Commentarius de Lege Annaea de matrimonio

  • Commentarius de Lege Annaea de matrimonio

    Auli Iunii Taciti



    I. Zweck des Gesetzes


    Die Lex Annaea de matrimonio passt die bestehenden Ehegesetze an die aktuelle Rechtspraxis an und schließt Regelungslücken der Lex Iulia et Papia.



    II. Kommentierung der einzelnen Paragraphen


    § 1 Geltungsbereich des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz gilt für alle römischen Bürger und solche Peregrini, die über das Conubium verfügen.


    (2) Die ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia beschränken dieses Gesetz.


    Das Gesetz gilt ausschließlich für Personen, denen nach römischem Recht gestattet ist, eine wirksame Ehe zu schließen. Dieses wird im ersten Absatz zweifelsfrei klar, da es für alle römischen Bürger und Peregrini mit Conubium gilt. Der Wortlaut des ersten Absatzes ist hierbei abschließend zu verstehen. Ausnahmen sind nicht vorgesehen und auch nicht erkennbar. Dies fügt sich auch in die Regelungen der Lex Iulia et Papia ein, ebenso wie in die hergebrachte Rechtsordnung, so dass auch aus dem allgemeinen Rechtsgebrauch keine Ausnahmen erkennbar sind.


    Außerdem wird das Gesetz in die bestehende Rechtsordnung widerspruchsfrei eingefügt, indem den ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia ein beschränkender Vorrang eingeräumt wird. Damit ist die Lex Annaea de matrimonio als der Lex Iulia et Papia nachrangiges Gesetz klar definiert. Es soll dem Lückenschluss dienen und nicht der Schaffung von Sachverhalten, die Divus Augustus klar und im Sinne des Mos Maiorum geregelt hat.



    § 2 Entstehen einer Ehe cum manu


    (1) Eine Ehe wird grundsätzlich sine manu geschlossen.


    (2) Eine Ehe cum manu bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Eine Ehe cum manu, die gegen diese Bestimmung behauptet wird, soll sine manu sein.


    (3) Die Entstehung einer Ehe cum manu durch Ersitzung wird ausgeschlossen. Das Trinoctium aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, wird hiermit obsolet. Die Behauptung einer Ehe cum manu durch Ersitzung ist nichtig. Die Ehe soll in diesem Fall sine manu sein.


    Dieser Paragraph ist eine der Kernregelungen dieses Gesetzes. Zunächst wird der aktuellen herrschenden Meinung Gesetzesrang eingeräumt. Die herrschende Meinung ist es nämlich, dass eine Ehe sine manu geschlossen wird, so lange es keine andere Willensäußerung gibt. Durch das Wort „grundsätzlich“ wird deutlich, dass es sich bei der Ehe sine manu zwar um den Regelfall handelt, jedoch auch Ausnahmen möglich sind. Liegen keine Beweise für eine Ausnahme vor, ist jedoch vom Regelfall der Ehe sine manu auszugehen.


    Der zweite Absatz legt nun die Bedingung für die Ausnahme von der Ehe sine manu fest. Es bedarf einer eindeutigen Willenserklärung beider Ehepartner, um eine Ehe cum manu einzugehen. Hiermit sind sämtliche Eheformen cum manu gemeint, mithin auch die confarreatio. Es genügt auch nicht die Zustimmung lediglich eines Ehepartners, sondern es bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Dies ist leicht zu verstehen, wenn man bedenkt, dass es sich bei einer Ehe im Kern um einen beidseitigen Vertrag handelt. Außerdem sollte bedacht werden, dass mit der Manzipation der Ehefrau an den Ehemann dieser zwangsläufig Pflichten übernimmt, die über die üblichen Pflichten eines Ehemanns in einer manusfreien Ehe hinausgehen. Diese Zusatzpflichten sollten nicht ohne Zustimmung dessen, der sie zu tragen hat, diesem aufgebürdet werden. Auch hier greift die Analogie zum allgemeinen Vertragswesen.


