Taberna liberum rarorum

  • Etwas mißmutig bog Plautus in eine enge Gasse ein. Die Sonne stand an einem wolkenlosen Himmel, dennoch war es kühl, was noch durch den Wind aus Nordost verstärkt wurde. Die Enge der Gasse beschleunigte den Wind noch weiter, sodass es Plautus fröstelte. Es war aber nicht das Wetter, was ihm die Laune verdarb, sondern die Tatsache, dass er auf der Suche nach einem bestimmten Buch war, leider aber erfolglos. Irgendwer hatte ihm dann den Tip gegeben, es doch mal bei der Taberna Liberum in dieser verdammten Gasse zu versuchen.


    Sein Mißmut erhöhte sich, als er die Gasse durchschritten hatte, ohne den Laden zu finden. Er kehrte um und nach einigen Schritten sah er die Inschrift an der Wand, versteckt unter dem Porticus: TABERNA LIBERUM RARORUM.


    Er trat ein. Der Inhaber wedelte gleich dienstbeflissen herbei und Plautus glaubte, hinter ihm den aufgewirbelten Staub der Jahre zu sehen, der sich aber bald wieder auf den Bücherrollen absetzte. "Ich suche ein Werk", begann Plautus, "von Iulius Frontinus und zwar 'De aquaeductu urbis Romae'. Bisher habe ich keinen Buchhändler gefunden, der das vorrätig hatte".


    Der Buchhändler hob bedauernd die Schultern: "Wer liest schon sowas?". Dann begann er aber, seine Regale zu inspizieren und schien nach einer Weile doch etwas gefunden zu haben. Über die Schulter rief er seinem Kunden zu. "Ich habe hier 'De arte mensoria' vom gleichen Autor. Falls Dir das hilft ..."


    "Nein, es hilft mir nicht", brummte Plautus, "aber leg es mal raus". Lustlos begann er, an der Rolle herumzufingern, stellte aber bald fest, dass er das Alles schon kannte. Na ja, vielleicht würde er es einem seiner Mitarbeiter weiter geben, der sich beim Messen regelmäßig verpeilte.


    "Wenn Du ein bißchen Zeit hast, schau ich mal im Lager nach", meinte der Buchhändler, "diese Art von Büchern wird ja kaum gekauft". Plautus nickte und vertrieb sich die Wartezeit mit dem Beobachten der draußen vorbeigehenden Leute.

  • Nach einem langen Weilchen kam der Inhaber zurück: "Es tut mir leid, aber das Werk, das Du suchst, haben wir nicht auf Lager. Ich habe nur noch ein Exemplar gefunden, das jedoch mit Stockflecken übersät ist und das ich so nicht verkaufen möchte."


    Plautus nahm sich die Rolle 'De arte mensoria' und die stockfleckige Rolle: "Die Stockflecken stören mich nicht. Was willst Du für beide haben?"


    Der Händler wiegte den Kopf und meinte: "Fünfzehn Sesterzen". Plautus antwortete: "Sagen wir zwölf," legte das Geld auf den Tisch, nahm sich die Rollen und verließ den Laden.

  • Tiberius hatte mit verschiedenen Buchläden ausgehandelt, sein kurzes Buch über das Recht zu verkaufen. Einer war dieser hier. Und so konnte man in der Auslage dieses Buchladens auch schon den ersten Teil seines Werkes bestaunen.



    Institutiones
    Eine kurze Einführung in das überlieferte Recht*


    Prologos


    Mit diesem kleinen Buch kann der interessierte Leser einen ersten Überblick über das überlieferte Recht der Römer, insbesondere aus der Zeit vor dem Kaiser Divus Iulianus, erlangen. Zu jedem der hierin angesprochenen Punkte gibt es noch ungleich viel mehr zu erfahren. Es ist aber das Ziel, in drei Büchern einen möglichst knappen Überblick zu geben. Der geneigte Leser wir im ersten Buch etwas über das Recht an sich und das Recht der Person im Besonderen erfahren. Das zweite Buch wird, wenn es erscheint, von den Sachen handeln. Das dritte Buch schließlich wird die Obligationen und Klagearten behandeln.


