Officium SAL | Aedilis Curulis

  • Anscheinend war das Stopfen der Gesetzeslücke in der Tat ein Mittel für den Ädil, um den Plebs zu beruhigen. Wenn auch eher als Abwehrmaßnahme und nicht um besondere Beliebtheit zu erringen.


    Obwohl der Aurelier dies zweifellos ebenfalls beherrschte. Dessen Wahlergebnis zum Ädil war beeindruckend gewesen.


    Gegen die Sägewerke jedenfalls kamen vom Valerier keine Einwände, allein...Tiberius runzelte die Stirn.


    "Würde der Nachsatz in dieser Form denn nicht gerade Sägewerke ausschließen? Das wären ja Betriebe, die der Weiterverarbeitung von Pflanzen dienen.
    Oder verstehe ich hier was falsch?"

    cdcopo-pontifex.png valeria_.png

    SODALIS FACTIO VENETA - FACTIO VENETA

    KLIENT - MANIUS FLAVIUS GRACCHUS

  • Kurz stutzte Sextus, da er tatsächlich überlegen musste. Grundsätzlich wollte er ja schwammige Formulierungen künftig ausschließen, und nicht nur durch neue ersetzen. An dieser Stelle war es allerdings doch schwierig.
    “Nun, das Sägewerk heuert die Holzfäller an und entnimmt die Bäume aus dem Wald. Es erntet also im übertragenen Sinn Bäume und verarbeitet sie direkt zu Brettern, ebenso wie ein Weingut Trauben erntet und zu Wein verarbeitet. Aber wie bereits gesagt, hängt mein Herz nun nicht ausgerechnet an den Sägewerken, und wenn wir dadurch eine bessere Marktverordnung bekommen als jetzt, opfere ich dieser auch gerne mein eigenes Sägewerk.“ Ja, vermutlich wäre dies auf längere Sicht gesehen tatsächlich der vorbildhaftere Weg. Noch dazu würde es zeigen, dass er selbst ebenfalls bereit war, Opfer zu bringen. Vielleicht würde das sogar letztendlich nützlich sein.


    Eine kurze Pause entstand, in der Sextus überlegte, wie er weiter vorgehen sollte. Insgesamt empfand er das Gespräch mit diesem Tiro durchaus als bereichernd für sein Projekt. Allerdings wollte er nicht jeden einzelnen Tagesordnungspunkt gebetsmühlenartig einfach runterbeten. Daher versuchte er nun einmal, den Spieß umzudrehen, und den jungen Valerier einfach nach dessen Meinung zu fragen. “Gäbe es etwas, das du persönlich an den Marktgesetzen ändern würdest?“

  • Was er sonst noch ändern würde?


    "Nun. Meiner Meinung nach wäre eine Generalüberholung, die nicht nur den Kaufvertrag sondern auch andere relevante Vertragsarten und das Prozessrecht allgemein regelt, durchaus ein Projekt. Aber das wiederum siehst du ja nicht als deine unmittelbare Zielsetzung.


    Von daher... was ich mich frage, ob es nicht für die generelle Wirtschaft nicht besser wäre, wenn man die Beschränkung, was die Anzahl der Betriebe angeht, die jemand haben darf streicht. Mehr Arbeitsplätze, mehr Konjunktur, mehr Steuern. Viele wären glücklicher. Und reicher."


    fügte er noch hinzu.

    cdcopo-pontifex.png valeria_.png

    SODALIS FACTIO VENETA - FACTIO VENETA

    KLIENT - MANIUS FLAVIUS GRACCHUS

  • Der Valerius hatte eine interessante, wenngleich zu kurz gedachte Idee. Aber er lernte ja auch noch, und Sextus konnte nicht erwarten, dass ein so junger Mann sich schon ähnlich lange mit Marktdingen beschäftigt hatte wie er selbst.
    “Eine gänzliche Befreiung von besagter Vorschrift würde allerdings zu einem starken Ungleichgewicht führen. Diejenigen, die jetzt wohlhabend sind, könnten mit ihrem Vermögen ganze Produktionsketten in verschiedenen Sparten übernehmen, ohne die Notwendigkeit von Zulieferern oder sonstigen Vertragspartnern. Gleichzeitig könnten sie die Preise derart verringern – da sie an sich selbst ja keine Kosten für Rohstoffe bezahlen – dass damit Neulingen am Markt der Zugang derart unprofitabel gemacht wird, dass sie damit ihren Lebensunterhalt nicht länger verdienen können. Gleichzeitig würde dieses System durch Gehälter aus der Staatskasse immer weiter subventioniert werden. Am Ende hätte nur eine Handvoll Personen die gesamte Marktmacht unter sich aufgeteilt, und gleichzeitig gäbe es niemanden, der ihre Produkte auch kaufen würde, da niemand anderes das Geld hierzu hat.


    Nein, eine Beschränkung an und für sich ist sehr sinnvoll. Allerdings ist die Beschränkung auf 4 Betriebe genauso willkürlich wie eine auf fünf, sechs oder sieben Betriebe. Ich bezweifle, dass man die Grenze sinnvoll ausrechnen kann, ab der das System aufgrund oben genannter Problematik zu kippen droht. Zumindest ich sehe mich dazu trotz durchaus tiefgehender mathematischer Begabung nicht in der Lage. Angesichts der momentanen Marktlage und er Güterknappheit bei einigen Produkten erachte ich eine Erhöhung der maximalen Anzahl für durchaus sinnvoll. Für fünf Betriebe pro Person sollte leicht eine Mehrheit zu finden sein, ohne dass größere Bedenken von anderen Senatoren entstünden. Vielleicht wären sechs Betriebe noch besser, aber die sicherere Variante sind fünf.


    Zeitgleich fehlt meiner Ansicht nach in unserem Marktrecht mithin ein Paragraph, der Minderjährigen und furiosi noch einmal explizit das Gründen und Führen von Betrieben untersagt. Zwar steht betreffendes bereits im Zwölftafelgesetz, allerdings liest selbiges kaum jemand, geschweige denn, dass es weithin Beachtung findet heutzutage. Ein entsprechender Passus über eine tutela oder cura entsprechender Personen erscheint mir durchaus angebracht.“

  • Tiberius konnte nicht umhin den Gemeinsinn des Aureliers zu bestaunen. Die Patrizier wären genauschlicht gen gewesen, die von einer Deregulierung profitiert hätten.
    Aber anscheinend hatte der Aedil trotzdem das große ganze im Blick. Oder vielleicht war er auch schlicht derart reich, dass Geld ihn nicht mehr kümmerte.
    Wie auch immer. Tiberius war überzeugt.
    Trotzdem nahm er sich vor, Zuhause an einem größeren Reformwerk - in welchem auch cura und tutela bequem Platz hätten - zu feilen. Vielleicht ließ sich der Aurelier doch noch überzeugen. Wenn nicht hätte Tiberius schon mal was für später in der Hand.
    Vorerst aber nickte der Valerier lediglich zustimmend. Wollte der Aedil nun einen spontanen Entwurf für die cura?

    cdcopo-pontifex.png valeria_.png

    SODALIS FACTIO VENETA - FACTIO VENETA

    KLIENT - MANIUS FLAVIUS GRACCHUS

  • Für den heutigen Tag hatten sie in der Tat schon recht viel besprochen. Sextus hatte einige neue Ideen gesammelt und wohl auch seinem Tiro das ein oder andere mitgegeben, über das er nachdenken konnte. Wenn dieser Zustand anhielt, war Sextus zuversichtlich, sein gestecktes Ziel zu erreichen. In einer ruhigen Minute wollte er dann schon einmal ein umfassenderes Schriftstück vorbereiten, über welches sie in ähnlicher Weise diskutieren konnten. Das konnte nur zum Vorteil gereichen.


