Erste Anhörung Marcus Matinius Mercator vs. Quintus Caecilius Aventurinus IUD PRIM III/DCCCLIV

  • Hiermit eröffne ich als vorsitzender Richter die Erste Anhörung:


    IUD PRIM II/DCCCLIV


    Marcus Matinius Mercator
    gegen
    Quintus Caecilius Aventurinus



    Sinn der Ersten Anhörung laut Gesetz:


    § 5 Erste Anhörung
    Die Erste Anhörung wird von den beiden Praetoren durchgeführt. Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Kläger und Angeklagter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden. Dies geschieht wie die eigentliche Verhandlung in der Gerichtshalle in der Basilica Traiana, in diesem kommen nur geladene Personen zu Wort, Kommentare nicht geladener Personen können bei Wiederholung, je nach Art der Störung, empfindliche Strafen nach sich ziehen. Sowohl Kläger wie Angeklagter schildern hier ihre Sicht des Falles und die Praetoren werden versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.



    Folgendes wird Quintus Caecilius Aventurinus vorgeworfen:


    § 57 Abs 1 Üble Nachrede
    Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Kläger und Beklagter anwesend.


    Sinn dieser Ersten Anhörung ist es, eine gütliche Einigung zu erzielen.


    Kläger Marcus Matinius Mercator, schildert bitte den Fall aus Eurer Sicht und erklärt dann, ob Ihr prinzipiell bereit seid, eine solche Einigung zu erzielen.

  • Um es neutral zu sagen: Der Mercator Quintus Caecilius Aventurinus betrat meinen Betrieb und wurde wie jeder andere "bedient". Mein Lupanar ist nicht sauberer und auch nicht weniger sauber als jedes andere Bordell der Stadt. Ich behaupte nicht es sei optimal, wie schwer es ist einen netten, sauberen und dazu noch wettbewerbsfähigen Vergnügungsbetrieb aufrechtzuerhalten wisst ihr ja selbst, werter Praetor, wir sind da ja in der gleichen Branche tätig.
    Doch ich werde geschwätzig, verzeiht.
    Die Stichproben eures Factiokollegen und Aedilen Medicus Germanicus Avarus ergaben keinerlei Unregelmäßigkeiten. Wenn der Beklagte seine Verleumdung eingesteht und Schadensersatz zahlt bin ich zu einer gütlichen Einigung natürlich bereit.

  • Hohes Gericht! Was erwartet man von einem Schäferstündchen in einem neueröffneten Lupanar? Entspannung, die Erfüllung der geheimsten Sehnsüchte und vor allem schöne Frauen. Meine hochgesteckte Erwartung wandelte sich aber in blankes Entsetzen, als ich den Vorhang hinter der Tür beiseite schob und den nackten Tatsachen von Angesicht zu Angesicht gegenüberstand.


    Üble Nachrede? Hohes Gericht: Zum längerem Aufenthalt war das Lupanar nicht geeignet. Es war vom Rauch des Küchenfeuers erfüllt und die mit Büscheln der Schilfblüte gestopften Polster wimmelten von Flöhen und Wanzen. Das Badewasser glicher eher einer Koake denn dem reinem Quell. An den Decken krabbelten Eidechsen und Spinnen und dennoch entschloß ich mich dort ein wenig zu verweilen und ein wenig zu mir zu nehmen, da glaubwürdige Männer mir erzählt hatten, daß sie in diesem Hause eine köstliche Brühe mit sehr wohlschmeckendem Fleisch gegessen hätten. Voll Entsetzen verließ ich jedoch das Haus, nachdem ich in der Suppe eine Fingerkuppe fand, sodaß ich schließlich das Gegessene übergeben mußte.

  • Hungaricus wandte sich an Anton.


    Nein, hier ist es noch nicht nötig. Erst im Hauptverfahren werdet Ihr genug Zeit zu sprechen haben.


    Der Prätor schrieb sich einige Notizen auf...


    Der Kläger will Schadenersatz und Rücknahme der Verleumdung.
    Der Beklagte will Schmerzensgeld sowie Bekennung der Zustände in des Kläger's Lupanar.


    Mehr zu sich selbst als zu den anderen sagte er:


    Hmm, hier wird wohl keine gütliche Einigung zustandekommen.


    Er stand auf und verkündete:


    Die Anhörung wird hiermit beendet. Da eine gütliche Einigung nicht voraussehbar ist, wird der Beginn der Hauptverhandlung auf den ANTE DIEM VI ID NOV DCCCLIV A.U.C. (8.11.2004/101 n.Chr.) festgelegt.

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