Wird er nicht.
Lex Mercati Ii
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- Anhörung
- Medicus Germanicus Avarus
- Geschlossen
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Wann erfolgt die Neuformulierung?
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In den nächsten Tagen darf man leider noch nicht damit rechnen.
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Er stand auf, schaute zu Adria und begann mit den Ausführungen....
~Lex Mercati~
§ 1 Umlaufverbot
Es ist verboten, Lebensmittel und Getränke in Verkehr zu bringen, die gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht sind.§ 2 Ausschluss von Unwissen
Der Besitzer eines Verkaufsstandes oder einer Schänke hat seine Waren nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Er darf sich aufgrund seiner Qualifikation nicht darauf berufen, daß ihm die Minderwertigkeit einer Ware nicht bewußt war.§ 3 Betriebe
(1) Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen darf nur durch behördlich genehmigten Betriebe geschehen. Die Konzession muß außerdem für jedermann sichtbar angebracht sein.
(2) Ausnahmen bilden Waren, die bei Aufgabe eines Betriebes noch auf Lager sind und weiterhin verkauft werden dürfen.
(3) Jeder Person ist es erlaubt, maximal vier Betriebe zu erhalten. Davon dürfen maximal 2 Betriebe der gleichen Branche sein.§ 4 Preisliche Regelungen
(1) Die staatliche Preisempfehlung ist nicht bindend.
(2) Der Staat darf Produkte genau zum empfohlenen Preis anbieten, wenn der Marktpreis aller Angebote dieses Produktes mehr als 150 % des empfohlenen Preises beträgt. D.h. bei einer Preisempfehlung von 1 Sz liegt eine Abweichung vor, wenn nur für über 1.5 Sz angeboten wird.
Dies soll sowohl die Inflationsgefahr eindämmen als auch die Bildung von Kartellen und die Ausnutzung von Monopolstellungen verhindern.
Der Staat kann von dieser Maßnahme absehen, wenn der hohe Preis durch hohe Herstellungskosten aufgrund hoher Rohstoffpreise gerechtfertigt ist.
Sobald der Grund der Intervention entfällt ist die Maßnahme einzustellen.
(3) Der Staat darf einen Betrieb mit einer Strafabgabe belegen, wenn er Waren zu einem Preis unterhalb der Herstellungskosten anbietet, um damit Mitbewerbern den Zutritt zum Markt zu erschweren.
Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden bleibt unberührt, sofern der niedrige Preis nur eine Woche gilt und die Maßnahme nicht in kurzen Zeitabständen wiederholt wird.§ 5 Finanzierung durch Factiones
(1) Den Factiones ist es erlaubt, ihre Mitglieder mit Geld oder auch Waren wirtschaftlich zu unterstützen, doch müssen folgende Richtlinien eingehalten werden:
(2) Die Zuwendungen dürfen pro Person pro Woche den Wert von 400 Sesterzen nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind kreditartige einmalige Zuwendungen, die als solche deklariert wurden.Sim-Off: Erklärung: Factio darf Mitgliedern helfen, aber nicht Sinn, den Wettbewerb zu verzerren. Mit 400 Sz kann man gut leben, alles darüber wäre Subvention und deutlicher Nachteil für alle anderen Anbieter
(3) Wendet ein Mitglied der Factio einen Geldbetrag zu, ist es der Factio nicht erlaubt, innerhalb einer Woche diesem Mitglied Waren oder Geld zu schenken.
Sim-Off: Erklärung: Ang: A zahlt 400 Sz an Factio. Factio könnte dieses Geld über wochenwechsel behalten, würd weniger Steuern zahlen, danach dem A Waren (zB auch Produktionsmittel) schenken. A hat sich was gespart
§ 6 Unlauterer Wettbewerb
(1) Es ist nicht erlaubt, Werbung in einer Weise zu machen, in der Betriebe von Konkurrenten in einem schlechten Licht dargestellt werden.Sim-Off: Frage: Werbung überhaupt nicht mehr im Territorium Universalis erlauben? So hätte Acta was davon, die Märkte in den Provinzen ….
