Acta Senatus et Edicta Imperatoria (Bekanntmachungen des Senates und des Kaiserpalastes)

  • Officium des Consilium rei urbanae constituendae


    SENATSVORLAGE CUC/I
    VII.IX./ANTE DIEM VII ID SEP DCCCLIV A.U.C.


    Das Consilium rei urbanae constituendae hat eine neue Verteilung der römischen Stadtbezirke erarbeitet und legt diese hiermit dem Senat zur Genehmigung vor.
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    Die rote Linie ist die servilianische Stadtmauer, die blauen Linien sind von uns festgelegte Aufteilungen der klassischen Stadtteile 'Templum Pacis' und 'Circus Flaminius'. Der farbliche Markierung der Bezirke wird in gesonderter Senatsvorlage vorgebracht.


    Das Consilium rei urbanae constituendae bittet den Senat diese Vorlage zu diskutieren und als Basis unserer weiteren Arbeit freizugeben.


    Vertreter des Consilium rei urbanae constituendae im Senat ist Claudius Aurelius Crassus.


    Tiberia Messalina Oryxa
    Vorsitzende


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  • LEX DIDIA ET AURELIA PROCONSULARIA
    - Endgültige Fassung vom 10.09.101 -



    CURIA PROVINCIALIS



    § 1 AUFGABEN DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis dienen der besseren Einbindungen der Bürger einer Provinz in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.


    Die Curia Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Gesetze.


    Sie unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.



    § 2 ZUSAMMENSETZUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    1. Die Curia Provincialis setzt sich aus jeweils mindestens zwei (maximal vier) Mitgliedern der zivilen Laufbahn, des Millitärs und bei Verfügbarkeit mindestens einem (maximal zwei) Mitgliedern des Cultus Deorum zusammen. Letzterer ist nicht zu nominieren, wenn in der Provinz vorläufig keine religiösen Ämter ausgeübt werden.


    2. Allein der Proconsul einer Provincia ist zur Berufung der Mitglieder in die Curia Provincialis befugt. Vorschläge dazu dürfen die Mitglieder der Curia einbringen, es bedarf jedoch für jede Berufung der Zustimmung des Proconsuls.


    3. Die Mitglieder der Curia Provincialis wählen aus ihren Reihen einen Princeps Curia, welcher den Proconsul in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Princeps Curia verkündet Entscheidungen der Curia Provincialis.


    4. Der Proconsul ist berechtigt an allen Sitzungen und Diskussionen der Curia Provincialis aktiv teilzunehmen. Der Proconsul hat jedoch kein aktives Stimmrecht bei einer Abstimmung innerhalb der Curia Provincialis, mit Ausnahme bei der Wahl des Princeps Curiae. Er kann aber von seinem Veto-Recht Gebrauch machen, wenn er es für nötig hält.



    § 3 DECRETUM CURIES


    1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Curia Provincialis beschlossen


    2. Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.


    3. Ein Decretum Curies darf nicht geltenden Bestimmungen des übergeordneten Rechts widersprechen.


    4. Ein Decretum Curies kann durch den Imperator Caesar Augustus und durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.




    § 4 BERATUNG UND ABSTIMMUNG


    1. Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis.


    2. Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen


    3. Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.


    4. Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.


    5. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden


    6. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.


    7. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.



    § 5 AUFHEBUNG EINES DECRETUM CURIES


    1. Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.


    2. Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.


    § 6 PRINCEPS CURIAE


    1. Der Princeps Curiae wird alle 2 Monate, möglichst mit den Magistratswahlen zusammen, gewählt.


    2. Ein amtierender Princeps Curiae kann nur einmal wieder gewählt werden und muss anschließend mindestens eine Legislaturperiode aussetzen.


    3. Zum Princeps Curiae kann jedes Mitglied der Curia Provincialis gewählt werden, wenn es für seine Kandidatur mindestens einen Unterstützer gibt.


    4. Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Proconsul.


    5. Bei der Wahl des Princeps Curiae sind alle Mitglieder der Curia Provincialis sowie der Proconsul abstimmungsberechtigt.


    6. Bei Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Kandidaten bei der Wahl des Princeps Curiae entscheidet die Stimme des Proconsuls über den Sieger der Wahl.


    7. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter.


    8. Der Princeps Curiae ist der Erste der Curia Provincialis und somit deren Vorsitzender.


    Er moderiert die Curia im Allgemeinen (Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin) und hat im Speziellen folgende Aufgaben:
    Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses rechtsgültig ratifizieren (Siegel des Princeps Curiae).


    9. Der Princeps Curiae hat keinen Sitz und kein Stimmrecht im Senat, jedoch hat er das Recht bei angekündigter Abwesenheit des Proconsuls in dessem Auftrag im Senat zu sprechen.


    10. Der Princeps Curiae darf neben diesem Amt ein weiteres Amt im Cursus Honorum ausüben, jedoch nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus.



    § 7 GESCHÄFTSORDNUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.

  • Officium des Consilium rei urbanae constituendae


    SENATSVORLAGE CUC/II


    Das Consilium rei urbanae constituendae hat auf Basis der Senatsvorlage CUC/I folgende Benennung der Stadtbezirke erarbeitet und legt diese hiermit dem Senat zur Genehmigung vor:
    [list=1]
    [*]Porta Capena
    [*]Caelimontium CM
    [*]Caelimontium TM
    [*]Isis et Serapis CM
    [*]Isis et Serapis TM
    [*]Subura [unhistorischer Stadtbezirksname]
    [*]Via Sacra [unhistorischer Stadtbezirksname]
    [*]Esquiliae CM
    [*]Esquiliae TM
    [*]Alta Semita CM
    [*]Alta Semita TM
    [*]Via Lata
    [*]Forum Romanum
    [*]Horti Luculliani [unhistorischer Stadtbezirksname]
    [*]Stadium Domitiani [unhistorischer Stadtbezirksname]
    [*]Circus Flaminius
    [*]Insula Tiberina [unhistorischer Stadtbezirksname]
    [*]Palatium
    [*]Circus Maximus
    [*]Piscina Publica CM
    [*]Piscina Publica TM
    [*]Aventinus CM
    [*]Aventinus TM
    [*]Trans Tiberim[/list=1]
    CM=Cis Munera im Bezug auf die Servilianische Stadtmauer
    TM=Trans Munera im Bezug auf die Servilianische Stadtmauer


    Wir werden desweiteren einen Wettbewerb in der Acta Diurna zur Kreation weiterer Bezirksnamen durchführen. Dies hat insbesondere das Ziel einen Teil der jetzigen Arbeitsnamen CM/TM abzulösen. Die vorgeschlagenen Namen werden dem Senat in einer späteren Senatsvorlage zur Beratung vorgelegt.


    Das Consilium rei urbanae constituendae bittet den Senat diese Vorlage zu diskutieren und als Basis unserer weiteren Arbeit freizugeben.


    Vertreter des Consilium rei urbanae constituendae im Senat ist Claudius Aurelius Crassus.


    Tiberia Messalina Oryxa
    Vorsitzende


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  • INHALTSVERZEICHNIS


    PARS PRIMA - ALLGEMEINES
    § 1 Codex Universalis
    § 2 Gesetzgebungsverfahren
    § 3 Lex
    § 4 Mandatum
    § 5 Codex
    § 6 Decretum Imperatoris
    § 7 Decretum Senatus
    § 8 Ius Iurandum (Amtseid)
    § 9 Consilium Principis
    § 10 Senat
    § 11 Curia Provincialis
    § 12 Praetorium Militare
    § 13 Factiones
    § 14 Ordo Plebeius
    § 15 Ordo Equester
    § 16 Ordo Senatorius
    § 17 Ordo Patricius


    PARS SECUNDA - RECHTE DES IMPERATOR CAESAR AUGUSTUS
    § 18 Allgemeines
    § 19 Ernennung
    § 20 Stellvertreterregelung
    § 21 Absetzung
    § 22 Senatsverhalten
    § 23 Ernennungrechte
    § 24 Staatsnotstand
    § 25 Wahlverhalten
    § 26 Kaisertitulatur


    PARS TERTIA - RECHTE EINER AUGUSTA
    § 27 Allgemeines
    § 28 Ernennung
    § 29 Absetzung
    § 30 Senatsverhalten


    PARS QUARTA - RECHTE EINES CAESAR
    § 31 Allgemeines
    § 32 Ernennung
    § 33 Absetzung
    § 34 Senatsverhalten


    PARS QUINTA - CURSUS HONORUM
    § 35 Allgemeines
    § 36 Einteilung
    § 37 Umgang
    § 38 Ämterlaufbahn
    § 39 Kandidatur
    § 40 Wahltermin
    § 41 Wähler und Kandidaten
    § 42 Wahlleitung
    § 43 Briefwahl
    § 44 Wahlende
    § 45 Gültigkeit
    § 46 Amtsniederlegung
    § 47 Berichtpflicht
    § 48 Ornamenta
    § 49 Wahlperiode
    § 50 Amtssiegel


    PARS SEXTA - ÄMTER DES CURSUS HONORUM
    § 51 Censor
    § 52 Consul
    § 53 Praetor
    § 54 Aedilis
    § 55 Tribunus Plebis
    § 56 Quaestor


    PARS SEPTIMA - WEITERE ÄMTER
    § 57 Princeps Senatus


    PARS PRIMA – ALLGEMEINES
    § 1 Codex Universalis
    Der Codex Universalis enthält alle staatstragenden und staatsdefinieren Decreta des Imperium Romanum.


    § 2 Gesetzgebungsverfahren
    (1) Grundsätzlich kann die Gesetzgebung im Imperium Romanum in zwei Wege getrennt werden, das Decretum Imperatoris, durch den Imperator Caesar Augustus und das Decretum Senatus, durch den Senat. Das Decretum Imperatoris ist allgemein höheres Recht als das Decretum Senatus.
    (2) Hierbei gibt es jeweils drei Unterscheidungen: Die Lex (Gesetz), das Mandatum (Order/Weisung) und den Codex (Gesetzessammlung).


    § 3 Lex
    Eine Lex ist ein ausformulierter Gesetzestext, der in einem konkreten Lebensbereich gesetzliche Bestimmungen definiert. Dieses kann neben einem Definitionsnamen auch noch den Namenszug des Erstellers tragen. Diese Leges werden nach Ratifizierung einmalig veröffentlicht und dann dauerhaft im Tabularium hinterlegt. Eine Eingliederung in einen Codex ist möglich. Eine Lex kann sowohl durch Decretum Imperatoris, als auch Decretum Senatus ratifiziert werden.


    § 4 Mandatum
    Das Mandatum ist eine konkrete Weisung um in einem aktuellen Fall bestimmte Handlungsweisen zu bestimmen, zu denen es in keiner Lex oder in einem Codex bisher eindeutige Bestimmungen gibt. Diese Mandati werden einmalig veröffentlicht und müssen nicht im Tabularium hinterlegt werden. Sie behalten ihre rechtsregelnde Wirkung bis zum Erlass eines anderslautenden Mandatums oder wenn eine Lex oder ein Codex dazu beschlossen wurde. Ein Mandatum kann sowohl durch Decretum Imperatoris, als auch Decretum Senatus ratifiziert werden.


    § 5 Codex
    (1) Ein Codex ist eine Sonderform im Gesetzgebungsverfahren. Er ist im Normfall eine Zusammenfassung von Leges zu einem gemeinsamen Gesetzespaket. Ein Codex kann nur vom Imperator Caesar Augustus neu angelegt, geändert und benannt werden. Auch darf nur er erlassene Leges in einen bestehenden Codex eingliedern. Allerdings kann der Senat ihm dies in jedem der Fälle empfehlen. Derzeit sind folgende Codices aufgelegt: CODEX UNIVERSALIS, CODEX IURIDICIALIS, CODEX RELIGIOSUS et CODEX MILITARIS.
    (2) Der Codex Universalis (Universalcodex) definiert sich unter Pars Prima, der Codex Iuridicialis (Rechtlicher Codex), ehemals Ulpianus, ist die Sammlung aller strafrechtlich relevanten Leges, der Codex Religiosus (heiliger/religiöser Codex) regelt alles zum Cultus Deorum, dem Dienst an den Göttern und der Codex Militaris ist das im Exercitus Romanus gültige Soldatenrecht.


    § 6 Decretum Imperatoris
    Das Decretum Imperatoris wird ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus erstellt und ratifiziert. Es besitzt sofort Gesetzeskraft und wird im Usus in der Regia Traiana veröffentlicht. Das Decretum Imperatoris wird nach Ratifizierung und Verkündung in der Regia Traiana dauerhaft im Tabularium hinterlegt. Es gilt als Weg zur schnellen Gesetzgebung durch den Imperator Caesar Augustus. Das Decretum Imperatoris kann nur durch den Imperator Caesar Augustus selbst geändert, aufgehoben oder benannt werden.