    Jetzt und hier war aber erst einmal genug besprochen. Alles weitere würde ein wenig Zeit brauchen. Kein Gesetz wurde an einem einzigen Tag geschrieben. Zudem hatte Sextus noch andere Verpflichtungen. Nach ein wenig allgemeiner Arbeit also wandte er sich wieder an seinen Tiro, um ihn mit einer Aufgabe zu betrauen.


    “Es ist schon recht spät. Wenn du möchtest, kannst du dir etwas zum Mittagessen besorgen. Für heute Nachmittag habe ich nur noch einen weiteren Auftrag für dich. Als Aedil ist die Sicherstellung von Roms Wasserversorgung und seinen Straßen ja ebenfalls in meinem Aufgabenbereich. Daher möchte ich, dass du dich – schriftlich oder persönlich, wie du möchtest – an die Curatores Viarum und Aquarum wendest und sie höflich um einen Bericht bittest, insbesondere dazu, wo es aktuellen Verbesserungen bedarf. Den Rest des Tages kannst du dir dann vorerst einmal frei nehmen.“ Der Nachmittag war schließlich für die Muße gemacht.

  • So nach und nach entwickelten sich Ideen zu Texten, die vielleicht einmal Gesetzestext werden konnten. An diesem sonnigen Morgen hatte Sextus endlich Zeit gefunden, einige seiner Ideen zusammen zu schreiben. Aufgrund der Fülle an Text dieses Mal sogar auf teurem Papyrus anstelle der Wachstafeln. Man musste ja im aurelischen Haushalt nicht sparen, so dass dieser Luxus eines verschandelten Papyrus durchaus hinzunehmen war. Es würde vermutlich nicht der letzte sein, und war gewiss nicht der erste.
    Als sein Tiro also auch angekommen war, schob er ihm folgende Abschrift zu.



    § 1 Eigentum und Besitz
    1. Eigentümer einer Sache ist derjenige, der die rechtliche Gewalt über diese Sache ausübt. Eigentümer einer Sache kann nur ein freier Mensch sein.
    2. Der Eigentümer einer Sache ist grundsätzlich berechtigt, mit dieser Sache zu verfahren, wie er es möchte, sofern er dadurch nicht die Rechte Dritter verletzt, andere gefährdet oder andere Rechte dieses Recht im Einzelfall einschränken.
    3. Der Eigentümer kann eine Sache einer Dritten Person zum zeitweiligen oder dauerhaften Besitz überlassen. Hierdurch verliert er nicht sein Eigentum an besagter Sache.


    § 2 Vertragsrechtliche Grundlagen
    § 2.1 Der Kaufvertrag
    (1)Der Kaufvertrag ist eine mündliche und/oder schriftliche, beidseitige Vereinbarung zur Übergabe des Eigentums einer Sache. Ein Kaufvertrag ist für beide Kaufparteien bindend.
    (2)Der Übergang des Eigentums erfolgt bei beweglichen Sachen in der Regel durch Übergabe. Bei nicht beweglichen Sachen erfolgt der Übergang durch Übergabe der Eigentumsurkunden.


    § 2.2 Vertragsverletzung und Schadensersatz
    (1) Wer die Vertragsbedigungen eines abgeschlossenen Vertrages ohne Zustimmung der anderen Partei verändert, verletzt die Vertragsbedingungen. Der vorher abgeschlossene Vertrag hat immer Rechtsgültigkeit, es sei denn, alle Parteien stimmen einer Änderung zu.
    (2) Wer mangelhafte Ware verkauft und den Käufer im Unwissen darüber lässt, begeht Vertragsverletzung. Der Käufer hat Anrecht auf Reparatur, Ersatz der Ware, Erstattung der Kostendifferenz zwischen vollwertiger Ware und der mangelhaften Ware oder Rücktritt vom Kaufvertrag. Ist sich der Käufer eines Mangels bewusst und kauft eine Sache trotzdem, liegt am Verkäufer keine Verantwortung.
    (3) Wer gestohlene Ware verkauft, der ist verpflichtet, dem Eigentümer die Ware wieder auszuhändigen. Ist die Ware schon verkauft oder schon konsumiert/verdorben, so muss der Verkäufer gleichwertigen Ersatz beschaffen oder den Verlust finanziell abgelten.
    (4) Käufer und Verkäufer haften für sonstige Schäden, die der jeweils anderen Vertragspartei durch Vertragsverletzung entstehen.


    § 2.3 Mängel
    (1) Ein Mangel ist, wenn eine gehandelte Ware nicht den ihr zugeschriebenen Eigenschaften im Sinne des Kaufvertrages entspricht. Dazu zählen Beschädigungen oder Einschränkungen, die nicht im Wissen der Vertragsparteien sind.
    (2) Mangelhaft ist eine Ware auch, wenn sie den für die Ware üblichen Qualitätsstandards nicht entspricht.
    § 3 Umlaufverbot
    (1) Es ist verboten, Lebensmittel und Getränke in Verkehr zu bringen, die gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht sind.
    (2) Es ist verboten, mangelhafte Waren wie beispielweise Werkzeug in den Umlauf zu bringen, die aufgrund ihrer Mängel das Leben und die Gesundheit des Käufers oder Dritter gefährden könnten.
    § 4 Ausschluss von Unwissen
    Der Besitzer eines Verkaufsstandes oder einer Schänke hat seine Waren nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Er darf sich aufgrund seiner Qualifikation nicht darauf berufen, daß ihm die Minderwertigkeit einer Ware nicht bewußt war.
    § 5 Betriebe
    (1) Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen darf nur durch behördlich genehmigte Betriebe geschehen.
    (2) Ausnahmen bilden Waren, die bei Aufgabe eines Betriebes noch auf Lager sind und weiterhin verkauft werden dürfen.
    (3) Jeder freien, erwachsenen Person ist es erlaubt, maximal fünf Betriebe im Eigentum zu haben..
    (5) Mitglieder des Ordo Senatorius , Senatoren und Patrizier sind nur berechtigt, landwirtschaftliche Betriebe in ihrem Eigentum zu führen. Landwirtschaftlich ist ein Betrieb, wenn er ausschließlich zur Erzeugung und unmittelbaren Weiterverarbeitung der Ernte oder der Gewinnung von tierischen Produkten, dient. Betriebe, die sich rein der Weiterverarbeitung pflanzlicher oder tierischer Produkte (Handwerk) oder einzig mit deren Transport (Handel) befassen, sind keine landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Gesetzes. .
    § 6 Preisliche Regelungen
    (1) Die staatliche Preisempfehlung ist nicht bindend.
    (2) Der Staat darf Produkte genau zum empfohlenen Preis anbieten, wenn der Marktpreis aller Angebote dieses Produktes im Mittel mehr als 125% des empfohlene Preises beträgt. D.h. bei einer Preisempfehlung von 1 Sz liegt eine Abweichung vor, wenn der durchschnittliche Preis über 1,25 Sesterzen liegt.
    Dies soll sowohl die Inflationsgefahr eindämmen als auch die Bildung von Kartellen und die Ausnutzung von Monopolstellungen verhindern.
    Der Staat kann von dieser Maßnahme absehen, wenn der hohe Preis durch hohe Herstellungskosten aufgrund hoher Rohstoffpreise gerechtfertigt ist.
    Sobald der Grund der Intervention entfällt ist die Maßnahme einzustellen.
    (3) Der Staat darf einen Betrieb mit einer Strafabgabe belegen, wenn er Waren zu einem Preis unterhalb der Herstellungskosten anbietet, um damit Mitbewerbern den Zutritt zum Markt zu erschweren.


