Acta Senatus et Edicta Imperatoria (Bekanntmachungen des Senates und des Kaiserpalastes)


  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM VIII ID MAI DCCCLXI A.U.C. (8.5.2011/108 n.Chr.) und ANTE DIEM VII ID MAI DCCCLXI A.U.C. (9.5.2011/108 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens ANTE DIEM VIII KAL MAI DCCCLXI A.U.C. (24.4.2011/108 n.Chr.) gegenüber einem der amtierenden Consuln erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt spätestens am ANTE DIEM IV KAL IUN DCCCLXI A.U.C. (29.5.2011/108 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM XIX KAL SEP DCCCLXI A.U.C. (14.8.2011/108 n.Chr.) und ANTE DIEM XVIII KAL SEP DCCCLXI A.U.C. (15.8.2011/108 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens ANTE DIEM III KAL AUG DCCCLXI A.U.C. (30.7.2011/108 n.Chr.) gegenüber einem der amtierenden Consuln erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt spätestens am PRIDIE NON SEP DCCCLXI A.U.C. (4.9.2011/108 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM V KAL DEC DCCCLXI A.U.C. (27.11.2011/108 n.Chr.) und ANTE DIEM IV KAL DEC DCCCLXI A.U.C. (28.11.2011/108 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens am PRIDIE ID NOV DCCCLXI A.U.C. (12.11.2011/108 n.Chr.) gegenüber einem der amtierenden Consuln erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt spätestens ANTE DIEM XV KAL IAN DCCCLXII A.U.C. (18.12.2011/108 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM IV NON MAR DCCCLXII A.U.C. (4.3.2012/109 n.Chr.) und ANTE DIEM III NON MAR DCCCLXII A.U.C. (5.3.2012/109 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens am ANTE DIEM XIII KAL MAR DCCCLXII A.U.C. (18.2.2012/109 n.Chr.) gegenüber einem der amtierenden Consuln erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt spätestens ANTE DIEM VIII KAL APR DCCCLXII A.U.C. (25.3.2012/109 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM III NON IUN DCCCLXII A.U.C. (3.6.2012/109 n.Chr.) und PRIDIE NON IUN DCCCLXII A.U.C. (4.6.2012/109 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens am AANTE DIEM XIV KAL IUN DCCCLXII A.U.C. (19.5.2012/109 n.Chr.) gegenüber einem der amtierenden Consuln erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt spätestens ANTE DIEM VII KAL IUL DCCCLXII A.U.C. (25.6.2012/109 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM IV NON SEP DCCCLXII A.U.C. (2.9.2012/109 n.Chr.) und ANTE DIEM III NON SEP DCCCLXII A.U.C. (3.9.2012/109 n.Chr.) .


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens am ANTE DIEM XV KAL SEP DCCCLXII A.U.C. (18.8.2012/109 n.Chr.) gegenüber einem der amtierenden Consuln erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt spätestens ANTE DIEM IX KAL OCT DCCCLXII A.U.C. (23.9.2012/109 n.Chr.) .





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM IV NON DEC DCCCLXII A.U.C. (2.12.2012/109 n.Chr.) und ANTE DIEM III NON DEC DCCCLXII A.U.C. (3.12.2012/109 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens ANTE DIEM XV KAL DEC DCCCLXII A.U.C. (17.11.2012/109 n.Chr.) gegenüber einem der amtierenden Consuln erklären, welcher die Kandidatenlisten erstellt.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt spätestens ANTE DIEM X KAL IAN DCCCLXIII A.U.C. (23.12.2012/109 n.Chr.).





  • DECRETUM IMPERATORIS


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM XII KAL AUG DCCCLXIII A.U.C. (21.7.2013/110 n.Chr.) und ANTE DIEM XI KAL AUG DCCCLXIII A.U.C. (22.7.2013/110 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens NON IUL DCCCLXIII A.U.C. (7.7.2013/110 n.Chr.) aufgrund der aktuell waltenden Umstände ausnahmsweise nicht gegenüber den Consuln, sondern gegenüber der kaiserlichen Kanzlei erklären, welche die Kandidatenlisten erstellt.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt baldmöglichst nach der Wahl.