§ 7 Strafen
(1) Das Strafmaß ist nach der Schwere des Verstosses und nach Anzahl der bisherigen Verstöße gestaffelt ein Anteil am Vermögen der Person oder Factio:Sim-Off: Sinn: Händler A bietet 6 verschiedene Waren ohne Konzession an, überall große Mengen. Händler B bietet ein paar Trauben an.
Ist der Schuldige nicht in der Lage, die Geldstrafe zu bezahlen, werden alternativ für den 1. Verstoß eine Woche, für den 2. Verstoß zwei Wochen und für den 3. Verstoß vier Wochen Haftstrafe angesetzt.
(2) Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht den Bestimmungen des Gesetzes Folge leisten, ist ihm die Konzession zu entziehen. Der Konzessionsentzug beschränkt sich auf den betroffenen Wirtschaftszweig, nicht auf alle. Wurde außerhalb eines Betriebes gegen die die Vorschriften verstoßen, bringt der dritte Verstoß eine Erhöhung des Strafbetrages um 5 Prozentpunkte mit sich oder alternativ 1 Woche Gefängnisstrafe.
(3) Für die Bemessungsgrundlage der Strafe wird das Umlaufvermögen der Person herangezogen. Dazu zählen Barvermögen und Waren auf Lager. Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Wert des Umlaufvermögens am aktuellen Tag, 5 Tage davor und 10 Tage davor.Sim-Off: Erklärung: So bekommt man Tag kurz vor Wochenwechsel, wo Vermögen wohl am größten, und Tag kurz danach, wo Vermögen am niedrigsten.
Frage: Technisch überhaupt möglich?(4) Gegen verhängte Strafzahlungen kann vor Gericht Einspruch eingelegt werden. Die Zahlung wird dann bis zur Gerichtsentscheidung ausgesetzt.
§ 8 Weitere Konsequenzen und Regelungen
(1) Die Ahndungen werden in einer Akte vermerkt. Zuständig für die Überwachung des Gesetzes und der nötigen Aktenvermerke sind die Cohortes Urbanae und die Aedilen.
(2) Sollte der erste Verstoß eines Konzessionsinhabers länger zurückliegen als 2 Monate, ist dieser Vermerk aus den Akten zu löschen und bei einem neuerlichen Verstoß diesen so zu ahnden, als wäre letzteres der erste Verstoß. Dieselbige ist auch dann durchzuführen, sollte ein Konzessionsinhaber 2 Verstöße begangen haben und der zweite Verstoß länger zurückliegen als 6 Monate, so sind bei einem neuerlichen Verstoß die beiden vorigen zu löschen und der neuerliche Verstoß so zu ahnden, als wäre dieser der erste. Dies dient zum Schutz des Konzessionsinhabers, der nur einzeln und nicht beabsichtigt Fehler macht.
(3) Sollte ein dritter Verstoß in den Akten vermerkt sein, gilt keine Verjährungsfrist.
(4) Die Strafen, die deren Publikmachung nach sich ziehen, werden in der Acta Diurna veröffentlicht. -
"Darf man noch auf Stellungsnahmen hoffen, oder wird der Entwurf ohne Diskussion angenommen/abgelehnt?"
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Sim-Off: Bin leider grad mal voll im RL-Stress... wollte mir das schon noch durchlesen... ist es ganz eilig?
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Sim-Off: Sicher nicht, nur wundert man sich nach einer knappen Woche ohne Regungen.
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Ich habe es bisher zwar gelesen, möchte den Strafenkatalog aber in Ruhe durchdenken. Wenn es eilt eile auch ich.
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Klingt sehr sinnvoll!
Sim-Off: ZitatFrage: Werbung überhaupt nicht mehr im Territorium Universalis erlauben? So hätte Acta was davon, die Märkte in den Provinzen ….
Mit WiSim 2 wird es keinen Mercatus im TU mehr geben. Ok, bis dahin wird noch einige Zeit vergehen, aber der Effekt wird irgendwann eintretenZitatFrage: Technisch überhaupt möglich?
Irgendwie -
Erinnerung, darüber darf gerne diskutiert werden!
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... oder es zur Abstimmung bringen.