    § 7 Decretum Senatus
    (1) Das Decretum Senatus wird ausschließlich vom Senat beschlossen.
    (2) Ein Entwurf zu einem Decretum Senatus wird dem Senat in ausformuliertem Gesetzestext während einer Anhörung vorgelegt, die den Senat über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jeder Senator befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. Eine einfache Zustimmung oder Ablehnung des Vorhabens dient ebenfalls der Diskussion. An dieser Diskussion dürfen auch der Imperator Caesar Augustus und die Beisitzer des Senates teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens zwei Tage andauern. Sollte sich innerhalb dieser Zeit niemand oder nur wenige geäußert haben, kann diese Frist vom Princeps Senatus verlängert werden.
    (3) Nach diesen zwei Tagen kann der Entwurfsteller eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur „ABSTIMMUNG“ stellen.
    (4) Sollte der Gesetzentwurf bereits während der Anhörung nur auf kommentarlose Zustimmung einer beschlussfähigen Mehrheit des Senates stoßen, so kann der Princeps Senatus bereits nach dieser Woche den Entwurf per Decretum Senatus ratifizieren.
    (5) Stimmberechtigt sind bei der Abstimmung alle Vollsenatoren der Curie, ausgenommen sind der Imperator Caesar Augustus und jeder Beisitzer des Senates.
    (6) Um das Decretum Senatus als solches zu erlassen und zu ratifizieren müssen 60% der Vollsenatoren dem Gesetzentwurf zustimmen, es ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen um die nötige Zahl an Senatoren zu ermitteln. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert.
    (7) Ein darauf folgender Weg kann eine „AUSSPRACHE - ...“ sein, in der versucht wird einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach Scheitern des Entwurfs und einer „AUSSPRACHE - ...“ kann eine neue „ABSTIMMUNG“ stattfinden.
    ( 8 ) Eine Anhörung zu einem Decretum Senatus können der Imperator Caesar Augustus, der Princeps Senatus und alle Vollsenatoren, sowie die Consuln und der Tribunus Plebis einbringen.
    (9) Ein Decretum Senatus kann nach dessen Ratifizierung nur durch den Imperator Caesar Augustus oder durch 60% des Senates aufgehoben oder abgeändert werden.


    § 8 Ius Iurandum (Amtseid)
    (1) Der Römische Amtseid wird in folgenden Bestandteilen festgelegt:
    1. EGO, -NOMEN- HAC RE IPSA DECUS IMPERII ROMANI
    ME DEFENSURUM, ET SEMPER PRO POPULO SENATUQUE
    IMPERATOREQUE IMPERII ROMANI ACTURUM ESSE
    SOLLEMNITER IURO.
    2. EGO, -NOMEN- OFFICIO -AMT- IMPERII ROMANI ACCEPTO,
    DEOS DEASQUE IMPERATOREMQUE ROMAE IN OMNIBUS MEAE VITAE
    PUBLICAE TEMPORIBUS ME CULTURUM, ET VIRTUTES ROMANAS
    PUBLICA PRIVATAQUE VITA ME PERSECUTURUM ESSE IURO.
    3. EGO, -NOMEN- RELIGIONI ROMANAE ME FAUTURUM ET EAM
    DEFENSURUM, ET NUMQUAM CONTRA EIUS STATUM PUBLICUM ME
    ACTURUM ESSE, NE QUID DETRIMENTI CAPIAT IURO.
    4. EGO, -NOMEN- OFFICIIS MUNERIS -AMT-
    ME QUAM OPTIME FUNCTURUM ESSE PRAETEREA IURO.
    5. MEO CIVIS IMPERII ROMANI HONORE, CORAM DEIS DEABUSQUE
    POPULI ROMANI, ET VOLUNTATE FAVOREQUE EORUM, EGO
    MUNUS -AMT- UNA CUM IURIBUS, PRIVILEGIIS, MUNERIBUS
    ET OFFICIIS COMITANTIBUS ACCIPIO.
    (2) Senatoren der Römischen Curie und Magistrate des Cursus Honorum sind verpflichtet den Eid in seiner Gänze zu leisten.
    (3) Mitglieder des Cultus Deorum sind verpflichtet die Eidesteile 2 und 3 zu leisten.
    (4) Wegen der Wichtigkeit und Bedeutung des Eides ist immer Iuppiter als oberster Schwurpatron angerufen.


    § 9 Consilium Principis
    (1) Das Consilium Principis ist die kaiserliche Regierung des Imperator Caesar Augustus.
    (2) Es hat als Gremium keine Weisungsgewalt, sondern agiert über den und als Berater des Imperator Caesar Augustus, kann diese Gewalt aber vom Imperator Caesar Augustus zeitweise oder im Ausnahmefall zuerkannt bekommen.
    (3) Mitglieder sind fix der Imperator Caesar Augustus und der Caesar. Weitere Mitglieder werden vom Imperator Caesar Augustus unter den führenden Personen des Imperium Romanum nominiert.


    § 10 Senat
    (1) Der Senat ist neben dem Imperator Caesar Augustus das zweite Organ der Legislative.
    (2) Er hat als Gremium das Recht durch Decreta Senatus Leges und Mandati zu erlassen.
    (3) Mitglieder des Senates sind alle Bürger des Imperium Romanum, die den Stand des Ordo Senatorius innehaben.
    (4) Die Größe des Senates ist auf 300 Senatoren beschränkt.
    (5) Der Senat tagt in der Curia Iulia in Roma.


    § 11 Curia Provincialis
    (1) Die Curiae Provincialis dienen der besseren Einbindung der Bürger in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.
    (2) Die Curiae Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Leges.
    (3) Die Curiae Provincialis unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.
    (4) Genaueres regelt eine Lex im Anhang an diesen Codex Universalis.


    § 12 Praetorium Militare
    (1) Das Praetorium Militare ist das Oberkommando des Exercitus Romanus.
    (2) Es hat als Gremium keine Befehlsgewalt, sondern agiert über den und als militärischer Berater des Imperator Caesar Augustus.
    (3) Besonders für Änderungen des Codex Militaris, für die Planung von Feldzügen und zur Allgemeinen Verwaltung des Exercitus Romanus ist es zuständig.
    (4) Mitglieder sind neben dem Imperator Caesar Augustus und dem Caesar die Legionslegaten des Heeres und der Praefectus Praetorio. Weitere Personen können vom Imperator Caesar Augustus hinzugeben werden.


    § 13 Factiones
    (1) Factiones sind politische Parteien verschiedener politischer Strömungen und mit unterschiedlichen Zielsetzungen.
    (2) Es sind im Imperium Romanum folgende Factiones zugelassen:
    1. Factio Veneta
    2. Factio Russata
    3. Factio Gilvus
    4. Factio Prasina
    5. Factio Niger
    6. Factio Albata
    (3) Einer Factio treten nur ganze Gentes bei.
    (4) Es ist den Factiones gestattet sich einen Pater Factionis zu wählen.
    (5) Über den Zugang zu den Räumlichkeiten und Sitzungen der Factiones für Mitglieder der angeschlossenen Gentes entscheiden die Factiones selbst.


    § 14 Ordo Plebeius
    (1) Die Mitglieder des Ordo Plebeius bilden den Bürgerstand des Imperium Romanum. Sie haben das Römische Bürgerrecht erworben, ob durch freie Geburt oder anderweitig.
    (2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Plebeius zu verleihen.


    § 15 Ordo Equester
    (1) Die Mitglieder des Ordo Equester bilden den Ritteradel des Imperium Romanum.
    (2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Equester zu verleihen.
    (3) noch offen
    (4) Angehörigen des Ordo Equester stehen herausgehobene Tätigkeiten in Verwaltung und Exercitus Romanus offen.
    (5) Standesabzeichen des Ordo Equester sind der Ritterring und der Latus Angusticlavius.


    § 16 Ordo Senatorius
    (1) Die Mitglieder des Ordo Senatorius bilden die politische Elite des Imperium Romanum.
    (2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Senatorius zu verleihen.
    (3) noch offen
    (4) Angehörige des Ordo Senatorius haben einen Sitz in der Curia und ihnen stehen höchste Tätigkeiten in Verwaltung und Exercitus Romanus offen.
    (5) Standesabzeichen des Ordo Senatorius sind der Senatorenring, der Latus Clavus und spezielle rote Schuhe mit einer Sichel als Schmuck.


    § 17 Ordo Patricius
    (1) Der Ordo Patricius bildet die adlige Oberklasse des Imperium Romanum. Die Patrizier sind im Ursprungssinne die Nachfahren der Gründungsväter Roms, aber der Ordo Patricius kann auch als höchste Ehre an neuere Gentes verliehen werden.
    (2) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Stand des Ordo Patricius zu verleihen.
    (3) Angehörige des Ordo Patricius haben neben einigen Bevorzugungen im Cursus Honorum und im Cultus Deorum keine Vorrechte im Imperium Romanum.



    PARS SECUNDA – RECHTE DES IMPERATOR CAESAR AUGUSTUS
    § 18 Allgemeines

    (1) Der Imperator Caesar Augustus ist das Staatsoberhaupt des Imperium Romanum und als solches sind seine Anweisungen allgemein absolut bindend. Sowohl Consilium Principis, als auch Senat haben nur beratende Funktion gegenüber dem Imperator Caesar Augustus.
    (2) Der Imperator Caesar Augustus kann sich jederzeit zum Consul erklären und dessen Aufgaben wahrnehmen, jedoch sollte hierfür ein außerordentlicher Grund vorliegen.
    (3) Einen Legatus Augusti kann der Imperator Caesar Augustus jederzeit und zu jedem Zweck ernennen. Er bestimmt dessen Amtsdauer, Amtsbereich und die Ornamenta für dessen Tätigkeit.
    (4) Der Imperator Caesar Augustus kann das Veto des Tribunus Plebis aufheben. Muss hierfür jedoch gute Gründe vorweisen können, da es einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung des Volkes darstellt.
    (5) Der Imperator Caesar Augustus kann Amtshandlungen jedes Magistraten des Cursus Honorum unterbinden und kann jedem Magistraten Weisungen erteilen.
    (6) Der Imperator Caesar Augustus kann jeden Magistraten aus seinem Amt entlassen, muss hierfür jedoch gute Gründe vorweisen können, das es einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung des Volkes darstellt.
    (7) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht Angehörigen der Cohortes Praetoriae Befehle zu erteilen, außer deren internen Vorgesetzten. Auch hat alleinig er das Recht diese zu befördern, hierzu hört er allerdings den Praefectus Praetorio. Er kann diese Rechte auf Familienmitglieder ausweiten.
    (8) Der Imperator Caesar Augustus ist Oberbefehlshaber des Exercitus Romanus.
    (9) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht ein Decretum Imperatoris zu erlassen und er hat das Recht ein Decretum Senatus in jeder Phase dessen Entstehens zu verhindern und/oder außer Kraft zu setzen.
    (10) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Staatsnotstand zu verkünden und diesen wieder aufzuheben.
    (11) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht Bürger des Imperium Romanum zu adeln. Somit können die Stände des Ordo Senatorius und des Ordo Equester nur durch seine Gnade und Erlaubnis errungen werden.
    (12) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht das Römische Bürgerrecht des Imperium Romanum zu verleihen, er kann dieses Recht delegieren.
    (13) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig die Verfügungsgewalt über das Aerarium. Nur er kann Zahlungen daraus anordnen. Jedoch kann der Senat durch Decretum Senatus Mittel beim Imperator Caesar Augustus beantragen.


    § 19 Ernennung
    (1) Der Imperator Caesar Augustus ist grundsätzlich mit einer unbegrenzten Amtszeit ausgestattet, die nur von ihm selbst ausgesetzt oder beendet werden kann. Jeder anderweitige Versuch anderer dies zu tun wird als Hochverrat gemäß Codex Iuridicialis gewertet und es wird dementsprechend dagegen vorgegangen.
    (2) Stirbt der Imperator Caesar Augustus oder legt er sein Amt nachweisbar freiwillig nieder, so gilt primär sein Nachfolgerwunsch zur Thronfolge, sollte er keinen solchen hinterlassen haben, so wird automatisch der ihm am nächsten verwandte männliche Spross der Gens Ulpia gekrönt. Sollte ein solcher nicht vorhanden sein wird eine allgemeine Kaiserwahl durchgeführt. Hierbei sind alle ordentlichen Vollbürger des Imperium Romanum wahlberechtigt und alle Personen ab dem Status des Ordo Senatorius wählbar. Die Person, die 70% der Stimmen auf sich vereinigen kann ist zum Imperator Caesar Augustus zu krönen.


    § 20 Stellvertreterregelung
    (1) Der Imperator Caesar Augustus sorgt immer dafür, dass allgemein bekannt ist wer ihn im Falle seiner Abwesenheit vertritt. Diese Person, im Normfall eine hohe Persönlichkeit der imperialen Rangebene, meist ein naher Verwandter oder der Praefectus Praetorio, tritt nach Auforderung des Imperator Caesar Augustus oder nach einem 8 wöchigen Fehlen des Imperator Caesar Augustus ohne Grundangabe seine Aufgabe als Vertreter des Imperator Caesar Augustus mit all dessen Rechten und Pflichten an. In normalen Zeiten hat dieser designierte Vertreter keinerlei zusätzliche Rechte, außer denen, die sein normaler Rang beinhaltet.
    (2) Der Stellvertreter hat seine erworbenen Rechte und Pflichten sofort wieder abzugeben, wenn der Imperator Caesar Augustus wiederkehrt.
    (3) Ein Fehlverhalten dieses Stellvertreters kann nur das Iudicium Imperatoris feststellen und ahnden.
    (4) Der Imperator Caesar Augustus kann seine Stellvertretung auch dem Consilium Principis oder dem Senat als Gesamtgremium übertragen. Es gelten die Regelungen von (1) entsprechend.


