Wie er es angekündigt hatte, hatte der Consul auf die Tagesordnung der heutigen Sitzung die Abstimmung darüber gesetzt, welche Gesetze in Folge der Abschaffung der Schola Atheniensis noch geändert werden sollten. Und um das Verfahren zu vereinfachen, hatte er auch gleich alle anderen für diesen Tag anstehenden Abstimmungen über Gesetzesänderungen auf diesen Tagesordnungspunkt gesetzt. Dementsprechend länglich war die Liste der Texte.
Codex Universalis
Pars Quinta - Cursus Honorum
§ 41 Aktives und passives Wahlrecht
(1) Um die Ämterlaufbahn aufnehmen zu können muss man dem Ordo Senatorius angehören, einer gültigen Ehe gemäß Lex Iulia et Papia entstammen und nicht von Ehrlosigkeit (Infamie) betroffen sein. Infamen Personen, die bereits Ämter des Cursus Honorum innehatten, ist es nicht gestattet, die Ämterlaufbahn weiterzuführen. Frauen sind nicht zur Wahl zu den Ämtern des Cursus Honorum zugelassen.
(2) Aktives Wahlrecht haben alle Senatoren. Anders verhält es sich zur Wahl des Volkstribunes, hier haben alle Plebeier mit römischem Bürgerrecht das aktive Wahlrecht.
Codex Universalis
Pars Sexta - Ämter des Cursus Honorum
§ 52 Praetor
(1) Die Praetur, die Judikative, ist eingeteilt in einen Praetor Urbanus für die Prozesse zwischen Römern und einen Praetor Peregrinus für Prozesse zwischen Römern und Peregrini einerseits und zwischen Peregrini andererseits. Genaueres regelt hiezu der Codex Iuridicialis. Die Einteilung der Aufgabengebiete führt der Imperator Caesar Augustus in seiner Funktion als Oberster Richter nach abgeschlossener Wahl durch, der Kandidat hat aber das Recht, vor der Wahl seinen Wunschposten zu benennen.
(2) Wurde kein Praetor gewählt, so werden alle Prozesse an das Iudicium Imperatoris verwiesen.
Codex Iuridicialis
Pars Prima - Strafprozessordnung
Subpars Tertia - Iudex
§ 9 Formalien zum Iudex
(1) Ein Iudex muss den senatorischen Rang bekleiden und von hoher Integrität sein.
(2) Das Amt basiert auf Freiwilligkeit, kann vom Imperator Caesar Augustus aber auch angeordnet werden.
(3) Ein Iudex wird für jedes Verfahren neu vom Iudex Prior nominiert.
(4) Der Grundsatz des Senatorenstandes ist nur zu brechen wenn unter diesen Voraussetzungen kein Iudex benennbar ist.
Codex Iuridicialis
Pars Prima - Strafprozessordnung
Subpars Quinta - Advocatio
§ 17 Formalien zum Advocatus
(1) Der Angeklagte und der Kläger können sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Advocatus bedienen.
(2) Als Advocatus kann jeder römische Bürger gewählt werden.
(3) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Iudex Prior gewählt werden.
(4) Ein Advocatus ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist.
(5) Der Advocatus ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen einzusehen sowie Beweisstücke zu besichtigen.
(6) Dem Angeklagten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Advocatus zu gestatten.
(7) Bei Verhandlungen vor dem Iudicium Imperialis oder dem Iudicium Maior kann das Gericht ohne Antrag des Klägers einen Advocatus als Vertreter der Anklage bestellen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.
"Ich bitte die anwesenden Senatoren um eine Zeichen der Zustimmung oder Ablehnung zu diesen Neufassungen."
Abstimmung läuft bis zum 5.6.2014