  • SENATUS CONSULTUM


    Erhebung eines neuen Imperator Caesar Augustus.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Consular Appius Cornelius Palma wird entsprechend der testamentatischen Bestimmungen des verstorbenen Imperator Caesar Augustus Gaius Ulpius Aelianus Valerianus nach Versterben sämtlicher seiner Angehöriger mit sofortiger Wirkung zum Imperator Caesar Augustus gem. § 19 (2) Codex Universalis bestimmt.


    Damit kommen ihm alle Rechte und Pflichten gem. Codex Universalis, Pars Secunda (§§ 18-25), namentlich die Tribunicia Potestas und das Oberkommando über das Exercitus Romanus zu.





  • DECRETUM IMPERATORIS


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM XIII KAL NOV DCCCLXIII A.U.C. (20.10.2013/110 n.Chr.) und ANTE DIEM XII KAL NOV DCCCLXIII A.U.C. (21.10.2013/110 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens NON OCT DCCCLXIII A.U.C. (7.10.2013/110 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zum ANTE DIEM IV ID NOV DCCCLXIII A.U.C. (10.11.2013/110 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM XIV KAL MAR DCCCLXIV A.U.C. (16.2.2014/111 n.Chr.) und ANTE DIEM XIII KAL MAR DCCCLXIV A.U.C. (17.2.2014/111 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens ANTE DIEM III NON FEB DCCCLXIV A.U.C. (3.2.2014/111 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zum KAL MAR DCCCLXIV A.U.C. (1.3.2014/111 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM XV KAL IUN DCCCLXIV A.U.C. (18.5.2014/111 n.Chr.) und ANTE DIEM XIV KAL IUN DCCCLXIV A.U.C. (19.5.2014/111 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens ANTE DIEM IV NON MAI DCCCLXIV A.U.C. (4.5.2014/111 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zum KAL IUN DCCCLXIV A.U.C. (1.6.2014/111 n.Chr.).





  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat der Stadt Rom beschließt eine Änderung des Codex Universalis, Pars Quinta, § 47 Berichtpflicht in Form folgender Neufassung:


    Jeder gewählte Magistrat ist verpflichtet, am Ende seiner Amtszeit dem Senat in zweierlei Form Bericht über sein Wirken im Amt zu erstatten.
    (1) In Form einer schriftlichen Dokumentation, die in ausführlicher Form über die vom Magistraten bearbeiteten Fälle und Anliegen aufklärt und einen detaillierten Nachvollzug aller relevanten Amtshandlungen ermöglicht. Diese ist vor der Res Gestae bei den Konsuln einzureichen.
    (2) In Form der 'Res Gestae', einer Rede, die einen Überblick über das Wirken des Magistrats verschaffen soll
    (3) Auf Antrag ist der gewählte Magistrat verpflichtet, eine mündliche Stellungnahme zu Fragen zu seiner Amtstätigkeit direkt vor dem Senat abzugeben





  • DECRETUM SENATUS


    Der Senat der Stadt Rom beschließt eine Änderung des Codex Universalis und des Codes Iuridicalis in Form folgender Neufassungen:


    Codex Universalis
    Pars Quinta - Cursus Honorum


    § 41 Aktives und passives Wahlrecht
    (1) Um die Ämterlaufbahn aufnehmen zu können muss man dem Ordo Senatorius angehören, einer gültigen Ehe gemäß Lex Iulia et Papia entstammen und nicht von Ehrlosigkeit (Infamie) betroffen sein. Infamen Personen, die bereits Ämter des Cursus Honorum innehatten, ist es nicht gestattet, die Ämterlaufbahn weiterzuführen. Frauen sind nicht zur Wahl zu den Ämtern des Cursus Honorum zugelassen.
    (2) Aktives Wahlrecht haben alle Senatoren. Anders verhält es sich zur Wahl des Volkstribunes, hier haben alle Plebeier mit römischem Bürgerrecht das aktive Wahlrecht.