    § 21 Absetzung
    Eine Absetzung des Imperator Caesar Augustus durch das Volk, den Senat oder durch Magistrate des Cursus Honorum ist nicht möglich. Versuche und Planungen in dieser Richtung werden als Hochverrat angesehen und werden dementsprechend geahndet.


    § 22 Senatsverhalten
    (1) Der Imperator Caesar Augustus ist zwar offiziell kein Senator, hat aber das Recht an den Sitzungen teilzunehmen und mitzudiskutieren, somit ist er immer Beisitzer des Senates.
    (2) Bei möglichen Abstimmungen kann er zwar Wohlwollen oder Ablehnung bekunden, aber nicht mitstimmen.
    (3) Er kann allerdings Gesetzentwürfe in den Senat einbringen.


    § 23 Ernennungrechte
    (1) Der Imperator Caesar Augustus ist befugt in jeder Laufbahn, in jeder Provinz und auf imperialer Ebene zu befördern.
    (2) Im Normalfall hält sich der Imperator Caesar Augustus aus den Beförderungen der Provinzen heraus.
    (3) Er kann jeden Bürger degradieren oder das Bürgerrecht aberkennen.


    § 24 Staatsnotstand
    (1) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht den Staatsnotstand zu verkünden und diesen wieder aufzuheben. Ein Staatsnotstand tritt ein, wenn der Staats- und Verwaltungsaufbau des Imperium Romanum derart beeinträchtigt ist, dass ein Funktionieren des Staates in den normalen Bahnen nicht mehr gewährleistet ist.
    (2) Dieser Zustand kann nur vom Imperator Caesar Augustus festgestellt und verkündet werden.
    (3) Innerhalb des Staatsnotstandes ist explizit folgendes geändert:
    1. Wahlen zum Cursus Honorum sind ausgesetzt
    2. Gesetzgebungsgewalt des Senates ist aufgehoben
    3. Alle rechtlichen Fälle verwiesen zum Iudicium Imperatoris
    4. Ein Princeps Senatus wird nicht ernannt
    (4) Im Staatsnotstand beruft der Imperator Caesar Augustus das Consilium Principis ein, welches nicht öffentlich tagt. Dieses besteht aus Mitgliedern die nur der Imperator Caesar Augustus nominieren kann. Alle Staatsgewalt geht nun auf das Consilium über und Beschlüsse werden mittels Decretum Imperatoris ratifiziert.
    (5) Das Consilium Principis kann vom Imperator Caesar Augustus auch außerhalb des Staatsnotstandes unterhalten werden, es besitzt dann allerdings nur beratende Funktion gegenüber dem Imperator Caesar Augustus.
    (6) Sieht der Imperator Caesar Augustus den Staatsnotstand als beendet an, so geht alle Macht wieder in die gesetzlich definierten Hände über.


    § 25 Wahlverhalten
    (1) Der Imperator Caesar Augustus ist als Wahlberechtigter ausgeschlossen. (2) Eine Wahlauszählung durch den Imperator Caesar Augustus ist gestattet, ob regulär oder als Notmaßnahme.
    (3) Er veröffentlicht das Ergebnis der Wahl.
    (4) Der Imperator Caesar Augustus ist verpflichtet die Stimmzettel aufzubewahren und legt diese, bei entsprechender Eingabe durch einen Censor diesem zur Wahlprüfung vor. Diese wird durch Anordnung des Censor oder des Tribunus Plebis fällig. Auch jeder Bürger kann über den Tribunus Plebis diese Maßnahme einfordern. Der Censor prüft die Wahl dann nach und bestätigt oder revidiert das Ergebnis. Bei erneuter Anfechtung veröffentlicht der Censor mit einstimmiger Zustimmung der Consuln und des Volkstribuns die Wahl mit Namen und direkter Stimmabgabe. Jede Person kann verpflichtet werden das angezeigte Wahlurteil als das eigene gegebene zu bestätigen.


    § 26 Kaisertitulatur
    (1) Für die ursprünglichen Namen der Kaiser gelten die gleichen Richtlinien, wie für die allgemeine Namensgebung des Imperium Romanum.
    (2) Imperator
    Mit dem Titel Imperator wird in Rom der siegreiche Feldherr von seinen Truppen verherrlicht und den Titel kann man sich immer wieder neu verdienen. Kaiser Trajan führte diesen Titel als ständigen Bestandteil in seinem Namen um seine einzigartige militärische Stellung im Reich zu verdeutlichen.
    Bei vollständiger Titulatur taucht die Bezeichnung Imperator ein zweites Mal im Zusammenhang mit einer Nummerierung auf. Die Nummer bezeichnet die Anzahl der Ausrufungen zum Imperator durch die Römischen Legionen. Trajan wurde erstmals bei seiner Inthronisierung und auch während seines Feldzuges in Dacien akklamiert.
    Der Name ist Synonym für uneingeschränkte Gewalt und verbreitet alleine durch seine Nennung Ansehen, Macht und Würde.
    (3) Caesar
    Der Titel Caesar ist mit dem Kaiseramt so verwurzelt, dass ihn die Kaiser als Titel gebrauchen. Die Verleihung des Caesarentitels erfolgt meist noch vor der Inthronisation eines Kaisers.
    Trajan dehnte die Verwendung des Titels aus. Dem Augustus (Hauptkaiser) steht ein Caesar als Juniorpartner und potentieller Nachfolger zur Seite.
    (4) Augustus
    Augustus (der Erhabene) ist für die Römer das Synonym für den Kaiser schlechthin. Er wird in der Regel hinter dem Eigennamen geführt und zeigt dadurch ebenfalls seine hervorragende Bedeutung.
    Die Frauen der Kaiser werden als Augusta bezeichnet.
    (5) Siegertitel
    Wird ein Gegner des Römischen Reiches militärisch besiegt, so wird dem Feldherrn und/oder dem verantwortlichen Kaiser ein Siegertitel verliehen, der zumeist aus der Bezeichnung des besiegten Gegners besteht. Ist ein Sieg überaus glorreich oder der Gegner besonders mächtig gewesen, so kann noch der Bestandteil Maximus hinzugefügt werden. Die Siegertitel selbst folgen dem Augustustitel.
    Denkbare Siegertitel sind u.a:
    Arabicus (Sieg in Arabia). Armeniacus (Sieg in Armenia), Britannicus (Sieg in Britannia), Dacicus (Sieg in Dacia), Germanicus (Sieg in Germania), Gothicus (Sieg gegen Goten), Medicus (Sieg in Media), Parthicus (Sieg in Parthia), Persicus (Sieg in Persia), Sarmaticus (Sieg gegen Sarmaten);
    (6) Amtstitel
    Eine Reihe von Amtstiteln kann hinter die Siegernamen gereiht werden. Den Titel Pontifex Maximus (oberster Priester) und das besagte Amt hat jeder Kaiser seit Kaiser Julian inne.
    Die Verleihung der Tribuniciae Potestatis (tribunizische Amtsgewalt) wird ebenfalls im Titel mit einer Nummerierung vermerkt. Da diese Machtbefugnis zu jeder Wahlperiode automatisch erneuert wird, kommt es zur Nummerierung.
    Übt ein Kaiser auch das Amt eines Magistrats aus so findet auch dies in einer Nummerierung und Nennung Erwähnung in der Titulatur.
    Die Kaisertitulatur schließt in der Regel mit dem Titel Pater Patriae (Vater des Vaterlandes). Dabei handelt es sich um einen hohen Ehrentitel, den der Senat verleiht.
    (7) Allgemeine Titel und Namensbestandteile
    Um die Legitimität der Thronansprüche zu unterstreichen wird von einigen Kaisern ihre Herkunft im Namen festgehalten. Wie etwa die Wendung Divi Traiani Filius (Sohn des vergöttlichten Trajan).
    Die gebräuchlichsten sonstigen Titel sind Pius (der Milde, der Rechtmäßige), Felix (der Glückliche) und Invictus (der Unbesiegte). Aber auch andere Eigenschaftsbegriffe finden den Weg in die Namensgebung, wie Maximus (der Große), Optimus (der Beste) und Victor (der Sieger).


    PARS TERTIA - RECHTE EINER AUGUSTA
    § 27 Allgemeines
    (1) Eine Augusta kann ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus des Imperium Romanum ernannt werden. Im Normalfall ist dies die Ehefrau des Imperator Caesar Augustus, der Titel kann allerdings auch anderen weiblichen Familienangehörigen des Imperator Caesar Augustus zuerkannt werden.
    (2) Die Augusta gilt als höchste Diplomatin des Imperium Romanum.
    (3) Die Augusta kann vom Imperator Caesar Augustus für zumeist repräsentative Aufgaben eingesetzt werden.
    (4) Die Augusta gilt als Beraterin des Imperator Caesar Augustus bei Regierungsgeschäften.


    § 28 Ernennung
    (1) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht eine Augusta zu ernennen.
    (2) Sie ist grundsätzlich mit einer unbegrenzten Amtszeit ausgestattet.


    § 29 Absetzung
    (1) Der Imperator Caesar Augustus hat jederzeit das Recht einer Augusta deren Titel und Privilegien zu entziehen.
    (2) Eine Absetzung der Augusta durch das Volk, den Senat oder durch Magistrate des Cursus Honorum ist nicht möglich. Versuche und Planungen in dieser Richtung werden als Hochverrat angesehen und werden dementsprechend geahndet.


    § 30 Senatsverhalten
    (1) Die Augusta ist zwar offiziell kein Senator, hat aber das Recht an den Sitzungen teilzunehmen und mitzudiskutieren, somit ist sie immer Beisitzerin des Senates.
    (2) Bei möglichen Abstimmungen kann sie zwar Wohlwollen oder Ablehnung bekunden, aber nicht mitstimmen.
    (3) Sie kann allerdings Gesetzentwürfe in den Senat einbringen.


    PARS QUARTA - RECHTE EINES CAESAR
    § 31 Allgemeines
    (1) Ein Caesar kann ausschließlich vom Imperator Caesar Augustus des Imperium Romanum ernannt werden. Im Normalfall ist dies ein Sohn des Imperator Caesar Augustus, der Titel kann allerdings auch anderen männlichen Familienangehörigen des Imperator Caesar Augustus zuerkannt werden. Es kann auch nach Adoption eine Person zum Caesar erhoben werden.
    (2) Der Caesar ist im Usus der Thronfolger des Imperator Caesar Augustus.
    (3) Der Caesar kann vom Imperator Caesar Augustus in der Funktion des Obersten Feldherrn eingesetzt werden.
    (4) Der Caesar kann vom Imperator Caesar Augustus für repräsentative Aufgaben eingesetzt werden.
    (5) Der Caesar gilt als Berater des Imperator Caesar Augustus bei Regierungsgeschäften.
    (6) Der Imperator Caesar Augustus kann Teile seiner Rechte und Pflichten auf den Caesar dauerhaft oder zeitweise übertragen.


    § 32 Ernennung
    (1) Der Imperator Caesar Augustus hat alleinig das Recht einen Caesar zu ernennen.
    (2) Er ist grundsätzlich mit einer unbegrenzten Amtszeit ausgestattet.


    § 33 Absetzung
    (1) Der Imperator Caesar Augustus hat jederzeit das Recht einem Caesar dessen Titel und Privilegien zu entziehen.
    (2) Eine Absetzung des Caesar durch das Volk, den Senat oder durch Magistrate des Cursus Honorum ist nicht möglich. Versuche und Planungen in dieser Richtung werden als Hochverrat angesehen und werden dementsprechend geahndet.


    § 34 Senatsverhalten
    (1) Der Caesar ist zwar offiziell kein Senator, hat aber das Recht an den Sitzungen teilzunehmen und mitzudiskutieren, somit ist er immer Beisitzer des Senates.
    (2) Bei möglichen Abstimmungen kann er zwar Wohlwollen oder Ablehnung bekunden, aber nicht mitstimmen.
    (3) Er kann allerdings Gesetzentwürfe in den Senat einbringen.


