Kaum war die Debatte über den Finanzbericht der Schola Atheniensis abgeschlossen, rief der Consul eben jene Institution mit dem nächsten Tagesordnungspunkt erneut auf. Diesmal ging es um die gesetzliche Grundlage.
"Ich habe von Decima Seiana nicht nur den eben diskutierten Finanzbericht erhalten, sondern auch eine Reihe von weit ausgearbeiteten Änderungsvorschlägen für die Lex Scholae Atheniensis, die ich hiermit zur Diskussion stelle."
Codex Universalis
Anhang des Codex Universalis
Pars Tertia – Lex Scholae Atheniensis
neu:
§ 1 Die Schola Atheniensis
[...]
§ 2 Cursus de rebus vulgaribus
(1) Der Cursus de rebus vulgaribus (kurz CRV) hat römisches Grundwissen zum Inhalt.
[...]
§ 3 Cursus de rebus publicis
(1) Der Cursus de rebus publicis ist ein weiterführender Kurs, der aufbauend auf dem CRV spezifischeres römisches Wissen zum Inhalt hat
(2) Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Prüfung zum CRV.
(3) Eine einmalige Studiengebühr in Höhe von 500 Sz ist zu leisten. Sie berechtigt zum Besuch auch aller zukünftigen weiterführenden Kurse. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
(4) Ein Kandidat hat maximal 3 Möglichkeiten für einen Antritt. Wird der Kurs beim dritten Antritt nicht positiv abgelegt, so steht dieser Kurs dem Kandidaten nicht mehr zur Verfügung.
(5) Mit dem Bestehen erwirbt ein römischer Bürger das passive Wahlrecht für die Ämter des Cursus Honorum über dem Quaestor.
§ 4 Cursus Continuus
(1) Ein Cursus Continuus (CC) ist ein weiterführender Kurs, der sich mit einem ausgewählten Thema beschäftigt.
(2) Neben der Schola Atheniensis ist das Museion in Alexandria berechtigt derartige CC durchzuführen.
(3) Es gilt § 3 Abs. 2 bis 4.
§ 5 Weitere Kurse
[...]
§ 6 Prüfungen
[...]
(4) Allgemein gilt eine Prüfung als bestanden, falls 60 % der möglichen Punkte erreicht wurden, bei erreichten 90 % gilt die Prüfung als "mit Auszeichnung" bestanden und der Kandidat erhält eine Diploma.
[...]
(7) Nach erfolgreichem Bestehen eines Kurses ist man berechtigt den Titel "eruditus in rebus vulgaribus usw." zu tragen.
[...]
§ 7 Dissertation
[...]
Codex Universalis
Anhang des Codex Universalis
Pars Tertia – Lex Scholae Atheniensis
alt:
§ 1 Die Schola Atheniensis
[...]
§ 2 Res Vulgares
(1) Der Cursus Res Vulgares (kurz CRV) hat römisches Grundwissen zum Inhalt.
[...]
§ 3 Cursus Continuus
(1) Ein Cursus Continuus (CC) ist ein weiterführender Kurs, der sich mit einem ausgewählten Thema beschäftigt.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Prüfung zum CRV.
(3) Eine einmalige Studiengebühr in Höhe von 500 Sz ist zu leisten. Sie berechtigt zum Besuch auch aller zukünftigen weiterführenden Kurse. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
(4) Bei jedem CC haben die Kandidaten maximal 3 Möglichkeiten für einen Antritt. Wird der Kurs beim dritten Antritt nicht positiv abgelegt, so steht dieser Kurs dem Kandidaten nicht mehr zur Verfügung.
(5) Mit dem Bestehen erwirbt ein römischer Bürger das passive Wahlrecht für die Ämter des Cursus Honorum über dem Quaestor.
(6) Neben der Schola Atheniensis ist das Museion in Alexandria berechtigt derartige CC durchzuführen
§ 4 Weitere Kurse
[...]
§ 5 Prüfungen
[...]
(4) Allgemein gilt eine Prüfung als bestanden, falls 60 % der möglichen Punkte erreicht wurden, bei erreichten 90 % gilt die Prüfung als "mit Auszeichnung" bestanden und der Kandidat erhält eine Phalera.
[…]
(7) Nach erfolgreichem Bestehen eines Kurses ist man berechtigt den Titel "Candidatus Cursu Rei Vulgarium/Cursu Philosophiae/usw." zu tragen.
[...]
§ 6 Dissertation
[...]
"Auch dazu möchte ich einige Anmerkungen machen, bevor wir in die Diskussion einsteigen. Die meisten Änderungen sind kosmetischer Natur, nicht jedoch die Einführung eines Cursus de rebus publicis, der im neuen Parasgraphen 3 charakterisiert wird. Dieser soll in Zukunft statt des Cursus continuus die Voraussetzung für den Zugang zu allen Ämtern sein, die über dem des Quaestor liegen. Das bedeutet für uns insbesondere, wir müssen eine Regel finden, wie mit jenen zu verfahren ist, die bereits einen Cursus continuus absolviert haben und den Cursus honorum schon beschreiten. Die Rectrix sieht zwei Möglichkeiten für einen Übergang: Entweder gilt der aktuelle Wortlaut des Gesetzes für alle weiter, die bereits einen Cursus continuus absolviert haben, so dass für diese der Zugang zu höheren Ämtern nicht gefährdet ist und nur derjenige einen Cursus de rebus publicis absolvieren muss, der noch keinen Cursus continuus abgelegt hat. Oder es muss einfach jeder, der ein weiteres Amt im Cursus honorum anstrebt, den Cursus de rebus publicis absolvieren, unabhängig von seinem bisherigen Bildungsweg in der Schola Atheniensis. Dies gilt es zu diskutieren.
Ferner ist zu diskutieren, ob die Erstellung regelmäßiger Finanzberichte ebenfalls noch gesetzlich verankert werden soll, oder ob wir diese weiterhin nach Bedarf anfordern. Ich bitte zu beiden Punkten um Wortmeldungen."