    Liber Primus


    Über das Recht


    Der neugierige Geist mag zuerst fragen, woraus das Recht im römischen Gemeinwesen überhaupt besteht. Es besteht klassischerweise aus den Statutsgesetzen, den Plebisziten, den Senatus Consulta, den Kaiserkonstitutionen, den Edikten der Magistrate und der Rechtsmeinungen der Juristen.


    Plebiszite gehen von der plebejischen Volksmasse aus. Üblicherweise wurde hierzu die Volksversammlung bemüht. Seit der Lex Hortensia sind nicht nur die Plebejer an Plebiszite gebunden, sondern auch die Patrizier.
    Ein Senatus Consultum ist ein Erlass oder Befehl, der vom Senat erlassen wird. Einem solchen kommt die volle Gesetzeskraft zu.


    Von überragender Bedeutung sind die Konstitutionen des Augustus selbst. Diese können die Form von Edikten, Reskripten oder Dekreten annehmen. Hierbei sind Reskripte die Antworten, die der Kaiser auf Anfragen von Privatpersonen gibt. Den Magistraten des römischen Gemeinwesens kam es von alters her zu, in ihrem Amtsbereich ihrerseits Edikte mit Rechtskraft zu erlassen.
    Im Besonderen ist hier das Edikt des Prätors zu nennen, das die Klagearten auflistete, die er vor den ihm unterstehenden Gerichten zulassen wollte. Über die Jahre hat sich so ein beträchtlicher Korpus von Klagearten gebildet.


    Schließlich sind auch die Meinungen der Juristen für das Recht von besonderer Bedeutung, insbesondere die Meinung der Juristen, die der Augustus mit dem ius respondendi ausgestattet hat. Dieses erlaubt jenen Juristen auf Rechtsfragen mit Gesetzeskraft zu antworten. Falls mehrere unterschiedliche Meinungen von Juristen zu einem Thema vorliegen, so solle der Richter nach seiner eigenen Auffassung entscheiden, ob er der einen Meinung folge, oder der anderen.



    Personen


    Grob gibt es zwei Kategorien, in die Menschen eingeteilt werden. Freie und Unfreie. Die Unfreien sind die der Sklaverei unterworfenen (servi). Bei den Freien wird zwischen den Bürgern (cives), den Freigelassenen (liberti) und den Fremden (peregrini) unterschieden.
    Das römische Bürgerrecht erlangt man entweder durch Geburt, Freilassung oder Verleihung.


    Die Lex Aelia Sentia hat gewisse Bedingungen an die Freilassung eines Sklaven gestellt. Nach dieser erwirbt ein Sklave, der frei gelassen wird so lange er noch nicht dreißig ist, nicht das Bürgerrecht, sondern erwirbt den Status der Latiner. Der Weg zu den Bürgerrechten ist diesen Freigelassenen allerdings nicht versperrt. Heiratet er etwa eine römische Bürgerin und hat mit ihr einen Sohn, so kann er, sobald der Sohn ein Jahr alt ist, mit sieben Zeugen beim Prätor das Bürgerrecht beantragen.



    Die Freilassung


    Traditionell sind dann auch verschiedene Arten der Freilassung zu unterscheiden. Eine häufige Art der Manumissio ist die per testamentum, also durch letztwillige Verfügung im Testament. Diese Praxis hatte derart überhandgenommen, dass der göttliche Augustus die testamentarische Freilassung begrenzte.
    Ein Sklave kann auch per censum, also mit Eintragung in die Bürgerrolle als freier Bürger in die römische Gemeinschaft aufgenommen werden. Eine einfachere Art stellt die Freilassung per epistulam also durch Zusendung eines Briefes mit dem darin ausgedrückten Willen, dass der Sklave frei sein möge, dar.
    Auch mündlich kann eine Freilassung erfolgen, wenn sie inter amicos, per convivium bzw. per mensam, also durch eine herkömmliche Willenserklärung ausgeführt wird. Hier müssen jedoch Zeugen anwesend sein. Schließlich finden wir als Möglichkeit der Freilassung auch die Manumissio per vindictam vor.
    Die Freilassung geschieht hier wie der Name schon sagt, durch Vindicatio, über die wir später noch hören werden.
    Wir können erkennen, dass die Freilassung in jedem Falle einen Rechtsakt darstellt, der auf irgendeine Art bezeugt werden muss, auch wenn es nur die Zeugen bei der mündlichen Freilassung per convivium sind.