  • PARS QUINTA – CURSUS HONORUM
    § 35 Allgemeines

    (1) In Rom gibt es keine geschriebene Verfassung, jedoch besitzt die Jahrhunderte lang ausgeübte Tradition einen stark normativen Charakter. Das Mos Maiorum (der Brauch der Vorfahren) bestimmt somit die Sitte, dass die römischen Beamten vom Volk gewählt werden.
    (2) Die Ämter gelten als Honores (Ehrenämter), die keinerlei Anspruch auf ein Gehalt haben. Lediglich in einigen Bereichen kann es aus dem Aerarium (Staatsschatz) Ersatzleistungen für vorgeschriebene Tätigkeiten, wie die Ausrichtung von Spielen oder den Opferdienst geben.
    (3) Als Inhaber der staatlichen Gewalt neben der kaiserlichen Verwaltung sind die Magistrate nur ihrem Gewissen verantwortlich, jedoch hat der Imperator Caesar Augustus und auch der Tribunus Plebis eine direkte Kontrollfunktion.
    (4) Sie können in ihrem Amtsbereich im Prinzip erlassen was sie für richtig erachten, allerdings muss eine gewisse Kontinuität mit den Vorgängern im Amt erstrebt werden und nichts darf den Decreta des Senates und des Imperator Caesar Augustus widersprechen.
    (5) Auch die Einholung von Auspizien steht ihnen jederzeit offen.
    (6) Ihre gerichtliche Immunität endet mit dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Erst dann kann Klage gegen sie erhoben werden, sei es z.B. wegen Korruption, Amtsmissbrauch oder Missachtung des Senats.
    (7) Zudem können alle gewählten Magistrate ihre Ämter jederzeit ohne Begründung niederlegen.
    ( 8 ) Streitigkeiten zwischen ranggleichen oder nichtgleichrangigen Amtsinhabern können auf viererlei Art gelöst werden:
    1. Durch das Recht der Intercessio (Vetorecht) kann ein Amtsinhaber oder ein Volkstribun wirksam gegen einen gleichrangigen Kollegen einschreiten.
    2. Mittels der Prohibitio kann ein höherrangiger Magistrat einen niederrangigen Amtsträger Anweisungen erteilen, insofern sie nicht ausserhalb des Kompetenzbereiches des höherrangigen Vertreters liegen.
    3. Durch Appelatio an den Imperator Caesar Augustus kann dieser nach Fallprüfung oder auf eigenen Entschluss hin Handlungen der Magistrate unterbinden und diese sogar ihrer Aufgaben gänzlich entbinden.
    4. Das äusserte Mittel ist die Obnuntiatio, die auf ein Veto aufgrund böser Omen hinausläuft. Durch sie kann ein Magistrat mit Anrecht auf die großen Auspizien sich Beschlüssen entgegenstellen.
    (9) Nach Ablauf der Amtszeit hat der jeweilige Magistrat Rechenschaft über selbige abzulegen. Falls er gegen Gesetze verstossen hat, kann man ihn jetzt anklagen (Iudicium Imperatoris).
    (10) Obwohl rein juristisch gesehen der Senat keine direkte Verfügungsgewalt über die Magistrate hat, ist es absoluter Usus sich den Empfehlungen des Senates zu beugen.


    § 36 Einteilung
    Grundsätzlich können die römischen Magistrate in verschiedene Kategorien eingeteilt werden:
    (1) nach der Berechtigung des Zugangs zum Amt
    Diese Zugangsschranke wurde durch den Kaiser ausgesetzt.
    kurulische Magistrate (Patrizier)
    CENSOR et CONSUL et PRAETOR et kurulischer AEDIL
    nichtkurulische Magistrate (Plebejer)
    TRIBUNUS PLEBIS (Volkstribun) et nichtkurulischer AEDIL et QUAESTOR
    (2) nach dem Imperium (uneingeschränkte Amtsgewalt)
    mit Imperium
    CONSUL et PRAETOR
    ohne Imperium
    CENSOR et TRIBUNUS PLEBIS et AEDIL et QUAESTOR
    (3) mit und ohne Recht auf grosse oder kleine Auspizien
    große Auspizien
    CENSOR et CONSUL et PRAETOR
    kleine Auspizien
    kurulischer AEDIL et QUAESTOR
    keine Auspizien
    nichtkurulischer AEDIL et TRIBUNUS PLEBIS


    § 37 Umgang
    (1) Äußerlich kann man die Magistrate mit Imperium an den Lictores mit Rutenbündeln erkennen die ihnen stets folgen. Den kurulischen Amtsträgern steht zudem der kurulische Stuhl und die Toga Praetexta (mit Purpurstreifen) zu. Die nichtkurulischen Beamten tragen die gewöhnliche Toga. Sie haben nicht das Recht auf ein Subsellium (niedriger Stuhl ohne Rückenlehne).
    (2) Die Römer haben ihren Magistraten mit Respekt und Ehrfurcht zu begegnen. Trifft man sie in den Straßen, so macht man Platz, steigt vom Pferd und grüßt ehrerbietig. Wenn der Amtsinhaber sitzt, so stehen alle anderen Bürger auf.
    (3) Um die Ämterlaufbahn aufnehmen zu können muss man römischer Vollbürger sein und nicht von Ehrlosigkeit betroffen sein, was die Censoren einstimmig festzustellen können.
    (4) Man unterscheidet zu wählende und zu ernennende Ämter. Man kann zu allen Ämtern wiedergewählt werden, es sei denn man hatte es gerade erst inne. Ernennbare Ämter können auch aufeinanderfolgend eingenommen werden.


    § 38 Ämterlaufbahn
    (1) Der Cursus Honorum bezeichnet die Reihenfolge der Magistratsämter, die anderen Ämter unterliegen ihm nicht.
    (2) Den Beginn bildet die Quaestur. Danach kann der Ex-Quaestor zum Aedilis kandidieren oder zum Tribunus Plebis, darauf folgt die Praetur. Ein ehemaliger Praetor kann zum Consul kandidieren. Und nur ein Ex-Consul kann Censor werden.
    (3) Alle bereits absolvierten oder untergeordneten Ämter kann man weitere Male bekleiden, doch nie in direkter Folge das gleiche.
    (4) Schema des Cursus Honorum: Quaestur - Tribunus Plebis/Aedilität - Praetur - Consulat - Censur


    § 39 Kandidatur
    (1) Im Vorfeld der Magistratswahlen sind die Kandidaturen mit Halten einer Rede im Forum Publicum bekannt zu geben. Dies erfolgt frühestens 2 Wochen vor der Wahl, spätestens 1 Woche vor der Wahl, sonst wird der Kandidat nicht angenommen (Sonderzulassung durch den Imperator Caesar Augustus und Consul).
    (2) Eine Ausnahme bildet hierbei, dass der Betreffende in der Wahlkampfzeit nicht anwesend sein kann. Hierbei ist ihm gestattet seine Wahlrede auch deutlich früher zu veröffentlichen.
    (3) Die Rede muss allgemein beinhalten: das erstrebte Amt, Wahlmotive und Programme, die der Kandidat bei Wahl durchzusetzen gedenkt.


    § 40 Wahltermin
    (1) Die Consuln setzen den Wahltermin ca. 1 Monat vor selbigem fest und dabei ist der letzte Wahltag eine Wahlperiode in die Zukunft zu verschieben und dort dann auf den nächstmöglichen Sonntag und Montag festzusetzen.
    (2) Dieses Datum ist beim Imperator Caesar Augustus zu bestätigen.
    (3) Die letzte Woche vor der Wahl soll zur Diskussion und Auseinandersetzung zwischen den Kandidaten dienen (Podiumsdiskussion). Der Wahltermin ist vom Wahlleiter festzusetzen


    § 41 Wähler und Kandidaten
    (1) Aktives Wahlrecht erwirbt man mit Bestehen des Cursus Res Vulgares an der Schola Atheniensis.
    (2) Passives Wahlrecht erwirbt man mit Bestehen des Cursus Res Vulgares an der Schola Atheniensis. Für höherliegende Ämter als die Quaestur ist das Bestehen eines weiterführenden Cursus vonnöten.
    (3) Ausnahmen sind der Imperator Caesar Augustus, die Augusta und der Caesar, die nicht das Recht haben direkt in die Wahl einzugreifen. Deren von Wahlen unabhängige Autorität muss erhalten bleiben. Des weiteren ist es ihnen untersagt Favoriten öffentlich zu benennen und zu begünstigen.


    § 42 Wahlleitung
    Wahlleiter sind immer die amtierenden Consuln, es sei denn es wurde angegeben aus verständlichen Gründen zu fehlen oder das das Amt des Consuls unbesetzt ist. In diesem Fall führt der Imperator Caesar Augustus oder eine von ihm ernannte Persönlichkeit des Ordo Senatorius die Wahl.


    § 43 Briefwahl
    (1) Die Person, die an der Wahl aus vertretbaren Gründen nicht teilnehmen kann, wird dazu angehalten, die Stimme per Briefwahl schon vorher abzugeben.
    (2) Diese Briefwahl erfolgt über eine „Private Nachricht“ an den Imperator Caesar Augustus.


    § 44 Wahlende
    (1) Die Verkündung des Wahlergebnisses ist die letzte Aufgabe der Consuln-alt im Amt.
    (2) Die Wahl endet um 00:00 Uhr des letzten Wahltages.
    (3) Das Ergebnis veröffentlicht die Wahlleitung frühestmöglich und wahrheitsgemäß.


    § 45 Gültigkeit
    (1) Die Wahl ist gültig wenn 50% des wahlberechtigten Volkes ihre Stimme abgegeben haben.
    (2) Gewählt wurde, wer nach einfacher Mehrheit bestimmt ist.
    (3) Bei nur einer zur Wahl stehenden Person wird für oder wider diese gestimmt, auch hier entscheidet das einfache Mehrheitsvotum.


    § 46 Amtsniederlegung
    (1) Wenn ein Amtsinhaber über längere Zeit nur selten oder nie anwesend ist, kann der Imperator Caesar Augustus oder der Senat dem Inhaber sein Amt entziehen. Dies nach frühestens 3 Wochen nach der Wahl, wenn bis dahin keinerlei Wirken zu erkennen ist oder der Betreffende generell fehlt.
    (2) Auch freiwillig kann ein Magistrat mit Ankündigung in der Basilica Traiana sein Amt niederlegen.
    (3) Nach dem Rücktritt, muss dann sofort das freie Amt ausgeschrieben werden. Eine Wochen lang werden Bewerber nach den nötigen Zugangskritierien gesammelt. Es muss Minium einer sein, der dann entweder bei der Wahl bestätigt oder abgelehnt wird. Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts noch mindestens 3 Wochen bis zum Ende der offiziellen Wahlperiode Zeit sind. Ansonsten bleibt das Amt unbesetzt.


    § 47 Berichtpflicht
    Jeder gewählte Magistrat ist verpflichtet in der Mitte seiner Amtszeit einen Bericht über sein bisheriges Wirken einzureichen, dies geschieht nach Beendigung des Amtes ein weiteres Mal.


    § 48 Ornamenta
    (1) Um die Verleihung von Auszeichnungen für Ämter zu vereinfachen ist jedes Amt, ob wählbar oder zur Ernennung in folgendes Raster eingeteilt, diese kann in Sonderfällen auch nach Erfüllung der Aufgabe erfolgen:
    1. Ornamenta Censoria = 6 Phalerae
    2. Ornamenta Consularia = 5 Phalerae
    3. Ornamenta Praetoria = 4 Phalerae
    4. Ornamenta Aedilicia = 3 Phalerae
    5. Ornamenta Quaestoria = 2 Phalerae
    (2) Die Ornamenta sind die Insignien eines Amtes oder Amtsranges, zum Beispiel die des Praetors. Man muss das besagte namensgebende Amt nicht faktisch innehaben um die entsprechenden Ornamenta tragen zu dürfen. Es entspricht nur dem Arbeitsaufwand und somit den Auszeichnungen dafür und dem Ansehen des Postens.
    (3) Einteilung des Cursus Honorum:
    1. Censor: Ornamenta Censoria
    2. Consul: Ornamenta Consularia
    3. Praetor: Ornamenta Praetoria
    4. Aedilis: Ornamenta Aedilicia
    5. Tribunus Plebis: Ornamenta Aedilicia
    6. Quaestor: Ornamenta Quaestoria
    Weitere:
    7. Princeps Senatus: Ornamenta Consularia
    (4) Fixe Auszeichnungen werden immer zum Ende der gesetzlichen Wahlperiode verliehen.
    (5) Beim Amte des Legatus Augusti legt alleinig der Imperator Caesar Augustus fest ob und in welcher Form Ornamenta vergeben werden. Dies kann bei Ernennung, aber auch erst nach Beendigung des Auftrages erfolgen.
    (6) Außerhalb dieser Fixeinteilung kann der Imperator Caesar Augustus jederzeit für besondere Leistungen weitere Auszeichnungen verleihen. Er kann die fixen Auszeichnungen auch erweitern oder kürzen.


    § 49 Wahlperiode
    Die Wahlperiode des Imperium Romanum beträgt 2 Monate.


    § 50 Amtssiegel
    Die Amtshandlungen sämtlicher Magistrate des Cursus Honorum werden mit dem Universalsiegel des Staates gesiegelt und per Procura Plebis abgezeichnet.



