"Der Senat stimmt ab über den Vorschlag der Einführung der Prügelstrafe als Maßnahme im Zuge des Codex Iuridicalis." , initiierte Vala gen Ende seiner Amtszeit eine weitere Abstimmung über eins seiner Projekte.
Codex Iuridicialis
Pars Tertia - Strafgesetzteil
Subpars Prima - Allgemeiner Teil
§ 52 Strafen
§ 52.1 Geldstrafe
(1) Eine Geldstrafe beträgt mindestens 5 und höchstens 5.000 Sesterzen.
(2) Die Geldstrafe ist in Römischen Sesterzen (Sz.) an das Imperium Romanum zu entrichten.
(3) Bei Nichtleistung der Geldstrafe kann diese eingezogen werden.
§ 52.2 Opus Publicum
(1) Als Opus Publicum hat der Verurteilte für einen befristeten Zeitraum eine vom Gericht zugewiesene, der Schwere seiner Tat angemessene körperliche Arbeit zu verrichten, die dem Gemeinwohl nützlich ist. Nach Bedarf ist diese Strafe in der Stadt zu verbüßen, in der der Tatort liegt.
(2) Der Verurteilte ist von der Gemeinde, in der er das Opus Publicum ableistet, zu verpflegen.
(3) Kommt der Verurteilte seinen vorgeschriebenen Aufgaben nicht nach, ist der Verurteilte anzuketten. Zusätzlich können ihm in diesem Fall von der Stadt, in der er das Opus Publicum ableistet, schwerere Arbeiten zugeteilt werden.
(4) Übersteigt die Schuld einen Betrag von 600 Sz., so kann der Delinquent zu deren Begleichung als Sklave verkauft werden, jedoch frühstens drei Wochen nach Urteilsverkündung.
(5) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt das Opus Publicum, für das die zuständige Stadt täglich 2 Sesterzen an den Empfänger der Geldstrafe zu entrichten hat. Der Delinquent ist so lange zu Opera Publica heranzuziehen, bis die Stadt die Schuld abgegolten hat.
(6) Für eine Verurteilung zu Opus Publicum kann mit Ausnahme des Falles nach Absatz (5) ersatzweise eine Relegatio gleicher Dauer angeordnet werden.
(7) Eine Freiheitsstrafe wird in Opus Publicum umgewandelt.
§ 52.3 Hiebe
(1) Hiebe sind Schläge mit einem unbewehrten länglichen Gegendstand mit der Entsprechung einer Rute oder eines Stocks.
(2) Die Mindestanzahl der ausgeführten Hiebe sind fünf. Eine weitere Begrenzung ist nicht vorgesehen, solange die Anzahl der Hiebe das Leben des Betroffenen ersichtlicherweise nicht gefährdet.
(3) Die Schläge können an einem Stück oder aufgeteilt in Abständen ausgeführt werden.
(4) Das Material des Hiebwerkzeugs kann Holz oder ein Metall sein.
(5) Die Hiebe können auf allen Körperteilen des Betroffenen ausgeführt werden. Ausgenommen hiervon ist der Kopf.
§ 52.4 Relegatio und Exilium
(1) Die Relegatio ist eine zeitige Verbannung. Das Mindestmaß der Relegatio beträgt 1 Jahr. Den Ort der Verbannung im Rahmen einer Relegatio bestimmt das Gericht, jedoch muss dieser außerhalb Italias liegen. In der Zeit seiner Relegatio darf der Verbannte weder für ein öffentliches Amt kandieren, noch kann er in ein solches gewählt werden.
(2) Das Exilium ist eine lebenslängliche Verbannung an einen gerichtlich bestimmten Ort außerhalb Italias, verbunden mit dem unbefristeten Verlust aller römischen Bürgerrechte. Wer den gerichtlich bestimmten Ort verlässt, oder ohne vorhergehende Begnadigung durch den Imperator Caesar Augustus zurückkehrt, wird mit dem Tode bestraft.
§ 52.5 Todesstrafe
(1) Die Todesstrafe kann nur in Fällen verhängt werden, in denen sie ausdrücklich gesetzlich zulässig ist.
(2) Die Art der Vollstreckung bestimmt das Gericht. Es kann die Strafe auch in lebenslange Sklaverei in staatlichen Bergwerken oder Steinbrüchen umwandeln.
(3) Angehörigen des Ordo Senatorius, Equites und Decuriones ist es gestattet, statt einer Todesstrafe das Exilium zu wählen. In diesem Fall fällt ihr gesamtes Vermögen der Staatskasse zu.
§52 - gestrichen, siehe §52.1
§53 - gestrichen, siehe §52.2
§54 - gestrichen, siehe §52.4
§55 - gestrichen, siehe §52.5
"Wie immer ist den Senatoren möglich, dem Vorschlag zuzustimmen , ihn abzulehnen oder sich der Stimme zu enthalten."
Die Abstimmung läuft bis Dienstag, dem 30.06.2015 um 23:59:59.
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