    Die Hausgewalt


    Eine weitere Unterscheidung besteht in der Frage ob Leute sui iuris sind oder unter der Hausgewalt eines anderen steht. Maßgeblich ist hier nicht, ob die betreffende Person frei oder unfrei im Sinne von Sklave oder Nicht-Sklave ist. Auch ein römischer Bürger kann unter der Hausgewalt stehen.
    Sklaven stehen stets in der Hausgewalt ihrer Eigentümer. Der Pater Familias hat allerdings auch die Gewalt über seine Ehefrau und seine Kinder. Darüber, dass der Hausvater die in seiner Gewalt stehenden nicht misshandelt, darüber wacht das Sittengesetz.
    Die Personen in der Hausgewalt des Pater Familias sind auch potentielle Objekte der rituellen Mancipatio, über die noch zu reden sein wird. Auch über die Emancipatio werden wir uns an späterer Stelle Gedanken machen.



    Die Ehe


    Einem römischen Bürger ist es gestattet, die Ehe mit Frauen aus den folgenden Personengruppen einzugehen. Natürlich ist eine Ehe mit einer römischen Bürgerin zulässig. Schon seit Jahrhunderten ist auch die Ehe zwischen Plebejern und Patriziern erlaubt. Auch mit einer Latinerin oder Fremden, deren Gruppe das Recht hat, römische Bürger zu heiraten, ist die Ehe zulässig.
    Ein Sohn aus einer solchen rechtmäßigen Ehe erlangt den Rechtsstatus als Bürger des Vaters und gelangt unter seine Hausgewalt. Generell folgt in der Ehe der Rechtsstatus des Kindes dem des Vaters.
    Nahe Verwandte, wie Geschwister, Eltern oder Großeltern und Onkel oder Tanten, sowie Cousins ersten Grades zu heiraten, ist verboten.



    Die Adoption


    Nicht nur die natürlichen Kinder stehen unter der Gewalt ihres Hausvaters, sondern auch die Kinder, die jener adoptiert hat.
    Es ist weithin akzeptiert, dass der Grund dafür, dass unser Volk so aufgeschlossen gegenüber Adoptionen ist, derjenige ist, dass für den Fall, dass jemand ohne Erben stirbt, der Totenkult nicht beachtet werden kann. Aus diesem Grund sind diejenige ohne natürliche Erben angehalten geeignete Personen zu adoptieren.
    Eine Adoption kann auf zwei Wegen erfolgen. Die eine ist die Adoption vor der Volksversammlung. Diese Form der Adoption wird Hinzubefragung genannt (adrogatio). Hier wird der Adoptierende gefragt, ob er den neuen Sohn (Frauen steht dieser Weg der Adoption vor der Volksversammlung generell nicht zu) annehmen möchte, und die Volksversammlung wird befragte, ob sie zustimmt.
    Die zweite, weit häufigere Art der Adoption, ist die durch Magistratsbeschluss (adoptatio). Dabei können auch Frauen adoptiert werden.
    Frauen können jedoch selbst überhaupt nicht adoptieren.



    Die Manus


    Eine besondere Eigenart des römischen Rechts ist die der Manus. Es handelt sich hierbei sehr wörtlich um die Gewalt, die eine Person über eine andere ausüben kann. Die Manus betrifft hier die Gewalt des Mannes über die Frau. Von alters her kennen wir drei Arten, wie ein Mann die Manus über die Frau erwirbt. Alle diese Arten haben mit der Eheschließung zu tun. In der alten Zeit kannte unser Volk zwei Arten die Ehe zu schließen. Die eine war die Confarreatio, die Speltbrot-Ehe. Diese ist nur Patriziern zugänglich und wird heute nur noch selten praktiziert. Nur jemand der aus einer Speltbrot-Ehe hervorgegangen ist, kann zum Beispiel Rex Sacrorum werden. Wie geht also eine Speltbrot-Ehe vonstatten?