    PARS SEXTA – ÄMTER DES CURSUS HONORUM
    § 51 Censor

    (1) Die Censur ist das höchste und angesehenste Staatsamt des Imperium Romanum, es gilt als krönende Spitze einer politischen Laufbahn. Censor kann nur werden, wer Consul bereits gewesen ist.
    (2) Die Censur ist wie das Consulat ein kollegiales Doppelamt. Im Imperium Romanum ist der amtierende Imperator Caesar Augustus auf Lebenszeit Censor und sein College in diesem Amt wird den Bestimmungen des Cursus Honorum entsprechend vom Volke gewählt.
    (3) Als Insignien stehen den Censoren die Toga Praetexta und Sella Curulis, aber keine Lictoren zur Verfügung. Sie stellen im Senat zusammen mit den ehemaligen Censoren die höchste Rangklasse dar.
    (4) Sie führen nominal die Bürgerlisten und diese der Senatoren und Ritter, doch wurde diese Aufgabe praktisch den Praetoren übergeben. Aber sie führen die allgemeine Lectio durch.
    (5) Weiters können sie über die Cura Morum (Aufsicht über das Sittenwesen) unwürdige Mitglieder aus dem Senat ausschließen (senatu movere), was meist auch die Degradierung im Rang nach sich zieht, was aber nicht vom Censor zu bestimmen ist. Für einen solchen Ausschluss benötigt man das einstimmige Votum beider Censoren, wenn es nur einen gibt, so kann es dieser allein bestimmen.
    (6) Bei allgemeinen Verstößen gegen Sitte, Ordnung und Römische Tradition können sie die Nota Censoria (Censorische Rüge) gegen jeden Römischen Bürger aussprechen. Diese gilt als hoher Ehrverlust für den Betroffenen und kann bei Missachtung schwere Folgen haben.
    Einer solchen Nota geht das formlose Iudicium de Moribus voraus, bestehend nur aus beiden Censoren und dies nicht öffentlich, wo der Fall behandelt wird. Dieses Gericht kann später unbeschränkte Strafmaßnahmen verhängen, sollte die Nota nicht ausreichen.
    (7) Am Ende ihrer Amtszeit vollziehen sie mit dem Lustrum ein Reinigungsopfer.
    (8) Da einer der Censoren immer der Imperator Caesar Augustus ist, somit wahlunabhängig ist, ist eine Regelung der Vertretung nicht notwendig.
    (9) Der zu wählende Censor wird gemäß Ornamenta Censoria ausgezeichnet.
    (10) Einem Censor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit vollem Rederecht gewährt.


    § 52 Consul
    (1) Das Consulat ist das faktisch höchste Staatsamt des Imperium Romanum.
    (2) Ist es nicht möglich zwei Consuln zu wählen, kann auch ein einzelner Consul eingesetzt werden. Der Wahltag wird immer von einer feierlichen Zeremonie am Capitol begleitet, wo die neuen Consuln ihre Gelübde für die bevorstehende Amtszeit ablegen.
    (3) Der Consul ist ein Magistrat mit Imperium, was ihm die uneingeschränkte Amtsgewalt verleiht. Entgegen älterer Handhabungen amtieren im Imperium Romanum beide Consuln immer und synchron, was eine Einigkeit bei allen Entscheidungen erzwingt.
    (4) Ein Consul repräsentiert den Staat nach innen und außen. Betätigungsfeld sind vermehrt diverse Verwaltungsagenden und Kontrollfunktion gegenüber den anderen Magistraten, aber vor allem ist das Consulat ein politisches Amt. Ein engagierter Consul kann im Staate das republikanische Gegenstück zum Imperator Caesar Augustus bilden. Religiöser Natur ist es an den latinischen Festen und die Consuln können die großen Auspizien vornehmen.
    (5) Im Sinne der Kollegialität gibt es zwei Consuln, die vermehrt aus den angesehensten Familien Roms stammen, dies aber keineswegs müssen. Das Ansehen des Consulats ist trotz des Rückgangs von Einfluss und Macht zugunsten der kaiserlichen Verwaltung sehr hoch. Um in das Consulat gewählt zu werden muss man genau definierte niedrigere Magistraturen durchlaufen haben. Man kann auch mehrmals zum Consul gewählt werden, jedoch muss zwischen den Ämtern mindestens eine Wahlperiode Pause in diesem Amt liegen.
    (6) Die Consuln werden vom Senat, vertreten durch den Princeps Senatus öffentlich ernannt. Der neue Consul ernennt dann alle weiteren Magistrate.
    (7) Äußere Erkennungsmerkmale eines Consuls sind das Anrecht auf den kurulischen Stuhl, die Toga Praetexta und zwölf Liktoren.
    (8) Die Einrichtung des Consulats ist so fest in der Tradition verwurzelt, dass es neben der offiziellen Jahreseinteilung möglich ist einen Zeitpunkt nach den Amtsinhabern zu benennen. Der Consul ist damit Eponyme (Namensgeber für einen Zeitraum). Die Namen der beiden Consuln werden hintereinander im Dativ angegeben, z.B. „Gn. Domitio et C. Sosio Consulibus“. Ihre Namen werden in Fasti Consulares festgehalten, die in die Chronicusa Romana übergehen.
    (9) Sollte nur ein Consul gewählt worden sein, so erhält er die volle Machtfülle des Consulats. Sollte kein Consul gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Censor vertreten.
    (10) Die Consuln werden gemäß Ornamenta Consularia ausgezeichnet.
    (11) Einem Consul, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit vollem Rederecht gewährt.


    § 53 Praetor
    (1) Die Praetur, die die Rechtsprechung in Rom besorgt und die Prozesse leitet ist geteilt in einen Praetor Urbanus der Prozessen zwischen Römern und einen Praetor Peregrinus, der Streitfällen inter cives et peregrinos, d.h. zwischen römischen Bürgern und Fremden sowie zwischen den Fremden selbst, vorsitzt. Die Richtlinien für die Jurisdiktion im besonderen reglementiert der Codex Iuridicialis.
    (2) Die Praetoren werden von den Comitia Universalia gemäß den Wahlbestimmungen gewählt. Dies geschieht generell als für einen Praetor, die Einteilung der konkreten zwei Aufgabengebiete führt der Imperator Caesar Augustus in seiner Funktion als Oberster Richter nach abgeschlossener Wahl aus. Allerdings kann der Candidatus während der Wahl einen Wunschposten zum Ausdruck bringen und seinen Wahlkampf entsprechend gestalten.
    (3) Außerdem obliegt den Praetoren die Verwaltung der Gesetzeslisten und die der Bürger-, Gens- und Gesetzeslisten des Tabulariums.
    (4) Der Praetor ist ein Magistrat mit Imperium. Mit dem Imperium ist auch das Recht auf die großen Auspizien verbunden.
    (5) Äußere Kennzeichen der Praetoren sind die Toga Praetexta, der kurulische Stuhl und das Recht auf zehn Liktoren innerhalb des Pomeriums und sechs außerhalb.
    (6) Sollte nur ein Praetor gewählt worden sein, so wird bei jedem Prozess vom Praetor ein Judex ernannt, der die Aufgaben des zweiten Praetors übernimmt, nach Ende des Prozesses geht er des Amtes wieder verlustig. Dieser Iudex muss die allgemeinen Voraussetzungen für dieses Amt erfüllen. Sollte kein Praetor gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so werden alle Prozesse an das Iudicium Imperatoris verwiesen.
    (7) Die Praetoren werden gemäß Ornamenta Praetoria ausgezeichnet.
    (8) Einem Praetor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung kein Beisitzerstatus im Senat gewährt.


    § 54 Aedilis
    (1) Der Aedilis Curules und der Aedilis Plebeii werden von den Comitia Universalia, für eine Periode gewählt. Dies erfolgt konkret für beide Aedilenposten.
    (2) Das Amt des Aedilis Plebeii ist nur Angehörigen einer Gens des Ordo Plebeius zugänglich. Für den Aediles Curules muss man einer Gens des Ordo Equester oder Ordo Patricius entstammen.
    (3) Ihre ursprüngliche Aufgabe lag in der Unterstützung der Volkstribunen bei deren Arbeit. Aus diesem Grund genießen sie ebenfalls gerichtliche Immunität. Dies führte weiters dazu, dass man ihnen die Leitung des Polizeidienstes übertragen hat. Der Aedilis Curules hat Anrecht auf den kurulischen Stuhl und darf die Auspizien überwachen.
    (4) Ein wichtiger Bestandteil ihrer Arbeit ist die Verwaltung und Aufsicht über die Tempel und Spiele.
    (5) Die Aediles besitzen die Potestas (Amtsgewalt im eigenen Verwaltungsbereich), nicht aber das Imperium. Ihr Aufgabenbereich umfasst drei Bereiche:
    (6) Die Cura Urbis mit der Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit in der Stadt und deren Verkehr. Dazu zählt auch die Einhaltung der Marktordnung, die Kontrolle der Bäder, Bordelle, Garküchen und der öffentlichen Brunnen.
    (7) Der zweite Bereich ist die Cura Annonae, der die Aufsicht über Speicher und Magazine, die Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr sowie die Organisation der Getreideverteilung umfasst.
    (8) Als letzte Verantwortung obliegt ihnen mit der Cura Ludorum noch die Organisation der öffentlichen Spiele.
    (9) Im Sinne des Amtsverständnisses üben sie in ihren Verwaltungsbereichen auch die Rechtsprechung aus. Somit entwickelt sich aus ihren Edikten ein allgemein anerkanntes Handelsrecht.
    (10) Die Aediles können jederzeit von den Cohortes Urbanae Soldaten anfordern um sie bei ihren Aufgaben zu unterstützen.
    (11) Sollte nur ein Aedilis gewählt worden sein, so erhält er die volle Machtfülle der Aedilität. Sollte kein Aedilis gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Praefectus Urbi vertreten.
    (12) Die Aediles werden gemäß Ornamenta Aedilicia ausgezeichnet.
    (13) Einem Aedilis, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung kein Beisitzerstatus im Senat gewährt.


    § 55 Tribunus Plebis
    (1) Das Amt des Tribunus Plebis wurde als beständige politische Repräsentanz der Plebejer geschaffen. Der Tribun genießt die „potestas sacro sancta“, d.h. er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht. Er hat die Interessen des Römischen Volkes zu wahren. Darum kann er in Sonderfällen unter seinem Vorsitz eine Volksversammlung einberufen. Durch sein Widerspruchsrecht (Veto) kann er alle Belange, sogar die des Senats blockieren. Für diesen Schritt benötigt er allerdings gute Gründe und sollte diesen Schritt gut durchdenken. Das Veto des Tribunus Plebis kann nur durch das Iudicium Imperatoris aufgehoben werden.
    (2) Jeder andere Magistrat kann durch den Volkstribun an seiner Amtsausübung gehindert werden. Eine Einschränkung ist sein Amtsgebiet, das sich nur auf die Stadt Rom beschränkt.
    (3) Das Amt des Volkstribunen war früher nur plebejischen Familien zugänglich. Patrizier (Gens) können dieses Amt theoretisch übernehmen, dies ist aber eine äußerst seltene und auch verpönte Vorgangsweise.
    (4) Ihre Befugnisse gingen durch Rechtsverleihung ebenfalls auf den Imperator Caesar Augustus über. Die Tribunicia Potestatis wird ihm zu jeder Wahlperiode erneut verliehen und in der Titulatur mit einer Ziffer versehen.
    (5) Keine Vertretungsregelung notwendig.
    (6) Der Tribunus Plebis wird gemäß Ornamenta Aedilicia ausgezeichnet.
    (7) Einem Tribunus Plebis, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung ein Beisitzerstatus im Senat mit eingeschränktem Rederecht gewährt.


    § 56 Quaestor
    (1) Die Quaestur ist das unterste Amt des Cursus Honorum und ist somit als Einstiegsamt in das politische Geschehen des Imperium Romanum zu sehen. Die Quaestoren werden von den Comitia Universalia gemäß den Wahlbestimmungen gewählt. Dies geschieht generell als für einen Quaestor, die Einteilung der konkreten vier Aufgabengebiete führt der Senat nach abgeschlossener Wahl aus. Allerdings kann der Candidatus während der Wahl einen Wunschposten zum Ausdruck bringen und seinen Wahlkampf entsprechend gestalten.
    (2) Die beiden Quaestores Urbani haben die Aufsicht über das Meldewesen des Imperium Romanum. In den Provinzhauptstädten des Reiches befinden sich Meldeämter, die den beiden Quaestores direkt unterstehen (Moderator). Dort wird die Meldeliste der Provinz geführt, die alle Personen enthält, die sich gegenwärtig in dieser Provinz aufhalten, Bürger wie Reisende. Die ständige Korrektheit dieser Listen ist ihnen vom Staate anheim gegeben. Die Verteilung der Provinzmeldeämter unter den beiden Quaestoren nehmen die Consuln vor. Diese überwachen auch die Arbeit der beiden Quaestores Urbani.
    (3) Des weiteren wird ein Quaestor Principis gewählt, der dem Imperator Caesar Augustus als persönlicher Sekretär zur Verfügung steht. Seine Aufgaben sind:
    - Erinnerung an Siegelveränderungen der Ämter
    - Aktualisierung der Chronicusa Romana (Zusammenstellung der wichtigsten Ereignisse im Reich unter korrektem Römischen Datum jeweils zum Ende der Wahlperiode zur Vorlage im Senat)
    - Erinnerung an Imperator Caesar Augustus und Proconsule welche potenziellen Beförderungskandidaten in der Provinz oder imperial anstehen könnten
    - Vorschläge für Auszeichnungen geben
    - Vorschläge für Adlung von Gentes
    - Des weiteren kann der Imperator Caesar Augustus dem Quaestor Principis andere Aufgaben zuteilen.
    (4) Auch wird ein Quaestor Consulum gewählt, der den beiden Consuln als Sekretär und Gehilfe assistiert. Seine Aufgaben sind:
    - zu den Wahlen des Cursus Honorum stellt er den Consuln die Kandidatenmöglichkeiten in einer Liste zusammen. Auch überwacht er ob nur autorisierte Personen zu den jeweiligen Ämtern kandidieren.
    - Er ist allgemeiner Wahlhelfer der Consuln, die ihm Aufgaben in diesem Bereich geben können.
    - Des weiteren können die Consuln dem Quaestor Consulum andere Aufgaben zuteilen.
    (5) Bei Absenz oder Nichtwahl wird der Quaestor Consulum vom Quaestor Principi und vice versa vertreten, die Quaestores Urbani hingegen von den Censoren.
    (6) Die Quaestoren werden gemäß Ornamenta Quaestoria ausgezeichnet.
    (7) Einem Quaestor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung kein Beisitzerstatus im Senat gewährt.


