ferner ist zu diskutieren, ob die Erstellung regelmäßiger Finanzberichte ebenfalls noch gesetzlich verankert werden soll, oder ob wir diese weiterhin nach Bedarf anfordern. Ich bitte zu beiden Punkten um Wortmeldungen."

  • Die Gesetzesvorschläge der Schola Atheniensis waren tatsächlich nicht weltbewegend - allerdings bedurften sich möglicherweise wirklich einiger Kommentierungen. Gestützt auf seinen Stock erhob sich Durus ächzend und begann


    "Es wäre interessant, welche Inhalte dieser Cursus de rebus publicis behandelt. Ist er spezifischer auf politische Angelegenheiten ausgelegt? In diesem Falle ist es generell sinnvoll, ihn an die Stelle der Cursi Continui zu setzen. Ist es jedoch nur eine neue Bezeichnung für das alte Konzept, sähe ich generell keinen Grund für eine Änderung.


    Sollte er sich stärker um staatliche und politische Fragen drehen, sollte er aber dennoch maximal für Aediles und Tribuni Plebis verpflichtend sein - wer die Quaestur und eine weitere Magistratur absolviert hat, ist mindestens seit drei Jahren in der Politik tätig und dürfte sich mit diesen Themen bereits hinreichend auskennen, sodass eine Überprüfung kaum erforderlich sein dürfte. Abgesehen davon wäre es wohl kaum mit der Würde eines alten, erfahrenen Praetoriers vereinbar, gemeinsam mit jungen Senatorensöhnen gemeinsam einen solchen Kurs ablegen zu müssen.


    Schließlich würde ich einige Formulierungen variieren, um sie stilistisch an juristische Texte anzugleichen. So erscheinen mir etwa die "Ämter über den Quaestor" als etwas schief. Ich würde einerseits vorschlagen, dass bereits ein Quaestor eine solche Qualifikation nachweisen müsste, andernfalls sollten namentlich das Aedilat und das Volkstribunat aufgezählt werden - da jeder Praetor und Consul ebenfalls eines dieser Ämter bekleidet hat, ist ihre Nennung nicht notwendig.


    Ebenso empfehle ich, statt "drei Möglichkeiten für einen Antritt" besser von "drei Versuchen" zu sprechen - es ist im allgemeinen juristischen Sprachgebrauch bekannt, was damit gemeint ist. Ebenso klingt die weitere Formulierung seltsam: "andernfalls hat der Kandidat das Recht auf die Ablegung des Kurses verwirkt." könnte dies mit einem schlichten Nebensatz abkürzen.


    In Paragraph 4, Absatz 3 sollte außerdem besser bemerkt werden: "Es gelten analog die Bestimmungen des Cursus de Rebus Publicis, § 3, (2)-(4)."


    Zu Paragraph sechs würde ich ebenfalls eine Neuformulierung vorschlagen: "Mit Erreichen von 60% der Gesamtpunktzahl einer Prüfung gilt diese als bestanden. Erreicht der Kandidat 90% oder mehr der Gesamtpunktzahl, gilt die Prüfung als "mit Auszeichnung" bestanden und der Kandidat erhält eine Diploma."


    Damit würde sich das Gesetz für Juristen leichter lesen lassen, böte weniger Interpretationsspielraum und wäre auch für Laien leichter zu verstehen."

  • Auch hier hatte der Consul versucht, sich während des Gesprächs mit der Rectrix bestmöglich auf mögliche Rückfragen aus dem Senat vorzubereiten und konnte daher zumindest zu einem Teil der Fragen tatsächlich beantworten. Zumindest hoffte er das, denn sonst musste er auch hier weitere Rückfragen stellen, wofür die Senatsschreiber ebenfalls wieder jedes Wort genau mitschrieben.


    "Der Cursus de rebus publicis soll wie der Cursus de rebus vulgaribus ein breites Themenspektrum behandeln, allerdings auf einem höheren Niveau. Ein Cursus mit diesem Inhalt erschien der Schulleitung als Voraussetzung für die weitere Beschreitung des Cursus honorum besser geeignet zu sein als ein beliebiger Cursus continuus."

  • "Senatores ich halte den Absatz vier Paragraph Prüfungen für überholt. Viele Jahre habe ich persönlich Kurse abgenommen und im Sinne der Gerechtigkeit wäre es sinnvoller dem Dozenten die Möglichkeit einzuräumen Diplomae zu vergeben. Ein Kurs kann auf zwei Wegen mit neunzig und mehr Prozent bestanden werden. Erstens durch eine Fülle von Informationen aus dem Lehrbuch und zweitens durch die Gabe auch darin zu überzeugen es wirklich verstanden zu haben, was man zur Prüfung vorträgt."

  • "Wahrscheinlich ist dieser Interpretationsspielraum beabsichtigt", äußerte Macer bereits halblaut zum letzten Satz des Tiberius Durus und sah sich durch die Worte des Germanicus Avarus in dieser Einschätzung bestätigt. "Wenn die bisherige Regelung lautete, dass eine Prüfung in der Regel mit 60% bestanden ist, dann deutet das für mich darauf hin, dass es auch Abweichungen von dieser Regel geben konnte. Wurde davon bisher häufig Gebrauch gemacht, ist der Absatz wohl wirklich entbehrlich. Anderenfalls kann man ihn wohl beibehalten. Aber die Vergabe von Auszeichnungen sollte in der Tat nicht so strikt gesetzlich geregelt sein, denke ich."

  • "Dann solle man das Allgemein streichen und in ein absolutes Wort umändern, denn eine Prüfung gilt immer mit sechzig Prozent als bestanden und mit neuundfünfzig komma neunneun Prozent als nicht bestanden. Wenn wir uns keine absoluten Grenzen setzen, wie können wir dann gerecht allen Mitschülern gegenüber sein.


    Letztens las ich von einem Fall, den ein sich wichtig machender Römer vor der Basilica Ulpia verhandeln ließ. Dabei ging es wohl um einen zehntel Sesterz unter einer dieser festgelegten Mercatus Grenzen.


    So weit wollen wir nicht gehen und so weit wird es unter dem Dach der Schola auch nie kommen, denn das einfache Rechenwesen der vergebenen und erhaltenen Punkte verhindert solch wahnhaftes Dezedieren."

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