    Sie wird vor dem Flamen Dialis geschlossen. Dabei müssen auch zehn Zeugen sein. Das Brautpaar sitzt mit bedeckten Häuptern auf zwei zusammen gebundenen Stühlen und bringen dem Jupiter Farreus ein Opfer aus Speltweizenbrot dar. Daher auch der Name dieses etwas eigenartigen Instituts. Da diese Form der Ehe den Patriziern vorbehalten ist, stellt sich natürlich die Frage, wie ein Plebejer die Manus über eine Frau erwerben kann. Wir können hierzu feststellen, dass dieses Problem bei den Plebejern auf weit praktischere Weise gelöst wird, als bei den Patriziern. Ein Plebejer kauft seine Frau einfach, wenn er die Manus zu erwerben wünscht und zwar per Mancipatio, auf die wir später noch eingehen werden. Die Manus an der Frau konnte auch durch Usucapio nach einem Jahr ersessen werden.

    Solches Vorgehen mag dem fortschrittlichen Betrachter durchaus geschmacklos vorkommen und tatsächlich befindet sich auch die Kaufehe in unserer Zeit auf dem Rückzug, seit auch die manus-freie Ehe wirksam ist. Damit aber keine Manus durch Ersitzung entsteht, sollte die Frau das Trinoctium beachten. Um den Prozess der Ersitzung zu unterbrechen muss sie einmal im Jahr drei Nächte außerhalb des Hauses ihres Mannes verbringen. Allerdings führt die Nichteinhaltung des Trinoctiums in unserer Zeit kaum mehr zu einem Wechsel der Manus. Viele Frauen verbleiben auch ohne Trinoctium sui iuris.



    Die Vormundschaft


    Viel ist auch über die Vormundschaft zu sagen. Wir wollen uns hier jedoch auf das Wesentliche beschränken. Männer können bis zum Heranwachsendenalter unter Vormundschaft gestellt werde. Bei Frauen gibt es keine solche Altersgrenze. Populär ist die Anordnung der Vormundschaft in Testamenten. Der Erblasser bestimmt ein seinem letzten Willen einen Vormund für seine unmündigen Kinder.
    Wird der Junge sodann volljährig, endet an diesem Zeitpunkt die Vormundschaft. Bei Frauen endet diese Vormundschaft gemäß der Lex Iulia Papia Poppaea, mit einer Mutterschaft.
    Man kann einen Vormund auch durch einfache Erklärung benennen. Ist keine dieser Möglichkeiten genutzt worden, wird jedenfalls in Rom gemäß der Lex Atilia im Fall des Falles der Praetor Urbanus einen Vormund bestellen. In den Provinzen geschieht entsprechendes gemäß der Lex Iulia et Titia.
    Eine Ausnahme bilden natürlich die vestalischen Jungfrauen. Die Vormundschaft endet hier in dem Moment, in dem eine Frau in den Dienst der Vesta tritt.


    Mal sehen, ob die Leute sich interessiert zeigen würden.


    Sim-Off:

    *Zu Beginn des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts, das wir hier spielen, steht die römische Jurisprudenz in ihrer Blütezeit. Es wird bis weit in die Neuzeit dauern, ehe das Recht ein Niveau erreichen kann, das mit dem der klassischen römischen Jurisprudenz auch nur im Ansatz vergleichbar ist. Das klassische römische Recht wirkt bis in viele Bereiche der heutigen kontinentaleuropäischen Rechtsmaterie hinein, besonders was des Privatrecht angeht. So möchte ich hier einen kleinen Einblick in den Sachstand des klassischen Rechtes geben. Ich habe mich, wie man unschwer erkennen kann, sehr eng an den historischen Vorbildern der Institutionen des Gaius und des Iustinian orientiert und versuche primär deren Inhalte auf ein hier konsumierbares Maß herunter zu brechen. Das ist ein nicht ganz unkomplizierter Prozess. Deshalb bin ich für Korrekturen und Anregungen immer dankbar. :D
    Außerdem habe ich, wo ich mich nicht auf Primärquellen gestützt habe, auf U. Manthes "Geschichte des römischen Rechts" zurück gegriffen.

  • Das Sachenrecht war ungleich komplizierter, fand Tiberius und so hatte er sich entschlossen den zweiten Teil seines Buches in zwei Teilen heraus zu bringen. Das würde die Übersichtlichkeit erleichtern.