    PARS SEPTIMA - WEITERE ÄMTER
    Es können von Einzelgesetzen weiter hier nicht aufgeführte Ämter außerhalb des Cursus Honorum definiert sein.


    § 57 Princeps Senatus
    (1) Der Princeps Senatus ist der Erste des Senates und somit dessen Vorsitzender. Er moderiert den Senat im Allgemeinen (Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin) und hat im Speziellen folgende Aufgaben:
    (2) Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses rechtsgültig ratifizieren (Siegel des Princeps Senatus).
    (3) Er kann Gesetzesvorschläge von Nicht-Senatoren und Beisitzern in deren Namen dem Senat vorstellen.
    (4) Princeps Senatus kann nur werden wer ordentlicher Senator der Römischen Curie ist. Des weiteren darf ein Princeps Senatus gleichzeitig neben diesem Amt kein weiteres Amt im Cursus Honorum ausüben.
    (5) Die Wahl findet offen per Handzeichen im Senat statt und wahlberechtigt ist jeder ordentliche Vollsenator, somit sind die Beisitzer des Senates ausgeschlossen. Der Princeps Senatus wird zur normalen Wahlperiode nach einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat als abgelehnt.
    (6) Nach Abmeldung vertritt den Princeps Senatus der Älteste Senator der Römischen Curie (siehe Senatorenliste), sollte auch dieser verhindert oder er der Princeps Senatus sein, so tritt an dessen Stelle der zweitälteste Senator der Curie.
    Ohne Abmeldung tritt obige Vertretungsregelung in Kraft, wenn eine notwendige Entscheidung des Princeps Senatus mehr als 4 Tage unerledigt bleibt.
    (7) Die Amtsdauer des Princeps Senatus beträgt 2 Monate.
    ( 8 ) Der Princeps Senatus wird gemäß Ornamenta Consularia ausgezeichnet.



    ANHANG DES CODEX UNIVERSALIS
    PARS PRIMA - LEX DIDIA ET AURELIA PROCONSULARIA
    PARS SECUNDA - LEX MERCATI

  • LEX IUNIA ET SCRIBONIA DE VESTABLIBUS




    Prolog


    Die Vestalinnen stellen symbolisch die Töchter der römischen Könige dar und sind nicht im eigentlichen Sinne ein Priesterkollegium, sondern gelten als eine Summe von Einzelpriesterinnen, die sich aus bis zu sieben Mitgliedern zusammensetzen können. Dem Gremium steht die Virgo Vestalis Maxima (Obervestalin) vor. Die Bedeutung der Vestalinnen für den römischen Staat leitet sich davon ab, dass Vesta, die Göttin der sie dienen, die Schutzgöttin der Familie und des Staates ist, wodurch das Schicksal Roms stark von den Riten des Vestakultes abhängt.


    Ihre Tracht hat aus einem “suffibulum“ (Schleier), einem großen weißen Kopftuch und Stirnbinden zu bestehen. Ferner dürfen sie sich weder parfümieren noch schminken. Sowohl in Kleidung als auch im Verhalten bilden sie durch Kraft und Reinheit das Spiegelbild unserer Göttin Vesta.


    Der Herd ist seit Urzeiten Mittelpunkt und Kultstätte des Hauses. Ursprünglich war das heilige Feuer das Herdfeuer im Hause des Königs, dessen Töchter sich um die Erhaltung der Flamme kümmern mussten. Jetzt aber sind jene durch die vestalischen Jungfrauen und ihre Göttin Vesta ersetzt.



    Pars Prima


    Zum Dienste der Vestalinnen können sich alle Frauen melden, die noch jungfräulich, unverlobt und unverheiratet sind und somit auch noch nie die Ehe vollzogen haben. An diesen festgesetzten Säulen der Zugangsbestimmungen zum Vestalinnentum darf auch wärend der gesamten Dienstzeit keine Änderung eintreten. Der Pontifex Maximus wird das Gesuch geflissentlich prüfen und dementsprechend handeln. Es obliegt alleine ihm in seiner Weisheit diese Entscheidung zu finden. Sollte sich nachträglich herausstellen dass eine Vestalin, der Jungfräulichkeit beraubt, dem Orden beigetreten ist wird sie aus dem Orden verstoßen und verbannt. Der Pontifex Maximus legt das Ausmaß über die Dauer der Verbannung fest. Im Weiteren gelten zur Verstoßung aus dem Orden und der Verbannung selbige Regeln wie sie unter Pars Secunda ausführlicher erwähnt werden. In Zeiten der Not, so sich also keine Vestalinnen für den Dienst im Vestatempel finden lassen, kann der Pontifex Maximus eine “captio“ (Ergreifung) durchführen. Dies kommt einer Zwangsverpflichtung einer noch jungfräulichen Frau gleich. Denn ein Staat ohne Vestalinnen, die das Glück Roms bedeuten, ist zum Scheitern verurteilt. Mit der Aufnahme des Dienstes im Orden geht die Patria Potestas vom bisherigen Pater Familias auf den Pontifex Maximus über. Die Vestalin ist jedoch berechtigt weiterhin ihren eigenen Namen zu tragen, ebenso verbleibt sie vom politischen Standpunkt gesehen in jener Factio der Gens der sie entspringt. Wenn eine Vestalin dem Gremium beigetreten ist, verpflichtet sie sich 6 Monate ihren Dienst gemäß den Anweisungen der Virgo Vestalis Maxima im Atrium Vestae zu verrichten. Zunächst dient sie als „Amata“, also als Novizin mit diesem Zeitpunkt beginnt ihre sechs monatige Dienstdauer. Als „Amata“ erwirbt sie ihr Wissen um den Dienst. Wobei der bei einer Amata noch in eine „Amata minor“ und in eine „Amata prior“ unterschieden wird. Danach steigt sie in den Status einer „Sacerdos Vestalis“, also einer Priesterin auf. Die Ernennung erfolgt durch Vorschlag der Virgo Vestalis Maxima an den Rex Sacrorum. Dieser schlägt die Ernennung dem Pontifex Maximus vor. Er besitzt jedoch kein Recht das Ernennungsgesuch der Virgo Vestalis Maxima abzulehnen, vielmehr ist er zu einer Weiterleitung des Gesuchs an den Pontifex Maximus verpflichtet. Den letzten Abschnitt ihrer Dienstdauer verbringt sie als, ,,Vestalis de Conformatione“, als eine Ausbildnerin für die Vestalinnen. Über alle Mitglieder wacht die Virgo Vestalis Maxima und sie ist auch gegenüber dem Pontifex Maximus für alle Geschehnisse verantwortlich.



    Pars Secunda


    Die einzelne Vestalin ist während ihrer ganzen Zeit im Gremium zu absoluter Keuschheit verpflichtet. Verstöße gegen ihr Keuschheitsgelübde (prodigium), werden dadurch vergolten, dass sie bei lebendigem Leibe mit einem Krug Wasser und einem Laib Brot eingemauert wird, Ihr Schicksal liegt damit in Händen der Vesta. Die Strafe wird durch den Pontifex Maximus im Beisein des ganzen Gremiums vollzogen. Ebenso soll den/die Mittäter/MittäterInnen das Gesetz in voller Härte treffen. Ihre Bestrafung hat in Form von zu Tode Geißeln oder durch Sturz vom Trapeiischen Felsen zu erfolgen.
    Übertritte gegen das Keuschheitsgelübde welche nicht zum Verlust der Jungfräulichkeit führen, wohl aber entgegen dem Verständnis der Keuschheit begangen wurden sollen ebenso sanktioniert werden. Der Virgo Vestalis Maxima bleibt hier das Recht vorbehalten die betroffene Vestalin aus dem Orden zu entfernen. Nimmt sie dieses Recht in Anspruch, hat für die verstoßene Vestalin eine weitere Bestrafung in selber Form zu erfolgen als hätte sie durch Unachtsamkeit das heilige Feuer im Vestatempel erlöschen lassen. Sie wird danach allerdings nicht mehr in den Orden aufgenommen. Nach der Verstoßung aus dem Orden wird die ehemalige Vestalin in einen Rang am Cultus Deorum oder der zivilien Laufbahn versetzt, der ihrem früheren Rang als Vestalin entspricht. Den/die Mittäter/MittäterInnen soll Bestrafung durch Verbannung ins Exil widerfahren. Er/Sie muss die Provinz verlassen in der er/sie bislang heimisch war/en. Der Ponitfex Maximus bestimmt die Provinz in welche die Verbannung erfolgen soll sowie die Dauer des Exils, ebenso wird sinngemäß ein Reiseverbot verhängt. In jedem Fall muss die Verbannung außerhalb Italias erfolgen.
    Dem Kaiser wird jedoch das Recht eingeräumt den/die Verbannten schon vor Ablauf der ausgesprochenen Dauer der Verbannung zurückzurufen und somit die Verbannung vorzeitig zu beenden.



    Pars Tertia


    Weiter ist es die Aufgabe der Vestalinnen das heilige Feuer im Vestatempel nie ausgehen zu lassen.
    Das Holz, das für dieses ungemein wichtige Feuer nötig ist, kann von einer von der Virgo Vestalis Maxima beauftragten Vestalin auf dem hiesigen Markt gekauft werden. Das Holz wird von speziellen Agenten des Staates in Wäldern gewonnen und wird dem Markt übergeben.
    Das Feuer ist Symbol für die Lebendigkeit der Stadt. Geht das Feuer aus Unachtsamkeit aus, gilt das als Staatsunglück. Die schuldige Vestalin wird vom Pontifex Maximus mit Peitschen gegeißelt. Nach der Bestrafung, die im Beisein des ganzen Gremiums stattfindet, wird das Feuer durch Reiben eines Holzscheites auf einem Brett erneuert. Die Gegeißelte wird wieder aufgenommen, beginnt allerdings wieder als „Amata minor“.



    Pars Quarta


    Begegnet eine Vestalin zufälligerweise einem zu Tode geführten Missetäter, oder auch sonst einem zu einer Strafe Verurteilten, so wird diesem das Leben geschenkt, beziehungsweise seine Taten werden ihm vergeben; doch muss die Vestalin beschwören, dass die Begegnung ohne ihr Wissen und zufällig war und somit nicht absichtlich geschehen ist. Um schändlichen Missbräuchen entgegenzutreten, kann bei Misstrauen der Pontifex Maximus einen Opferstier schlachten und aufgrund des Zustandes der Leber, kann er ablesen, ob die betreffende Vestalin lauter handelte, oder ob sie aus unreinen Gründen handelte. Sollte sich herausstellen, dass die Vestalin aus selbstsüchtigen Gründen handelte, kann die Begnadigung durch den Pontifex Maximus nach eben der entsprechenden Beobachtung der Leber rückgängig gemacht werden und die fehlende Vestalin wird durch den Pontifex Maximus bestraft.
    Wird eine Vestalin öffentlich vorsätzlich dem Gespött, Hohn oder Beleidigung ausgesetzt, findet der Übeltäter vor dem Gesetz keine Gnade. Dieses Sakrileg festzustellen, sowie das Strafmaß für dieses festzusetzen, obliegt dem Pontifex maximus.



    Pars Quinta


    Eine Vestalin, die nach 6 Monaten ihren Dienst im Gremium beendet hat, genießt nun weitgehende Rechte in ihrem Privatleben. Nachdem in den vergangenen 6 Monaten der Pontifex Maximus ihr Pater Familias war, wird sie nun wieder in die Obheit ihrer Gens entlassen und es ist ihr auch wieder erlaubt zu heiraten. Nach Ablauf dieser 6 Monate kann sie aber auch im Domus Publica bleiben und weiterhin als „Vestalis Aeterna“ tätig sein. Möchte eine Vestalis Aeterna zu einem späteren Zeitpunkt aus dem Orden ausscheiden, steht es Ihr frei ein Entlassungsgesuch an den Pontifex Maximus stellen. Weiter steht es einer einmal aus dem Orden entlassenen Vestalis Aeterna frei wieder um ein Wiederaufnahmegesuch beim Pontifex Maximus anzusuchen, der dieses abermals gewissenhaft prüfen wird. Sollte die Antragstellerin weiterhin alle Erfordernisse die an eine Vestalin gestellt werden erfüllen, kann er sie erneut in den Orden als Vestalis Aeterna aufnehmen.
    Sollte der Pontifex Maximus mit der Virgo Vestalis Maxima unzufrieden sein, kann er sie jederzeit aus ihrem Amt entheben, woraufhin er eine neue Virgo Vestalis Maxima aus den verbleibenden Vestalinnen bestimmen kann.
    Sollte die Virgo Vestalis Maxima ihrerseits mit einer ihrer Novizinnen, Priesterinnen, oder Ausbildnerinnen unzufrieden sein, kann sie sie mit Erlaubnis des Pontifex Maximus aus dem Kollegium entfernen.