    Der zweite Satz des zweiten Absatzes erfüllt den Zweck einer Auffangklausel. Ohne diese Regelung könnte eine Ehe, die als cum manu behauptet wird, ohne es zu sein, nichtig werden. Dieses würde aber gegen den Sinn und Zweck der Lex Iulia et Papia verstoßen. Denn nach der Lex Iulia et Papia sollen erwachsene Römer im Regelfall verheiratet sein. Entsprechend wäre eine Nichtigkeit auf Grund einer möglicherweise falsch verstandenen Rechtsfolge der Ehe zu weit gehend. Statt dessen wird die Ehe im Kern erhalten, jedoch die Manus aufgehoben. Logisch bleibt dann eine Ehe sine manu bestehen.


    Der dritte Absatz hebt die Ersitzung, die gemäß Lex XII Tabularum formal weiterhin möglich wäre, auf. Dies entspricht der gelebten Rechtspraxis, die sich nun auch in den bestehenden Gesetzen wiederfindet. Dieses ist im Sinne der staatlichen Ordnung, da die Gesetze sich nicht der Lebensrealität der zivilisierten Bürger entziehen sollten. Auch wäre ein Bestehenlassen des Trinoctiums höchst widersprüchlich zum ersten Absatz, der ja gerade eine eindeutige Willensbekundung beider Ehepartner fordert. Entsprechend bedarf es dieser Regelung, um einen inneren Widerspruch dieses Gesetzes zu verhindern und die Integrität der Rechtsordnung zu erhalten. Die letzten beiden Sätze des dritten Absatzes folgen denklogisch dem zweiten Absatz.



    § 3 Rechte des Pater familias eines Ehepartners


    (1) Bei einer nicht funktionierenden Ehe steht es dem Pater Familias des benachteiligten Ehepartners zu, die Ehe aufzulösen. Hierzu muss die Patria Potestas über den benachteiligten Ehepartner auch nach der Eheschließung fortbestehen.


    (2) Eine funktionierende Ehe kann ausschließlich durch die Eheleute geschieden werden. Die Rechte der Patres Familias werden somit eingeschränkt. Weder dürfen sie die Ehe ohne Einwilligung der Ehepartner scheiden, noch dürfen sie einen Ehepartner ohne dessen Einwilligung aus dem ehelichen Haushalt entfernen.


    Der erste Absatz bestätigt im Grundsatz das Recht des Pater familias eines Ehepartners gemäß Mos Maiorum. Allerdings wird dieser Grundsatz wirksam eingeschränkt, indem Voraussetzungen für die Rechtsausübung legal definiert werden. Dies ist notwendig, weil es unter Juristen nicht unbedingt klar ist, welche Rechte der Pater familias hat und welche nicht. Einerseits ermöglicht die Lex Iulia et Papia es nämlich, eine Ehe auch gegen den Willen des Pater familias eines Ehepartners zu schließen, andererseits äußert sie sich nicht dazu, ob damit auch das Recht des Pater familias, die Ehe seines Kindes scheiden zu lassen, aufgehoben wurde. Bedenkt man aber, dass sich der Schutzzweck der Lex Iulia et Papia zuvorderst darauf bezieht, eine Ehe, die Nachkommen hervorbringen soll, zu schützen, mithin auch zu erzwingen, so ist doch klar, dass hiermit nur eine funktionierende Ehe gemeint sein kann. Entsprechend wäre es widersinnig, wenn der Pater familias eine funktionierende Ehe auflösen könnte. Andererseits hat die Lex Iulia et Papia die Rechte des Pater familias nach Mos Maiorum bezüglich seines Kindes nicht explizit aufgehoben, sobald das Kind verheiratet ist. Entsprechend muss es dem Pater familias möglich sein, sein Kind zu schützen und aus einer dysfunktionalen Ehe zu befreien.