    Liber Secundus – Das Recht der Sachen
    Subpars I – Von der Einteilung der Dinge


    Wenden wir uns, nachdem wir im ersten Buch die allgemeinen Gedanken zum Recht und die Personen abgehandelt haben, den Sachen zu. Dem geneigten Leser mag es vielleicht seltsam vorkommen, dass man den Sachen ein ganzes Buch widmet. Ein Stein ist ein Stein und ein Baum ein Baum, oder nicht? Weit gefehlt. Die Einteilung der Dinge ist für das Gemeinwesen von größter Wichtigkeit.


    Am wichtigsten ist zweifellos die Einteilung der Sachen in diejenigen des, im weiteren Sinne, göttlichen Rechtes und des menschlichen Rechtes. Sacra sind diejenigen Dinge, die durch die Riten der Priester den Göttern geweiht sind. Religiosus sind jene Dinge, die nach anderem Willen geheiligt werden, beispielsweise, wenn ein Verstorbener beerdigt wird. Heilig sind auch solche Dinge wie Stadtmauern oder Stadttore. Die Dinge des göttlichen Rechtes können natürlich nicht im Eigentum einer sterblichen Person stehen. Dasselbe gilt auch für wilde Tiere, die nicht gefangen wurden und dergleichen, auch wenn diese natürlich meistens nicht in diesem Sinne heilig sind.



    Hiervon müssen wir die weltlichen Dinge unterscheiden. Auch die weltlichen Sachen können wir in mehrere Kategorien einteilen. Zum einen in die öffentlichen und in die privaten. Dinge können auf mannigfaltige Weisen in das Eigentum eines Mannes geraten. Hierzu bietet nicht nur das römische Recht die Möglichkeiten, sondern auch das Naturrecht.
    Das Naturrecht sagt zum Beispiel, dass eine Insel, die neu aus den Fluten der Meere steigt dem ersten gehört, der sie besetzt. Dagegen gehört das Land, das einem Grundstück durch Anschwemmung hinzugefügt wird nach dem Naturrecht demjenigen, dem das Grundstück gehört. Das Naturrecht wurde aber mit der Zeit mit Hinzufügungen ergänzt. Private Sachen können entweder im Eigentum oder in Besitz einer Person sein. Oder sie sind herrenlos.
    Neben den privaten Sachen, gibt es noch die öffentlichen Sachen, die dem römischen Volke gehören.



    Man teilt die Sachen auch in körperliche und nicht-körperliche Sachen ein. Dies wird dem geneigten Leser einleuchten. Körperliche Sachen sind Dinge, die körperlich fassbar sind. Ein Sklave, Gold, Silber, Kleidung, solche Dinge. Bei weitem interessanter sind die Sachen die nicht körperlich sind. Hierzu zählt man Rechte wie eine Erbschaft oder eine Obligation oder auch ein Recht an einer anderen Sache wie etwa der Nießbrauch.
    Bevor wir im dritten Buche zu den Rechtsgeschäften schreiten, werfen wir noch einen Blick auf eben solche Rechte wie den Nießbrauch.
    Der Nießbrauch an einer Sache ist das Recht, die Früchte einer Sache für sich zu beanspruchen, ohne dass einem die Sache selbst gehören müsste. Nießbrauch betrifft sodann logischerweise die Dinge, die nicht beim Gebrauch verbraucht werden, wie zum Beispiel Land, Sklaven oder Nutzvieh, wenn es nicht zur Schlachtung bestimmt ist. Ähnlich funktionieren die Dienstbarkeiten, wie etwa das Wegerecht.
    Diese Rechte hängen untrennbar mit der Sache zusammen, denn ohne die Sache können sie nicht existieren. Über ein Grundstück, das nicht existiert kann man kein Wegerecht haben und an einem toten Sklaven keinen Nießbrauch.


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    SODALIS FACTIO VENETA - FACTIO VENETA

    KLIENT - MANIUS FLAVIUS GRACCHUS

  • Als Valeria Maximilla, im Schlepptau vier valerische Servi plus ihren großen grauen Wolfshund,
    an der TABERNA LIBERUM RARORUM vorbei kam, sah sie als Erstes in den Auslagen einen ihr lieben Namen:


    Institutiones
    Eine kurze Einführung in das überlieferte Recht*
    Tiberius Valerius Flaccus.