    Pars Sexta


    Alle Vestalinnen haben einen Anspruch auf geregelte Entlöhnung zum privaten Gebrauch. Um aber die Kosten für das Holz zu decken, ist es ihnen erlaubt das heilige Wasser vom Quell der Egeria zu verkaufen und eben den Erlös zum Kauf des Brennmateriales einzusetzen. Von der Obervestalin sollte ein monatlicher Plan erstellt werden, in dem genau beschrieben ist, welche Vestalin für welche Aufgaben zuständig ist.



    Pars Septa


    Traditionellerweise können bei den Vestalinnen im Atrium Vestae die Testamente aller Bürger aufbewahrt werden. Die Vestalinnen sind die Hüterinnen dieser Testamente und es droht jenen harte Bestrafungen, die sich durch Gewalteinwirkung oder Drohungen unberechtigterweise an den hinterlegten Testamenten zu schaffen machen wollen. In den Testamenten muss ein Testamentsvollstrecker benannt werden, der einfacher weise auch Zugriff auf die Konten haben sollte.



    Pars Octa


    Die Vestalinnen feiern das Fest der Vestalia. Bei diesem Fest verteilen sie Mola Salsa an die römischen Frauen die diese der Vesa als Opfer darbringen. Die Rahmenbedingungen sind, den religiösen Apekt der Ausrichtung des Festes betreffend unter Berücksichtigung der überlieferten Riten, den Vestalinnen überlassen. Den Vestalinnen ist es ebenso erlaubt am Fest der Bona Dea teilzunehmen.



    Pars Tertia – Sim-off Part


    Das Vestalinnen-Forum enthält einen „Feuer-Balken“, ähnlich wie bei den Factiones mit dem Ansehen dargestellt. Bei der Fülle des „Feuer-Balkens“ kommt es nicht auf den Ausschlag des Balkens an, sprich das Feuer muss nicht lichterloh brennen. Es kommt vielmehr darauf an, dass der „Feuer-Balken“ kontinuierlich befüllt sein muss. Sollte er auf „Null“ fallen wird die diensthabende Vestalin bestraft. Um die Flamme zu erhalten verbraucht die dazu bestimmte Vestalin in der Wisim „Holz“. Je mehr „Holz“ verbraucht wird, umso mehr steigt die Farbe im Balken nach rechts. Um aber zuerst überhaupt das Feuer „herzustellen“, braucht man eben das „Holz“, das am besten vom Staat angeboten wird. Um dieses Holz wiederum zu kaufen, besitzen die Vestalinnen eben jenen Quell der Egeria, mit dem sie in der Woche so und so viel Liter Wasser „herstellen“ und auf dem Markt anbieten können.
    Die Preise von Holz und Wasser von Quell der Egeria werden von Senator Macer festgesetzt und nachgereicht.



    Rangsystem:
    Jede der Aspirantinnen eine Vestalin zu werden muss die untern 2 religiösen Ränge durchlaufen. Mit erreichen des zweiten religiösen Ranges kann sie zum Kult der Vesta berufen werden. Mit der Berufung zur „Amata minor“ beginnt die sechs monatige Dienstdauer zu laufen.
    Um zur Amata minor berufen werden zu können ist keine Standesvoraussetzung erforderlich, dies trifft auch auf alle weiteren Ränge der Vestalinnen zu.


    Ränge im Detail / Bezahlung:
    Amata minor / 35 Sz
    Amata prior / 70 Sz
    Sacerdos Vestalis / 600 Sz
    Vestalis de Conformatione / 800 Sz


    Rang sollte die Vestalin auch nach dem 6. Monat im Orden verbleiben wollen:
    Vestalis Aeterna / 800 Sz


    Besonderheit Virgo Vestalis Maxima:
    Diese stellt im Besonderen keinen eigenen Rang innerhalb der Vestalinnen dar sondern ist die Vorsteherin des Ordens.
    Die Virgo Vestalis Maxima entstammt in der Regel dem Rang der Vestalis de Conformatione in Ausnahmefällen auch dem der Sacerdos Vestalis.


    Ausscheiden aus dem Orden:
    Verläßt eine Vestalin nach Ihrer 6 monatigen Dienstdauer den Orden, wird sie in einen ihrem zuletzt als Vestalin innegehabten, entsprechenden Rang des Cultus Deorum oder zivilen Rang versetzt.

  • Erlassen wurde:



    Steuerfreiheit für die Acta Diurna


    ANTE DIEM III NON NOV DCCCLIV A.U.C.


    Da die Acta Diurna eine Staatliche Einrichtung ist,
    wird sie von sämtlichen Steuern befreit.



  • LEX DIDIA ET GERMANICA
    ET OCTAVIA VIGILIUM


    § 1 Definition des Aufgabenbereiches der Vigiles


    § 1.1 Die Vigiles sind eine staatliche, militärische Einheit.


    § 1.2. Die Vigiles sind für das Löschen von Bränden verantwortlich.


    § 1.3 Die Vigiles sind für den vorbeugenden Brandschutz und für die Kontrolle der Einhaltung der Brandschutzbestimmungen durch die Bürger verantwortlich. Diese Kontrollen können auch in Civil durchgeführt werden.


    § 1.4 Die Aufklärung und juristische Verfolgung von Brandstiftungen und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten erfolgt in jedem Falle durch die Vigiles. Hier finden die nachfolgenden Einschränkungen gemäß § 1.5. dieses Gesetzes keine Anwendung.


    § 1.5. Die Vigiles übernehmen auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung die Aufklärung von Vergehen laut Codex Iuridicalis. Die Aufklärung von Verbrechen obliegt den Cohortes Urbanae laut Codex Iuridicalis. Durch den Praefectus Urbi können Ausnahmen zu dieser Regelung angeordnet werden.


    § 1.6. Die Vigiles üben gemeinsam mit den Cohortes Urbanae den Ordnungsdienst in Rom aus. Die Cohortes Urbanae tagsüber und die Vigiles in der Nacht.


    § 1.7. Die Vigiles sind für die Ergreifung flüchtiger Sklaven verantwortlich.


    § 1.8 In Absprache mit dem Praefectus Urbi können die Vigiles bei Notwendigkeit sowie in Krisensituationen auch für weitere polizeiliche und militärische Aufgaben eingesetzt werden.



    § 2 Aufnahme in die Vigiles


    § 2.1. Aufnahme in die Vigiles können Bürger aller Laufbahnen finden. Für Bürger der civilen und religiösen Laufbahn stellt die Aufnahme in die Vigiles einen Wechsel in die militärische Laufbahn dar.


    § 2.2. Der Kommandeur der Vigiles ist berechtigt Aufnahmegesuche zu den Vigiles ohne Angabe von Gründen abzulehnen.


    § 2.3. Vor einer Aufnahme in die Vigiles ist eine Aufnahmeprüfung erfolgreich zu absolvieren.


    § 2.4. Inhalt der Aufnahmeprüfung sind hauptsächlich Fragen zur Geschichte, zur Organisation und zu den Aufgaben der Cohortes Vigiles und Fragen zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung im Imperium Romanum. Ergänzend sind auch andere Fragen zur römischen Geschichte, Kultur, Lebensweise und dem römischen Militär möglich.


    § 2.5. Fragen und Antworten dieser Aufnahmeprüfung sind von den Prüflingen geheimzuhalten und dürfen nicht weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen können die Aberkennung einer bestandenen Prüfung und/oder diziplinarische Maßnahmen durch den Kommandeur der Vigiles zur Folge haben

  • Officium des Consilium rei urbanae constituendae


    SENATSVORLAGE CUC/III


    Wir haben die einzelnen Bezirke nach folgenden Kriterien bewertete:
    Lage zum Forum Romanum, Gebäude die sich in der Nähe befinden wie etwa Badehäuser oder Tempel, Lage zur Wasserversorgung, Ruf der Gegend etc.



    Das Consilium rei urbanae constituendae bittet den Senat diese Vorlage zu diskutieren und als Basis unserer weiteren Arbeit freizugeben.


    Vertreter des Consilium rei urbanae constituendae im Senat ist Claudius Aurelius Crassus.


    Publius Matinius Agrippa
    KOMMISSARISCHER LEITER


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  • § 6.1 Damnatio Memoriae


    (1) Die Damnatio Memoriae ist ein Verfahren der Ächtung und der völligen Auslöschung der Erinnerung an eine Person. Hohe Persönlichkeiten, die vom Imperator Caesar Augustus oder dem Senat zum Staatsfeind erklärt wurden, verfallen der Damnatio Memoriae.
    (2) Folgen sind die Zerstörung der Bildnisse bzw. der Statuen, sowie die Tilgung des Namens aus den Inschriften der Denkmäler und aus sämtlichen Annalen. Die bloße Erwähnung der Person ist untersagt.
    (3) Die Damnatio Memoriae darf nur der Imperator Caesar Augustus oder der Senat per Decretum Senatus mit Einstimmigkeit beschließen.

  • LEX SCHOLAE ATHENIENSIS


    § 1 Die Schola Atheniensis


    Der volle Name der Schule lautet: "Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis".


    Sim-Off:

    Die Schola befindet sich im Territorium Universalis und erfordert keine Anreise in eine bestimmte Provinz.



    § 2 Res Vulgares:


    (1) Der Cursus Res Vulgares (kurz CRV) hat römisches Grundwissen zum Inhalt.
    (2) Jeder Bürger unabhängig von seinem Rang hat die Möglichkeit teilzunehmen.
    (3) Die erste Teilnahme ist kostenlos. Für jeden weiteren Antritt ist ein Beitrag von 100 Sz zu leisten. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Mit dem Bestehen erwirbt der Schüler das aktive Wahlrecht für die Wahlen zum Cursus Honorum sowie das passive Wahlrecht für das Amt des Quaestors.



    § 3 Cursus Continuus:


    (1) Ein Cursus Continuus (CC) ist ein weiterführender Kurs, der sich mit einem ausgewählten Thema beschäftigt.
    (2) Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Prüfung zum CRV.
    (3) Eine einmalige Studiengebühr in Höhe von 500 Sz ist zu leisten. Sie berechtigt zum Besuch auch aller zukünftigen weiterführenden Kurse. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Bei jedem CC haben die Kandidaten maximal 3 Möglichkeiten für einen Antritt. Wird der Kurs beim dritten Antritt nicht positiv abgelegt, so steht dieser Kurs dem Kandidaten nicht mehr zur Verfügung.
    (5) Mit dem Bestehen erwirbt der Schüler das passive Wahlrecht für die Ämter des Cursus Honorum über dem Quaestor.



    § 4 Kurse des Cultus Deorum:


    (1) Verschiedene Kurse mit dem Thema „Römische Religion“ werden von qualifizierten Mitgliedern des Cultus Deorum abgehalten.
    (2) Jeder Bürger unabhängig von seinem Rang hat die Möglichkeit an diesen Kursen teilzunehmen.
    (3) Die erste Teilnahme an einem Kurs ist kostenlos. Für jeden weiteren Antritt ist ein Beitrag von 100 Sz zu leisten. Der Betrag ist auf das Konto der Schola zu überweisen, erst nach Eingang der Gebühr auf dem Konto ist die Anmeldung vollständig.
    (4) Für Mitglieder des Cultus Deorum ist das Bestehen dieser Kurse meist notwendige Bedingung für Beförderungen.
    (5) Genaueres wird jeweils bei der Ankündigung des Kurses bekanntgegeben.



    § 5 Prüfungen


    (1) Die Prüfungsfragen werden den angemeldeten Kandidaten am Tag des Kursbeginns bzw. im Fall einer späteren Anmeldung mit Registrierung der Anmeldung zugeschickt. Der Kandidat hat bis zum angekündigten Kursende Zeit, seine Antworten abzugeben.
    (2) Nach Beginn eines Kurses ist eine Abmeldung nicht mehr möglich.
    (3) Die Bewertung jeder Prüfung (Nicht bestanden / Bestanden / Mit Auszeichnung bestanden) wird nach der Korrektur öffentlich ausgehängt.
    (4) Allgemein gilt eine Prüfung als bestanden, falls 60 % der möglichen Punkte erreicht wurden, bei erreichten 90 % gilt die Prüfung als „mit Auszeichnung“ bestanden und der Kandidat erhält eine Phalera.
    (5) Jedem Kandidaten kann auf Anfrage sein Prüfungsergebnis in Form einer Aufschlüsselung der Punktezahlen pro Frage zugeschickt werden.
    (6) Die Prüfungsfragen und Antworten sind als streng vertraulich zu betrachten und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandeln wird durch Aberkennen eines oder mehrerer der in der Schule absolvierten Prüfungen sowie eventuellen Ausschluss der Beteiligten aus der Schule geahndet. Der Rector behält sich das Recht vor, das Strafmaß selbst zu bestimmen sowie in seinen Entscheidungen in dieser Sache unanfechtbar zu sein.
    (7) Nach erfolgreichem Bestehen eines Kurses ist man berechtigt den Titel „Candidatus Cursu Rei Vulgarium/Cursu Philosophiae/usw.“. zu tragen.
    (8) Die Bewertung einer jeden Arbeit ist unanfechtbar.