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Zitat
§ 3 Betriebe
(1) Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen darf nur durch behördlich genehmigten Betriebe geschehen. Die Konzession muß außerdem für jedermann sichtbar angebracht sein.Wie diese Konzession zu interpretieren ist, wird ja im Moment vor Gericht erst geprüft. Wenn dort ein Urteil gefällt ist kann evtl. hier noch eine genauere Beschreibung hinzukommen.
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Ich hätte da ein paar Anmerkungen:
§ 1 Umlaufverbot
Dürfen gesundheitsschädliche Sänften und verfälschte Statuen verkauft werden?§ 4 Preisliche Regelungen
(3) Ist eine Strafabgabe nur im genannten Falle möglich? Er könnten andere Zwecke angegeben werden, wer trägt dann die Beweislast? Der Begriff „kurzer Zeitabstand“ muss definiert sein.§ 6 Unlauterer Wettbewerb
Was ist mit graphischer Werbung in der WiSim?§ 7 Strafen
(2) Wird die Konzession vom Aedilen oder vom Gericht entzogen?.
(3) Was ist mit Kapitalanlagen bei der Kaiserlichen Bank? Was ist wenn jemand Schulden hat?
(4) Ist dieser Gang zum Gericht mit einer Zahlung der geplanten Prozesskostengebühr verbunden? Dies könnte kleine Leute ruinieren.§ 8 Weitere Konsequenzen und Regelungen
(3) Eine Art Lebenslänglich? Ein wenig drakonisch, oder?!
(4) Die Publikmachung zieht keine Strafe nach sich, die Strafe wird verhängt und in der Acta Diurna veröffentlicht. -
Zitat
Original von Flavia Messalina Oryxa
§ 1 Umlaufverbot
Dürfen gesundheitsschädliche Sänften und verfälschte Statuen verkauft werden?
Sag bitte nicht, du meinst irgendjemand könnte auf die abwegige Idee kommen, einen Prozess wegen einer gesundheitsschädlichen Sänfte anzustreben.
Ich halte den Bezug auf Lebensmittel für richtig.Zitat
§ 4 Preisliche Regelungen
(3) Ist eine Strafabgabe nur im genannten Falle möglich? Er könnten andere Zwecke angegeben werden, wer trägt dann die Beweislast? Der Begriff „kurzer Zeitabstand“ muss definiert sein.
Wenn man etwas genau definiert, kann leicht genau darum herumgesteuert werden und es wird die Zeitspanne um wenige Tage überschritten. So kann es nicht allzuleicht ausgenutzt werden und eine Strafe kann objektiv nach dem Zeitabstand und anderne Faktoren bemessen werden.Zitat
§ 6 Unlauterer Wettbewerb
Was ist mit graphischer Werbung in der WiSim?
Wenn es vom technischen her kein Problem gibt, sollte es möglich sein.Zitat
§ 7 Strafen
(2) Wird die Konzession vom Aedilen oder vom Gericht entzogen?.
(3) Was ist mit Kapitalanlagen bei der Kaiserlichen Bank? Was ist wenn jemand Schulden hat?
(4) Ist dieser Gang zum Gericht mit einer Zahlung der geplanten Prozesskostengebühr verbunden? Dies könnte kleine Leute ruinieren.
(2) Würde sagen Aedil (sim-off: Aedil deaktiviert seinen Betrieb)
(3) Nachdem das Anlagevermögen (die Betriebe in Besitz) nicht zur Bemessungsgrundlage gezählt werden, kann man doch auch über die Schulden hinwegsehen. Die herauszufinden ist schwierig, aber die Möglichkeit eines Einspruchs gegen die Höhe der Strafe besteht und so könnten Schulden eventuell berücksichtigt werden.
(4) Sollte eine Sache sein, die dort geregelt wird, wo auch zukünfte Gerichtsgebühren geregelt werden. Es gibt ja nicht nur Strafen aufgrund dieser Lex.Zitat
§ 8 Weitere Konsequenzen und Regelungen
(3) Eine Art Lebenslänglich? Ein wenig drakonisch, oder?!
(4) Die Publikmachung zieht keine Strafe nach sich, die Strafe wird verhängt und in der Acta Diurna veröffentlicht.
(3) Finde ich nicht. Wenn jemand dreimal den gleichen Fehler (und jedesmal ja auf die gleiche Branche bezogen!!!) macht, ist es gerecht.