    Die Valeria platzte fast vor Stolz, dass so ein kluger Mann ihr Cousin war.


    Valeria Maximilla wollte sich endlich Ovids "Ars Amatoria" kaufen. In der Civitas Aquensis hatte sie das nicht lesen dürfen, weil ihr Vater die Liebeskunst für Unsinn hielt. Ihre neue Bekannte Iulia Stella hatte jedoch davon gesprochen.
    Obwohl Ovids Werke nicht zu den seltenen Büchern gehörte, die der Name der Buchhandlung verhieß, konnte Maximilla nicht widerstehen, dort einzutreten.
    Sie ließ zwei ihrer vier Sklaven mit Hund Wölfchen draußen und betrat selbst mit dem jungen Remigius und dem alten Antipatros, die sie am besten leiden konnte, die Taberna
    „Salve!“, rief sie laut und wartete, bis sie einer der Gehilfen des Händlers oder gar der Chef selbst bedienen würde.



    Wenig später trat Valeria Maximilla wohlgemut vor die Tür. Remigius trug das dritte Buch Ovids, dass sich an die Mädchen richtete. Sie war sehr gespannt.

  • Endlich war auch der Teil des zweiten Buches fertig, welcher sich mit den Obligationen beschäftigen würde.


    Liber Secundus
    Subpars II - De Obligationibus


    Nun wollen wir zu den Obligationen übergehen. Diese werden auch Verbindlichkeiten genannt. Die Verbindlichkeit bestehen in einem rechtlichen Band, durch das uns der Zwang auferlegt wird, irgendeine Leistung zu erbringen. Natürlich steckt hinter dieser Formel eine Vielzahl von Dingen, die man beachten muss.


    Dies beginnt damit, dass wir uns Gedanken darüber machen müssen, wie man sich den Umgang mit den Obligationen vorstellen muss, also die Theorie. In unserem Gemeinwesen denken wir die Obligation ganz praktisch von ihrer Klage vor Gericht her. Diese wird auch Actio genannt. Deshalb spricht man auch gerne vom aktionenrechtlichem Denken. Das Anrecht eines Verkäufers auf den Kaufpreis für die Ware, versteht man im römischen Gemeinwesen als Klagemöglichkeit vor Gericht. Ob es also ein Anrecht auf etwas gibt richtet sich danach, ob es eine passende Klage gibt. Die existierenden Klagen richten sich nach dem Edikt und den Entscheidungen des Prätors.


    Was kann also Inhalt einer Obligation sein? Allgemein könnte man sagen, dass es um Verpflichtungen geht, deren Inhalt Vermögenswert hat. Daher kann man z.B. das Eheversprechen nicht vor dem Prätor einklagen. So wird man vor Gericht auch bis auf wenige Ausnahmen stets zu einer Zahlung von Geld verurteilt.
    Damit eine wirksame Obligation zustande kommt, müssen im Allgemeinen einige Voraussetzungen gegeben sein.


    Zum einen muss die Leistung überhaupt möglich sein. In unserem Gemeinwesen gilt: impossibilium nulla est obligatio. Man kann einem anderen nicht versprechen, für ihn den Mond grün zu färben oder man kann auch keinen locus religiosus verkaufen. Passiert solches, ist die Obligation überhaupt nicht zustande gekommen. Bei dieser Grundregel sind jedoch einige Dinge zu beachten. Denken wir über die Unmöglichkeit nach, fallen uns eine Vielzahl von Umständen ein, die dafür sorgen können, dass eine Leistung nicht erbracht werden kann, bei denen es nicht um absurde Dinge, wie die Färbung des Mondes oder solche Dinge, wie die die dem normalen Rechtsverkehr entzogen sind, wie religiöse Sachen geht. Wie ist es zum Beispiel, wenn jemand etwas kauft, aber schlicht nicht das Geld hat, um die Sache zu bezahlten? Wenn man jemandem etwas versprochen hat, obwohl man die Leistung nicht erbringen kann, während sie einem anderen möglich ist, so ist die Verpflichtung, wirksam entstanden. Mehr zu diesem Thema an späterer Stelle.