    § 6 Dissertation


    (1) An der Schola besteht die Möglichkeit Dissertationen zu erstellen. Das Thema ist frei wählbar, muss aber vor Beginn vom Rektor abgesegnet werden. Die Dissertation besteht aus einer Abhandlung zu einem Spezialbereich des Themas und aus einem kleinen Fragenkatalog (Fragen und Antworten) zum gewählten Thema der Dissertation.
    (2) Wer den CRV und zwei CC bestanden und eine Dissertation erstellt hat, die positiv bewertet wurde, ist berechtigt, den Titel „Magister“ mit dem Hinweis auf das Thema der Dissertation zu tragen, zB Magister Philosophiae.
    (3) Die Bewertung der Qualität und Brauchbarkeit der Arbeit erfolgt durch den Rector.

  • Lex Germanica Servitium


    §1 Haltung von Sklaven
    (1) Jedem Bürger ab dem Stand des Ordo Equester ist es erlaubt, Sklaven zu halten.
    (2) Der Besitzer eines Sklaven kann diesen zu jeder Art von Arbeit heranziehen.
    (3) An den Saturnalia müssen die Sklaven nicht arbeiten, dies ist zu befolgen.
    (3.1) An den Saturnalien bewirten, bedienen die Herren ihre Sklaven.
    (4) Sklaven ist es erlaubt eine Familie zu gründen.
    (4.1) Die Kinder die aus dieser Verbindung hervorgehen gehören dem Besitzer der Mutter.
    (5) Sklaven ist es erlaubt in hohen Ämtern zu arbeiten.
    (5.1) z.B. als Beamte, die die Anliegen von Bürgern bearbeiten oder Anweisungen des Imperators weitergeben.
    (5.2) Sklaven können nicht Ämter des Cursus Honorum inne haben.


    §2 Freilassung von Sklaven
    (1) Ein Sklave kann für geleistete Dienste freigelassen werden.
    (2) Ein Sklave kann sich freikaufen.
    (2.1) oder freigekauft werden.
    (2.2) Den Preis legt der Besitzer fest.
    (2.3) Der Preis richtet sich danach wie lange der Sklave im Dienste seines Herren war und nach der Leistung die er erbracht hatte.
    (3) Ein Sklave hat seinem ehemaligen Herren weiterhin Anerkennung zu schulden.
    (3.1) Er muß ihn im öffentlichen Leben unterstützen, und eine gewissen Anzahl von Tagen die sein ehemaliger Herr festlegen kann für diesen arbeiten.
    (4) Nach 5 Monaten erhält ein freigelassener Sklave das volle Bürgerecht.
    (5) Freigelassenen ist das Bürgerecht zu verwehren, wenn sie:
    (5.1) in Ketten gelegt wurden
    (5.2) gefoltert wurden.
    (5.3) ein Brandmal tragen
    (5.4) als Gladiatoren kämpften
    (6) Die in § 2.5 genannten Freigelassenen können aber nach Monaten des Gehorsams und guten Benehmens die volle Staatsbürgerschaft erhalten.
    (6.1) Ob sie letztendlich die Staatsbürgerschaft erhalten wird von Senat festgelegt.
    (7) Ist eine Sklavin zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes in Freiheit, und wird danach wieder versklavt, so ist das Kind trotzdem ein freier Bürger.

  • § 45 Gültigkeit
    (1) Die Wahl ist gültig wenn 50% des wahlberechtigten Volkes ihre Stimme abgegeben haben.
    (2) Gewählt wurde, wer nach einfacher Mehrheit bestimmt ist.
    (3) Bei nur einer zur Wahl stehenden Person wird für oder wider diese gestimmt, auch hier entscheidet das einfache Mehrheitsvotum.
    (4) Bei Stimmengleichstand wird eine Stichwahl durchgeführt.
    (4.1) Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet das Los.

  • Lex Matinia frumentaria


    §1.1 Jeder Bürger, ob Plebejer oder Patrizier, hat Anrecht auf 10 Einheiten Brot in der Woche.
    §1.2 Er muss sich dafür in die Liste des Praefectus Annonae eintragen lassen.


    §2.1 Der Praefectus Annonae kauft das Brot bei den Bäckereien des Imperiums zum üblichen Preis von einer Sesterze pro Laib.
    §2.2 Jede Bäckerei wird zu gleichen Teilen berücksichtigt, sollte eine Bäckerei nicht soviel produzieren können, können die anderen für die Restmenge einspringen.


    §3.1 Die Kosten zur Beschaffung des Brotes wird vom Konto Cura Annonae getragen.
    §3.2 Dieses Konto wird von der Staatskasse mit Zuschüssen finanziert.


    §4.1 Der Praefectus Annonae ist für die Verteilung verantwortlich.
    §4.2 Sollte es keinen geben, fällt diese Zuständigkeit dem Aedilis Curules und dem Aedilis Plebeii zu.


    §5.1Jeder Bürger, der darauf Anspruch erhebt, muss sich in die Liste des Praefectus Annonae eintragen lassen, um die nötigen Einheiten zu erhalten.
    §5.2 Die Liste wird auf dem Mercatus ausgehängt, von wo der Praefectus Annonae die Bürger in die Liste aufnimmt.
    §5.3 Die Liste wird alle 4 Wochen erneuert.


    §6.1 Es ist verboten die Brote auf dem Markt weiter zu verkaufen Sie sind aussschliesslich für den persönlichen Gebrauch.
    §6.2 Die Bestrafung erfolgt nach der Lex Mercati, die Strafe wird vom Praefectus Annonae festgelegt.
    §6.3 Wer gegen § 6.1 verstößt wird von der Liste gestrichen und erhält auch bei Neuanmeldung kein Recht auf Brotrationen.

  • PROZESSKOSTEN
    IN HÖHE VON 500 SESTERZEN


    Der Kläger wird verpflichtet mit dem Einreichen der Klage am Gericht eine Prozessgebühr in Höhe von 500 Sesterzen an die Staatskasse zu entrichten.


    Ist der Kläger mit seiner Klage am Gericht durchgekommen, hat der Kläger die Möglichkeit, die von ihm bezahlten Prozesskosten vom Angeklagten einzufordern.


    Von dieser Regelung ist der Staat als Kläger ausgenommen!

  • Ergänzung des Codex Universalis:



    § 35 Allgemeines
    (11) Magistraten des Cursus Honorum ist es untersagt, während ihrer Amtszeit anderen Tätigkeiten für den Staat und/oder Tätigkeiten privater Natur gegen Entgelt nachzugehen. Eine Sondergehmigung kann der Senat oder der Imperator Caesar Augustus per decretum erwirken.


    Änderung des Codex Universalis:


    § 47 Berichtpflicht
    Jeder gewählte Magistrat ist verpflichtet, am Ende seiner Amtszeit einen Bericht über sein Wirken einzureichen.

  • ~Lex Mercati~


    § 1 Umlaufverbot
    Es ist verboten, Lebensmittel und Getränke in Verkehr zu bringen, die gesundheitsschädlich, verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht sind.


    § 2 Ausschluss von Unwissen
    Der Besitzer eines Verkaufsstandes oder einer Schänke hat seine Waren nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Er darf sich aufgrund seiner Qualifikation nicht darauf berufen, daß ihm die Minderwertigkeit einer Ware nicht bewußt war.


    § 3 Betriebe
    (1) Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen darf nur durch behördlich genehmigten Betriebe geschehen.
    (2) Ausnahmen bilden Waren, die bei Aufgabe eines Betriebes noch auf Lager sind und weiterhin verkauft werden dürfen.
    (3) Jeder Person ist es erlaubt, maximal vier Betriebe zu erhalten. Davon dürfen maximal 2 Betriebe der gleichen Branche sein.


    § 4 Preisliche Regelungen
    (1) Die staatliche Preisempfehlung ist nicht bindend.
    (2) Der Staat darf Produkte genau zum empfohlenen Preis anbieten, wenn der Marktpreis aller Angebote dieses Produktes mehr als 150 % des empfohlenen Preises beträgt. D.h. bei einer Preisempfehlung von 1 Sz liegt eine Abweichung vor, wenn nur für über 1.5 Sz angeboten wird.
    Dies soll sowohl die Inflationsgefahr eindämmen als auch die Bildung von Kartellen und die Ausnutzung von Monopolstellungen verhindern.
    Der Staat kann von dieser Maßnahme absehen, wenn der hohe Preis durch hohe Herstellungskosten aufgrund hoher Rohstoffpreise gerechtfertigt ist.
    Sobald der Grund der Intervention entfällt ist die Maßnahme einzustellen.
    (3) Der Staat darf einen Betrieb mit einer Strafabgabe belegen, wenn er Waren zu einem Preis unterhalb der Herstellungskosten anbietet, um damit Mitbewerbern den Zutritt zum Markt zu erschweren.
    Die verbilligte oder kostenfreie Abgabe von Waren im Sinne von Schenkungen oder Spenden bleibt unberührt, sofern der niedrige Preis nur eine Woche gilt und die Maßnahme nicht in kurzen Zeitabständen wiederholt wird.


    § 5 Finanzierung durch Factiones
    (1) Den Factiones ist es erlaubt, ihre Mitglieder mit Geld oder auch Waren wirtschaftlich zu unterstützen, doch müssen folgende Richtlinien eingehalten werden:
    (2) Die Zuwendungen dürfen pro Person pro Woche den Wert von 400 Sesterzen nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind kreditartige einmalige Zuwendungen, die als solche deklariert wurden.
    (3) Wendet ein Mitglied der Factio einen Geldbetrag zu, ist es der Factio nicht erlaubt, innerhalb einer Woche diesem Mitglied Waren oder Geld zu schenken.


    § 6 Unlauterer Wettbewerb
    (1) Es ist nicht erlaubt, Werbung in einer Weise zu machen, in der Betriebe von Konkurrenten in einem schlechten Licht dargestellt werden.


    § 7 Strafen
    (1) Das Strafmaß ist nach der Schwere des Verstosses und nach Anzahl der bisherigen Verstöße gestaffelt ein Anteil am Vermögen der Person oder Factio:


    Ist der Schuldige nicht in der Lage, die Geldstrafe zu bezahlen, werden alternativ für den 1. Verstoß eine Woche, für den 2. Verstoß zwei Wochen und für den 3. Verstoß vier Wochen Haftstrafe angesetzt.
    (2) Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht den Bestimmungen des Gesetzes Folge leisten, ist ihm die Genehmigung für diesen Betrieb zu entziehen. Der Genehmigungsentzug beschränkt sich auf den betroffenen Wirtschaftszweig, nicht auf alle. Wurde außerhalb eines Betriebes gegen die die Vorschriften verstoßen, bringt der dritte Verstoß eine Erhöhung des Strafbetrages um 5 Prozentpunkte mit sich oder alternativ 1 Woche Gefängnisstrafe.
    (3) Für die Bemessungsgrundlage der Strafe wird das Umlaufvermögen der Person herangezogen. Dazu zählen Barvermögen und Waren auf Lager. Bemessungsgrundlage ist der durchschnittliche Wert des Umlaufvermögens am aktuellen Tag, 5 Tage davor und 10 Tage davor.
    (4) Gegen verhängte Strafzahlungen kann vor Gericht Einspruch eingelegt werden. Die Zahlung wird dann bis zur Gerichtsentscheidung ausgesetzt.


    § 8 Weitere Konsequenzen und Regelungen
    (1) Die Ahndungen werden in einer Akte vermerkt. Zuständig für die Überwachung des Gesetzes und der nötigen Aktenvermerke sind die Cohortes Urbanae und die Aedilen.
    (2) Sollte der erste Verstoß länger zurückliegen als 2 Monate, ist dieser Vermerk aus den Akten zu löschen und bei einem neuerlichen Verstoß diesen so zu ahnden, als wäre letzteres der erste Verstoß. Dieselbige ist auch dann durchzuführen, sollten 2 Verstöße begangen worden sein und der zweite Verstoß länger zurückliegen als 6 Monate, so sind bei einem neuerlichen Verstoß die beiden vorigen zu löschen und der neuerliche Verstoß so zu ahnden, als wäre dieser der erste.
    (3) Sollte ein dritter Verstoß in den Akten vermerkt sein, gilt keine Verjährungsfrist.
    (4) Die Strafen, die deren Publikmachung nach sich ziehen, werden in der Acta Diurna veröffentlicht.

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