    §7 Kostenfreie Abgabe von Waren
    1. Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden unterliegt grundsätzlich nicht den Beschränkungen bezüglich § 5 und §6 dieser Lex
    2. Alle Sach- und Lebensmittelspenden von Privatpersonen müssen bei dem für sie zuständigen Aedilen in ihrer voraussichtlichen Höhe angemeldet werden. In der Stadt Rom sind dies die Aediles Plebis und Curulis, in Civitates außerhalb Rom die örtlichen Aediles, in Ortschaften ohne Magistrate die Aediles der nächstgrößeren Civitas.
    2.1 Die Anmeldung einer Spende ist grundsätzlich spätestens am Tag der Spende zu tätigen. Im Einzelfall ist die nachträgliche Anmeldung genehmigungsfreier Spenden bis zu zwei Tage später möglich, sofern diese Möglichkeit nicht häufiger als zwei Mal pro Jahr in Anspruch genommen wird.
    3. Sach- und Lebensmittelspenden über einem Gesamtwert von 500 Sesterzen bedürfen der Genehmigung durch einen Aedil. Diese Genehmigung ist immer vor Ausführung der Spende einzuholen.
    4. Sollten von einer Einzelperson in einem Jahr Sach- und Lebensmittelspenden in Höhe von 2000 Sesterzen getätigt worden sein, benötigt jede weitere Sach- oder Lebensmittelspende im selben Jahr der Genehmigung beider Aedile. Diese Genehmigung ist immer vor Ausführung der Spende einzuholen.


    § 8 Unlauterer Wettbewerb
    (1) Es ist nicht erlaubt, Werbung in einer Weise zu machen, in der Betriebe von Konkurrenten in einem schlechten Licht dargestellt werden.
    (2) Es ist verboten, bewusst falsch für ein Produkt zu werben oder dem Produkt bewusst Eigenschaften zuzuschreiben, die es in Wahrheit nicht hat.
    (3) Es ist verboten, das Geschäft einer anderen Person durch gezielte Manipulation zu schädigen. Gezielte Manipulation ist die absichtliche Zerstörung des Geschäfts oder Waren, die Beeinflussung von Dritten oder gezielte Einschüchterung oder Bestechung des Geschädigten oder seiner Mitarbeiter, um schädliche Aktionen im Sinne des Schädigenden durchzuführen oder zu tolerieren.
    (4) Es ist verboten, andere Personen oder ihre Geschäfte für selbst im Umlauf gebrachte mangelhafte Ware verantwortlich zu machen.
    § 9 Strafen
    (1) Das Strafmaß ist nach der Schwere des Verstosses und nach Anzahl der bisherigen Verstöße gestaffelt ein Anteil am Vermögen der Person:


    Ist der Schuldige nicht in der Lage, die Geldstrafe zu bezahlen, werden alternativ für den 1. Verstoß eine Woche, für den 2. Verstoß zwei Wochen und für den 3. Verstoß vier Wochen Haftstrafe angesetzt.
    (2) Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht den Bestimmungen des Gesetzes Folge leisten, ist ihm die Genehmigung für diesen Betrieb zu entziehen. Der Genehmigungsentzug beschränkt sich auf den betroffenen Wirtschaftszweig, nicht auf alle. Wurde außerhalb eines Betriebes gegen die die Vorschriften verstoßen, bringt der dritte Verstoß eine Erhöhung des Strafbetrages um 5 Prozentpunkte mit sich oder alternativ 1 Woche Gefängnisstrafe.
    (3) Für die Bemessungsgrundlage der Strafe wird das Umlaufvermögen der Person herangezogen. Dazu zählen Barvermögen und Waren auf Lager. Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Wert des Umlaufvermögens am aktuellen Tag, 5 Tage davor und 10 Tage davor.
    (4) Gegen verhängte Strafzahlungen kann beim Consul Einspruch eingelegt werden. Die Zahlung wird dann bis zu seiner Entscheidung ausgesetzt.
    § 9 Weitere Konsequenzen und Regelungen
    (1) Die Ahndungen werden in einer Akte vermerkt. Zuständig für die Überwachung des Gesetzes und der nötigen Aktenvermerke sind die Cohortes Urbanae und die Aedilen.
    (2) Sollte der erste Verstoß länger zurückliegen als 2 Monate, ist ein neuerlicher Verstoß so zu ahnden, als wäre dies der erste Verstoß. Dasselbige ist auch dann durchzuführen, sollten 2 Verstöße begangen worden sein und der zweite Verstoß länger zurückliegen als 6 Monate.
    (3) Sollte ein dritter Verstoß in den Akten vermerkt sein, gilt keine Verjährungsfrist.
    (4) Die Strafen werden durch Aushang und in der Acta Diurna veröffentlicht.
    § 10 Veräußerung von Erbschaften ohne Betriebskonzession
    (1) Nach Erhalt einer Erbschaft an Sachwaren ist es erlaubt, diese auch ohne die nach § 5 (1) notwendigen Betriebe zu veräußern.
    (2) Veräußerungen von Erbschaften müssen in ihrer Höhe dem Ädil gemeldet und von diesem genehmigt werden. Waren ab einem Gesamtwert von über 2000 Sesterzen benötigen die Genehmigung beider Aedile.
    (3) Waren aus Erbschaften, die ohne die nach § 5 (1) notwendigen Betriebe veräußert werden, dürfen nur zu dem vom Staat vorgeschlagenen Preis veräußert werden.


    §11 Erbe von Betrieben
    (1) Erlangt eine Person durch Erbschaft Eigentum an Betrieben, die sie nach § 5 nicht führen darf, so hat sie diese Betriebe binnen eines Monats zu veräußern oder stillzulegen. Die Produktion neuer Waren mit diesen Betrieben ist untersagt.
    (2) Überschreitet eine Person durch Erbschaft die zulässige Höchstanzahl an zugelassenen Betrieben, so hat sie dem zuständigen Aedilen mitzuteilen, welche der Betriebe sie aktiv zu führen wünscht. Ohne entsprechende Meldung gilt bis dahin jeder Betrieb als nicht genehmigt. Die Meldung kann auch im Vorfeld einer zu erwartenden Erbschaft erfolgen.


