De Evanescentibus

  • "Der Senat Roms ist aufgerufen über den Gesetzesvorschlag über die familiäre Handhabe zum Umgang mit Evanescenti abzustimmen." , rief Vala ein letztes Mal in seiner Funktion als Konsul den Senat Roms zur Abstimmung auf


    De Evanescentibus


    §1 Allgemeine Grundlagen
    (1) Ein Bürger Roms gilt als dauerhaft dem öffentlichen Leben fern, wenn der Kontakt zu ihm nachweislich abgebrochen und nicht wieder herstellbar ist.
    (2) Er kann nach einer festgelegten Dauer dieser Abwesenheit (vgl. §3) enteignet und für Tot erklärt (vgl. §4) werden.
    (3) Dies kann nur durch einen Prätor Roms oder einen provinziellen Statthalter geschehen.


    §2 Verfahrensregelung
    (1) Anträge auf Enteignung oder Todeserklärung müssen von Verwandten des Betroffenen erwachsenen Alters eingereicht werden.
    (2) Diese müssen das römische Bürgerrecht innehaben.
    (3) Diese müssen mindestens im fünften Grade mit dem Betroffenen verwandt sein.


    §2.1. Verfahren und Widerspruch
    (1) Alle Anträge werden nach §1 Abs. 3 vor Prüfung und Aufnahme des Verfahrens veröffentlicht. Hierbei wird lediglich der Name des Betroffenen, die Art des Verfahrens und der Hinweis auf die Widerspruchsfrist veröffentlicht.
    (2) Widerspruchsfähig sind Familienangehörige die die Vorgaben nach §2 erfüllen.
    (3) Widerspruch kann während des Verfahrens und bis zu 4 Monate (1 RL-Monat) nach Ende desselben vor dem durchführenden Prätor oder Statthalter eingelegt werden.
    (4) Bei berechtigtem Widerspruch ruht das Verfahren bis zur Klärung desselben.


    §3 Enteignung
    (1) Dauerhaft dem öffentlichen Leben fernbleibende Bürger Roms können nach 10 Jahren (2,5 RL-Jahre) bei Antrag durch die Familie des Betroffenen enteignet werden.
    (2) Bei erfolgreichem Abschluss des Verfahrens wird der enteignete Besitz nach Ablauf der Widerspruchsfrist (vgl. §2.1.) durch die Decimviri Litibus Iudicandis in gleichen Teilen auf die begünstigten Familienmitglieder (vgl. §2) verteilt.


    §3.1. Erstattung und Kompensation
    (1) Der Enteignete hat jederzeit Anspruch auf Rückgabe oder Kompensation seines Eigentums.
    (2) Um diesen Anspruch durchzusetzen muss er persönlich vor einem Prätor Roms oder dem provinziellen Statthalter erscheinen und seine Identität durch mindestens zwei Zeugen (NSCs möglich) beglaubigen lassen.
    (3) In diesem Fall haben die im Verfahren Begünstigten vier Jahre (1 RL-Jahr) Zeit, den Besitz des Enteigneten an diesen zurückzuerstatten. Sollte ein Begünstigter verstorben sein, gehen die Erstattungspflichten auf seine Erben über.
    (4) Der Enteignete hat Anspruch auf eine Kompensation durch die Res Publica im Umfang seiner Ländereien und im Geldwert seines dinglichen wie monetären Besitzes.
    (5) Bei Inanspruchnahme dieser Kompensation gehen die Besitzrechte und der Erstattungsanspruch des Enteigneten hinsichtlich der enteigneten Besitztümer auf die Res Publica über.


    §4 Todeserklärung
    (1) Dauerhaft dem öffentlichen Leben fernbleibende Bürger Roms können nach 16 Jahren (4 RL-Jahren) bei Antrag durch die Familie des Betroffenen für Tot erklärt werden.
    (2) Nur der Betroffene kann dies rückgängig machen.
    (3) Hierzu muss er vor einem Prätor Roms oder dem provinziellen Statthalter erscheinen und seine Identität durch zwei Zeugen (NSCs möglich) beglaubigen lassen.
    (4) Bei anfallendem Besitz des Betroffenen greift das Verfahren nach §3.


    "Die Senatoren können dem Antrag wie gehabt zustimmen :dafuer:, ihn ablehnen :dafuer: oder sich enthalten."


    Sim-Off:

    Die Abstimmung läuft bis Sonntag, dem 26.07.15 um 23:59:59.




    PROXENIOS - ALEXANDRIA

  • "Mit fünf achteln an Gegenstimmen gilt der Gesetzesvorschlag in dieser Form als abgelehnt." , fasste Vala das Ergebnis zusammen und nahm es durchaus sportlich, "Die Sache geht somit zurück in die Senatsdiskussion."




    PROXENIOS - ALEXANDRIA

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