    Eine Leistung darf auch nicht dem ehrwürdigen Mos Maiorum, also den guten Sitten unseres Gemeinwesens, über die sich jeder klar ist, widersprechen.


    Eine Verpflichtung darf auch den verschiedenen Verbotsgesetzen des Gemeinwesens nicht widersprechen. Von diesen Verbotsgesetzen gibt es drei Arten.

    Die Leges perfectae. Danach kommt eine Verpflichtung schon überhaupt nicht zustande, wird damit gegen das Gesetz verstoßen.

    Die Leges minus quam paefectae. Danach kommt die Verpflichtung zustande, man wird aber dafür bestraft.

    Als drittes die Leges imperfectae. Hier kommen die Verpflichtungen zwar zustande und man wird auch nicht bestraft, aber der andere bekommt eine Einrede gegen eine mögliche Klage in dieser Sache.
    Es kann auch keine Verpflichtung entstehen, wenn die Leistung erst nach dem Eintritt des Todes des Empfängers geschehen soll.


    Natürlich muss die Leistung, auf die verpflichtet werden soll, auch bestimmbar sein, denn die Beteiligten müssen wissen, was sie da überhaupt versprechen.
    Schließlich kann man auch keine Leistungen zugunsten oder zulasten dritter Personen versprechen, die nicht an dem fraglichen Geschäft beteiligt sind. Alteri nemo stipulari potest.



    Sehen wir uns doch nun einmal die wichtigsten Obligationen in aller Kürze genauer an und beginnen dabei mit dem Kaufvertrag.
    Wir finden sie im fünften Paragraph der Lex Mercatus.
    Der Kaufvertrag ist ein sog. synallagmatischer Konsensualvertrag zwischen Käufer und Verkäufer. Das bedeutet, dass er formfrei durch Consensus, also die Übereinstimmung über den Austausch von Ware und Preis und die Art des Geschäfts zustande kommt. Er beinhaltet die Hauptverpflichtungen der Leistung von Ware und Preis. Traditionell ist der Kaufvertrag ein Vertrag, bei dem alle Umstände der Bona Fides, des guten Glaubens beachtet werden müssen und so kommen mit dem Kaufvertrag auch Nebenpflichten wie z.B. Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten zu den Hauptleistungspflichten hinzu. Die Klagen sind traditionell die Actio Empti für den Käufer und die Actio Venditi für den Verkäufer.


    Der zweite wichtige traditionelle Konsensualkontrakt ist die Locatio Conductio. In der Lex Mercatus findet diese sich in Gestalt des Werkvertrages und des Mietvertrages. Traditionell beinhaltet die Locatio Conductio auch noch Vereinbarung zu Dienst und Pacht.
    Bei der Miete hat der Eigentümer dem Mieter eine Sache gegen Entgelt für eine gewisse Zeit zu überlassen. Ähnlich bei der Pacht. Diese betrifft Grundstücke. Beim Werk wird, wie der Name schon sagt, ein bestimmtes Werk geschuldet, wohingegen beim Dienstvertrag gewissermaßen die Arbeitszeit von den Dienstleistenden gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird. Die Klage ist die Actio Locati respektive Conducti, je nachdem ob man im konkreten Fall Locator oder Conductor ist.


    Ein wichtiges traditionelles Konsensualgeschäft ist auch das Mandatum, welches wir nicht in der Lex Mercatus finden. Das Mandatum hat einen unentgeltlichen Auftrag zum Inhalt. Den Auftraggeber bezeichnet man als Mandant, den Auftragnehmer als Mandatar. Der Mandatar ist verpflichtet, den angenommen Auftrag pflichtgemäß zu erfüllen. Hinzu kommen Nebenpflichten, die typischerweise nach bona fides anliegen. Der Mandant hat dem Mandatar bei pflichtgemäßer Ausführung aber möglicherweise entstandene Schäden und Aufwendungen zu ersetzen.