    § 12 Cura Minorum, Cura Furiosi, Cura Prodigi
    (1) Kindern unter 14 Jahren, Geisteskranken (furiosi) und Verschwendern (prodigi) ist es verboten, Betriebe zu gründen. Ebenfalls ist es verboten, diesen Personen Betriebe zu übereignen, zu schenken oder zu verkaufen.
    (2) Gelangen Personen nach Absatz 1 durch Erbschaft an das Eigentum eines Betriebes, so ist ihnen ein Curator an die Seite zu stellen, der diese Betriebe in ihrem Namen verwaltet. Wenn dies vom Praetor nicht anders bestimmt wird, ist der Curator der nächste erwachsene, männliche Agnat.



    § 13 Städte und Gemeinden




    “Für dich zur Übersicht. Wie du siehst, fehlt noch der letzte Punkt, und insgesamt ist alles noch etwas umstrukturiert und ungeordnet. Die Reihenfolge der Paragraphen wird sich daher wohl noch ändern, gegebenenfalls können auch Paragraphen noch zusammen gefasst werden. Einige Formulierungen sind so aus der bestehenden Lex Mercatus auch einfach nur übernommen, einige sind sinnvoll ein wenig verkürzt. Doch als erste Diskussionsgrundlage sollte dies reichen. Lies es dir in Ruhe erst einmal durch.“

  • Tiberius besah sich den Entwurf eine lange Zeit. Dann blickte er kurz auf seine eigenen Tafeln, die er aus der Casa Valeria mitgeschleppt hatte, um sich neue Ideen direkt zu notieren.


    "Mhm. Ich hätte da tatsächlich eine Frage, Ädil. Direkt im ersten Teil definiert du das Eigentum. Wäre es nicht praktisch, den Besitz direkt mit zu definieren?


    Ich habe hier..."


    Er kramte seine Tafeln raus.


    "... mir wie du angeregt hattest, seblst dazu ein paar Gedanken gemacht. Fühle dich frei, dir das rauszusuchen, was dir gefällt. Es ist eher eine sehr unfertige Sammlung von Ideen in diesem Stadium."



    De Rebus


    A. Die Sachen
    I.
    Sachen sind jene körperlichen Gegenstände, welche entweder durch die Fügung der Götter oder die Hand des Menschen auf dem Erdkreise weilen.
    (vielleicht ein bisschen weniger blumig)


    II.
    Sache ist auch das Land an sich; durch Gewohnheit, Gesetz oder Verträge aufgeteilt in verschiedene Sachen, die man Grundstücke nennt.


    III. Auch Sklaven zählen zu den Sachen.


    B.
    Das Eigentum
    I.
    Eigentümer einer Sache ist derjenige, der die rechtliche Gewalt über diese Sache ausübt. Eigentümer einer Sache kann nur ein freier Mensch sein.


    II.
    Der Eigentümer einer Sache ist grundsätzlich berechtigt, mit dieser Sache zu verfahren, wie er es möchte, sofern er dadurch nicht die Rechte Dritter verletzt oder andere Rechte dieses Recht im Einzelfall einschränken.
    Hier hat der Ädil ja schon solide Vorarbeit geleistet.


    III.
    Die Sachen, die den Göttern geweiht sind, ist jenen für immer zu Eigen, sodass kein Sterblicher jemals wieder Eigentum an ihnen erlangen kann.


    IV.
    Das Wild in Wald oder Flur steht im Eigentum desjenigen dem das Land zu Eigen ist.
    Das Wild derjengen Ländereien, die keinem gehören, mag sich jeder zueignen, der in der Lage ist, das Wild zu erjagen oder so zu fangen, dass es ihm nicht wieder entweicht. Entweicht ihm das Wild, so hat er das Eigentum verloren.
    Den Fisch und die anderen Tiere im Gewässer mag sich jeder zueignen, der in der Lage ist, sie zu fangen.


    C. Besitz
    I.
    Besitzer einer Sache ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaftsgewalt über eine Sache innehat.


    II.
    Ein Sklave kann kein Besitzer sein, da er ja selbst eine Sache ist.



    De Obligationibus I


    Contracta Consensuales


    I. Emptio Venditio
    Ein Kaufvertrag kommt dann zustande, wenn sich Käufer und Verkäufer frei und ohne Irrtum oder Krankheit im Geiste auf den Austausch einer Ware gegen Geld einigen.


    Sie mögen Kaufpreis und zu kaufende Sache frei festlegen.


    II. Locatio Conductio Rei
    Ein Mietvertrag kommt zustande, wenn sich der Vermieter bereit erklärt, dem Mieter die zu mietende Sache für einen bestimmten Zeitraum gegen einen Preis zu überlassen, wobei beide ohne Irrtum oder geistige Krankheit zu sein haben.


    Der Vermieter bleibt hierbei Eigentümer der Sache, während er aber den Besitz dem Mieter für die verabredete Zeit überlassen muss.


    Die bestimmte Zeit mag, so die Möglichkeit hierzu im Vertrage vorgesehen ist, beliebig verlängert werden.


    III. Locatio Conductio Operis
    Ein Werkvertrag kommt zustande, wenn sich die Vertragsparteien frei und ohne sonstige Beeinträchtigungen einigen, dass gegen ein Entgeld ein bestimmtes Werk zu entstehen hat.


    IV. Locatio Conductio Operarum
    Ein Dienstvertrag kommt dann zustande, wenn sich die Vertagsparteien frei und ohne Beeinträchtgungen einigen, dass der Dienstleistende seine Arbeistszeit und -kraft dem anderen gegen ein Entgelt überlässt.



    Sim-Off:

    Ich würde überhaupt anregen, bei der Nummerierung der Vorschriften vielleicht von den §-Zeichen und arabischen Ziffern Abstand zu nehmen. Ist ja komplett ahistorisch die zu nutzen.^^

  • In der Tat hatte Sextus den Besitz in seinem bisherigen Vorschlag außen vor gelassen. Zum einen hatte er gar nicht daran gedacht, weil es ihm – zum anderen – auch völlig offensichtlich schien, dass der Besitz im Gegensatz zum Eigentum eben nur einen momentanen, schnell veränderlichen Zustand beschrieb. Aber sein Tiro hatte durchaus recht, dass man selbiges auch gleich mit verschriftlichen konnte, wenn man ohnehin schon dabei war.
    Schweigend nahm er jedoch zunächst einmal die Tafeln entgegen, die der junge Mann ihn reichte und las sich ruhig durch, welche Gedanken der Valerier denn so hegte. Ruhig las er alles bis zum Ende durch, ohne sich an seiner Mimik seine Gedanken zu einzelnen Punkten ablesen zu lassen, wenngleich er hier und dort sich innerlich eine Frage notierte und über die ein oder andere Notiz durchaus amüsiert war. Dennoch las er versteinert bis zum Ende und nickte dann leicht den Kopf.


