Anruf des Pontifex maximus

  • Mein erster Weg nach meiner Rückkehr führte mich ins Pantheon.
    Es galt ein Gesuch abzugeben, dass ein für alle mal Klarheit schaffte.


    Ich trat an einen der Tempelsklaven heran und sprach.


    "Überbringe dies dem Pontifex maximus, er weiß um mein Ansuchen, dies stellt nun die offizielle Handlung desselben dar."


    ... damit drückte ich ihm eine Schriftrolle in die Hand in welcher folgendes zu lesen war.





    Gesuch um Feststellung einer Unrechtmäßig- und Nichtigkeit einer "Eheschließung".


    Betroffene Parteien:
    Sinona Matinia sowie Quintus Caecilius Metellus Creticus.



    Hauptberufungsgründe weshalb die Eheschließung aus meiner Sicht unrechtmäßig sowie nichtig ist, stellen folgende, nicht berücksichtigte Punkte des Heiratsgesetzes dar:


      [*] Es fand im Vorfeld keine Verlobung statt
      [*] Es wurde keine Eheform festgelegt
      [*] Es gab keine wie im Gesetz geforderten Zeugen, die die Eheschließung auch tatsächlich bezeugen könnten



    Dem Pontifex maximus sind die Details hierüber bereits bekannt wodurch ich auf eine rasche Entscheidungsfindung und Bekanntgabe selbiger hoffe.


    So bitte ich nun den Pontifex maximus meinem Gesuch nachzukommen und bin einem Spruch auf Zustimmung meines Antrags hin zuversichtlich.



    Es zeichnet,
    Quintus Caecilius Metellus Creticus

  • Der Antrag ist eingegangen und es wird sich eine Kommission des Collegium Pontificum damit auseinander setzen. Diese wird aus drei Priestern bestehen, dies sind ...


    I. Pontifex Maximus
    II. Rex Sacrorum
    III. Flamen Traianalis


    Weiteres wird noch bekanntegegeben.

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
    IUDICATIO


    Das Collegium Pontificale vertreten durch:
    Pontifex Maximus, Lucius Ulpius Iulianus Divi Traiani Filius
    Rex Sacrorum, Gnaeus Fabius Antistes
    Flamen Traianalis, Sextus Helvetius Vindex

    hat, basierend auf dem Codex Religiosus für Recht erkannt:


    Hochzeit und Verlobung von Sinona Matinia mit Quintus Caecilius Metellus Creticus werden nichtig gesprochen.


    Gründe:
    ad Hochzeit: Auch wenn man anerkennt, dass durch konkludentes Handeln die Eheform "Confarreatio" gewählt worden sei, so waren als Zeugen nur Ahnenmasken anwesend. Diese werden nicht als Zeugen im Sinne des Gesetzes gewertet, so ist die Hochzeit nichtig zu sprechen.


    ad Verlobung: Eine öffentliche Verkündung einer Verlobung liegt nicht vor, ist aber auch gesetzlich nicht gefordert. Beide Beteiligte widersprechen sich im Erkennen einer Verlobung und unabhängige Zeugen eines solchen Versprechens gibt es nicht. Ein geltend gemachter Verlobungsring wurde nachweislich erst nach der "Hochzeitszeremonie" übergeben und kann nicht als Beweis gewertet werden.


    Das Collegium erkennt es als nötig an das Hochzeitsgesetz zu verbessern und Unstimmigkeiten darin abzustellen. Der Pontifex Maximus beauftragt hiemit den Rex Sacrorum, Gnaeus Fabius Antistes.


    - DCCCLIV AB URBE CONDITA -
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