    Die Rechtsprechung bestätigt diesen Argumentation, wie dies beispielsweise im Urteil im Prozess Gnaeus Betucius Lepta versus Sixtus Albinus Tullus erläutert wurde. Insofern hat der erste Absatz den Zweck, eine bestehende Gesetzeslücke im Sinne der Lex Iulia et Papia und dem Mos Maiorum zu schließen, was mit dieser Regelung auch zweifelsfrei gelingt. Der zweite Satz ist trivial, da logischerweise nur bei bestehender Patria Potestas diese auch eingesetzt werden kann, um eine dysfunktionale Ehe zu beenden.


    Der zweite Absatz klarifiziert die Konsequenzen aus dem ersten Absatz, wobei hier, wie auch in § 2 Absatz 2, der Willenserklärung beider Ehepartner eine zentrale Bedeutung zukommt. Denklogisch wird erneut die Analogie zum allgemeinen beidseitigen Vertrag geschlossen. So, wie bei einem beidseitigen Vertrag nicht ein Vertragspartner ohne das Einverständnis des anderen zurücktreten kann, so kann auch eine Ehe nur durch beiderseitige Zustimmung geschieden werden.


    Davon unbeschadet ist eine missbräuchlich geschlossene Ehe weiterhin nichtig, weil diese gesetzeswidrig ist.



    § 4 Gerichtlicher Rechtsschutz


    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Klage vor dem Praetor Urbanus erhoben werden.


    (2) Bei Verstößen gegen § 2 hat der Praetor Urbanus auf eine Ehe sine manu zu erkennen. Sollte die Fortführung der Ehe vom benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung als untragbar vorgetragen werden, so kann der Praetor Urbanus die Ehe scheiden.


    (3) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus hat der Praetor Urbanus gegen den strafbaren Pater Familias eine Geldstrafe von 200 bis 600 Sesterzen zu verhängen, welche dem privaten Vermögen des in der fraglichen Ehe stehenden Kindes zugesprochen wird.


    (4) Sollte einem Ehepartner durch einen Verstoß gegen dieses Gesetz ein Schaden entstanden sein, so kann der Praetor Urbanus zusätzlich zur Strafe aus Absatz 3 einen Schadensersatz bestimmen.


    (5) Dem Praetor Urbanus steht es frei, einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der an Stelle des Praetor Urbanus den Prozess über Verstöße gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, führt. Bürger, die sich eines Verstoßes gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, schuldig gemacht haben, sind als Iudex auszuschließen.


    Da es sich bei einer Ehe im Sinne der Lex Iulia et Papia um ein Rechtsinstitut römischer Bürger, sowie Peregriner mit Conubium, handelt, ist zwangsläufig der Praetor Urbanus zuständig. Am status quo ändert sich entsprechend nichts, was durch den ersten Absatz lediglich bekräftigt wird.


    Der zweite Absatz drückt im ersten Satz aus, was in § 2 geregelt wird. Der zweite Satz hingegen ermöglicht es dem Praetor, die Ehe bei einem Verstoß gegen § 2 zu scheiden, wenn eine Fortführung der Ehe für den benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung einer Manus untragbar wäre. Die Anforderungen an die Untragbarkeit sind hierbei streng auszulegen, um den Zweck der Lex Iulia et Papia zu erhalten. Entsprechend genügt es nicht, wenn sich der benachteiligte Ehepartner über die Anmaßung einer Manus ärgert, sondern es ist notwendig, dass die Ehe in solchen Maße zerrüttet ist, dass die Eheleute auch unter gewöhnlichen Umständen die Scheidung vollziehen würden, beispielsweise bei böswilliger Absicht des gegen Ehegesetze verstoßenden Ehepartners. Hier hat stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls durch den Praetor Urbanus stattzufinden. Dies drückt sich auch durch das Wort „kann“ aus, welches explizit nicht zwingend ist.