    “Für ein Erstlingswerk ohne vorangegangene Erfahrung im Formulieren von Gesetzestexten durchaus ein beachtliches Werk. Das ein oder andere könnte ich mir durchaus für dieses Gesetz vorstellen, aber gehen wir erst einmal deine Texte durch.


    Bei dem Teil über die Dinge kann man auch schlicht zusammenfassen, das alles, was kein freier Mensch ist, von Rechts wegen als Sache betrachtet wird. Das macht dann weitere Unterscheidungen oder blumige Umschreibungen überflüssig.


    Dann erwähnst du die Consecratio als besonderer Teil des Eigentums. Dies würde ich ausklammern, aus einfachem Grund: Zum einen ist nur der Kaiser berechtigt, öffentliche Grundstücke in geweihte umzuwandeln, und einzig diese sind auch res sacra. Was du, ich oder jemand anderes den Göttern weiht, kann bestenfalls eine res religiosa sein, wenn nicht sogar nur eine solche pro religiosa, weil irgendwelche formalen Anforderungen dafür nicht gegeben sind. Und jene können – und werden – auch wieder dem weltlichen Commercium zugeführt. Die Priester geben die gespendeten Münzen natürlich wieder aus, um die Tempel instand zu halten. Andere Metalle werden ebenfalls eingeschmolzen. Das Fleisch der Opfertiere wird ganz selbstverständlich verkauft. Und – seien wir ehrlich – nicht nur ein Tempel wurde im Laufe der Zeit abgerissen und an anderer Stelle wieder aufgebaut, selbst hier in Rom.
    Da diese Vorschrift also zum einen an der Lebenswirklichkeit der meisten Bürger vorbei geht, zum anderen in die Rechte des Kaisers und der Pontifices eingreift, was als Affront gesehen werden könnte, würde ich diese Fragestellung auslagern und gegebenenfalls in einer Lex religiosa unter Mitwirkung der Pontifices und insbesondere der Flamines behandeln, wenn es dir wichtig ist. Aber im Marktrecht...“
    Sextus schenkte dem jungen Mann einen zweifelnden Blick. Er glaubte nicht, dass dies so durchkommen würde. Und auch nicht, dass dies wirklich etwas mit den Märkten zu tun hatte.


    “Ebenso bin ich mir unsicher, ob wirklich festgeschrieben sein muss, in wessen Eigentum sich Wild befindet. Ein Vogel fliegt auf seinem Weg nach Süden über viele Meilen hinweg. Will da jemand wirklich Eigentum auf ihn beanspruchen, während er dies tut? Und wenn ich auf meinem Land die Jagd erlaube, hieße das nicht dennoch, dass ich und nicht der Jäger das Eigentum an dem Wild behielte, gleichwohl er die Leistung erbringt? Und wie könnte ich im Vorfeld Eigentum übertragen, wenn ich doch gar nicht weiß, welches Wild er vielleicht erjagen könnte?
    Und auf der anderen Seite: Wäre es somit also rechtens, wenn durch mein Land ein Fluss fließt, wenn ich mit einem großen Netz alle Fische daraus herausfischen würde? Oder gar den Fluss umlenken würde? Immerhin wäre dies ja beides mein Eigentum.


    Ich denke, dass Wilderei – ich nehme an, dieser Paragraph zielt letztlich daraufhin ab – schon durch das unerlaubte Betreten an sich eine Straftat darstellt, ohne dass dies durch ein Eigentumsrecht in dem Sinne so geregelt werden muss. Auch wenn ich die Idee durchaus interessant finde.


    Bei deinem letzten Punkt hier,“ deutete Sextus auf die erste Wachstafel, “muss ich dir allerdings widersprechen. Auch wenn Sklaven rechtlich eine Sache sind und daher kein Eigentum haben können, sind sie dennoch zu Besitz befähigt. Oder wie würdest du das peculium nennen, welches ein Herr seinem Sklaven überlässt? Oder die Kleidung an seinem Leibe? Sicherlich ist dies das Eigentum des Herrn und alles, was der Sklave kauft, ebenfalls Eigentum des Herrn. Aber solange der Sklave dies trägt, ist es dennoch in seinem Besitz.
    Und spinnen wir die Sache weiter: Sagen wir, ein Sklave begeht ein Verbrechen. Er stiehlt eine Ware, oder schlimmer, er mordet. Man trifft ihn nun an mit einem Messer. Ist nun der Herr dafür zur Rechenschaft zu ziehen, wenn der Sklave dies gegen seinen Willen getan hat? Hat der Herr nun einen Diebstahl begangen, da sich gestohlene Ware nach deiner Definition ja dann im Besitz des Herren befände? Oder gar gemordet?


    Ich gebe zu, Sklaven sind in gewisser Weise ein Sonderfall, da sie gekauft und verkauft werden können, getötet werden dürfen und dergleichen, als wären sie Hunde oder Töpfereien. Aber gleichzeitig sind es ja doch Menschen und damit zu menschlichen Handlungen fähig. Und damit auch fähig, die unmittelbare Gewalt über andere Dinge auszuüben, was ja die Voraussetzung für Besitz ist.“


    Sim-Off:

    Grundsätzlich gebe ich dir recht. Aber zum einen müssten dann sehr viele Gesetzestexte geändert werden, und zum anderen wird am meisten zur Lex Mercatus verklagt. Da ist es für alle doch einfacher, wenn da eine stringente Nummerierung da ist, wo man dann ganz genau beziffern kann, wo ein Verbot steht, und nicht in langem Text umständlich suchen muss. Da siegt bei mir dann der praktische Nutzen über die schöne Form.

  • Es freute Tiberius, dass der Ädil so detailiert auf seine Ideen einging und sie tatsächlich ernst zu nehmen schien. Das war, so glaubte er nicht selbstverstädlich. Andere hätten die Taefln vielleicht als altkluges Geschwätz abgetan. Nicht so hier. Vielleicht taugte es ja tatsächlich was.


    "Auf dem religiösen Gebiet kann ich natürlich im Gegensatz zu dir keine Expertise beanspruchen. Ich war bei diesem Abschntt auch eher von der Ehrfurcht vor den Göttern geleitet und denke, dass diese etwas was man ihnen einmal dargebracht hat, ungern wieder herausgegeben sähen.Den Abschnitt über das Wild halte ich jedoch für durchaus bedeutend. Du kannst die Nachbarschaftsstreitigkeiten bis hierher hören. Mit dieser Regelung würde eine simple und nachprüfbare Lösung geschaffen. Wenn der wilde Fasan das Grundstück wechselt, wechselt es den Eigentümer. Punktum. Und die andere Regelung bezieht sich ja nur auf das Land, das nicht im Eigentum eines einzelnen steht. Außerdem stellt das unerlaubte Betreten eines Grundstücks in der Tat keine Straftat dar. Ein Loch in Codex Iuridicialis Pars Tertia Strafgesetzteil Subpars Secunda. Noch so ein Grund, warum der auch mal generalüberholt gehört meiner Ansicht nach."


