DECRETUM IMPERATORIS
Durch dieses Dekret wird die militärische Stärke, als auch die wirtschaftliche entscheidend gesteigert. Es werden wo nötig neue Legionen gebildet, berittene Hilfstruppen (ALA AUXILIARIS) und zu Fuß kämpfende Hilfstruppen (COHORS AUXILIARIS) geschaffen.
Die Legionen aller Provinzen werden auf einen Nominalpersonalstamm von 6000 Mann festgesetzt, den der Einheitsführer wenn möglich immer zu halten, nie aber ohne Befehl auszubauen hat. Eine nicht als Stammlegion erklärte Legion bekommt keine "wirklichen" Soldaten zugewiesen, kann aber mit Genehmigung des Imperator Caesar Augustus einen Legatus Legionis erhalten. Eine weitere Zuweisung unterer Offiziere für eine solche Legion kann ebenfalls genehmigt werden.
Truppen der Provinzen dürfen diese ohne Genehmigung des Imperator Caesar Augustus nicht verlassen.
Eine Legion kann bei Notwendigkeit (hohe Personaldichte) durch Antrag des Proconsuls zu einer Stammlegion (Zweitlegion!) erklärt werden und somit den vollen Rängebaum erhalten. In diese Legion können dann auch Neumitglieder eintreten.
Eine Hilfstruppenala wird auf 1000 Reiter festgesetzt, die unter Erlaubnis des Imperators einen Praefecten als Kommandeur erhalten kann.
Die Hilfstruppenkohorte wird auf 500 Mann festgesetzt, die unter Erlaubnis des Imperator Caesar Augustus einen Praefecten als Kommandeur erhalten kann.
Es werden 10 neue Provinzen geschaffen, um den optischen und gesellschaftlichen Effekt des Römischen Reiches besser simulieren zu können. Diese Provinzen gelten als Reserveprovinzen im Gegensatz zu den bestehenden Stammprovinzen. Diese werden nur mit einem Proconsul und einem Rangsystem versehen, wenn die Personaldichte der anderen Provinzen dies rechtfertigt.
Die Regierungsgewalt über eine Reserveprovinz kann einem Procurator übergeben werden (Ehrenposten).
Eine HP-Gestaltung ist hierbei nicht verpflichtend.
Der Einsatz römischer Truppen muss vom Proconsul oder den direkten Einheitsführern dem Imperator Caesar Augustus gemeldet werden. Dieser muss den Einsatz genehmigen. Dies gilt nicht bei Notmaßnahmen, gegen schnelle feindliche Einfälle, die eine Meldung aus Zeitgründen nicht gestatten.
Sollte ein Feldherr einen Ehrennamen und die Ornamenta Triumphalia verlangen, so hat das der Imperator Caesar Augustus zu befürworten. Dann stimmt der Senat mit einfacher Mehrheit darüber ab.
Auszeichnungen für beteiligte Legionen werden nur vom Imperator Caesar Augustus verliehen.
Ehrennamen für Legionen werden aus der zur Verfügung stehenden Liste vom Legatus Legionis und/oder dem Proconsul dem Imperator Caesar Augustus vorgeschlagen. Dieser hat bei der Vergabe das letzte Wort.
Reservelegionen erhalten keine Auszeichnungen, keine Ehrennamen und kein Emblem.
Folgende Truppen und Provinzen wurden erstellt und in folgende Kommandogewalt übergeben:
Übergeordnete Kommandos über alle vorkommenden Truppen hat der Imperator Caesar Augustus.
Provincia Italia (PROV ITA)
LEG I TRAIANA (Stammlegion)
I-VII COH PRAE
VIII COH PRAE
I ALA AUX
II ALA AUX
I COH AUX
Provincia Germania (PROV GER)
LEG II GERMANICA
LEG V AUGUSTA
III ALA AUX
IV ALA AUX
II COH AUX
III COH AUX
IV COH AUX
Provincia Britannia (PROV BRI)
LEG III BRITANNICA (Stammlegion)
LEG XI GALLICA
V ALA AUX
V COH AUX
VI COH AUX
Provincia Syria (PROV SYR)
LEG IV SYRICA (Stammlegion)
LEG VIII ADIUTRIX
VI ALA AUX
VII ALA AUX
IX COH AUX
X COH AUX
Provincia Hispania (PROV HIS)
LEG IX HISPANA
VIII ALA AUX
VII COH AUX
VIII COH AUX
Provincia Aquitania (PROV AQU)
XI COH AUX
XII COH AUX
XIII COH AUX
Provincia Illyricum (PROV ILL)
LEG X GEMINA
IX ALA AUX
X ALA AUX
XIV COH AUX
XV COH AUX
Provincia Dacia (PROV DAC)
X COH PRAE, Praefectus Praetorio Gaius Iulius Caesar Germanicus
XI ALA AUX
XII ALA AUX
XVI COH AUX
XVII COH AUX
Provincia Thracia (PROV THR)
LEG VII MACEDONICA
XIII ALA AUX
XVIII COH AUX
XIX COH AUX
Provincia Achaia (PROV ACH)
XIV ALA AUX
XX COH AUX
Provincia Asia (PROV ASI)
LEG VI APOLLINARIS
XV ALA AUX
XVI ALA AUX
XXI COH AUX
Provincia Aegyptus (PROV AEG)
IX COH PRAE
XVII ALA AUX
Provincia Africa Proconsularis (PROV AFR PRO)
XVIII ALA AUX
XXII COH AUX
Provincia Mauretania (PROV MAU)
XIX ALA AUX
XX ALA AUX
XXIII COH AUX
ROMA, ANTE DIEM IV KAL AUG MMDCCLVI A.U.C (29. Juli 2003/2756)