(4) Die Strafen ziehen eine Publikmachung nach sich.Vielleicht sollte aber hier etwas geändert werden:
§ 7 (2)
Wurde außerhalb eines Betriebes gegen die Vorschriften verstoßen, bringt der dritte und jeder weitere Verstoß eine Erhöhung des Strafbetrages um 5 Prozentpunkte mit sich oder alternativ 1 Woche Gefängnisstrafe. -
Zitat
Original von Adria Vinicia
Wie diese Konzession zu interpretieren ist, wird ja im Moment vor Gericht erst geprüft. Wenn dort ein Urteil gefällt ist kann evtl. hier noch eine genauere Beschreibung hinzukommen.
Ich sehe grundsätzlich vier Möglichkeiten, wie man es verstehen kann:
1. Konzession und Betrieb sind zwei unterschiedliche Begriffe für den selben Sachverhalt. D.h., wer einen Betrieb hat, hat einen Konzession und umgekehrt und wer keine Konzession hat, der hat keinen Betrieb und umgekehrt.
Dann ist das Ganze nicht mehr als ein schöner Schnörkel zur Verzierung, ohne echten Nutzen...2. Der Besitz einer Konzession ist Voraussetzung für den Besitz eines Betriebes. D.h., jeder, der einen Betrieb haben will, muss die nötige Konzession haben, aber man kann auch einfach nur die Konzession haben, ohne Betrieb dazu. Wer eine Konzession verliert, muss dann seinen Betrieb dicht machen.
3. Der Besitz eines Betriebes ist Voraussetzung für den Besitz einer Konzession. D.h., jeder, der eine Konzession haben will, muss den passenden Betrieb haben, aber man kann auch einfach nur den Betrieb haben, ohne Konzession. Macht man seinen Betrieb zu, erlischt die Konzession.
4. Betrieb und Konzession sind zwei Dinge, die nicht von einander abhängen. D.h. man kann beides oder nur eines haben, ganz wie man will.
Das Gesetz regelt bisher nur, dass eine Konzession für den öffentlichen Verkauf nötig ist. Die Varianten 1 bis 4 erzeugen dazu unterschiedliche scharfe Konsequenzen.
Die Frage ist, was wir wollen!
Wollen wir nur denjenigen öffentlich verkaufen lassen, der selbst produziert, dann nehmen wir Variante 1 oder 3.
Wollen wir Zwischenhändler erlauben, dann nehmen wir 2 oder 4.Wenn wir Auflagen für Konzessionen erfinden, können wir mit 1 und 2 auch die Zahl bestimmter Betrieben steuern.
Variante 3 und 4 ermöglichen es dagegen explizit, dass jemand ohne Konzession nur für den privaten Gebrauch oder private Angebote produziert. Macht nur dann Sinn, wenn einen Konzession wirklich eine gewisse Hürde ist und man sie nicht auf höfliche Nachfrage einfach so bekommt (selbst eine behördliche Gebühr wäre schon eine Hürde!).Also, was ist das Ziel?
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Ich will Produzenten, die ihre Waren an den Mann oder Frau bringen und dies ohne Zwischenhändler oder solche, die imense Summen aufwenden, um jede Woche die Märkte leer zu fegen, um eben ein Monopol auf ihren Preisvorstellungen zu errichten. Also der der produziert, darf auch die Ware verkaufen, andere nicht. *Punkt*
Ausnahme: Betriebsauflösungen, wo Restbestände noch verhöckert werden dürfen.
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Ich bin für Variante 1!
Ist sinnvoll und am wenigsten aufwendig (vor allem für die Kontrolle).Der Begriff der Konzession wurde ja wirklich nur aus der letzten Fassung der Lex übernommen.
Oder: kann mir jemand den Nutzen von Zwischenhändlern erklären?
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Gibt es nun einen Text über den man abstimmen könnte?
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Zitat
Original von Secundus Flavius Felix
Gibt es nun einen Text über den man abstimmen könnte?Lieber erst einen Text den man nochmal lesen und kommentieren kann
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Sag mir was nicht passt und man kann darüber auch diskutieren und es abändern!
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