    Sim-Off:

    Und weil es modernes Strafrecht ist. Da tun einem schon ein bisschen die Augen weh.^^


    Er seufzte.


    "Aber du hast natürlich Recht. Es eigentlich ziemlich speziell.
    Zur Sklavensache: Für mich ist es eine Frage der rechtlichen Logik. Ein Sklave ist eine Sache. Kann also genauso wenig Besitz an etwas haben wie ein Tisch oder ein Hund. Jene Dinge, die du angesprochen hast, wie das peculium oder die Kleider des Sklaven verlassen doch letztlich nie die Einflussspäre des Herrn, da der Sklave sie jederzeit hergeben muss, sollte es verlangt werden vom Herrn. Wenn ein Sklave besitzen soll, dürfte er nicht mehr Sache sein. So lang wir aber Sklaven als solche einstufen, können sie nicht besitzen. Ob sie nun Menschen sind oder nicht."


    Es war diese Art logischer Spielchen, die Tiberius an der Juristerei so reizte. Er war gespannt, ob er den Ädil überzeugt hatte.

    cdcopo-pontifex.png valeria_.png

    SODALIS FACTIO VENETA - FACTIO VENETA

    KLIENT - MANIUS FLAVIUS GRACCHUS

  • Die Fingerspitzen aneinander gelegt hörte Sextus den Ausführungen seines Tiros zu. In der Tat hatten einige Gesetze ganz eklatante Löcher, die über kurz oder lang einmal geschlossen werden mussten. Ob dies aber auch beim Wild zutraf, davon war der Aedil nach wie vor nicht gänzlich überzeugt. “Nun, ein Loch zu bemerken ist der erste Schritt dazu, es auch zu schließen. Merk dir all jene Gesetzeslücken, auf die du auf deinem Weg in den Senat stößt, gut. Dann hast du schon etwas zu tun für die Zeit, in der du tatsächlich Senator bist.“ Die meisten seiner Kollegen saßen nur mehr oder minder die Zeit ab, oder machten es sich zur Aufgabe, möglichst alle Veränderungen zu unterbinden.
    “Beim Wild allerdings ergeben sich da noch mehr Fragen: Was ist mit öffentlichen Grundstücken oder solchen im Besitz von Städten und Gemeinden? Was ist mit solchen in fremden Ländern, an unbekannten Küsten und dergleichen? Wenn man diese mit einbezieht, würde dieses Gesetz schon den Wanderer, der auf seinem Weg zur Zehrung ein Kaninchen mit einer Schlinge fängt, zu einem Dieb machen. Von unseren Legiones ganz zu schweigen, die sich so auf einem Marsch ebenfalls mit versorgen. Ich würde gerne Gesetze vermeiden, die einen guten Teil der Bevölkerung zu Dieben erklären.“


    Die Ausführungen zu den Skalven wiederum waren in Sextus Augen unpräzise. “All dies ist wahr, käme aber nur beim Eigentum zum tragen. Die Dinge verlassen nie das Eigentum des Herren eines Sklaven, sehr wohl aber mitunter seinen Besitz.
    Nehmen wir vielleicht ein anderes Beispiel. Ein anschauliches. Hier, meinen Siegelring.“
    Sextus nahm den goldenen Ring mit dem Löwenkopf darauf ab, wobei er ein wenig stärker an seinen Fingern ziehen musste. Der Ring saß ja recht eng, damit er nicht verloren ging. Er legte ihn direkt vor seinem Tiro auf den Tisch. “Sagen wir, ich gebe dir den Auftrag, in die Curia zu gehen und aus den Archiven ein Dokument zu holen. Hierfür leihe ich dir meinen Siegelring, damit du meine Amtsmacht in diesem Moment benutzen kannst. Der Ring ist mein Eigentum. Die Autorität des Amtes ist die meine, obgleich du sie benutzen würdest. Dennoch habe ich keine Gewalt darüber, ob du den Ring nicht vielleicht doch einschmelzen oder verlieren würdest. Die Gewalt über diesen Gegenstand läge bei dir.
    Ich könnte jederzeit von dir verlangen, dass du mir mein Eigentum zurückgäbest. Du hättest keine andere Wahl, als ihn herzugeben, niemals würde dir ein Richter glauben, dass du einen aurelischen Siegelring rechtmäßig dein eigen nennst, wenn ich anderes sage.


    Du bist ein freier Mann. Aber dennoch wäre es nicht der kleinste Unterschied, ob ich dir diesen Auftrag gebe, oder einem Sklaven. Ihr beide erwerbt kein Eigentum an dem Ring, ihr beide müsst ihn zurückgeben, und dennoch könnt ihr beide zwischenzeitlich durch seinen Besitz davon profitieren.


    Von daher kann ein Sklave besitzen, was auch immer man ihm gibt. Einzig Eigentum daran kann er niemals erwerben, egal ob durch Geschenk oder sonstwie.“

  • Auf die Wildgesetze hätte er wahrscheinlich doch mehr Mühe verwenden müssen. Sie waren tatsächlich unklar.
    "Nun jedenfalls würde man den Gemeinden einräumen, selbst darüber zu bestimmen, ob sie sowas durchsetzen. Fremde Länder und Küsten unterliegen dem Ius gentium. Und dem Ius naturale. Ein vernünftiger Mensch weiß, dass das Meer nicht in Grundstücke aufgeteilt werden kann und dass daher die Fische des Wassers dem gehören, der sie fängt. Und was fremde Länder so regeln weiß ich auch nicht. Aber wie gesagt. Ist ja nur eine Ideensammlung. Ich glaube schon, dass es durchaus sinnvoll wäre sowas mal zu hinterlegen. In welcher Form genau. Es gibt ja mehrere Möglichkeiten"


    Tiberius zuckte die Achseln. Er fand de Frage nach den Sklaven sowieso viel interessanter, als die Sektion mit dem Wildvieh, dass soweiso nur der Vollständigkeit halber reingekommen war.


    "Das mit den Sklaven halte ich schlicht für eine Frage der Dogmatik. Ich glaube wir sehen die Sache gerade gewissermaßen von zwei Enden. Du gehst von der Tatsächlichkeit des Besitzes aus, die auch ja auch die Haupteigenschaft des Besitzes ist. Ich hingegen besehe mir zunächst den Sklaven selbst.Wir gehen nun davon aus, dass ein Sklave rechtlich gesehen jedenfalls - über alles andere mögen sich die Philosphen Gedanken machen - eine Sache ist. Ganz Eigentum des Herrn. Ansonsten rechtlos, vollständig der Verfügungsgewalt des Herrn unterworfen, so müssen wir auch auf die Sache Sklave dieselben Prinzipien anwenden, die wir auch auf andere Sachen anwenden. Kann ein Hund Besitzer seines Stockes sein? Er hat auch die Kontrolle darüber, wenn er ihn im Maul hat. Würden wir sagen, der Hund ist Besitzer der Sache? Eher nicht. Ist ein Schloss "Besitzer" der Tür? Kaum. Dass eine Sache mit einer anderen Sache mehr oder weniger lose verbunden ist, wie der Hund mit seinem Stock oder der Sklave mit seiner Kleidung oder seinem Peculium, konstituiert denke keinen Besitz.