    Absatz 3 Satz 1 sorgt dafür, dass die Ehe wiederherzustellen ist, sollte entweder eine Patria potestas nicht vorliegen, so dass der Vater eines der Ehepartner die Ehe mangels potestas nicht auflösen konnte, oder die Ehe entgegen § 3 Absatz 2 aufgelöst wurde. Hinzu kommt im zweiten Satz aber eine Strafvorschrift, um dem seine potestas missbrauchenden Pater familias sein Fehlverhalten spüren zu lassen. Hierbei ist die Verhängung einer Strafe zwingend, wird doch eindeutig geschrieben „hat […] eine Geldstrafe […] zu verhängen“, was eine zwingende Formulierung ist. Die Höhe der Strafe liegt allerdings im Ermessen der Praetor Urbanus, wobei er sich im gesetzlich festgelegten Rahmen bewegen muss. Das Ermessen soll aber nach herrschender Meinung zu Ermessensentscheidungen alle Umstände des Einzelfalls angemessen würdigen. Neben dem strafenden Zweck soll mit dem dritten Absatz auch eine angemessene Sühne gegenüber dem Kind des rechtsmissbräuchlich handelnden Pater familias geleistet werden. Daher fällt die Strafe an das Kind. Durch Strafe und Sühne ist der Familienfrieden vor den Göttern wiederhergestellt.


    Da ein Verstoß gegen dieses Gesetz auch zu einer, in der Regel finanziellen, Schädigung eines oder beider Ehepartner führen kann, greift Absatz 4 korrigierend ein. Nach dem üblichen Prinzip, dass der Verursacher eines Schadens diesen zu ersetzen hat, ermöglicht es dieser Absatz dem Praetor Urbanus, einen angemessenen Schadensersatz zu bestimmen. Dass dieser bei Verstößen gegen § 2 oder § 3 dieses Gesetzes zu zahlen ist, ist unstreitig und bedarf keiner näheren Erläuterung. Wichtiger ist hierbei, dass eine Aufrechnung gegen die Strafzahlung aus dem dritten Absatz nicht vorgesehen ist. Man könnte hier nun vermuten, dass dies zu einem doppelten Schadensersatz führen könnte. Dies ist zu verneinen, da man andernfalls zwei unabhängige Sachverhalte miteinander vermengen würde. Der erste Sachverhalt ist die Sühne, der andere der Ersatz eines real entstandenen Schadens. Entsprechend ist es logisch, dass der Schadensersatz unabhängig von einer Strafe zu entrichten ist.


    Final sei der fünfte Absatz kommentiert. In Absatz 5 Satz 1 wird dem Praetor Urbanus die Möglichkeit eingeräumt, bei Eheprozessen einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der über den Fall entscheidet. Dem Wortlaut nach genügt das römische Bürgerrecht, um zum Iudex ernannt zu werden. Zweck dieser Regel ist es, den Praetor Urbanus zu entlasten. Das bedeutet aber nicht, dass jeder Bürger hierfür in Frage kommt. Vielmehr sollen nur solche Bürger ausgewählt werden, die über hohes Ansehen und hohe Integrität verfügen. Dieses steht nicht explizit in diesem Gesetz, ist aber aus Analogie zu § 9 Codex Iuridicialis zu schließen, wobei die strengen Anforderungen bei Strafprozessen insofern aufgeweicht werden können, dass es nicht der Zugehörigkeit zum Ordo Senatorius, Ordo Equester oder Ordo Decurionum bedarf, um Iudex in einem Eheprozess zu sein. Allerdings sollte die Integrität eines Iudex umso genauer geprüft werden, desto niedriger sein Ordo ist. Der zweite Satz erschließt sich sofort aus der zuvor begründeten Integritätsforderung. Es wäre absurd, einen Bürger zum Iudex zu ernennen, der es mit der Einhaltung der Ehegesetze selbst nicht allzu genau genommen hat.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!