"Wir stimmen nun ab über die Lex Provincialis für die Provinz Germania Superior", kündigte der Consul die kommende Abstimmung an. "Zur Abstimmung steht der Text wie in der Sitzung vorgelegt:"
PROVINCIA GERMANIA SUPERIOR
LEX PROVINCIALIS
Pars Prima - Allgemeines
§1 - Rechtlicher Status
Die Provincia Germania Superior ist kaiserliche Provinz. Der Proconsul der Provinz ist der Imperator Caesar Augustus, welcher einen Legatus Augusti Pro Praetore als seinen Stellvertreter ernennt.
§2 - Territorium
(1) Die Provincia Germania Superior ist die Gesamtheit aller ihrer Civitates. Die Anzahl der umfassten Civitates bestimmt sich nach den Aufzeichnungen des kaiserlichen Registers.
(2) Hauptort und Verwaltungssitz der Provincia ist die Civitas Mogontiacum.
§3 - Civitates
(1) Eine Civitas besteht aus einem Hauptort (Oppidum) sowie der ihr zugerechneten Vici, Villae Rusticae und sonstigen Loci.
(2) Eine Civitas kann als Vicus, Municipium oder Colonia organisiert sein. Über den rechtlichen Status einer Civitas verfügt der Kaiser.
(3) Die Errichtung und Verwaltung einer Civitas wird durch die Gemeindeordnung festgelegt. Diese ist vom Legatus Augusti Pro Praetore zu billigen.
Pars Secunda - Über die Provinzverwaltung
Die Provincia wird von der Curia Provincia verwaltet. Diese setzt sich aus dem Legatus Augusti Pro Praetore sowie sämtlichen ihm unterstellten Magistraten zusammen. Diese können zur Vervollständigung ihres Stabs Scribae und Apparitores bestellen.
§1 - Legatus Augusti Pro Praetore
(1) Der Legatus Augusti Pro Praetore ist senatorischer Stellvertreter des Kaisers in der Provinz und wird von diesem ernannt und abberufen. Durch die Ernennung erhält er das Imperium Proconsulare.
(2) So nicht anders durch den Kaiser festgelegt, steht er der Provinzverwaltung und ihren Magistraten, sämtlichen Civitates der Provinz, sämtlichen in der Provinz stationierten Einheiten des Exercitus Romanus sowie sämtlichen Cultus in der Provinz vor und ist ihnen gegenüber weisungsbefugt.
(3) Zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung sowie zur Sicherung der an Rom zu leistenden Munera setzt er, so nicht der Kaiser, Magistrate ein. Im Übrigen kann er im Namen des Kaisers das Römische Bürgerrecht verleihen.
§2 - Legatus Iuridicus
Der Legatus Iuridicus wird als senatorischer Magistratus mit mindestens dem Range eines Praetorius vom Kaiser zur Unterstützung des Legatus Augusti Pro Praetore in Dingen der Rechtssprechung eingesetzt.
§3 - Procurator Augusti
(1) Der Procurator Augusti wird als ritterlicher Magistratus vom Kaiser zur Verwaltung der Provinzkasse sowie der Steuereintreibung in der Provinz eingesetzt.
(2) Im Falle einer längeren Abwesenheit des Legatus Augusti Pro Praetore aus der Provinz fungiert er als dessen Stellvertreter.
§4 - Procurator Rationis Privatae
Der Procurator Rationis Privatae wird als ritterlicher Magistratus vom Kaiser zur Verwaltung seiner persönlichen Besitzungen eingesetzt.
§5 - Procurator Civitatium
(1) Der Procurator Civitatium unterstützt als ritterlicher Magistratus den Legatus Augusti Pro Praetore bei der Beaufsichtigung der Civitates der Provinz. Er wird von diesem in sein Amt eingesetzt.
(2) Er kontrolliert die Erfüllung der Munera Civitatium, ihre Magistraten und ist diesen gegenüber weisungsbefugt.
§6 - Princeps Praetorii
Der Princeps Praetorii steht als bürgerlicher Magistrat dem persönlichen Verwaltungsstab des Legatus Augusti Pro Praetore vor und wird von diesem in das Amt eingesetzt.
§7 - Praefectus Vehiculorum
Der Praefectus Vehiculorum leitet und überwacht das Postwesen einer Provinz und wird zu diesem Zwecke vom Statthalter berufen. Er setzt zur Leitung der Poststationen einer Provinz jeweils einen Stationarius ein. Zur Beförderung der Post steht ihm frei, die dafür nötigen Tabellarii ebenfalls zu berufen.
Pars Tertia - Munera Provincialis
Die Errichtung und Verwaltung der Provinz dient der Sicherstellung der zu erbringenden Munera.
Die Munera Provincialis unterteilen sich auf die folgenden Bereiche:
(1) Sicherheit: Es obliegt der Provinz, die Grenzen des Imperiums zu befestigen und deren Schutz sicherzustellen. Zu diesem Zwecke können Einheiten des Exercitus Romanus angefordert und unter das Kommando des Legatus Augusti Pro Praetore gestellt werden.
Zudem obliegt der Provinz die Sicherstellung des öffentlichen Friedens und die Durchsetzung römischen Rechts in der Provinz.
(2) Abgaben: Es ist Aufgabe der Provinz, die Abgaben an Rom sicherzustellen. Deren Höhe und Fälligkeit wird vom Kaiser festgelegt. Zudem ist der Provinz die Versorgung der Verwaltung und der in ihr stationierten Einheiten des Exercitus Romanus übertragen.
(3) Infrastruktur: Es obliegt der Provinz die Erweiterung und Instandhaltung der öffentlichen Infrastruktur. Zu dieser zählen sämtliche Wege sowohl zu Wasser als auch zu Land, die Wasserversorgung sowie der Briefverkehr und sämtliche zu diesen gehörenden Anlagen.
(4) Kultur: Es ist Aufgabe der Provinz, die Verbreitung der römischen Kultur zu begünstigen.
"Ich bitte um Handzeichen der Zustimmung ( ) oder Ablehnung ( )."
Letzte Stimmabgabe am 09.09.2015 um 23:59 Uhr