    Gibst du einem Freien nun deinen Ring geht der Herrschaftsgewahrsam mit der Übergabe auf den Freien über. Er wird Besitzer. Übergibst du einer Sache deinen Ring, passiert dies rechtlich gesehen nicht. Wenn du den Ring in eine Truhe legst wird die Truhe genau so wenig Besitzerin, wie ein Sklave, der ihn verwahren mag zu welchem Zweck auch immer."


    Er fragte sich, ober der Ädil das einleuchtend fand. Sklaverei war keine einfache Materie. Die moralischen Fallstricke dieser Institution waren Tiberius durchaus geläufig. Vor allem in Griechenland hatte man lebhaft drüber diskutiert. Trotzdem konnte er sich eine Ordnung ohne Sklaverei schlicht nicht vorstellen.

  • Sextus war bezüglich der Wildfrage nach wie vor nicht überzeugt. Sollte der Valerius noch vor Fertigstellung des Gesetzestextes mit einer besser formulierten und wohl durchdachten Version noch einmal auf ihn zutreten, würde er es sich noch einmal überlegen, diese mit aufzunehmen, aber in der jetzigen Version wohl nicht. Gleichzeitig hatte er selbst für eben jenes Problem, das er als solches akzeptierte, keinen derartigen Formulierungsvorschlag, und sein persönliches Augenmerk lag wo anders. Daher vertiefte er diese Frage an dieser Stelle nicht weiter und widmete sich dem eher akademischen Feld der Besitzfähigkeit von Sklaven.


    “In der Tat ist die Fragestellung an sich wohl etwas akademisch. In der Tat besitzt das Haus nicht Türen oder Mobiliar in dem Sinne, wie ich diesen Ring besitze. Und grundsätzlich stimme ich mit dir überein, dass Sachen nicht in der Lage sind, zu besitzen.
    Allerdings sehe ich dies, anders als du, aufgrund der Unfähigkeit der Erkenntnis über den Besitz von Dingen im Allgemeinen dies so. Ein Hund besitzt nicht die Gabe der Erkenntnis, dass er einen Stock besitzt, ein Haus besitzt noch nicht einmal Leben. Ein Sklave indes schon.
    Und noch weiter: Ein Haus bleibt immer ein Haus, ein Hund immer ein Hund. Ich kann durch keinen Rechtsakt der Welt aus ihnen etwas anderes machen, als sie sind. Um aus einem Sklaven einen freien Menschen zu machen, benötigt dies nur die Anwesenheit von fünf Zeugen oder einer Eintragung beim Census. Wenngleich Caligula dereinst versuchte, ein Pferd zum Senator zu machen, bleibt jede Sache stets eine Sache – außer die Sklaven.
    Auch kann ich den Göttern zu ehren jede Sache opfern, die mir beliebt – außer Sklaven. Jene zu opfern ist mit dem Verweis auf das Verbot von Menschenopfern verboten.
    Wieso also sind an diesen Stellen die Ausnahme von der Regel denkbar, an anderer aber nicht?


    Ich gebe durchaus zu, dass Rechtsvorschriften im Bereich der Sklaverei sich stetig in einem grau bewegen anstelle von schwarz und weiß. Daher würde ich konstatieren, dass Sklaven zwar durchaus als Sachen im Sinne des Gesetzes gelten, sich dennoch von anderen Sachen durchaus unterscheiden können. Unter anderen eben durch ihre Fähigkeit zum Bewusstsein und zur Einsicht, die sie in meinen Augen zu Besitz befähigt, nicht jedoch zum rechtlichen Erwerb von Eigentum, da für letzteres die Freiheit notwendig ist.“

  • Der Verlerier dachte eine ganze Weile darüber nach, was der Ädil auf das Thema Sklaven geantwortet hatte.


    Er verstand, dass der Ädil die besonderen Fähigkeiten zu Gefühlen und Gedanken mit in die Überlegung um den Besitz einbeziehen wollte. Bevor Tiberius aber weiter in theoretische Abgründe abtauchte, wollte er noch etwas klargestellt haben.


    "Also... wie genau siehst du dann den Sklaven rechtlich gestellt? Eine Sache? Oder eine eigene Kategorie, dass sich der Definition der Sache eigentlich eher entzieht und wir deswegen spezielle Regeln brauchen?"


    Sim-Off:

    Sorry, ich kam einfach nicht dazu -.-

    cdcopo-pontifex.png valeria_.png

    SODALIS FACTIO VENETA - FACTIO VENETA

    KLIENT - MANIUS FLAVIUS GRACCHUS

  • Sim-Off:

    Kein Thema. Ich war so frei, mir Teile deines Vertragsteiles zu klauen und die Lex soweit dann SimOff fertig zu schreiben :D


    Kurz überlegte Sextus, wie auf diese Frage am besten zu antworten war. Im Grunde war die Antwort ein klares Jaein. “Nun, die Tatsache, dass Sklaven mit der Lex Germanica Servitium ein eigenes Gesetz bereits haben – im Gegensatz zu sämtlichen anderen Sachen – bekräftigt ihre Sonderstellung innerhalb der Sachen. Für die Märkte an sich sind sie natürlich eine ebenso handelbare Ware wie Äpfel oder Korn und damit eben Sachen, dennoch haben sie wie durch besagte Lex bewiesen innerhalb der Sachen eine Sonderstellung. Ich gebe zu, dies ist nicht einfach. Doch glücklicherweise“, zwinkerte Sextus seinem Tiro zu, “habe ich mir nicht vorgenommen, alle Probleme des Rechtes auf einmal zu lösen, sondern vorerst nur die des Marktrechtes. Und für jenes muss nicht allzu deutlich auf Sklaven Bezug genommen werden, da diese nur als Ware am Markt teilnehmen. Oder als Mittelsmänner für ihre Herren.“

  • Ach ja die Lex Germanica Servitium. Immer wenn Tiberius das las, meinte er eine gewisse Hast zu erkennen, die bei der Herstellung am Werk gewesen zu sein schien. Nichteinmal den Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer hatte man durchgehalten. Auch waren dem Autor anscheinend verschiedene Details besonders wichtig gewesen und war zufrieden gewesen, wichtige Aspekte der Sklaverei außer Acht zu lassen.


    "Man muss sich wundern wie trotz der relativen Liberalität, die die Germanica Servitium atmet, es trotzdem zu so massiven Aufständen wie vor einiger Zeit kommmen konnte. Es soll ja Völker geben, die ihre Sklaven viel schlechter behandeln.