    Codex Universalis
    Pars Sexta - Ämter des Cursus Honorum


    § 52 Praetor
    (1) Die Praetur, die Judikative, ist eingeteilt in einen Praetor Urbanus für die Prozesse zwischen Römern und einen Praetor Peregrinus für Prozesse zwischen Römern und Peregrini einerseits und zwischen Peregrini andererseits. Genaueres regelt hiezu der Codex Iuridicialis. Die Einteilung der Aufgabengebiete führt der Imperator Caesar Augustus in seiner Funktion als Oberster Richter nach abgeschlossener Wahl durch, der Kandidat hat aber das Recht, vor der Wahl seinen Wunschposten zu benennen.
    (2) Wurde kein Praetor gewählt, so werden alle Prozesse an das Iudicium Imperatoris verwiesen.


    Codex Iuridicialis
    Pars Prima - Strafprozessordnung
    Subpars Tertia - Iudex


    § 9 Formalien zum Iudex
    (1) Ein Iudex muss den senatorischen Rang bekleiden und von hoher Integrität sein.
    (2) Das Amt basiert auf Freiwilligkeit, kann vom Imperator Caesar Augustus aber auch angeordnet werden.
    (3) Ein Iudex wird für jedes Verfahren neu vom Iudex Prior nominiert.
    (4) Der Grundsatz des Senatorenstandes ist nur zu brechen wenn unter diesen Voraussetzungen kein Iudex benennbar ist.


    Codex Iuridicialis
    Pars Prima - Strafprozessordnung
    Subpars Quinta - Advocatio


    § 17 Formalien zum Advocatus
    (1) Der Angeklagte und der Kläger können sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Advocatus bedienen.
    (2) Als Advocatus kann jeder römische Bürger gewählt werden.
    (3) Andere Personen können nur mit Genehmigung des Iudex Prior gewählt werden.
    (4) Ein Advocatus ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist.
    (5) Der Advocatus ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen einzusehen sowie Beweisstücke zu besichtigen.
    (6) Dem Angeklagten ist, auch wenn er sich nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Advocatus zu gestatten.
    (7) Bei Verhandlungen vor dem Iudicium Imperialis oder dem Iudicium Maior kann das Gericht ohne Antrag des Klägers einen Advocatus als Vertreter der Anklage bestellen, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt.




  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM IX KAL SEP DCCCLXIV A.U.C. (24.8.2014/111 n.Chr.) und ANTE DIEM VIII KAL SEP DCCCLXIV A.U.C. (25.8.2014/111 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens ANTE DIEM IV ID AUG DCCCLXIV A.U.C. (10.8.2014/111 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zum ANTE DIEM VII ID SEP DCCCLXIV A.U.C. (7.9.2014/111 n.Chr.).





  • SENATUS CONSULTUM


    Verleihung einer Diploma


    Der Senat beschließt, den Cives Lucius Tiberius Lepidus für sein herausragendes Engagement während seiner vergangenen Amtszeit als Quatuorvir viis in urbe purgandis mit einer Diploma auszuzeichnen.






  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM XVI KAL DEC DCCCLXIV A.U.C. (16.11.2014/111 n.Chr.) und ANTE DIEM XV KAL DEC DCCCLXIV A.U.C. (17.11.2014/111 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens ANTE DIEM IV NON NOV DCCCLXIV A.U.C. (2.11.2014/111 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zum ANTE DIEM VII ID DEC DCCCLXIV A.U.C. (7.12.2014/111 n.Chr.).




  • Decretum Imperatoris
    - ANTE DIEM VII ID DEC DCCCLXIV A.U.C. (7.12.2014/111 n.Chr.) -


    Die Lex Academia Militaris wird mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt und die Academia Militaris geschlossen. Die Ausbildung von jungen Offizieren erfolgt fortan wieder wie in früheren Zeiten während der Tribunate bei den verschiedenen Truppenteilen.



    Sim-Off:

    Die Kurse der Academia werden durch Sim-Off-Kurse ersetzt. Dazu erfolgt noch eine gesonderte Mitteilung der SL.


  • SENATUS CONSULTUM


    Streichung der Lex Scholae Atheniensis


    Der Senat beschließt, die Lex Scholae Atheniensis mit sofortiger Wirkung außer Kraft zu setzen. Die Schola Atheniensis gilt fortan als geschlossen. Um die Bildung der Einwohner des Reichs werden sich fortan nurnoch die bisherigen freien Bildungseinrichtungen und Lehrenden kümmern.





Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!