    Gehen wir nun zu den wichtigsten Realkontrakten über. Diese kommen durch Consensus und die Übergabe einer bestimmten Sache zustande. Traditionell prominent ist der Leihvertrag. Ein solcher kommt durch Hingabe einer Sache im Einverständnis, sie schonend gebrauchen zu dürfen und sie danach zurückzugeben, zustande. Es besteht hier sodann keine Pflicht für die Leihe ein Entgelt zu bezahlen. Die Klage ist die Actio commodati directa für die Rückgabe der Sache, oder die Actio commodati indirecta, möchte man als Entleiher gewisse Aufwendungen verlangen.


    Ebenfalls in diese Kategorie fällt das Mutuum, das zinslose Darlehen. Hier geht es um die zinslose Überlassung einer gewissen Geldsumme. Die richtige Actio ist die der certae creditae pecuniae, also eine Klage auf einen ganz bestimmten Geldbetrag.
    Ebenfalls von höchster Bedeutung ist die Stipulatio. Diese ist eine genuin römische Eigenheit. Die Stipulatio funktioniert folgendermaßen: Sie kommt durch bestimmte Worte zustande. Zum Beispiel: „Versprichst du mir X zu geben?“ und die Antwort des Versprechenden: „Ich verspreche es.“ Die Verben, mit denen das Gelöbnis abgelegt wird, müssen bei beiden Parteien übereinstimmen „Versprichst…“ – „Ich verspreche“. Die Stipulatio mit dem Verb „spondere“ steht allein römischen Bürgern offen. Diese Obligatio hat ihren Ursprung in den alten Zeiten. Dem Inhalt dieses Versprechens sind nur sehr weite Grenzen gesetzt. Römische Bürger können sich alles versprechen, was nicht gegen die oben genannten Grundvoraussetzungen verstößt.


    Auch aus Delikten können Obligationen entstehen. So zum Beispiel aus dem Diebstahl, dem Betrug, der Körperverletzung oder der Sachbeschädigung.
    Außerdem gibt es auch Obligationen, die ihren Ursprung weder im Vertrag noch im Delikt haben. Folglich nennt man diese je nachdem ob sie dem Delikt näher sind oder dem Vertrag Obligationes quasi ex delicto oder contractu. Dies sind zum Beispiel die ungerechtfertigte Bereicherung, die man mit der condictio klagen kann oder die Haftung, die einen Gefahrverursacher trifft, wenn er beispielsweise dadurch einen Schaden verursacht, dass er einen Karren nicht richtig gegen das Wegrollen gesichert hat.
    Dies ist nur ein kleiner Überblick über die wichtigsten Obligationen die das römische Gemeinwesen traditionell kennt. Natürlich gibt es noch andere, aber das würde an dieser Stelle zu weit führen.



    Werfen wir doch zum Schluss noch einen Blick darauf, was passiert, wenn im Rahmen einer Verpflichtung einmal Probleme entstehen. Wofür muss man einstehen, wenn man eine Störung im reibungslosen Ablauf einer Obligation verursacht hat? Traditionell werden mehrere Haftungsmaßstäbe unterschieden. Zum einen die des Vorsatzes (dolus). Dies ist der Fall, wenn man mit Absicht dafür sorgt, dass eine Störung in der Verpflichtung entsteht, indem man z.B. den zu übereignenden Sklaven tötet. Demgegenüber steht die Fahrlässigkeit (culpa). Hier waren sich die Juristen der Republik nicht einig, wie und ob sie angewendet wird. Allerdings hat sich der Maßstab der Fahrlässigkeit in vielen Fällen durchgesetzt.
    Ohne eine Regel der Allgemeingültigkeit aufstellen zu wollen, kann man sehen, dass man nach dem Prinzip der Utilität vorgeht: Besteht ein Eigeninteresse des Schuldners am Rechtsverhältnis: Haftung des Schuldners auch für culpa. Rechtsverhältnis ausschließlich im Interesse des Gläubigers: Schuldner haftet nur für dolus. Daneben existieren noch die Maßstäbe, der diligentia quam in suis: Hierbei muss der Betreffende sich daran messen lassen, nach welcher Sorgfalt er in den eigenen Angelegenheit einzustehen hat. Traditionell spielt auch die Custodia eine große Rolle. Danach muss der Betreffende für alle störenden Umstände haften, außer für die höherer Gewalt, der man schlechterdings nicht widerstehen kann.


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