"Patres conscripti..." , wandte Vala sich an den Senat um einen weiteren Gedankengang zum Prinzipat zu verbalisieren, "..im Zuge des Verfahrens zur Findung und Ernennung eines neuen Princeps ist mir deutlich geworden, dass der Codex Universalis noch an anderer Stelle die Essenz des Prinzipats nicht erfasst und eher den Eindruck vermittelt, dass es sich beim Princeps um einen Herrscher handelt, dessen Herrschaft eben nicht aus den altehrwürdigen römischen Traditionen erwachsen ist.
Gerade die Frage der Ernennung und Nachfolge ist meines Erachtens nach vollkommen unzureichend definiert, da suggeriert wird, dass der Nachfolger des Princeps automatisch und ohne jedes Zutun zum Princeps geriert... und eben nicht vom Senat Roms ernannt wird. Dies entspricht nicht nur nicht der Wahrheit, sondern kann auch den Eindruck vermitteln, dass es sich beim Princeps nicht um einen aus dem römischen Gefüge hervorgehenden Primus inter Pares, sondern um einen x-beliebigen Rex handelt.
Aus diesem Grunde schlage ich eine Änderung des Paragraphen Neunzehn des Codex Universalis vor. Dies, zumal der Paragraph immernoch einen Spross der Gens Ulpia als kaiserlichen Nachfolger festlegt und dementsprechend dringend überholt gehört."
§ 19 Ernennung
(1) Der Imperator Caesar Augustus ist grundsätzlich mit einer unbegrenzten Amtszeit ausgestattet, die nur von ihm selbst ausgesetzt oder beendet werden kann. Jeder anderweitige Versuch anderer dies zu tun wird als Hochverrat gemäß Codex Iuridicialis gewertet und es wird dementsprechend dagegen vorgegangen.
(2) Stirbt der Imperator Caesar Augustus oder legt er sein Amt nachweisbar freiwillig nieder, so gilt primär sein Nachfolgerwunsch zur Thronfolge, sollte er keinen solchen hinterlassen haben, so wird automatisch der ihm am nächsten verwandte männliche Spross der Gens Ulpia gekrönt.
sollte in
§19 Ernennung und Nachfolge
(1) Der Imperator Caesar Augustus wird vom Senat Roms auf Lebenszeit ernannt.
(2) Nur er selbst kann diese Amtszeit aussetzen oder beenden.
(3) Stirbt der Imperator Caesar Augustus oder legt dieser sein Amt nieder, fallen die ihm vom Senat verliehenen Rechte auf diesen bis zur Ernennung des Nachfolgers zurück.
(4) In diesem Falle gilt der von ihm zuvor testamentarisch verfügte Nachfolgewunsch. Ist kein Testament überliefert, gilt automatisch der nächste männliche Verwandte als Nachfolgewunsch des Kaisers.
(5) Dieser ist baldmöglichst vom Senat zum Imperator Caesar Augustus zu ernennen.
(6) Jeder Versuch, die Amtszeit des Kaisers zu beenden oder dessen Nachfolge zu ändern oder zu verhindern wird als Hochverrat betrachtet.
geändert werden.
"Zu Absatz (3) folgende Erläuterung: Der Princeps bezieht seine Macht aus den Kompetenzen, die ihm vom Senat zur Sicherung des Friedens und der Prosperität im Reich übertragen wurden. Der Nachfolger des Princeps wird seit je her vom Senat zu eben jenem ernannt. Dies kann er nicht, wenn die Kompetenzen vorher nicht an den Senat zurückgefallen sind... schließlich hätte er dann nie gehabt was er verleihen will.
Damit eine Restitution der Res Publica zur Zeiten des großen Bellum Civile und die damit einhergehende Unsicherheit im Reich nicht begünstigt werden, wird der Nachfolgewunsch des Princeps als bindend erklärt.. selbst wenn dieser testamentarisch keinen festlegen sollte. Der Gesetzestext spricht eine deutliche Sprache: jeder Versuch die Nachfolge eines Princeps zu unterbinden oder zu verhindern wird als Hochverrat betrachtet... und auch zu Zeiten der Thronvakanz als solche geahndet." , erläuterte Vala sein Vorhaben.