    Ich halts lieber traditionell, wenigstens was das Rechtliche angeht. Ist einfacher und klarer so. Sonderstellungen und Ausnahmen. Mhm. Naja, aber es ist ja dein Gesetz.Aber du hast noch gar nichts zu den Vertragsarten gesagt, die ich da aufgeschrieben hab. Hab auch da schwerlich die Öllanmpe neu erfunden, aber im Grunde ist die zweite Tafel, die ich dr mitgebracht habe fast noch interessanter. Auch wenn sie noch unfertig ist."

    cdcopo-pontifex.png valeria_.png

    SODALIS FACTIO VENETA - FACTIO VENETA

    KLIENT - MANIUS FLAVIUS GRACCHUS

  • Wie es zu dem Aufstand hatte kommen können, verstand auch Sextus nach wie vor nicht wirklich. Allerdings waren die Menschen seiner Erfahrung nach auch größtenteils schlichtweg dumm, so dass es im Bereich des Möglichen war, dass ihnen die eigene Versorgung mit Nahrung, Kleidung und Unterkunft nicht gut genug war und sie lieber für nichts und wieder nichts starben.
    “Es soll Völker geben, die noch Menschenopfer vollziehen. Aber offensichtlich sind einige Individuen zu dumm, um ein Geschenk zu erkennen, wenn man es ihnen macht“, zuckte Sextus mit den Schultern. Es war gekommen, wie es gekommen war. Vielleicht konnte man dem Chaos nicht mit Logik begegnen, aber mehr, als es zu versuchen, konnte man auch nicht.


    Lieber widmete sich Sextus der zweiten Bemerkung seines Tiros und nahm hierzu besagte Tafel in die Hand. “In der Tat, hierzu habe ich noch nichts gesagt.“ Er legte die Tafel vor sich und sah seinen Tiro wohlwollend an. “Eine gute Arbeit. Wirklich. Noch nicht ganz ausgereift und an einigen Stellen verbesserungsfähig, aber für einen ersten Versuch mehr als ordentlich. Ich hätte nicht gedacht, dass die Lösung der Frage der Verträge auch so einfach formuliert werden kann, um ehrlich zu sein. Aber du hast eine sehr gute Grundlage erschaffen“, sparte Sextus zunächst einmal nicht mit Lob. Für jemanden, der sich wohl noch nie mit der Erstellung eines Gesetzes befasst hatte, hatte der Valerius seine Arbeit wirklich hervorragend gemacht. Da ging es jetzt nur um Feinheiten.
    “An einigen Stellen würde ich allerdings etwas anders vorgehen. So hast du gewisse Phrasen, die sich in jedem Teil wiederholen. Wie war das... ah, ohne Irrtum oder Krankheit im Geiste.
    Anstatt dies nun also für jeden Vertrag wieder und wieder zur Bedingung zu machen, wäre es einfacher, zuerst die Dinge in einem Absatz vorneweg zu schicken, die für alle Verträge gleichermaßen gelten, und erst danach die einzelnen Verträge zu beleuchten und ihre Besonderheiten aufzulisten. So könnte man vorneweg allgemein über Verträge sagen, dass nur erwachsene und geistig gesunde Personen diese abschließen können. Ebenso gilt für alle Verträge, dass beide Parteien sich über den Inhalt des Vertrages einig sein müssen. Zu guter Letzt bringst du den Irrtum ins Spiel, da wäre eine kleine Definition, was ein Irrtum ist, ebenfalls hilfreich.


    Wenn man das alles vorneweg schickt, ist das, was von deinen Formulierungen übrig bleibt, vielleicht etwas kurz. Daher können sich die einzelnen Paragraphen etwas genauer mit dem befassen, was diese Verträge ausmacht und von anderen Verträgen unterscheidet. Beispielsweise beim Werkvertrag, dort könnte man gleich anfügen, dass der Ersteller auch Abschläge verlangen kann. Oder dass der Abnehmer des Werkes es nicht abnehmen muss, wenn es nicht seinen Spezifikationen entsprach.
    Du verstehst? Einfach ein wenig.... weiter denken, was bei diesen Verträgen üblicherweise so alles passiert und wo die größten Reibungspunkte sind.


    Aber mit deiner Erlaubnis würde ich gerne Teile deines Werkes der Gesetzesreform hinzufügen.“

  • Tiberius war höchst angetan, dass der Ädil seine Vorschläge übernehmen wollte. Unbegründet waren anscheinend seine Sorgen gewesen, er würde ledglich als Laufbursche eingesetzt ohne wirklich etwas zu lernen. Aber es schien als schätzte der Ädil seine Arbeit durchaus. Und zum ersten Mal spürte Tiberius auch dieses Kribbeln in den Fingern, ausgelöst durch ein plötzliches Gefühl von... Macht? Er gestaltete hier mit. Die Granden des Senats würden über seine Ideen diskutieren. Über etwas was teilweise die Vorstellung irgendeines unbekannten Kerlchens war , das praktisch grade vom Boot aus Athen gestiegen kam. Höchst wundersam. Tiberius war mehr und mehr der Auffassung, genau die richtige Enscheidung getroffen zu haben.


    Und es gab keinen Grund warum seine Ideen, wenn sie gut waren, nicht ihren Weg ganz nach oben finden sollen. So dachte anscheinend sein Lehrmeister. Harte Arbeit zahlte sich in Rom anscheinend immer noch aus, wobei es hier offenbar um Nützlichkeit ging. Und Tiberius war noch lang nicht am Ende seiner Ideen. Es gab viel zu tun.


    "Es wäre mir eine Ehre, Ädil."

    cdcopo-pontifex.png valeria_.png

    SODALIS FACTIO VENETA - FACTIO VENETA

    KLIENT - MANIUS FLAVIUS GRACCHUS

  • Sehr schön!
    Nachdem das geklärt war, bestand der Vormittag zwar auch, aber nicht ausschließlich aus dem Finden weiterer Formulierungen und kleinerer Debatten darüber. Insgesamt erachtete Sextus die Zusammenarbeit mit dem jungen Valerius als äußerst fruchtbar. Fruchtbarer, als er zu Beginn angenommen hatte.


    Doch später kamen auch andere Dinge wieder zum Tragen. Man konnte sich ja nicht ausschließlich nur mit einer einzigen Sache beschäftigen, ohne Kopfschmerzen zu bekommen. “Haben sich die Curatoren wegen dem Zustand der Straßen und der Wasserwege schon gemeldet?“ fragte Sextus also, ein altes Thema aufgreifend. In dem Stapel an Wachstafeln und Briefen, die man so als amtierender Aedil jeden Tag bekam, war ihm nichts aufgefallen, aber vielleicht hatte sein Tiro bei seiner Durchsicht ja etwas entdeckt.

  • Tiberius schüttelte den Kopf.


    "Bei mir in der Casa Valeria ist noch nichts zurückgekommen."
    Vielleicht musste der Ädil sich höchstpersönlich dahinter klemmen. Das wäre Tiberius zwar unangenehm, zeigte es doch, dass es egal war, wenn er selbst anstelle des Ädils schrieb, aber der Magistrat musste ja schließlich an seine Berichte kommen.
    "Wenn du willst gehe ich mal persönlich vorbei und frage um die Berichte an."

    cdcopo-pontifex.png valeria_.png

    SODALIS FACTIO VENETA - FACTIO VENETA

    KLIENT - MANIUS FLAVIUS GRACCHUS

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!